I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Januar 1920 i. S. Aarau gegen
flüssig.

Zivilrechtliche Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beiratsbesteilung:
Legitimation der erstinstanzlichen erkennenden Behörde gegen das
ihren Entscheid aufhebende Erkenntnis einer Oberbehörde Beschwerde zu
führen '? Art. 396 Abs. 2, der zur Beistandsbestellung im Falle reiner
Vermögensverwaltung die Behörde zuständig erklärt. an deren Sitz das
Vermögen liegt, ist auf die Beiratschaft nicht anwendbar.

A. Der Besch'werdegegner Hässig, geboren 1891, wohnhaft seit Januar 1918
in Basel, wurde, nachdem er schon als Minderjähriger unter Vormundschaft
gestanden hatte, in Aarau entmündigt. Im Juni 1919 erwirkte er die
Aufhebung der Vormundschaft durch gerichtliches Urteil, wurde aber
wenige Tage nach'SErlass des betreffenden Entscheides, am 20. Juni 1919,
vom Gemeinderat Aarau unter Beiratschaft gestellt. Die Beschwerde die er
hiegegen erhob, wies die erstinstanzliche Rekursbehörde, das Bezirksamt
Aarau, ab.

; B. Mit Entscheid vom 17. Oktober 1919! hat die zweitinstanzliche
Aufsichtsbehörde, der Regierungsrat des Kantons Aargau, die Beiratschaft
aufgehoben. Der Regierungsrat nahm an, zur Anordnung der Beiratschaft
sei nur die Behörde des Wohnsitzes des zu Verheiständenden kompetent,
Hässig aber wohne seit mehr als einem Jahr in Basel. Aber auch materiell
sei der Beschluss der Vormundschaftsbehörde von Aarau nicht gerecht-

AS 46 Il 1920 1

2 Familienrecht. N° 1.

fertigt. Er stütze sich auf zu weit zurückliegende Tatsachen. In
letzter Zeit habe Hässig keinen Anlass mehr gegeben, ihn in seiner
Handlungsfähigkeit einzuschränken.

C. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates richtet sich die
vorliegende zivilrechtliche Beschwerde des Gemeinderates Aarau. Er
beantragt als Vormundschaftsbehörde Bestätigung der Beiratschaft. Seit
16 Jahren führe er für Hässig die Vermögensverwaltung, seine Kompetenz
zur Beirathestellung sei daher nach Art. 396 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB gegeben, denn
unter diese Bestimmung falle nicht nur die Vermögensverwaltung nach
Art. 393, sondern auch die sogenannte Vennögensbeiratschaft gemäss
Art. 395 Abs. 2, wie sich klar aus Art. 419 ergebe. Würde man für
die Führung der Beiratschaft die Wohnsitzbehörde zuständig erklären,
hätte es der Vertretene in der Hand, durch steten Wohnsitzwechsel immer
wieder einen Wechsel der Vormundsohaftsbehörde herbeizuführen. Materiell
sodann sei noch nicht erwiesen, ob Hässig nunmehr zu selbständiger
Vermögensverwaltung befähigt wäre.

D. Der Regierungsrat bestreitet in seiner Vernehmlassung die
Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegenüber einem die
Anordnung'einer Beiratschaft {rerweigernden Entscheid. Art. 396 sodann
gelte nur für die eigentliche Beistandschaft nicht für die Beiratschaft.
Die Zuständigkeit zur Anordnung der letzteren komme, in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des Vormundschaftsrechtes, ausschliesslich
der Wohnsitzbehörde zu, sofern wenigstens der unter Beiratschaft zu
stellende einen festen Wohnsitz habe, und sofern er ihn nicht innert
kurzer Zeit mehrmals wechsle. Materiell endlich sei es nicht angängig,
vor vielen Jahren vorgekommene Fehltritte Hässigs zur Begründung der
Beiratbestellung anzurufen. ss '

Der Beschwerdegegner hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und
überdies dem Gemeinderat Aarau die Legitimation zur Beschwerdeführung
bestritten.

,(__-.', -.. .si ,a,. _m._n=...,_..-_q.,_. ...Famifienrecht. N° 1. 3

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.Im Entmündigungsverfahren hat das Bundesgericht in seiner neueren
Praxis für die Frage der Legitimation zur Beschwerde auf die kantonale
Organisation des Verfahrens abgestellt (AS 41 II S. 641). Wenn danach
einem Drittinteressenten im kantonalen Verfahren ein Antragsrecht
zusteht, so wird ihm auch das Recht zur Beschwerde an das Bundesgericht
zuerkannt. Ebenso muss, wenn einer Behörde das Recht, bei der erkennenden
Instanz die Entmündigung zu beantragen, zukommt, auch dieser Behörde
das Beschwerderecht gegenüber einem abweisenden Entscheid zustehen. Die
gleichen Grundsätze sind anzuwenden im Verfahren auf Bestellung eines
Beirates.

Nach dem aargauischen Recht (§ 61 Abs. 2Eini.-G.) ist nun aber die
Vormundschaftsbehörde im Verfahren auf Beiratsbestellung, im Gegensatz zum
Verfahren auf Entmündigung nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
und 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB, nicht antragende,
sondern erkennende Instanz. Dabei kann allerdings ihr Erkenntnis an das
Bezirksamt und sodann an den Regierungsrat weitergezogen werden. Die
Vormundschaftsbehörde selber ist jedoch zu dieser W'eiterziehung nicht
befugt. Das Einführungsgesetz enthält eine entsprechende Bestimmung nicht
und der Gemeinderat selber hat auch gar nicht behauptet, es stehe ihm
das Recht zu den Entscheid des Bezirksamtes an den Regierungsrat weiter
zu ziehen. Daher fehlt dem Gemeinderat auch die Legitimation zum Rekurs
an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde ist aber auch abzuweisen, weil der Gemeinderat Aarau
zur Anordnung der Beiratschaft über Hässig örtlich nicht zuständig war.

Für die BeistandSchaft, der im Gesetz die Beiratschaft eingereiht ist,
gilt wie für die Vormundschaft grundsätzlich die Regel, dass zu ihrer
Anordnung die Wohnsitzbehörden kompetent sind. (Art. 376
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
1    Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt.
2    Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
und 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Abs. I
ZGB). Hievon schafft nun allerdings Art. 396 Abs. 2 eine Aus-

4 Familienrecht. N° 1.

nahme, diese Ausnahme aber findet nur für die eigentliche Beistandschaft
nicht für die Verbeiständung durch einen Beirat im Sinne des Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480

ZGB Anwendung.

Die Einordnung des Art. 396 in die übrigen Bestimmungen, speziell das
allgemeine Marginale B. Zuständigkeit nach vorheriger Aufzählung
der Beistandschaftsund Beiratschaitsfälle möchte zwar dafür sprechen,
dass unter Art. 396 Abs. 2 auch die Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 2
falle. Allein diesem Moment kommt hier deswegen keine erhebliche Bedeutung
zu, weil die Bestimmung des Art. 395 erst in der parlamentarischen
Beratung (vom Ständerat) in diesen Abschnitt des Gesetzes eingeschoben
,wurde. Vgl. Sten.'Bullet. Ständerat 1906 S. 54. Dabei blieb Art. 396
unverändert. Für die Auslegung solcher Einschiebungen nun kann die
Systematik des Gesetzes nicht dieselbe Bedeutung haben, wie für die
übrigen Teile des Gesetzbuches. Die Gefahr liegt nahe, dass sie dem
übrigen Gesetzesinhalt nicht nach jeder Hinsicht angepasst sind und das
System in der einen oder andern Richtung durchbrechen. Dies letztere
trifft zweifellos im Verhältnis des Art. 395 Abs. 2 zu 396 Abs. 2 zu.

Die Ausnahmevorschrift des Art. 396 Abs. 2 ist offensichtlich auf die
reine Vermögensverwaltung des Art. 393 zugeschnitten. Für sie passt sie,
weil die blosse Vermögensverwaltung sehr wohl von der Person des in seiner
Handlungsfähigkeit unbeschränkten Verbeiständeten losgelöst und am Orte,
wo das Vermögen liegt, vorgenommen werden kann. ·

Anders bei der Beiratschaft. Sie kann die Vermögensverwaltung umfassen,
beschränkt sich aber nie darauf. Vielmehr mindert sie (im Gegensatz
zur Beistandschaft) in jedem Fall die Handlungsfähigkeit des Betroffenen
hinsichtlich eines ganzen Komplexes von Lebensinteressen. Diese Interessen
können vom Ort, wo das Vermögen liegt, völlig unabhängig sein und
werden sich naturgemäss viel eher auf den Wohnort, den Mittelpunkt der
Interessen, konzentrieren. Die Trennung von Wohnort

Familienrecht. N° 2. 5

.und Ort der Führung der Beiratschaft hätte daher, was

nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann, zur Folge,
dass der Beirat vielen in Betracht kommenden Verhältnissen fremd
gegenüberstehen würde, und dass anderseits die Beschränkung der
Bewegungsfreiheit sich dem unter Beiratschaft Gestellten weit drückender
fühlbar machen würde, als wenn er sich im einzelnen Fall an einen am
gleichen Ort wohnenden Beirat wenden könnte.

Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass der unter Beiratschaft
Gestellte durch Wohnsitzwechsel die Stabilität der Beiratschaftsführung
beeinträchtigen kann. Allein das ist angesichts der Erwägungen
über die Vorteile der Führung der Beiratschaft am Wohnort nicht
ausschlaggebend. Zudem wird die massgebende Behörde verlangen können,
dass ein neuer Wohnort eine gewisse Zeit angedauert habe, bis sie einem
Begehren um Verlegung der Beiratschaft entsprechen muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila'bteilung vom 3. März 1920
i. S. Mohn gegen Oesch.

Art. 309 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 309
, 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB. Umfang der dem Vater im Falle der
Zusprechung mit Standesi'olgen dem Kinde gegenüber obliegenden
Vermögensleistungen. Zulässigkeit der richterlichen

_ Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ?

Dagegen kann sich fragen, ob nicht Dispositiv 1, lit. b des angefochtenen
Urteils zu eliminieren ist, Wonach der Beklagte zur Bezahlung von
bestimmten Unterhaltsbeiträgen an den Kläger Nr. 2 verurteilt wird. Da
das Kind dem Beklagten mit Standesfolgen zugesprochen worden ist, hat
er für es zu sorgen, wie
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Document : 46 II 1
Date : 21. Januar 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 II 1
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Januar


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