48 staats-echt

v. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONELITS DE COMPÉTENCE ENTRE LA CONFÉDÉRATION ET UN CANTON

8. Urteil vom 27. März 1980 i. S. Bundesrat gegen Polizeigericht des
Kantons Basel-Stadt.

Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 175 Ziff. 1 OG zur Beurteilung
der Frage, ob eine Strafklage gegen einen eidgenössischen Beamten
zunächst heim Bundesrate hätte angebracht werden sollen. Art. 41
des Verantwortlichkeitsgesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist
erforderlich zur Einleitung von Strafverfolgungen gegen eidgenössische
Beamte, wenn eine Amtshandlung den Gegenstand der Anklage bildet.

A. Infolge einer beim Polizeigerichtspräsidenten gemachten Strafanzeige
erkannte das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt am 28. März 1919 :

Der verantwortliche Vertreter des eidgenössischen _ Ernährungsamts
und des si haselstädtischen Quartier amts werden der fahrlässigen
Zuwiderhandlung gegen Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August
1916 über die Höchstpreise für Getreide etc. schuldig erklärt und
gemäss Art. 9 des Bundesratsheschlusses verurteilt: Der Vertreter des
eidgenössischen Ernährungsamts in con tumaciam zu einer Busse von 200
Fr. eventuell 40 Tage Gefängnis; der-Vertreter des baselstädtischen
Quartier amts zu einer Busse von 25 F1. eventuell 5 Tage Ge fängnis.

Das Gericht nahm an, dass sich der Vertreter des eidgenössischen
Emährungsamtes deshalb der erwähnten Übertretung schuldig gemacht habe,
weil dieses Amt m zwei Zirkularen an die Kantonsbehörden vom. 9. und
28. Januar 1919 erklärt hatte, dass es Hafer für PferdeKompetenzkonflikte
zwischen Bund und Kantonen. N° S. 49

nur dann liefert-, wenn gleichzeitig eine entsprechende Menge von
Hülfsfuttermitteln bezogen werde.

B. Am 27. Dezember 1919 hat der Bundesrat beim Bundesgerichte das Begehren
gestth :

1) Es sei festzustellen, dass das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt
zur Verfolgung und Beurteilung des verantwortlichen Vertreters des
eidg. Ernäh rungsamtes wegen angeblicher Widerhandlung gegen. Art. 6
des B. R. B. über die Höchstpreise für Getreide vom 8. August 1916 nicht
kompetent ist ;

2) es sei das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt
vom. 28. März 1919, soweit es den ver antwortlichen Vertreter des
eidg. Emährungsamtes betrifft, aufzuheben.

Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Direktor und das Personal
des eidgenössischen Emährungsamtes seien dem eidgenössischen
Verantwortlichkeitsgonetz unterstellt. Dieses bestimme nun in Art. 41
Abs. 1, dass Kliminalklagen gegen Beamte über ihre amtlichen Funktionen
heim Bundesrate anzubringen seien, was nach Art. 77 litt c BstR auch heute
noch gelte. Der Ausdruck Kriminalklage beziehe sich auf Verbrechen,
Vergehen und Übertretungen, indem er die strafrecht_ liche im Gegensatz
zur disziplinarischen Verantwortlichkeit im Auge habe. Nun habe das
Polizeigericht einer Strafklage wegen einer Handlung, die vom Ernährungs-

'amt in Ausübung amtlicher Funktionen vorgenommen

worden sei, Folge gegeben, ohne dass ein Vorentscheid des Bundesrates
nach Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes ergangen sei, und damit
diese Bestimmung verletzt. Es liege ein Kompetenzkonflikt nach Art. 113
Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV und 175 Ziff. 1 OG Yor. Das Polizeigericht habe sich eine
.Strafkompetenz angemasst, die nach Art. 41

des Verantwortlichkeitsgesetzes dem Bunde zustehe.

C. Das Polizeigericht hat zur Klage des Bundesrates u. a. bemerkt: Art. 41
des Verantwortlichkeitsgesetzes beziehe sich nur auf Kriminalklagen
im Sinne

AS 461 _ Mo 4

50 Staatsrecht.

der Art. 53 bis 58 BStR, wie die Vergleichung mit Art. 40
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
VG zeige. Im
vorliegenden Falle handle es sich um eine Anzeige wegen einer
Polizeiübertretung, die nicht als Kriminalklage angesehen werden könne.

D. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat anerkannt, dass das
Bundesgericht zur Lösung des Kompetenzkonflikts zuständig und die Klage
des Bundesrates begründet sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen Kompetenzkonfiikt
zwischen Bundesund Kantonsbehörden im Sinne der Art. 113 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

BV und 175 Ziff. 1 OG; denn die Streitfrage, die dem Bundesgerichte
zur Beurteilung vorgelegt wird, ist die, ob es in erster Linie Sache
des Bundesrates gewesen sei, über die Einleitung oder Zulassung der
Strafverfolgung gegen den verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen
Ernährungsamtes zu entscheiden, oder ob die Strafbehörden des Kantons
Basel-Stadtdas Polizeigericht oder dessen Präsident hiezu allein Zuständig
gewesen seien. Das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung der Klage
kompetent (vgl. AS 22 s. 948). , ' '

Diese ist an keine Frist gebunden (AS 24 I S. 91), und

_ es steht auch der materiellen Beurteilung der Streitsache nicht der
Umstand im Wege, dass die Strafverfolgung durchgeführt worden ist und
bereits ein formell rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.

2. Nach Art. 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes müssen Kriminalklagen
gegen eidgenössische Beamten über ihre amtlichen Funktionen zunächst
beim Bundesrate angebracht werden. Diese Bestimmung steht nach Art.
77 litt. c BStR und Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BStP auch heute noch in Kraft, obwohl
die Vorschriften der Art. 40 und 41 des Verantwortlichkeitsgesetzes
über die Strafkompetenz seither abgeändert werden sind (vgl. AS 45
I S. 104 ff.). Die Anklage, über die das Polizeigericht urteilte,
bildetKompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° R. 51

eine Kriminalkiasige im Sinne des Art. 41 l. c. Dass der verantwortliche
Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts , gegen den sich die Anklage
richtete, zu den Beamten gehört, die diese Gesetzesbestimtnung im Auge
hat, kann nach Art. 2 l. c., Art. 6 Abs. 2 des Bundesratsbe-schlusses
betreffend die Errichtung eines eidgenössischen Emährungsamtes vom
13. September 1918 und Art. 9 der Verordnung betreffend die Anstellung
von Aushülfspersonal bei der Bundesverwaltung vom 7. Mai 1918 nicht
zweifelhaft sein. Sodann waren Gegenstand der Anklage Verfügungen des
Ernährungsamtes, die es auf Grund seiner Kompetenz zur Verteilung der
Futtermittel erlassen hatte, also Handlungen eines Beamten, die von ihm in
Ausübung seiner amtlichen Funktionen vorgenommenworden sind. Art. 41 des
Verantwortlichkeitsgesetzes hat allerdings zunächst solche Kriminalklagen
im. Auge, für deren Beurteilung seinerzeit nach Art. 40 das Bundesgericht
zuständig war, d.h. diejenigen, die sich auf Verbrechen und Vergehen
der Beamten im Sinne des Art. 4 l. c. beziehen; deren Tatbestand sollte
nach Art. 6 l. c. durch das eidgenössische Strafgesetz bestimmt werden,
woraus mit dein Polizeigericht der Schluss gezogen werden könnte, dass
Art. 41 l. c. überhaupt nur für Anklagen wegen der in Art. 53 ff. BStR
. genannten Amtsverbrechen gelte. Allein das würde dem

* Sinn und Geist des Verantwortlichkeitsgesetzes nicht ent'
sprechen. Indem es die Erhebung von Kriminalklagen über

Amtsfunktionen von eidgenössischen Beamten von der Zustimmung des
Bundesrates abhängig macht, will es verhindern, dass solche Beamte wegen
ihrer Amtshandlungen wie Privatpersonen strafrechtlich verfolgt werden
können. Der Bundesrat soll zunächst entscheiden, ob genügender Grund
für eine solche Verfolgung vorhanden sei, und sie insbesondere dann
nicht zulassen, wenn der Beamte mit der ihm zur Last gelegten Handlung
lediglich seine Amtspflicht erfüllt hat (vgl. Botschaft des Bundesrates
zum Verantwortlichkeitsgesetz in Zeitschr. für schweiz.

52 Staatsrecht. '

R. 53 S. 607 ff., ULLMER, Staatsrechtl. Praxis I. S. 462). Für die
Frage, ob die Zustimmung des Bundesrates zur strafrechtlichen Verfolgung
eines Beamten erforderlich sei, _kommt es danach lediglich darauf an,
ob Gegenstand der Anklage eine Amtshandlung ist ; ob in dieser ein im
Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht aufgeführtes Verbrechen ober
ein anderes gesehen wird, muss unerheblich sein. Wäre dem nicht so,
so würde der Schutz, den Art.-41 des Verantwortlichkeitsgesetzes dem
eidgenössischen Beamten gewähren wollte, oft gerade da, wo er sich wohl am
nötigsten erweist, nämlich der kantonalen Strafgerichtsbarkeit gegenüber
versagen. In der Litteratur und derPraxis wird denn auch dem Bundesrate
unbeschränkt das Recht zuerkannt, darüber zu entscheiden, ob gegen einen
eidgenössischen Beamten im Sinne des Art. 41 l. c. eine Strafverfolgung
wegen Amtshandlungen eingeleitet werden dürfe (vgl. BLUMERMOREL,
Bundesstaatsrecht 2. Aufl. III 'S. 203, ULLMER, Staatsrechtliche
Praxis I N. 538 und 473, SALIS, Bundesrecht I N. 239). Dass Art. 41 von
Krimin alklagen spricht, schliesst dessen Anwendung auf Anklagen wegen
Übertretung des Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 8. AugustlQlss nicht
aus; denn damit wird, wie aus Art. 5 des Verantwortlidlkeitsgesetzes
hervorgeht, lediglich die eigentliche Strafklage im Gegensatz zum Antrag
auf disziplinarische Bestrafung

und zur Zivilklage charakterisiert. Eine begriffliche '

Unterscheidung zwischen Anklagen wegen Verbrechen Vergehen und
Ùbertretungen ist dem eidgenössischen Strafund Strafprozessrechte fremd.

Indem das Polizeigericht den verantwortlichen Vertreter des
eidgenössischen Ernährungsamtes wegen der ihm zur Last gelegten
Amtshandlungen strafrechtlich verfolgte, obwohl der Bundesrat dies
nicht zugelassen hatte, hat es also in den Kompetenzbereich dieser
Behörde übergegriffen. Sein Urteil muss deshalb, soweit es gegen den
erwähnten Beamten gerichtet ist, aufgehoben werden. .Eidgenössische
Stempelabgabe. N° 9.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage des Schweizerischen Bundesrates wird gutgeheissen und das Urteil
des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt ,vom 28. März 1919, soweit
es den verantwortlichen Vertreter des eidgenössischen Ernährungsamts

betrifft, aufgehoben.

VI. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE nnolT DE TIMBRE FEDERAL9. Arrèt
du 11. juin 1920 dans la cause Vollenweider fréres contre Canton de
Genève. Loi fédérale sur le timbre, art. 2: Acte constitutif de Société
anonyme soumis au droit cantonal d'enregistrement comme . comportant un
transfert d'immeubles; faculté du canton --

de prélever ce droit, malgré que les actions acquises en contrepart-je
des immeubles apportés à la société doivent acqmtter

le droit de timbre fédéral.

La société en nom collectif Vollenweider fréres s'est transformée à fin
1919 en une société anonyme qui a repris la suite de ses affaires. Aux
termes des statuts, art. 13, il était remis à Henri et Ulrich Vollenweider
600 actions entiérement libérées de la nouvelle société et 200 parts
de fondateurs en contre-partie de rapport consenti par Vollenweider
frères lequel comprenait notamment des immeubles inscrits au nom de la
société en nom collectif. Ces statuts ont été adoptés par l'assemblée
constitutive du 27 décembre 1919 dont le procesverbal a été dressé par
le notaire Cherbuliez. L'acte Cherhuliez constate que les apperts ont été
approuvés et qu'en conséquence le Conservateur du Registre. foneler _est
requis d'inscrire au nom de la société anonyme ,les'immeubles actuellement
inscrits au nom de la sociéte en
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 48
Datum : 11. Juni 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 48
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 48 staats-echt v. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONELITS DE COMPÉTENCE


Gesetzesregister
BStP: 4
BV: 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 175
VG: 40
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • polizeigericht • verantwortlichkeitsgesetz • anklage • bundesgericht • 1919 • basel-stadt • strafverfolgung • funktion • kompetenzkonflikt • tag • getreide • frage • busse • entscheid • verfassungsrecht • strafprozess • strafanzeige • berufspflicht • amtliche tätigkeit
... Alle anzeigen