466 staatsrecht-

également au profit des enfants, le jugement ne permet pas cependant
d'établir le départ entre ce qui leur serait dà personnellement et ce
qui reviendrait à la recourante, ' si bien qu'en tout état de cause,
dùt on méme considérer les enfants comme recevables aussi à poursuivre
le paiement de la pension, on manquerait des elements necessaires mème
pour autoriser une execution partielle _du jugement.

Le Tribunal fédéral pronunce : Le recours est rejeté.

VIII. ORGANXSATION DER BUNDESRECHTSPFLEGEORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

62. Urteil vom 18. Dezember 1920 i. S. Längle gegen Thurgau,
Regierungsrat.

Art. 189 OG. Angebliche Willkür, beziehungsweise Verletzung der
derogatorischen Kraft des, Bundesrechts liegend darin, dass die in
einem Falle von Ausfuhrschmuggel nach Art. 2 FStrV in Verbindung mit
dem BRB vom 12. April 1918 betreffend Bestrafung der Zuwiderhandlungen
gegen das Ausfuhrverbot geleistete Kaution durch die kantonalen
Strafvollziehungshehörden nicht nur für Geldbusse und Kosten, sondern
auch für die Vollstreckung der kantonalgerichtlich ausgesprochenen
Freiheitsstrafe in Anspruch genommen nuka Zuständigkeit des Bundesrates,
nicht des Bundesgenc es. '

"A. Die Rekurrentin Frau Längle wurde im August 1918 wegen
Ausfuhrschmuggels festgenommen, am 4. September 1918 aber Wieder aus
der Haft entlassen, nachdemOrganisation der Bundesrechtspflege. N° 62. 467

sie beim Zollamt Kreuzlingen eine Kaution ( Hinterlage ) Von 5000
Fr. in bar geleistet hatte. Das von der Zollbehörde gemäss Art. 2 des
Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer
und polizeilicher Bundesgesetze (FStrV) aufgenommene Protokoll enthält
über den Zweck der Kaution keine näheren Angaben, sondern nur die
Bescheinigung, den Betrag als Hinterlage empfangen zu haben. .
Die Beurteilung des Falles wurde in der Folge nach Art. 10 litt. c des
BBB betreffend Bestrafungen der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot
vom 12. April 1918 den thurgauischen Gerichten überwiesen. Am 27. November
1919 verurteilte das Obergericht des Kantons

si Thurgau, in Anwendung von Art. 1 ebenda, Frau Längle

zu sechs Monaten Gefängnis, 3000 Fr. Geldbusse und den Kosten. Von der
Kaution von 5000 Fr. gingen demnach laut Abrechnung der Zollverwaltung
ab die erwähnte Busse und 105 Fr. 30 Cts. Gerichtsund administrative
Kosten. Auf den von der Zollverwaltung nicht beanspruchten Rest von 1894
Fr. 70 Cts. legte das thurgauische Polizeidepartement durch Verfügung vom

· 12. April 1920 zur Sicherung des Vollzugs der Freiheits-

strafe, d. h. solange Beschlag, bis Frau Längie die Gefängnisstrafe
von sechs Monaten erstanden haben wird. Eine hiegegen gerichtete
Beschwerde wies der Regierungsrat am 4. Juni 1920 ab, mit der Begründung
: Nach Art. 7 des Bundesratsbeschlusses betreffend Bestrafung der
Widerhandlungen gegen das Ausfuhr verbot vom 12. April 1918 ist die
Verfolgung der straf baren Handlungen und damit die Untersuchung und alle
mit der Untersuchung im Zusammenhang stehenden Massnahmen in der Regel
den Zollorganen überlassen. Dadurch, dass Art. 7 für dieses Verfahren
nicht das Fiskalgesetz in globo, sondern nur einzelne Teile desselben
als anwendbar für diese Untersuchungen erklärt, ergibt sieh, dass es sich
bei den Ausfuhrdelikts untersuchungen nicht um eine gewöhnliche Fiskal--

463 Staatsrecht.

untersuchung handeln kann, sondern um eine eigent liche Strafuntersuchung
als Vorbereitung für die straf rechtliche Beurteilung. Die Untersuchung
wird durch . die Zollorgane nicht bloss für die Fälle geführt,
welche nachher durch die Zollbehörde erledigt werden, son dern auch
für diejenigen, welche gerichtlich zur Ah- urteilung kommen. Das ergibt
sich aus dem Text jenes Artikels, aus der Tatsache, dass sich diese
Vorschriften für die Untersuchung im Bundesratsbeschluss betrei fend
die Widerhandlungen gegen die Ausfuhrverbote vorfinden und aus der
Ueberlegung, dass die unter suchenden Zollorgane gar nicht wissen
können, ob ein Fall später an ddie kantonalen Gerichte überwiesen
werde. Die Auferlegung einer Kaution zur Sicherung des Strafvollzuges
ist Untersuchungshandlung. In Art. 7 ist dem Art. 2 des Fiskalgesetzes,
welcher von diesen Sicherstellungen spricht, ausrücklich gerufen. Da
die Zollorgane Untersuchungsorgane auch für die Fälle sind, Welche mit
Freiheitsstraien geahndet werden, so erhält der betreffende Absatz des
Art. 2 des Fiskal . gesetzes, der von der Sicherstellung spricht, ohne wei
teres eine weitere Ausdehnung. Die Sicherstellung haftet nicht bloss für
die Busse und Kosten, welche Strafe im Fiskalgesetz allein vorgesehen
ist ; sie haftet für die Sicherstellung des Strafvollzugs sämtlicher
im zitierten Bundesratsbesehluss vorgemerkter Strafen. Die Kaution
der Rekurreutin haftet demnach auch für die Gefängnisstrafe. Sie ist,
wenn sich Rekurrentin nicht zum strukantritt stellt, verfallen. Wenn
auch im Bundesstrafgesetz keine Bestimmung zu finden ist, wo nach
bei Nichtvchzäissung der Geizingnisstraie die Kaution ohne weitecm in
die Staatskasse fällt, so wäre ; es doch als im "Wide .npruch mit dem
eigensten Wesen der Kaution stehend zu betrachten, wenn die Kaution
an die sich dem Strafvollzug durch die Flucht Jus Ausland entziehenden
Verurteilten zurückbezahlt wer-Organisati'on der Bundesrechtspflege. N°
62. 469

den würde, ohne dass sie sich zum Strafantritt stellen. Ueber die Frage,
ob der Kautionsrest der Rekurrentin' dem Bunde oder dem thurgauischen
Fiskus zufalle, ist heute nicht zu entscheiden ; für den vorliegenden
Fall wäre ein bezüglicher Entscheid irrelevant. ss

B. Gegen diesen Entscheid hat Frau Längle staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV beim Bundesgericht erhoben mit dem
Ann-age, er sei aufzuheben und es seien der Regierungsrat, bezw. das
Polizeidepartement des Kantons Thurgau anzuhalten, den Kautionsrest
von 1894 Fr. 70 Cts. sofort freizu-f geben. Sie macht geltend,
dass die angefochtene Beschlagnahme der gesetzlichen Grundlage
entbehre und eine unzulässige Vermögenskonfiskation darstelie. Das
kantonale Recht thurgauisches Recht betreffend das bezirksamtliche
Voruntersuchungsverfahren in Strafsachen usw. vom 26. November 1867, §
22 kenne die Auferlegung einer Kaution nur während der Voruntersuchung
für eine erst drohende, nicht im Zeitpunkte der Vollstreckung für eine
schon ausgefällte Strafe. Die Annahme aher, dass bei der Uebertretung
von Ausfuhr-

'verboten die der Zollbehörde' geleistete Kaution von

Bundesrechtswegen nicht nur für die Geldbusse, sondern auch für eine
allenfalls daneben ausgesprochene Gefängnisstrafe hafte, beruhe auf einer
willkürlichen Auslegung der angerufenen Erlasse, nämlich des Art. 7 BRB
vom 12. April 1913 und Art. 2 FStrV. Wenn die erste Vorschrift bestimme,
dass die Verfolgung der Ausfuhrver-si gehen in der Regel durch die
Zollorgane nach Massgabe der Art. 1, 2, 5-8, 21, 24-29 FStrV geschehe, so
folge daraus zwingend, dass soweit die Zollorgane dabei tätig werden, sie
es nur im Rahmen dieses Gesetzes tun dürften. Das FStrV ermächtige sie
aber zum Verlangen nach Kaution nur für den Betrag der Busse mit Kosten ;
von einer Haftung der geleisteten Sicherheit auch für die. Vollstreckung
von Freiheitsstrafen wisse es nichts. Um der Sicherheitsleistung diese
weitergehende Wirkung

470 Staatsrecht.

,zu geben, würde es einer besonderen Stipulat'ion bedürfen ; sie
fehle hier.

C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Begründung des angefochtenen Entscheides lässt Zweifeln darüber Raum,
welche Bedeutung der Regierungsrat den von ihm angerufenen Art. 7 BBB vom
12. April 1918 und 2 FStrV beimisst, ob seine Meinung lediglich die ist,
dass dieselben eine weitergehende Inanspruchnahme der der Zollbehörde
geleisteten Kaution auch für die Vollstreckung einer von den Gerichten
ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf Grund des kantonalen Rechts nicht
ausschliessen oder dass danach die Kaution von vorneherein, selbst
ohne ein solches Hinzutreten kantonalerBestimmungen, zugleich für jenen
Zweck hatte. Im ersten Falle würde in der Behauptung der Rekurrentin,
dass nach den erwähnten Vorschriften die 5000 Fr. nur für die Deckung
der Geldbusse mit Kosten hätten verwendet werden dürfen, die Rüge der
Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts, also einer Verletzung
des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des

Bundesrechts (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Uebergangsbestirnmungen zur BV) ,

liegen. Im zweiten Falle dagegen würde sich der Streit lediglich darum
drehen, ob der BRB vom 12. April 1918 und das FStrV als allein in
Betracht kommende und angerufene Grundlagen der streitigen Verfügung
richtig angewendet und ausgelegt worden seien. Da die Rekurrentin
behauptet, dass die Auslegung der kantonalen Behörden nicht nur unrichtig,
sondern geradezu willkürlich sei und deshalb gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstosse,
wäre demnach die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach den geltend
gemachten Besehwerdegründen unter beiden Voraussetzungen gegeben. Es
frägt sich aber, ob sie nicht dennoch aus einem anderen Gesichtspunkte,
nämlich wegen des Rechtsgebietes, in dem die angeb-Orgenisation der
Bundesrechtspflege. N° 62. 471

lichen Verfassungsverletzungen begangen wurden, ausgeschlossen
sei. Nach Art. 189 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG sind Beschwerden betreffend die Anwendung
von Administratibund Polizeigesetzen des Bundes, denen die vom
Bundesrat auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen
Notverordnungen des nämlichen Inhalts gleichzustelien sind, an
den Bundesrat zu richten. Er hat deshalb nach feststehender Praxis,
soweit es sich um solche Bestimmungen der Bandes-gesetzgebung handelt,
auch die Rügen der materiellen Rechtsverweigerung oder der Verletzung
der derogatorischen Kraft des Bundesrechts durch w i l l k ü r l i c
h e Auslegung der betreffenden Vorschriften oder Anwendung kantonalen
Rechts an Stelle derselben zu beurteilen, da die ihm nach Art. 189 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...135
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

zustehende freie Kognition die engere aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wegen Willkür in sich
schliesst und die Frage des Vorliegens eines Eingriffs der kantonalen
in das Herrschaftsgebiet der eidgenössischen Gesetzgebung regelmässig
mit der Auslegung der angeblich beiseitegeschobenen eidgenössischen
Gesetzesnonnen selbst in engem Zusammenhange steht (vgl. dazu den
bundesrätlichen Beschwerdeentscheid in

Sachen Helvetia vom 7. November 1913 BB] 1913 V

S. 301 ff., insbes. 306 ff. und die dort erwähnten bundesgerichtlichen
Urteile, ferner AS 42 I S. 176). Weder der Bundesratsbeschluss vom
12. April 1918 noch das FStrV sind nun freilich reine Polizeigesetze ;
sie gehen über ein solches, auch abgesehen von den darin enthaltenen
mate-riell-strafrechtlichen Bestimmungen, offenbar insoweit hinaus und
nehmen den Charakter eines Justizgesetzes an, als sie das strafprozessuale
Vorgehen bei Verfolgung der darunter fallenden Vergehen regeln. Im
vorliegenden Falle steht indessen weder die Voruntersuchung im engeren
Sinne bei Ausfuhrvergehen, noch das weitere Verfahren bis und mit
dem letztinstanzlichen gerichtlichen Urteil, sondern aussehliesslich
noch die Vollstreckung der gerichtlich ansgefällten Strafe in Frage.
Die Eigenschaft eines Mittels zur Vollziehung jener hat AS 46 1 1920 '31

4 72 Staatsrecht.

die vom Angeschnldigten geleistete Kaution: in ihrer Eigenschaft als
Strafvollziehungsbehörden und 'zu diesem Zwecke allein machen das
Polizeidepartement und der Regierungsrat des Kantons Thurgau hier auf
den Rest der 5000 Fr. Anspruch. Es ist dies übrigens auch der Standpunkt
der Rekurrentin selbst, wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift ausführt,
die Auferlegung einer Kaution sei nicht Untersuchungshandlung, sondern
Sicherung des Strafvollzugs im Stadium des Untersuchungsverfahrens und
dem Regierungsrat als Strafvollziehungsbehörde nicht etwa die Befugnis,
über das weitere Schicksal der Kaution zu entscheiden, an sich abspricht,
sondern lediglich, geltend macht, dass sein Entscheid materiell umsichtig
sei.

Nun führt zwar Art. 7 BRB vom 12. April 1918 unter den anwendbaren
Vorschriften des FStrV, dessen Art. 30, Wonach die ausgefällten Urteile
von den Kantonalbehörden unter Aufsicht des Bundes vollzogen werden
, nicht auf. Es wäre aber verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen,
dass deshalb die Strafvollstreckung hier bei Bestrafungen wegen
Uebertretung des Ausfuhrverbotes vollständig dem Kanton überlassen
sei. Das Gegenteil folgt schon daraus, dass nach Art. 17 des Beschlusses
die von den Gerichten erkannten Bussen, der Wert- ersatz und der Erlös
aus den veräusserten Gegenständen von den Zollhehörden zu Handen der
Bundeskasse eingezogen werden. Da das kantonale Gericht, welches eine
Verurteilung wegen Uebertretung eidgenössischer Strafnormen ausspricht,
damit über einen Strafanspruch des Bundes erkennt, muss diesem der Natur
der Sache, nach auch eine Aufsicht über die Vollstreckung des gerichtlich
festgestellten Anspruchs zustehen. Auf alle Fälle muss dies, auch wenn
man den Grundsatz in "solcher Allgemeinheit nicht gelten lassen wollte,
da gelten, Wo die .Verfolgung der betreffenden Vergehen nicht etwa
von vorneherein durch die Bundesgesetzgehung allgemein den kantonalen
Strafbehörden übertragen ist, son-Organlsation der Bundesrechtspflege. N'
62. OF

dern letztere in der Sache nur auf Grund eines besonderen Auftrages,
einer Ueberweisungsverfügung der zuständigen Bundeshehörde, an Stelle
der grundsätzlich zustän, digen Instanzen des Bundes, als Mandatare
diesestätig geworden sind und werden konnten. Um einen solchen Fall
handelt es sich aber hier, indem die Beurteilung von Uebertretungen
des Ausfuhrverbotes nach Art. 10 BBB vom 12. April 1918 in erster Linie
Sache der Zollbehörden (Zolldirektionen und Obersizolldirektion) oder
des Bundesstrafgerichts, der kantonalen Gerichte dagegen nur ist, wenn
das Zolldepartement ihnen den Fall besonders überweist. Die Auffassung,
dass zum mindesten unter jener Voraussetzung die endgiltige Verfügung
über den Strafvollzug dem Bunde zusteht, kommt denn auch positiv zum
Ausdruck in Art. 31 III Ziff. 7 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesverwaltung vom 26. März 1914 und Art. 12 Ziff. 8 des zugehörigen
Bundesratsbeschlusses über die Zuständigkeit der Departemente u. s. w. vom
17. November 1914, wo als dem Justiz-und Polizeidepartemente unter
Vorbehalt der Weiterziehung an den Bundesrat zur Erledigung zufallende
Geschäfte u. a. aufgeführt werden : Entscheid über Anstände betreffend
Vollziehung der auf Grund des Bundesstrafrechts von eidgenössischen oder
kantonalen Gerichten ausgefällten Strafurteile. Sie ist vom Bundesrate
ferner speziell für das Vergehen der Uebertretung von Ausfuhrverboten
ausdrücklich ausgesprochen worden in dem Beschlusse in Sachen Rosasco
(BBl 1920 II S. 84). Die Behörde, welcher innert des Bundes die erwähnte
Aufsicht zukommt, kann aber, weil es sich dabei um eine grundsätzlich dem
Gebiete der vollziehenden Gewalt (Verwaltung) angehörende Aufgabe handelt,
mangels einer abweichenden besonderen Vorschrift des Bundesrechts nur
der Bundesrat und nicht das Bundesgericht sein.

Auf den ,nach Art. 194
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG eingeleiteten Meinungsaustausch hat der
Bundesrat erwidert, dass er diesen Stand-

474 Staatsrecht.

punkt teile und die Angelegenheit ebenfalls als in seine Zuständigkeit
fallend betrachte. Nachdem er sich bereit erklärt hat, sie auf Grund
der beim Bundesgericht ein--

gereichten Beschwerde materiell zu erledigen, sind des·

halb die Akten ihm zur weiteren Behandlung zu übermitteln.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten werden dem
Bundesrat als anständiger Behörde übermittelt.

63. ma da 18 décembre 1920 dans la cause de Wem et consorts.

Le recours de droit public pour violation de droits constitutionnels
des citoyens n'étant pas recevable lorsqu'aucun intérét personnel n'est
en jeu, il n'appartient pas à chaque eitoyen de protester par la voie du
recours de droit public contre les atteintes qui peuvent etre portées par
les actes ulterieurs de l'autorité à une disposition constitutionnelle
qui a pour seul but d'organiser rationnellement et dans l'inter-et
général le fonctionnement des pouvoirs publics.

A. Sous chapitre III intitulé Pouvoir judiciaire du Titre V Pouvoirs
publics , l'art. 62 de la Constitution valaisanne du 8 mars 1907 dispose
: Il y a par commune ou par cercle, un juge et un juge-subStitut; par
arrondissement, un tribunal au civil, au correctionnel et au criminel ; et
pour le canton, un tribunal cantonal. D'apres l'art. 63, le nombre des
arrondissements, la composition et la compétence des tribunaux... sont
détcrminés par la loj. Il ne peut y avoir plus de quatre tribunaux
d'arrondissement. ;anisauon der Bunuem eciuspflege. ." uo ,.

Ces dispositions étaient déjà contenues dans la Constitution precedente
du 26 novembre 1875, sous cette réserve que le nombre des tribunaux
d'arrondissement était limite à sept. La Constitution du 23 novembre
1852 ne connaissait pas les tribunaux d'arrondissement; elle prevoyait
un tribuna] par district. ss

La loi sur l'organisation judiciaire du 30 mai 1898 .instituait 14 juges
instructeurs, seit un par disti'ict (avec un en deux juges supplèants
par district), et quatre tribunaux d'arrondissement. En matière civile,
le juge . instructeur eonnaissait des causes dont la valeur dépasse 50
fr. et n'excède pas 200 fr. et était charge de l'i-nstruction des causes
de la compétence des trihunaux d'arrondissement; eeux ci statuaient,
definitivement ou en première instance suivaut la valeur ]itigieuse
sur les causes dont la valeur dépasse 200 fr.; ils étaient composés de
trois juges-instructeurs de l'arrondissement.

Le 22 novembre 1919 le Grand Conseil valaisan a adopté un nouveau Code
de procédure civile, dont l'art. 2 a la tenenr suivante :

La justice civile est administrée :

a) par les juges de commune,

b) par les juges-instructeurs,

c.) par le tribunal cantonal comme instance unique cantonale et comme
cour d'appel et de cassation.

Le nombre des juges-instructeurs est fixe à neuf; leur juridiction est
déterminée par le Grand Conseil.

D'aprés l'art. 4, le juge-instructeur juge comme instance unique les
causes dont la valeur dépasse 100 fr. et n'exeède pas 500 fr. et, sous
réserve d'appel, celles dont la valeur n'excède pas 2000 fr. D'après
l'art. 5 le tribunal cantonal connait, comme seule instance cantonale,
des causes dont la valeur dépasse 2000 fr. et, comme instance d'appel,
des jugements rendus par les juges-instructeurs dans les causes dont la
valeur excède 500 fr.

Ce nouveau code a été soumis le16 mai 1920 au vote
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 466
Datum : 18. Dezember 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 466
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 466 staatsrecht- également au profit des enfants, le jugement ne permet pas cependant


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
189
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...135
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
OG: 189  194
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
thurgau • bundesrat • regierungsrat • bundesgericht • busse • frage • kantonales recht • stelle • freiheitsstrafe • strafuntersuchung • entscheid • zollbehörde • straf- und massnahmenvollzug • verurteilter • ausfuhr • zufall • wissen • eigenschaft • polizeigesetz • monat
... Alle anzeigen
BBl
1920/II/84