406 Staatsrecbt.

füllen, zusammentrifft (a. a. O. 46 I S. 141 f. Erw. 2 und dort angeführte
frühere Entscheidungen). Im vorliegenden Falle wird übrigens nicht einmal
behauptet, dass die Rekurrentin vorhestraft sei. Da sie sich andererseits
unbestrittenermassen im Besitze gehöriger Ausweisschriften befindet,
ist deshalb ihre Ausweisung aus Zug verfassungswidrig.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vom Einwohnerrat Zug am
13. September 1920 gegen die Rekurrentin eriassene, vom Regierungsrat
des Kantons Zug am 15. Oktober 1920 bestätigte Ausweisungsbeschluss
aufgehoben.

IV. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE "IMPOSITION

56. Urteil vom 15. Oktober 1920 i. S. Zappia]: gegen Graubünden und
Gemeinden St. Moritz und Zürich

Besteuerung eines vorübergehend wegen politischer Unruhen in seinem
Heimatstaate nach der Schweiz gekommenen Ausländers durch zwei
Kantone bezw. Gemeinden verschiedener Kantone. Anfechtung aus Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV. Kriterien für die Zuscheidung der Steuerhoheit (besseren
Steuerberechtigung) an den einen oder andern Kanton mangels eines
Wohnsitzes in der Schweiz. Rechtliche Natur der stadtzürcherischen
Hotelkontrollgebühr: wirkliche Gebühr oder Surrogat der allgemeinen
Vermögensund Einkommenssteuer ?

A. Der Rekurrent Dr. Keppich flüchtete im März 1919 beim Ausbruch der
bolschewistischen Wirren von seinem bisherigen Wohnsitzsie Budapest mit
Frau undDoppelbesteuerung N° 56. 407

zwei Kindern nach der Schweiz. Nachdem er sich zunächst bis zum 9. Juli
1919 in Zürich aufgehalten hatte, begab er sich mit Familie nach
St. Moritz, weil der Arzt seiner Frau einen Höhenaufenthalt empfahl. Er
erwirkte an diesem Orte eine Niederlassungsbewilligung für ein Jahr,
nämlich vom 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920. Noch vor Beginn
dieses Zeitraums ging aber die Familie wegen der bevorstehenden
Niederkunft der Frau wieder nach Zürich und kehrte nicht mehr nach
St. Moritz zurück. Doch blieben die Schriften einstweilen hier liegen.
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse wegen des Sinkens der
ausländischen Valuten zwangen dann, an die beschleunigte Heimkehr nach
Budapest zu denken. Wegen Krankheit der Frau und der Kinder war aber die
Reise in den ersten Monaten 1920 nicht möglich. Im Mai 1920 reiste der
Rekurrent zunächst allein nach Budapest, fand aber seine Wohnung von
fremden Familien besetzt und Kleider und Wäsche gestohlen. Da ,unter
diesen Umständen die Rückkehr nach dorthin nicht in Betracht kommen
konnte, für den weitem Aufenthalt in der Schweiz aber die Mittel fehlten,
ging die Familie am 28. Juni 1920 nach Berlin, wo sie sich heute aufhàlt.

In St. Moritz war der Rekurrent seinerzeit zur Steuer eingeschätzt werden
und zwar zuerst für 400,000 Fr. Vermögen ; auf seine Vorstellungen hin
wurde die Taxation später auf 200,000 Fr. ermässigt. Er bezahlte dort
von Zürich aus am 19. April 1920 als Staatsund Gemeindesteuern vom
1. Oktober 1919 bis 31. März 1920, zwei Quartale 856 Fr. 75 Cts. und
am 21. Juni 1920 für ein weiteres Quartal bis Ende Juni 1920 428 Fr. 38
(Its, zusammen 1285 Fr. 13 Cts. Nach seiner unbestrittenen Darstellung
wurde ihm vor Zahlung der Steuern die Herausgabe der Ausweisschriften
verweigert. Auch in Zürich wurden von ihm Steuern gefordert. Nach einer
an ihn gerichteten Zuschrift vom 16. Juni 1920 betrachtete die kantonale
Finanzdirektion ihnals vom 1. Ja-

Aswl wzo '21

408 Staatsrecht

nuar 1920 an hier steuerpflichtig : mit Rücksicht darauf,. dass er bereits
in St. Moritz für das erste Halbjahr bezahlt habe, erklärte sie sich aber
einverstanden, keine weiteren Steuern zu verlangen, gegen die Ermächtigung
in St. Moritz die dort zu Unrecht erhobenen Beträge einzufordern. Der
Rekurrent gab diese Ermächtigung. St. Moritz verhielt sich aber ablehnend
und die Finanzdirektion unternahm darauf, wie es scheint, keine weiteren
Schritte. Dagegen forderte die Stadt Zürich vom Rekurrenten am Tage
der Abmeldung eine sogenannte Kontrollgebühr für sich, Familie und
einen Dienstboten von 793 Fr. 15 Cts. Um abreisen zu können, musste der
Rekurrent nach seiner unbestritten gebliebenen Angabe Juwelen verkaufen
und zahlen. Die Quittung des Zentralkontrollbureaus Zürich datiert in der
Tat vom 28. Juni 1920, dem Tage der Abreise. des Rekurrenten nach Berlin.

B. Am 9. Juli 1920 hat darauf Dr. Kepplch eine Ein

gabe an das Bundesgericht gerichtet mit dem Begehren, dieses
mögeveranlassen, dass ihm die Kontrollgebühr in seine Steuern
eingerechnet werde : sei es durch Rückvergütung der in St. Moritz nach
Ansicht der zürcherischen Finanzdirektion zu Unrecht gezahlten Steuern
an die Stadt Zürich oder auf eineandere Weise. Er legt den unter A
festgestellten Sachverhalt dar und bemerkt, die Schuld daran, dass er in
siSt. Moritz bezahlt habe, treffe die Stadt Zürich, weil sie mit ihrer
Steuerforderung nicht früher aufgetreten sei: Die doppelte Besteuerung
in Form von Kontrollgebührren erachte er für ungerecht.

C. Der Stadtrat von Zürich, zur Vernehmlassung eingeladen, hat sich
darauf beschränkt einige die streitige Kontrollgebühr betreffende
Protokollauszüge einzusenden. Danach beruht deren Erhebung auf einem
Beschluss des Stadtrates vom 10. Juli 1919 folgenden Wortlautes :
Ausländer mit Kontrollkarte, deren Aufenthalt in der Stadt einen
Monat übersteigt, haben sich bei der Abmeldung über die in Zürich
erfolgte Bezahlung der ordentlichen Steuern auszuweisen : nach dem
15. JuliDoppelbesteuerung. N° 56. 409

1919 haben ausserdem alle einreisenden Fremden, aber auch die an jenem
Tage sich schon im Hotel aufhaltenden Ausländer für ihren Hotelaufenthalt
eine Hotelkontrollgebühr zu entrichten. Diese wird erhoben vom elften
Tage des Aufenthaltes, bezw. von den am 15. Juli 1919 sich schon im
Hotel Aufhaltenden vom 26. Juli 1919 an, beträgt für jeden Tag weiteren
Aufenthaltes bis zu einem Monat 50 Rp., nachher 1 Fr. und ist zahlbar
bei der Abmeldung bezw. bei längerem Aufenthalt vierteljährlich.
Sehweizerbiirger, welche sich nach dem 15. Juli 1919 länger als einen
Monat im Hotel aufhalten, ohne steuerpflichtig zu werden, haben eine
tägliche Hotelkontrollgebühr von 50 Rp. zu entrichten. Am 8. August
1919 hat sodann der Stadtrat beschlossen, dass die Kontrollgebühren um
den Betrag bezahlter Gemeindesteuern herabzusetzen seien und monatlich
60 Fr. für eine Familie nicht übersteigen sollen. Der erste Beschluss
vom 10. Juli 1919 ist vom zürcherischen Regierungsrat am 12. Juli 1919
genehmigt worden. Zur Begründung der Massnahme wird in demselben auf den
Bundesratsbeschluss betr. Bekämpfung der Wohnungsnot durch Beschränkung
der Freizügigkeit vom 29. Oktober 1918 verwiesen und ausgeführt: die
Gebühr solle nicht nur die neue schwere Belastung der Fremdenkontrolle,
infolge der am 19. Juni 1919 vom Bundesrate getroffenen Erleichterungen
für die Einreise aus dem Auslande decken, sondern könne auch eine Art
Hotelsteuer oder Aufenthaltssteuer darstellen. Ihre Einführung ist
zeitgemäss: in den Fällen, wo der Aufenthalter sich durch öfteren
Domizilwechsel, falsche Namensangabe oder fingierte Abmeldung der
Steuerpflicht zu entziehen weiss, wird sie überdies ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Aufenthaltsrechten und -pflichten herstellen. Eine
Kontrollgebühr kann derjenige, der im Hotel lebt, im allgemeinen wohl
entrichten. Dient sie zu einerVerkürzung der Aufenthalte und zur Ebnung
und Regelung des Fremdenverkehrs, so erwächst dem Hotelgewerbe daraus
ein ge--

clio si staut-recht

ringer Schaden, für übervö'lkerte Städteflkann sie aber allenfalls ein
Bedürfnis sein. Der zweite Beschluss vom 8. August 1919 bemerkt dazu,
in Widerlegung einer Eingabe des Verkehrsvereins Zürich, ergänzend : Mit
der Gebührenpflichtfür Hotelgäste, die im Unterschied zu anderen Städten
eingeführt wurde, wird keineswegs eine Doppelbesteuerung bezweckt. Es
handelt sich vielmehr um eine Kontrollgebührr, die in ihrer Wirkung
nicht wesentlich über die anderwärts übliche Kurtaxe hinausgeht. Nach
dem Bundesratsbeschluss vom 29. Ok tober 1918 betreffend die Bekämpfung
der Wohnungs not durch Einschränkung der Freizügigkeit kann der
Aufenthalt verweigert werden, er darf somit auch an Bedingungen geknüpft
werden. Billig erscheint aber, die Kontrollgebühr für alle Steuerzahler
um den Be trag der für die gleiche Aufenthaltsdauer bezahlten
Gemeindesteuern zu vermindern und den Höchstbetrag der von Familien
monatlich zu entrichtenden Kontroll gebühr auf 60 Fr. anzusetzen. Diese
Erleichterung ist bei einer Besprechung mit einer Vertretung des Hote
liervereins am 19. Juli 1919 vom Polizeivorstande in Aussicht gestellt
worden. Es rechtfertigt sich, den Beschluss des Stadtrates in diesem
Sinne nachträglich abzuändern. Dagegen würde die Aufhebung der Ge bühr
für solche Personen, die anderswo in der Schweiz Niederlassung haben,
in Zürich aber Aufenthalt neh men, die beabsichtigte Wirkung aufheben. Es
sind zum Teil Leute, denen in Zürich die Niederlassung ver weigert
wurde, die sie aber in einem anderen Kanton erwarben, um dann trotzdem
in Zürich Aufenthalt zu nehmen ohne steuerpflichtig zu werden. Trifft
die Kontrollsteuer auch Schweizer, so beeinträchtigt dies . kaum den
Reiseverkehr, da Schweizer, die sich in Zürich länger als einen Monat
im Hotel aufhalten, schwerlich zahlreich sind.

Die vom Rekurrent Keppich erhobene Gebühr bezieht sich nach einer vom
Polizeivorstand der Stadt ZürichDoppelbesteuerung N° 56. 41 1

nachträglich erteilten Auskunft auf den Zeitraum vom 30. September 191:
is 21. Juni 1920.

D. für den Kanton Graubünden und die Gemeinde St. Moritz trägt der
Kleine Rat von Graubünden auf Abweisung der Beschwerde an. Aus der
von ihm statt einer weiteren Begründung vorgelegten Vernehmlassung
des Gemeindevorstandes St. Moritz ist hervorzuheben: bei den von
Bern bewilligten Niederlassungen ausländischer Kurgäste werde in der
Regel der Steuerbetrag für Kanton und Gemeinde sofort bei Erteilung
der Niederlassung erhoben. Wegen des von Dr. Keppich dargetanen
Geldmangels habe man ihm gegenüber zugewartet. Dass Keppich dann seinen
Aufenthalt in Zürich genommen, habe keine Veranlassung bilden können,
von der Steuererhebung überhaupt abzusehen. In derselben Lage zeitweise
auswärts zu wohnen befanden sich auch noch viele andere in St. Moritz
niedergelassene Fremde. St. Moritz sei ohne Zweifel berechtigt gewesen,
die Steuern so lange zu erheben, als die Niederlassung dauerte, d. h. bis
Ende Juni 1920. Jedenfalls liege keine Doppelbesteuerung vor, da es sich
um Zahlungen verschiedenen Charakters handle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Obwohl der Rekurrent in seiner Eingabe eine
verletzte'Verfassungsvorschrift nicht anführt, ergibt sich doch aus dem
Inhalt ohne weiteres, dass er sich wegen unzulässiger Doppelbesteuerung
im Sinne von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV beschweren will. Die Beschwerde ist
auch rechtzeitig erhoben worden. Es muss als anerkannt gelten, dass ein
Anspruch auf Bezahlung von Kontrollgehühren gegenüber dem Rekurrenten
in Zürich erst bei seiner Abmeldung, am 28. Juni 1920 erhoben wurde,
sodass die Beschwerdefrist auf alle Fälle gegenüber diesem Ansprüche
gewahrt ist. Da erst hiedurch die angebliche Kollision mit der in
St. Moritz bezahlten Steuer entstand, kann demnach auch letztere noch
angefochten werden.

41 2 staates-echt

Die Bezahlung der geforderten Beträge an beiden Orten steht dem nicht
entgegen, da sie jedenfalls in Zürich keine freiwillige, sondern der
Rekurrent dazu gezwungen war, wenn er abreisen wollte. Dasselbe würde
übrigens wohl auch für die Zahlungen in St. Moritz gelten. Zudem ist
hier entscheidend, dass bei der Entrichtung der Steuer an diesem Orte der
Rekurrent wohl nicht wusste, dass man von ihm in Zürich die Kontrollgebühr
fordern werde.

2. In der Sache selbst besteht kein Anlass, an der Behauptung des
Rekurrenten zu zweifeln, dass er Budapest nur unter dem Drucke der
bolsehewistisehen Wirren verlassen und von Anfang an beabsichtigt habe,
dorthin zurückzukehren, sobald es die Umstände wieder gestatten.
Sie wird unterstützt durch die Tatsache, dass er seine Wohnung in
Budapest. beibehielt, sowohl in St. Moritz als in Zürich während
der ganzen Zeit ausschliesslich als Hotelgast lebte und irgendwelche
berufliche oder sonstige Tätigkeit, welche ihn in festere'Beziehungen zu
diesen Orten hätten bringen können, nach seiner unbestrittenen Angabe
nicht ausübte. Fehlt es demnach an der Absicht dauernden Verbleibens,
so hat aber der Rekurrent durch seinen Aufenthalt an beiden Orten keinen
Wohnsitz im Rechtssinne 'dort begründet, sondern muss angenommen werden,
dass dieser jedenfalls bis zu seiner Abreise aus der Schweiz, nach
wie vor Budapest war. Aus der Erwirkung einer für ein Jahr gültigen
Niederlassungsbewilligung in St. Moritz kann nicht mit Sicherheit
geschlossen werden, dass er wirklich daran gedacht habe, solange
zu bleiben: es kann sich ebensogut nur um eine Formalität gehandelt
haben, die nötig war, damit er sich überhaupt dort aufhalten durfte.
Tatsächlich hat er dann auch st Moritz noch vor Beginn des Zeitraumes,
für den die Bewilligung erteilt war, Wieder verlassen um nicht
wieder zurückzukehren. Die'Absicht längeren Verbleibens wäre also,
noch bevor sie in Ausführung gesetzt wurde, wieder fallen gelassen
worden.Doppelbesteucrung. N° W. 413

Vermögen sich demnach weder Graubünden bezw. St. Moritz noch Zürich
für die Besteuerung des Rekurrenten auf einen auf ihrem Gebiete
bestehenden Wohnsitz desselben zu stützen, so kann auch nicht gesagt
werden, dass der Steueranspruch des einen vor demjenigen des anderen
als des Domizilkantons zurückzutreten hätte. Als die Steuererhebung
reehtfertigendes Moment kann vielmehr, da irgend ein Tatbestand, der
zur Begründung eines neben dem allgemeinen Steuerdomizil des Wohnsitzes
hergehenden Spezialsteuerdomizils geeignet wäre, nicht vorliegt, am
einen wie am andern Orte nur die Tatsache des Aufenthalts in Betracht
kommen. Daraus folgt indessen nicht, dass der Rekurrent den Schutz
des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV nicht anrufen könne. Die Billigkeitserwägungen,
welche dem Doppelbesteuerungsverbote zu Grunde liegen, treffen auch in
einem soichen Falle in ganz gleicher Weise zu. Wenn die Steuer7 hoheit
interkantonalrechtlich grundsätzlich, von gewissen _, Ausnahmen abgesehen,
dem Wohnsitzkanton zugesprochen wurde, so heisst dies nur, dass dessen
Steuerrecht als das bessere demjenigen der anderen Kantone vor-v geht,
nicht, dass wo ein Wohnsitz des Pflichtigen in der Schweiz überhaupt
nicht besteht, der Erhebung kollidierender Steueransprüche durch eine
Mehrheit von Kantonen oder durch Gemeinden mehrerer Kantone, sofern nur
der einzelne Anspruch in der kantonalen Steuergesetzgebung begründet ist,
bundesrechtlich überhaupt keine Schranke gezogen sei. Da das Kriterium
des Domizils versagt, muss eben für die Abgrenzung der Steuerhoheiten ein
anderes gesucht werden, das, wo wie im vorliegenden Falle die Besteuerung
an den Aufenthalt anknüpft, nur darin gefunden werden kann, zu welchem
Orte der Pflichtige während der Periode, auf die die Steuererhebung
sich bezieht, die stärkeren Beziehungen unterhielt. Die blosse Tatsache,
dass er sich zu bestimmten Zeitpunkten am einen oder andern Orte befand,
darf dabei allein noch nicht entscheidend sein. Auch ein

'414 ' Stà-macht.

Aufenthalt, der die Erfordernisse des Wohnsitzes nicht erfüllt, kann
doch auf eine gewisse Dauer berechnet sein und wird dadurch noch nicht
unterbrochen, dass die Person sich für kurze Zeit an einen andern
Ort begibts-. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon
einmal in einem Streite zwischen Bern und Waadt über die Erhebung der
Erbschaftssteuer vom Nachlass eines in Bern verstorbenen Waadtländers
entschieden, indem es erklärte, dass das Besteuerungsrecht, selbst wenn
ein eigentliches Domizil des Erblassers im Kanton Waadt nicht angenommen
würde, doch deshalb diesem Kanton zuzusprechen wäre, weil die örtlichen
Beziehungen des Erblassers zu ihm auf alle Fälle die stärkeren gewesen
seien als zu Bern, Wohin er sich nur vorübergehend für den Besuch einer
Schwester begeben habe. (AS 33 I S. 278 ff.) Handelt es sich bei der
stadtzürcherischen Hotelkontrollgebühr' um eine Abgabe, die mit der
allgemeinen Vermögensund Einkomm'enssteuer auf gleiche Stufe zu stellen
und deshalb mit ihr an sich nach dem Objekt vom Standpunkt des Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

Abs-S BV überhaupt in Kollision zu geraten geeignet ist, so erscheint
es danach als ausgeschlossen, dass für die gleiche Zeit Graubünden
bezw. St. Moritz vom Rekurrenten die allgemeine Staatsund Gemeindesteuer
und die Stadt Zürich die Kontrollgebühr fordern könnten Vielmehr kann
die Steuerberechtigung nur entweder dem einen von beiden Orten allein
für den ganzen Zeitraum oderjedem von ihnen für einen Teil davon zustehen.

3 Jene Voraussetzung trifft aber trotz des Namens der Abgabe ( Gebühr )
und obwohl sie in den sie ein führenden Stadtratsbesehlüssen formell zum
Teil auch als Entgelt für die Leistungen der Fremdenkontrolle begründet
wird, offenbar zu. Nicht nur übersteigt eine Belastung von I Fr. täglich,
60 Fr. monatlich für eine Familie doch offenbar die Leistungen der
Fremdenkontrolle dem Werte nach um ein Vielfaches, zumal Wenn man bedenkt,
dass Ja die unmittelbaren Verrichtungen der

A.

Doppelbesteuerung N° 56. si 415 Organe jener Kontrolle Entgegennahme
von Anund

Abmeldungen, Erteilung von Bewilligungen zum Auf-

enthalt und zur Abreise zweifellos selbst wieder an gewisse Gebühren
geknüpft sind. Auch die Erhebung geschieht nicht anlässlich bestimmter
Handlungen der öffentlichen Organe, zu deren Vornahme sie vom Pflichtigen
in Anspruch genommen werden, in Verbindung damit, sondern ohne
jeden solchen Zusammenhang, also, wie "es das Merkmal der Steuer ist,
voraussetzungslos. In seinen Beschlüssen spricht denn auch der Stadtrat
selbst von einer Art Hoteloder Aufenthaltssteuer . Dazu kommt, dass nach
dem Beschlusse vom 8. August 1919 der Betrag bezahlter Gemeindesteuern von
der Kontrollgehühr, folgerichtig, si wenn umgekehrt die Gemeinde steuer
mehr ausmacht, eine allenfalls schon entrichtete Kontrollgebühr von dieser
abgezogen werden soll. Damit wird aber anerkannt, dass die Erhebung der
Kontrollgebühr und der Gemeindesteuer eine unzulässige Doppelbelastung
darstellen Würde, mit andern Worten, dass die Kontrollgebühr einfach
ein Surrogat jener orden'té lichen Steuer ist, die neben ihr und in
ihrem Umfange

nicht bestehen kann. Als surrogat der allgemeinen Ver -

mögensund Einkommenssteuer kollidiert aber die Kontrollgebühr nicht nur
auf kommunalem Gebiete mit jener, sondern es muss dies auch interkantonal
gelten. Der aus der gleichzeitigen Beanspruchung der allgemeinen steuer
durch st. Moritz und Graubünden einerseits, der Kontrollgeb'uhr durch
die Stadt Zürich andererseits entstehende Konflikt ist demnach nach den
unter 2 entwickelten Grundsätzen zu lösen -

4. Fragt sich,z11 welchem der verschiedenen in Betracht fallenden
Gemeinwesen der Rekurrent während der streitigen Periode die stärkeren
örtlichen Beziehungen hatte, so fällt in Betracht, dass er im Juli 1919
in St. Mm ritz offenbar in der Meinung Aufenthalt genommen hatte, etwas
länger zu bleiben, wie er denn auch dort eine Niederlassungsbewilligung
für ein Jahr gelöst hat-

4 1 6 Staatsrecht.

Auch nach der zunächst durch einen vorübergehenden Grund, die
bevorstehende Niederkunft der Ehefrau veranlassten Uebersiedlung nach
Zürich am 19. September 1919 bestand nach den ganzen Umständen wohl
ursprünglich noch der Gedanke an. eine Rückkehr nach St. Moritz und
erst als im neuen Jahre die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz als nicht mehr möglich
erscheinen liess, war wohl nicht mehr daran zu denken. Es

rechtfertigt sich demnach, die Steuerberechtigung bis zum 31. Dezember
1919 St. Moritz zuzusprechen. Von diesem Zeitpunkte an dagegen ist trotz
des Weiterbeste-

hens der Niederlassungsbewilligung und des Liegenblei ,

bens der Schriften dort Zürich als besser berechtigt zu erklären. Nachdem
von da an jedenfalls der Gedanke einer Rückkehr nach St. Moritz als
aufgegeben angesehen werden muss, können jene mehr formalen Momente
gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalte nicht mehr aufkommen. Diese
Abgrenzung entspricht denn auch der Auffassung der zürcherischen
kantonalen Finanzdirektion, die ebenfalls den Rekurrenten erst als vom
I. Januar 1920 in Zürich steuerpflichtig ansah.

Es hätte also St. Moritz von den insgesamt erhobenen 1285 Fr. 13 Cts. zwei
Drittel oder 856 Fr. 75 Cts. und Zürich von der Kontrollgebühr den für
die Zeit bis zum l. Januar 1920 erhobenenTeil, nach der eingereichten
detaillierten Aufstellung 264 Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten, sodass der
Rekurrent insgesamt 1121 Fr. 25 Cts. zurückerhalten wiirde. Tatsächlich
fordert er aber nur 793 Fr. 15 Cts., nämlich den Gesamtbetrag der in
Zürich bezahlten Kontrollgebühr. Die oben ermittelten Beträge sind deshalb
entsprechend um 29 bis 30 % zu kürzen, was als zurückzuerstattende Summe
für St. Moritz 606 Fr. und für Zürich 187 Fr. 15 Cts. ergibt.

)

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin
gutgeheissen, dass dem

Doppelbesteuerung. N ° 57. 417

Rekurrenten von den in St. Moritz bezahlten Steuern 606 Fr. und von der in
Zürich bezahlten Kontroligebühr 187 Fr. 15 Cts. zurückzuerstatten sind. _

57. Urteil vom 29. Oktober 1920 i. S. Kraftwerk Laufenburg gegen
Gemoindoateuerkommmon _ Latium; und ObergQricht Aargau.

Anwendung von Art. 46 Absatz 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV in internationalen Ver-hältnissen.
Voraussetzungen: Kraftwerk an einem Grenzstrom, das mit wesentlichen
Anlageteilen ins-as Gebiet beider Uferstaaten übergreift, infolgedessen
in beiden nach vorhergehender Verständigung der Regierungen uber
den Inhalt der Konzessionsbedingungen konzessiomert werden musste
und die erzeugte Kraft konzessionsgemäss nach beiden ab-gibt.
Beschränkung des Steuerrechts des Kantons des Gesellschaftssitzes
auf einen verhältnismässigen Teil des gesamten an sich steuerbaren
Gesehäftsertrages.

A. Die Rekurrentin Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg hat Sitz und
Verwaltung in aargauisch Laufenburg. Die Kraftwerkanlage selbst erstreckt
sicix quer über den Rhein, dessen Mitte hier die Grenze zw1schen der
Schweiz und Deutschland bildet. Auf deutschem Gebiete bezw. im deutschen
Stromteile des Rheins befinden sich die rechtsseitigen Uferverbauungen,
die Sehiffsschlense, der rechtsseitige Fischpass und zum grösseren Teil
das Stauwehr, auf schweizerischem Gebiete neben einem Teile des Stauwehrs
die ganze Turbinenund Generatorenanlage, die indessen mit _dem Wehr
baulich verbunden ist. Der erzeugte elektrische Strom muss. nach den
beiden Konzessionen, der aargauischen und der badischen, je zur Hälfte
nach der Schweiz, insbesondere dem Kanton Aargau, und nach dem Lande
Baden. abgegeben werden. Vor der Konzes-sionserteilung hatten sich die
aargauische und badische
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 406
Datum : 13. September 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 406
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 406 Staatsrecbt. füllen, zusammentrifft (a. a. O. 46 I S. 141 f. Erw. 2 und dort


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • aargau • absicht dauernden verbleibens • abweisung • aktiengesellschaft • angabe • arzt • ausmass der baute • bedingung • beginn • begründung des entscheids • bern • beschwerdefrist • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesrat • charakter • dauer • deutschland • doppelbelastung • doppelbesteuerung • druck • einreise • entscheid • erblasser • errichtung eines dinglichen rechts • familie • form und inhalt • gemeinde • gemeindeparlament • heimatstaat • konzern • kurtaxe • monat • niederlassungsbewilligung • not • orden • regierungsrat • reis • sachverhalt • schaden • stauwehr • stelle • steuer • steuerdomizil • steuerhoheit • tag • treffen • uhr • umfang • verhältnis zwischen • waadt • weiler • wert • wille • wirtschaftliche zugehörigkeit • wohnsitz in der schweiz • wohnungsnot • zahl • zweifel