428 Staatsrecht.

58. Urteil vom 5. November MD

, L S. sehn-W TM '

gegen Kantone Bern, Zürich, St. Gallen und Wadt. Bankgeschäft mit
Gesehäftsnlederlassungen in verschiedenen Kantonen. Anrecht des Kantons
der Zentralleitung auf einen Voraus vom Gesamteinkommen, auch wenn
die zentralen Organe selbst keine Geschäfte abschliessen, sondern
nur den Geschäftsbetrieb in den einzelnen Niederlassungen überwachen
und dafür Weisungen erteilen. Bemessung. Recht jedes Kantons, das
Gesamteinkommen, von dem sich die ihm zur Besteuerung zukommende Quote
berechnet, selbständig nach seiner Gesetzgebung einzuschätzen. Begehren
um Rückerstattung im nichtberechtigten Kanton schon be-

zahlter Steuern. Voraussetzungen der Gutheissung.

A. Die Schweizerische Volksbank ist eine Genossenschaft mit
Zentralverwaltung und Sitz in Bern und Geschäftsstellen (Kreisbanken
und Comptoirs), durch welche das den Genossenschaftszweck bildende
Bankgeschäft unmittelbar abgewickelt wird, in den Kantonen B e rn (Stadt,
Biel, St Imier, Meutier, Pruntrut, Saignelégier, Tramelan), Z ü ri c h
(Stadt, Uster, Wetzikon, Winterthur), Freiburg(Stadt), Basel-Stadt,
SanktG all e n (Stadt), W a a d t (Lausanne, Montreux) und Ge n f. Bis
zum Jahre 1917 erfolgte die Einkommensbesteuerung in der Weise, dass
jeder Kanton das Unternehmen für das in den Kreisbanken auf seinem Gebiet
erzielte Einkommen auf Grund der für diese Niederlas-sungen geführten
gesonderten Rechnungen heranzog. Von den sogenannten besonderen Fonds
(Reservefonds, Spezialreservefonds, Invalidenfonds), die nach den Statuten
in vom Verwaltungsrate zu bezeichnenden soliden Wertschriften anzulegen,
gesondert aufzubewahren und von der Generaldirektion zu verwalten sind,
wurden 46% in den Kantonen Zürich und St. Gallen, der Rest von 54% im
Kanton Bern besteuert. Bei der Ein-schätzung im Kanton Waadt pro 1917
im Herbst 191-7, Doppemesteuerung. N° 58. txt-.-

zu einer Zeit, als die Veranlagung an den meisten anderen Orten
bereits abgeschlossen war, beanspruchte auch dieser Kanton einen
verhältnismässigen Anteil an den erwalmten Fonds. Die bernische
Steuerverwaltung teilte darauf am 4. Dezember 1917 der Volksbank
mit,.dass Sie die Berechtigung Waadts hiezu anerkenne, Infolgedessen
aber andererseits für Bern den Anspruch erheben musse, '!10 des
Geschäftsertrages der Niederlassungen (Kreisbanken) in den Kantonen
Zürich, St. Gallen und Waadt als Anteil der Zentralbehörden der Bank
an der Ermelung jenes Ertrages vorweg zu besteuern. Der danach als
Einkommen I. Klasse im Kanton Bern pro 1917 steuerpflichtige Betrag
wurde durch Verfügung der Zentralsteuerkommission vom 21. November,
zugestellt 11. Dezember 1917, auf 246,400 Fr. festgesetzt. _

Die Schweizerische Volksbank rekurrierte h1egegen an die kantonale
bernische Steuerrekurskommission, indem sie in erster Linie dem
Kanton Bern das Recht auf einen solchen Voraus überhaupt bestritt,
eventuell die ErmaSSigung der beanspruchten Quote von-MO-o und des Ge;
samtertrages, von dem dieselbe s1ch berechne, au 1,779,300 Fr. statt
2,464,038 Fr. verlangte.

Die Kreishanken der Schweizerischen Volksbank, "so wurde ausgeführt,
hätten sämtlich durchaus selbstendigen Charakter und seien einander (rnit
Inbegriff derjenigen von Bern) koordiniert. Sie besassen eigene Behörden
und Direktoren, nähmen die Genossenschaftsmitglieder auf, und seien es
einzig, welche das Bankgeschäft effektiv betreiben, Gelder entgegennehmen,
Sie Wieder fruchtbringend anlegen u. s. w. Jede Kreisbank handle dabei,
im Rahmen der Statuten und der von den Zentralbehörden erlassenen
Vorschriften, durchaus selbständig und unabhängig von den andern, eine
Hauptbank, der sie untergeordnet wäre, gebe es nicht: Jede führe auch über
ihre Tätigkeit selbständige Buchhaltung und schliesse ihre Jahresrechnung
und die Gewmnund Verlustrechnung gesondert ab. Die Aufgabe der Zentral-

430 staatsrecht-

behörden in Bern beschränke sich darauf, das ganze Institut zu leiten
und zu überwachen. Selbst schlossen sie keine Geschäfte ab und übten
keine erwerbende Tätigkeit aus, wie ihnen dazu auch keine Mittel
zur selbständigen Verfügung stehen würden. Es bestehe allerdings
,die Vorschrift, dass Geschäfte, die eine gewisse Höhe erreichen,
den Zentralbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden müssten : auch
diese Geschäfte müssten indessen immer bei einer Kreisbank eingeleitet
werden und würden schliesslich von ihr abgeschlossen. Die von den
einzelnen Kreisbanken aufgestellten Jahresrechnungen würden alsdann
von den Zentralbehörden in eine einzige zusammengestellt, doch so, dass
daraus immer noch die Geschäftsbetätigung jeder Niederlassung und der
von ihr erzielte Gewinn ersichtlich bleibe, und der Gesamtreingewinn
nach Bestreitung der Unkosten der Zentralleitung auf die besonderen
Fonds und als Dividende an die sämtlichen Mitglieder verteilt. Der
Einfluss der Tätigkeit der Zentralbehörden auf den Geschäftsgang der
Kreisbanken sei demnach nicht derart, dass es sich rechtfertigen würde,
dem 'Kanton Bern ausser den erheblichen Beträgen, die er schon aus der
Besteuerung der bernischen Kreisbanken von 54% der besonderen Fonds
und der Besoldungen_der Beamten und Angestellten der Zentralleitung
ziehe, auch noch das Recht zur Besteuerung eines Teils des Reingewinns
der Zürcherischen, st. gallischen und wäadtländischen Kreisbanken
zuzuerkennen. Da Zürich, St. Gallen und Waadt ihrerseits die Rekurrentin
für den vollen Betrag dieser Reingewinne besteuern, entstehe daraus
überdies eine Doppelbesteuerung. Eventuell wäre jedenfalls die Quote
von 10% übersetzt und könne die Berechnung des Gesamtreinertrages der
streitigen Niederlassungen, wie sie der angefochtenen Entscheidung zu
Grunde liege, nicht anerkannt werden.

11) Einmal seien in dieser Summe die Erträgnisse auf Liegenschaften und
Kapitalien inbegriffen, während fürDoppelbesteuerung. N° 58. 431

diese Objekte bereits in den betreffenden Kantonen die Vermögenssteuer
entrichtet werden müsse. Es gehe daher nicht an, daneben auch noch den
Ertrag aus denselben zur Einkommenssteuer heranzuziehen. sodann habe die
Zentralsteuerkommission folgende Posten zu den buchmässigen Reinerträgen
hinzugerechnet; ,

b) die entrichteten kantonalen und Gemeindesteuern und einen
verhältnismässigenTeil der vom Gesamtunternehmen entrichteten
eidgenössischen Kriegssteuer;

c) die Abschreibungen auf den Bankgebänden Lausanne und Zürich (trotzdem
der den Anlagekosten entsprechende gegenwärtige Buchwert auch nach diesen
,Abschreibungen noch über dem bei Zugrundelegung einer angemessenen
Verzinsung der betreffenden Liegenschaften sich ergebenden wirklichen
Werte stehe);

d) Mo des Wertes des auf Betriebsrechnung angeschafften (d. h. sofort
amortisierten) Mobiliars;

e) die Zuwendungen aus dem Gewinne zu gemeinnützigen und wohltätigen
Zwecken, Während es sich doch bei den Posten unter 1) bis d um
abzugsberechtlgte Gewinnungskosten und bei e um Verwendungen handle,
die wegen ihres Charakters vernünftigerweise steuerfre1 gelassen werden
sollten. Aus dem ersterwähnten Grunde wären ferner noch abzurechnen: _ _

f) die 54% der Unkosten der Generaldirektion in. Bern, die nicht
schon bei der Besteuerung der Kreisbank Bem dort abgezogen worden
seien. Bei Vornahme dieser Aenderungen ergehe sich ein der quotenmässigen
Berechtigung Bems unterstehender Durchschnittsremertrag von 1,779,300
Fr. statt der angenommenen 2,464,038 Fr., sodass die Quote von 10%
für Bern ausmachen würde 177,900 Fr.

B. Durch Entscheid vom 25. August 1919, schutzte die kantonale
Rekurskommission den Rekurs insoweit, als sie die Taxation der
Zentralsteuerkommxssxon von 246,400 Fr. auf 223,500 Fr. herabsetzte,
wies ihn dagegen im übrigen ab, hinsichtlich der grundsatzhchen

432 Staatsrecht.

Frage des Anspruchs Bems auf das geltend gemachte Praecipuum unter
Vorweisung auf die feststehende bundesgenchthche Rechtsprechung in
solchen Fällen. Dass

die Generaldirektion hier keinen wesentlichen Einfluss si

auf den Gewinn der Kreisbanken ausübe, sei nach den Statuten unrichtig
und der Tatsache, dass die Kreise banken der Volksbank eine grössere
Selbständigkeit besitzen als z. B. die Filialen des Schweizerischen
Bankvereins, bei dem Basel-Stadt als Kanton des Hauptsitzes des
Unternehmens einen Voraus von 25% für sich in Anspruch nehme, sei durch
die Quote von nur 10% Rechnung getragen. Die Herabsetzung der Taxation
auf 2%3,500 Fr. erklärt sich daraus, dass aus dem steuerbaren Einkommen
die Erträgnisse der Liegenschaften ausgeschieden wurden : die sonst noch'
begehrten Abänderungen an der Taxation wurden abgelehnt :

'?"zu a) Erträgnisse von Kapitalien, weil solche Erträgnisse, wo wie
hier die Kapitalien zum Be--

gtriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens ge-

'ihörten, mit einen Bestandteil des steuerbaren Erwerbs-

_ .einkommens bildeten ; '

' zu b bis d) Steuern, Abschreibungen auf Liegenschaften, Kos'ten
f'ür'Mobiliaranschaffungen, weil man es dabei nicht mit Ge-

wmnungskosten, sondern bei den Steuern mit Aufwendungen, die erst
aus dem,Geschäftsergebnis abgeleitet und bestritten werden, bei den
Mobiliaranschaffungen

. Jmit solchen zur Vermehrung und Verbesserung der Einkommensquelle
zu tun habe. Abschreibungen auf Liegenschaften könnten nach hemischem
Steuerrecht ,(§ 4 des Emkommenssteuergesetzes von 1865) bei der Einkom-

Inensbesteuerung überhaupt nicht gemacht werden und die tatsächliche
Entwertung des Bureaumobiliars infolge

Abnützung sei durch die zugelassene jährliche Ah-

sehreibungsquote von 10% genügend berücksichtigt. In

, allen diesen Punkten entspreche übrigens die Einschätzung der
feststehenden Rekurspraxis, auf die verwiesen werde;

zu e) Zuwendungen zu gemeinnützigenDoppelbesteuerung. N è 58. 433

und wohltätigen Zwecken, weil dieArt der Verwendung des Ertrages einer
Steuerquelle unerheblich sei, was hier umsomehr gelten müsse, als die
streitigen Zuwendungen rein auf Freiwilligkeit, keiner Rechtspflicht
beruhten.

Dem Begehren f) um Abzug der Unkosten der Generaldirektion endlich könne
schon deshalb nicht entsprochen werden, weil diese Unkesten, soweit
nicht bei der Besteuerung der Kreisbank Bern berücksichtigt (54%),
auf die übrigen ausserbernischen Kreisbanken verteilt und von diesen
bereits abgezogen worden seien. Ein nochmaliger Abzug sei unzulässig.

C. Gegen diesen Entscheid der Rekurskommission hat die Schweizerische
Volksbank staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung beim
Bundesgericht erhoben. Sie wiederholt die im kantonalen Rekursver-fahren
gestellten Anträge und fügt ihnen den weiteren bei : es sei für den Fall,
als der bestrittene Anspruch des Kantons Bern auf lfm des Reinertrages der
Niederlassungen der Rekurrentin in den Kantonen Zürich , St. Gallen und
Waadt geschützt werden sollte, der Steueranspruch dieser Kantone für 1917
und die folgenden Jahre entsprechend herabzusetzen, bezw. es seien Zürich,
St. Gallen und Waadt zu verurteilen, der Rekurrentin einen entsprechenden
Betrag der für 1917 und die folgenden Jahre schon bezahlten Steuern
zurückzuzahlen. v . Zur Berechnung des in Betracht fallenden Reinertrages
selbst wird dabei bemerkt: es sei unrichtig, dass die restlichen 46%
der Unkosten der Generaldirektion von den ausserkantonalen Kreisbanken
bereits abgezogen worden seien. Diese Kosten seien bisher im Kanton Bern
im nämlichen Verhältnis (54%) abgerechnet worden, wie die Reserven dort
versteuert wurden. Sollte nun aber

auch noch ein Teil des Reingewinnes ausserkantonaler Kreisbanken im
Kanton Bern steuerpflichtig erklärt werden, so werde die Abrechnung der
ganzen 100 % hier verlangt.

D. Der Regierungsrat von Bern hat auf Abweisung

434 Staatsreeht.

der Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Kanton richtet,
geschlossen. Die waadtländische Finanzdirektion erklärt namens des
Kantons Waadt, den Anspruch Berns auf das von ihm geltend gemachte
Praecipuum vom Einkommen der Kreisbanken Lausanne und Mon treux nicht zu
bestreiten. Sollte daraus eine Rück-v forderung schon bezahlter Steuern
gegenüber Waadt entstehen, so müsse sich dieses immerhin vorbehalten, auf
die Veranlagung der Volksbank in den Jahren vor 1917 zurückzukommen, da
die Volksbank bis dahin im Kanton nur Erwerbseinkommen, kein bewegliches
Vermögen versteuert habe. Diese Frage habe indessen mit dem vorliegenden
Streite nichts zu tun.

Die Regierungsräte von Zürich und St. Gallen beantragen mit der
Rekurrentin die grundsätzliche Abweisung des von Bern erhobenen
Steueranspruches, eventuell die Herabsetzung der Quote von 10%,
indem siesich im wesentlichen den in der Beschwerde enthaltenen
Ausführungen über das Verhältnis der Zentralbehörden der Volksbank zu
den Kreisbanken anschliessen. In der ntwort von Zürich wird dazu ferner
noch geltend gemacht, dass der Anteil? der Generaldirektion an der"
Gewinnerzielung schon dadurch genügend zum Ausdruck komme, dass bei der
Einkommensbesteuerun'g der Niederlassungen _in den andern Kantonen ein
verhältnismässiger Anteil der Unkosten der Zentralleitung vom steuerbaren
Ertrage abgezogen werde, wie es'in Zürich für 3917 und 1918 geschehen sei
(die Taxation pro 1919 sei noch nicht abgeschlossen). Der Rückerstattung
bezahlte! Steuern müsse sich Zürich jedenfalls soweit widersetzen, als
nicht seinerzeit bei der Zahlung wegen des konkurrierenden bernischen
Steueranspruchs, von dem die betreffenden Kreisbanken damals bereits
Kenntnis gehabt, ein Vorbehalt gemacht werden sei. Dies sei aber nur
geschehen von den Kreisbanken Zürich und Uster für 1917, Uster und
Winterthur für 1918, während vorbehaltlos gezahlt hätten pro 1917
Winterthur und Wetzikon, proDoppelbesteuemng. N° 58. 435

1918 Zürich und Wetzikon. Erst bei der Steuer pro 1919 hätten dann alle
zürcherischen Kreisbanken einen Vorbehalt angebracht. Ueberall wäre
ausserdem noch zu prüfen, ob die Vorbehalte auch für die Gemeindesteuern
oder bloss für die Staatssteuern Geltung haben könnten. E. Nach den der
Beschwerdeschrift beigegebenen Statuten der Schweizerischen Volksbank
(gg 13 bis 29) besteht die Zentralleitung des Instituts, abgesehen
von der Gesamtheit aller Migtlieder", die durch Urabstimmung
über Annahme der Statuten, Abänderungen daran und Auflösung der
Genossenschaft entscheidet, aus folgenden Behörden mit Versammlungsort
bezw. Sitz in Bern: Delegiertenversammlung, Verwaltungsrat,
Generaldirektion, Generaldirektor, inspektorat und Kontrollstelle. Der
Delegiertenversammlung, bestehend aus den in den Mitgliederversammlungen
der Kreisbanken gewählten Délegierten, liegt u. a. ob : Prüfung und
Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der gesamten
Geschäftsführung, Beschlussfassung hinsichtlich des Jahresergebnisses,
insbesondere über die Zuteilung des Reingewinns an die besondern Fonds und
an das Stammkapital, Errichtung von Kreisbanken und Compton's, Festsetzung
der Kompetenzen der Kreisbankkommlssionen, der Generaldirektion und
des Verwaltungsrates für den Abschluss von Geschäften, Beschlussfassung
betreffend den Invalidenfonds. Unter den Befugnissen und Obliegenheiten
des Verwaltungsrates zählt § 22 auf : Oberste Leitung und Ueberwachung
des Geschäftsbetriebes der GenosSenschaft, Wahl der Generaldirektion und
der Bankbeamten, Aufstellung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
Erteilung der Unterschrift, Beschlussfassung über diejenigen
Bankgeschäfte, welche die Kompetenzen der Kreisbankkommissionen oder
der Generaldirektion überschreiten, Erwerbung von Immobilien für den
Bankdienst, Erstattung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
Festsetzung der. Zinsverhältnisse zwischen den einzelnen Kreisbanken
und Comp--

436 Staatsrecht.

toirs. Sache der Generaldirektion ist: die Antragstellung in allen vom
Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäften, die Beschlussfassung über
Bankgeschäfte, welche nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung
oder des Verwaltungsrates in ihre Kompetenz fallen, die Leitung der
Comptoirs, welche nicht einer benachbarten Kreisbank unterstellt
sind, Erwerbung oder Verzicht auf die Erwerbung von Immobilien in
Zwangsliquidationen, wenn der Uebemahmspreis 6000 Fr. übersteigt,
Wieder-veräusserung solcher Immobilien. Der Generaldirektor vollzieht
die Beschlüsse der Generaldirektion und des Verwaltungsrates, überwacht
im einzelnen die Befolgung der für die Kreisbanken und Comptoirs
geltenden Verwaltungsvorschriften und lässt die Geschäftsführung
dieser Niederlassungen-durch das Inspektorat revidiereu, sorgt für die
Aufstellung der Bilanzen sowie des Entwurfes des Gesehäftsbeiiehtes und
der Gesamtjahresrechnung u. 5. W. ·

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Schweizerische Volksbank hat als zwar räumlich über das
Gebiet mehrerer Kantone sich erstreckendes, wirtschaftlich und
rechtlich aber einen einheitlichen Organismus bildendes Unternehmen
ein Steuerdomizil überall "da, wo sich von ständigen Geschäftsräumen
aus ein quantitativ. und qualitativ wesentlicher Teil der zu ihrem
Geschäftsbetriebe gehörenden Handlungen abspielt. Die Steuerhoheit
inbezug auf das Einkommen verteilt sich in solchen Fällen in der
Weise, dass jeder Kanton Anrecht auf Besteuerung derjenigen Quote des
Gesamtertrages des ganzen Unternehmens hat, die dem Verhältnis der auf
seinem Gebiete lokalisierten Erwerbsfaktoren zu den anderwärts wirksamen
entspricht. Als ErWerbsfaktoren sind dabei nicht nur die Anlagen und
Einrichtungen, bezw. die mittelst derselben und von ihnen aus sich
abspielenden Betriebshandlungen zu berücksichtigen, welche unmittelbar
einenDoppelbesteuerung N° 58. 437

Gewinn abwerfen, sondern auch alle andern für das Geschäftsergebnis
erheblichen Vorgänge, insbesondere beim Kanton des Hauptsitz-es die
Tätigkeit der von dort ausgehenden Zentralleitung. Der Einwand, dass
dieser Tätigkeit hier ein nennenswerter Einfluss auf die Gewinnerzielung
nicht zukomme, trifft offenbar nicht zu. Er kann nicht, wie es die
Rekurrentin und die Regierungen von Zürich und St. Gallen versuchen,
damit begründet werden, dass die Zentralbehörden der Rekurrentin selbst
keine Geschäfte abschliessen, deren Abwicklung und der Verkehr mit
den Bankkunden überhaupt Vielmehr ganz in die von besonderen Organen
geleiteten Kreisbanken verlegt sei. Die Mitwirkung der Zentralleitung am
Geschäftsergebnis braucht sich durchaus nicht in jener Form zu äussern,
sie kann sich in ebenso intensiver Weise in der Ueberwachung des ganzen
Unternehmens und der Erteilung von Weisungen für die Geschäftsführung
der Niederlassungen, sei es allgemeiner Natur (die in den Statuten
erwähnten Ver- waltungsvorschriften ), sei es in einzelnen Fällen
(Genehmigungsvorbehalt u. s. w.) geltend machen. Dass von diesem
Gesichtspunkte aus die Tätigkeit der Zentral-' behörden der Rekurrentin
einen wesentlichen Einfluss-. auf den Geschäftsgang der Kreishanken
ausübt, kann aber nach den oben zusammenfassend wiedergegebenen
Bestimmungen der Statuten' über die Befugnisse und Obliegenheiten
jener Organe im Ernste nicht bestritten werden. In der Besteuerung des
vollen Geschäftsertrages der bernischen Kreishanken und Comptoirs durch
Bern drückt sich wohl der Anteil der Zentralleitung am Gewinn dieser
Niederlassungen, nicht aber auch an demjenigen der ausserbernisehen
Kreisbanken aus. Da im übrigen die Verwendung der Rechnungsergebnisse der
Kreisbanken in den einzelnen Kantonen als Masstab für die Ausscheidung
der Steuerhoheit inbezug auf das Gesamteinkommen der Rekurrentin, soweit
es sich um das Verhältuis zwischen diesen Niederlassungen unter sich han--

438 staatsrecht-

delt, von keiner Seite angefochten wird, ist demnach das Begehren Berns,
dass ihm ausser dem Gewinn der bernischen Kreisbanken und Comptoirs auch
noch ein Teil des Ertrages gewisser ausserbernischer Niederlassungen
als Anteil der Zentralleitung daran zur Besteuerung zugewiesen werde,
begründet, es wäre denn, dass der Kanton Bern auch bei der bisher geübten
Art der Veranlagung das steuerrechtliche Aequivalent dafür schon in
anderer Form erhalten wiirde. In dieser Hinsicht beruft sich aber die
Rekurrentin zu Unrecht darauf, dass Bern bereits 54% der Reserven des
Gesamtunternehmens, mehr als ihm bei anteilsmässiger Verlegung derselben
auf alle Kantone zukommen würde, besteuere. Es wird dabei übersehen,
dass andererseits auch ein Praecipuum in dem oben erwähnten Sinne nur
gegenüber denjenigen Kantonen, bezw. vom Einkommen der Kreisbanken in
denjenigen Kantonen beansprucht wird, welche, wie Zürich, Waadt und
St. Gallen, ihren Anteil an den Reserven selbst besteuern, ihn also
nicht Bern überlassen. Wieso ferner ein Ausgleich kiir jenes Praecipuum
darin liegen soll, dass bei der Besteuerung des vollen Reingewinnes der
Kreisbanken in diesen Kantonen durch letztere nach bisheriger Praxis
angeblich neben deren eigenen Unkosten auch ein verhältnismässiger
Teil der Unkosten der Generaldirektion vom Rohertrage abgezogen wird,
ist nicht-verständlich. Es könnte davon doch nur dann die Rede sein,
wenn es sich bei dem streitigen Abzug um ein freiwilliges Entgegenkommen
handeln würde, ohne dass jene Unkosten ausschliesslich von Bern auf
Rechnung der Niederlassungen auf seinem Gebiete zu übernehmen {waren Dies
trifft aber keineswegs zu. Da die Tätigkeit der Zentralleitung dem ganzen
Unternehmen zugute kommt, müssen auch die daraus entstehenden Unkosten
proportional auf alle Geschäftsniederlassungen verlegt werden, soweit
das betreffende kantonale Steuerrecht den Abzug solcher Aufwendungen
bei der Einkommensbesteuerung

-...-.-.-sp;.-...:-I

Doppelbesteuerung N° 58. 439

überhaupt zulàsst und könnte Bern keinesfalls verhalten werden,
sie ganz auf sich zu nehmen. Das sodann der Sitz der Zentralleitung
in Bern diesemKanton schon in Form der Besteuerung der betreffenden
Bankb'eamte'n für ihre Besoldungen gewisse Vorteile bringt, ist richtig
: ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Steuer-' .ansprüchen gegen
jene Personen und denjenigen gegen die Volksbank, ihres Arbeitgebers,
als besonderem Steuersubjekt, besteht indessen nicht, sodass auch der
siUmfang der letzteren dadurch nicht beeinflusst zu werden vom .

Eine geuaîge ziffermàssige Berechnung des Anteils der Zentralbehörden
am Geschäftsergebnisse der emzelnen Kreisbanken ist der Natur der Sache
nach nicht möglich. Es muss deshalb wie in allen solchen Fällen unter
billiger Berücksichtigung der dafür in Betracht kommenden Umstände nach
freiem Ermessen bestimmt werden. In der Praxis ist er bisher, je nach
der grösseren oder geringeren Selbständigkeit der Zweigniederlassungen
und.dem Umfang der Tätigkeit der Zentralleitung auf 20 oder 10%
festgesetzt worden. Berücksichtigt man, dass die Zentralbehörden der
Volksbank nicht nur äusseriich einen bedeutenden Apparat darstellen,
sondern dass die Statuten ihnen auch sachlich umfassende Befugnisse
einräumen, deren Ausübung eine erhebliche Geschäfts-' last mit sich bringt
(Sitzungen des Verwaltungsrates m den Jahren 1916 und 1917 : 14 und 15,
der Generaldirek- tion 126 und 122), so kann die beanspruchte Quote von
10% nicht als übersetzt betrachtet werden. Jedenfalls liegt zu einer
weiteren Herabsetzung kein Anlass vor.,

2'. _ Dem verfassungsmässigen Verbote der Doppel-_ besteuerung ist
dabei genügt, wenn Bern keine grössere, Quote des Gesamteinkommens des
Unternehmens fur sich in Anspruch nimmt als ihm zugesprochen werden ist,
bezw. nach den massgebenden bundesrechthchen Verteilungsgrundsätzen
zukommt. Für diese Quote ist?) die Volksbank trotz des interkantonalen
Charakters ihres-*

ss 45 l _ mo zo

440 Stanze:-ecm.

Unternehmens, wie jeder andere Steuerpflichtige, der kantonalen
steuer-gesetzgebung unterworfen. Da die Festsetzung der danach im Kanton
Bern einkommenssteuerpflichtigen Summe die vorhergehende Ermittlung des
Gesamteinkommens der züicherischen, st. gallischen und waadtländischen
Niederlassungen voraussetzt, muss sonach Bern auch berechtigt sein,
jenes nach den Vorschriften seiner Steuergesetzgebung selbständig
einzu-schätzen. Deren Anwendung und Auslegung aber kann vom Bundesgericht
nach bekannter Regel nicht frei, sondern nur vom Standpunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV, der formellen oder materiellen Rechtsverweigerung überprüft werden
(vgl. AS 42 I S. 138 Erw. 2 und die dort angeführten Ur-f teile). Dass
eine solche hier in den Punkten, in denen die fragliche Einschätzung
beanstandet wird, vorliege, behauptet die Rekürrentin selbst nicht. Sie
beschränkt sich darauf, die Auffassung der bernischen Rekurskom
mission inbezug auf dieselben als in tatsächlicher oder rechtlicher
Beziehung unzutreffend zu kritisieren; der Vorwurf der Willkür oder
rechtsungleichen Behandlung wird nicht erhoben. Auch wenn er erhoben
wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden, weil der Rekurrentin
gegenüber dem Entscheid der Rékurskommission noch das Rechtsmittel der
Beschwerde an das kantonale Ver . waltnngsgericht wegen Verletzung oder
willkürlicher Anwendung des Steuergesetzes oder der zugehörigen Dekrete
und Verordnungen zugestanden hätte (EUR 11 des bernischen Gesetzes
über die Verwaltungsrecht!pflege vom 31. Oktober 1909), also das für
Beschwerden aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV geltende Erfordernis der Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht erfüllt ist. Zweifel könnten in dieser
Beziehung höchstens hinsichtlich eines Streitpunktes, nämlich des Abzugs
der Unkosten der Generaldirektion vom Rohertrage der zürcherischen, ·
st. gallischen und waadtländischen Kreisbanken bestehen. Im Gegensatz
zum angefochtenen Entscheide der Bakurakominission behauptet Bern heute
nicht mehr, dassDoppelbesteuem'ng. N° 58. 441

dieser Abzug in den rechnungsmässigen Reingewinnen der betreffenden
Niederlassungen, von welchen die Einschätzung grundsätzlich ausgeht,
bereits enthalten sei, sondern lediglich, dass er von den Kantonen
Zürich, St. Gallen und Waadt für die dortige Einkommensbesteuerung
verlangt werden müsse. Es könnte sich deshalb fragen, ob dabei nicht
weniger die ziffermässige Bestimmung der auf Grund der Quote von 10%
in Bern, steuerpflichtigen Summe denn die Abgrenzung der

'Steueransprüche Berns gegenüber derjenigen der drei

anderen Kantone, also die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 im Streite
liege. Indessen ist klar und ergibt sich übrigens schon aus den früheren
Ausführungen, dass auch von diesem Standpunkte aus das Begehren der
Rekurrentin auf alle Fälle zu weit gehen Würde. Da Bern den Anspruch auf
Besteuerung einer Quote von 10% des Einkommens auch der ausserbernischen
Niederlassungen nur gegenüber Zürich, St. Gallen und Waadt erhebt, könnte
es. sich auch nur darum handeln, von dem Rohertrage der Niederlassungen
hier denjenigen Teil der gesamten Unkosten der Generaldirektion
abzurechnen,

.der bei verhältnismässiger Verlegung derselben auf a l l e

Kreisbanken und Comptoirs auf die in den erwähnten drei Kantonen
gelegenen entfällt. Es wäre daher Sache der Rekurrentin gewesen, die
dafür in Betracht kommenden zahlenmässigen Angaben zu machen. Nachdem
sie dies unterlassen hat, müsste die Beschwerde in diesem Punkte schon
wegen magelnder Substantiierung abgewiesen werden, auch wenn man sie an
sich für zulässig halten sollte.

.3. Die Gutheissung des streitigen Steueranspruchs Berns bewirkt,
dass andererseits die Kantone Zürich, St. Gallen und Waadt bei ihren
Einschätzungen darauf Rücksicht zu nehmen haben, d. h. dabei Ilm des
Geschäftsertrages der Niederlassungen der Rekurrentin auf ihrem Gebiete
von der Besteuerung freizugeben haben werden. Hätte die Rekurrentin bei
der Zahlung der züi'cherischen, waadltändischen und st. gallischen Ein-

4 4 2 , Staatsrecht. _ kommensstenern für 1917 oder eines der folgenden
Jahre

von jenemAnspruche Berns noch keine Kenntnis gehabt,.

so müsste auch ihr Begehren um Rückerstattung von 1/10 der bezahlten
Beträge ohne weiteres geschützt werden. Aus dem oben Fakt. A erwähnten
Schreiben der bernischen Steuerverwaltung an die Rekurrentin vom
4. Dezember 1917 und dem mit der Antwort der Regierung von Zürich
vorgelegten Briefe der Kreisbank Uster an die Gemeindekanzlei Uster vom
11. Dezember 1917 folgt indessen nicht nur, dass die Generaldirektion der
Volksbank damals bereits um den neuen Anspruch Berns wusste, sondem'dass
sie auch die einzelnen Kreisbanken davon unterrichtet hatte. Sollte eine
solche Mitteilung nicht an alle Kreisbanken ergangen sein, so wäre dies
unerheblich ; es würde darin eine Versäumnis der zentralleitung liegen,
deren Folgen die Rekurrentin auf sich zu nehmen hat; im Verhältnis zu den
steuerberechtigten Gemeinwesen muss die Kenntnis der Generaldirektion
als des obersten geschäftsführenden Organs genügen. Eine Rückforderung
der pro 1917 und die folgenden Jahre bezahlten Steuern ist daher nur
insoweit noch zulässig, als vor der Bezahlung wegen des kollidierenden
Anspruchs Berns ein Vorbehalt gemacht worden ist. Die Unter-

lassung eines solchen muss nach der Praxis als Verzicht.

auf die Anfechtung der Veranlagung ausgelegt werden, der die spätere
Rückforderung ausschliesst. Darüber, inwieweit jene Voraussetzung
zutreffe, sprechen sich die Vernehmlassungen von St. Gallen und Waadt
nicht aus, während Zürich den Vorbehalt für einzelne Kreisbanken und
Steuerjahre zugesteht, für andere bestreitet. Indessen können auch diese
Angaben nicht ohne weiteres als massgebend betrachtet werden, weil sie
zum Teil mit den vorgelegten Auskünften der Steuerämter Zürich, Uster,
Wetzikon und Winterthur, nicht übereinstimmen. Da andererseits die
Volksbank, allerdings zunächst ohne, einen Beweis dafür zu erbringen,
behauptet, überall nur unter Vorbehalt bezahlt zu haben, rechtfertigt
es sichDoppelbesteuernng. N° 58. 443

deshalb diese Streitfrage nur grundsätzlich in dem Sinne zu erledigen,
dass der Rekurrentin das Recht zur Rückforderung von 1/lo derjenigen
Steuerbeträge zuerkannt wird, hinsichtlich deren vor oder bei der
Entrichtung ein Vorbehalt in erwähntem Sinne" gemacht werden 1st. Es wird
Sache der Rekurrentin sein, gegenüber den für die Entscheidung über-die
Rückerstattung zuständigen kantonalen Amtsstellen den Beweis dafür zu
leisten. Sollte ihr trotz geleistetem Beweise oder trotz Anerkennung
der Tatsache des Vorbehalte als solcher die Rückerstattung verweigert
werden, so bleibt ihr das Recht gewahrt, neuerdings an das Bundesgericht
zu gelangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Das Hauptbegehren 1 der Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton
Bern als berechtigt erklärt, 1/19 des Reingewinnes der Niederlassungen
der Schweizerischen Volksbank in den Kantonen Zürich, St. Gailen und
Waadt als Anteil der Generaldirektion vorweg zu besteuern. -

2. Eventualbegehren 2 a wird in dem Sinne geschützt, dass der Rekurrentin
das Recht eingeräumt wird, Ilm der in" den Kantonen Zürich, St. Gallen
und Waadt für die Jahre 1917 und ff. schon entrichteten Einkommenssteuern
zurückzufordern, soweit bei deren Bezahlung wegen des erwähnten Anspruchs
des Kantons Bern ein Vorbehalt gemacht wurde. si

3. Auf das Eventualbegehren 2 b (Herabsetzung der Einschätzung von
223,500 Fr. auf 177,900 Fr.) wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 I 428
Date : 01. Januar 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 I 428
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 428 Staatsrecht. 58. Urteil vom 5. November MD , L S. sehn-W TM ' gegen Kantone


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BV: 4
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