380 ' Staatsrecht.

Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provisionsforderung
das Zustandekommen sachlich nicht gerechtfertigter, für eine Partei
ruinöser Verträge begünstigt, eine Gefahr, die es als wünschenswert
erscheinen : lässt, nicht zuverlässige und zutrauenswürdige Elemente von
dem fraglichen Geschäftszweige' fernzuhalten. Es lässt sich deshalb ohne
Willkür dahin argumentieren, dass es bei einer von einer juristischen
Person geschaffenen Vermittlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit der
Verordnung genüge, wenn auf Seite dieser Person als Inhaber des Betriebes
die Gewerbsmässigkeit .fehlt, gleiehgiltig, ob die Organe, denen sie
die Besorgung der Geschäfte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf
,finden oder nicht. Ist auf Seite des Betriebsinhabers die oben erwähnte
Gefahrausgeschlossen, weil er die Vermittlung nur zu gemeinnützigen
Zwecken und ohne Erwerbsabsicht, also nicht gewerbsmässig betreibt, so
verinag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass er Slch' für die
Führung des Betriebes bezahlter Angestellter bedient, es wäre denn dass
diese ihrerseits nicht oder doch nicht ausschliesslich fest besoldet,
sondern am Geschäftsergebnis beteiligt wären und so ein Interesse an
der Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird aber hier nicht
behauptet. _.

Vom Standpunkte der formellen Rechtsgleichheit aber, über deren Verletzung
sich die Rekurrenten beschweren, könnte der Entscheid nicht schon wegen
Widerspruchs zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften, sondern
nur dann angefochten werden, wenn die damit gemachte Unterscheidung
zwischen der gewöhnlichen privaten gewerhsmässigen Liegenschafts
-Verm'ittlung einerseits, Vermittlungsstellen von der Art der vom
Bauernverbande betriebenen andererseits auch bei Uebereinstimmung mit dem
kantonalen Gesetzesrechte, als Ausfluss eines positiven Rechtssatzes mit
dem erwähnten Gebote nicht vereinbar Wäre, sich durch keine rechtlich
erheblichen Verschiedenheiten im Tatbestande recht--Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 52. 381

fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die Rede sein. Während
der gewöhnliche gewerbsmäs'sige Liegenschaitsvermittlcr nur die
Interessen einer Partei, regelmässig des Verkäufers vertritt und ein
Interesse daran hat, dass der Kaufpreis möglichst hoch werde, ist die
Vermittlungsorganisation des Bauernverbandes eine unparteiische Stelle,
welche sich zur Aufgabe setzt, die Interessen} beider Parteien zu
wahren, übersetzte Preise zu verhindern und so gesunde Verhältnisse
auf dem Liegenschaftsmarkte zu schaffen und zu erhalten. Es trifft
auf sie also gerade die Erwägung, welche den Grund dafür gebildet
hat, die Hegenschaftsvermitflung in ihrer gewöhnlichen Form gewissen
Beschränkungen zu unterwerfen, die'Notwendigkeit des Schutzes des
Publikums vor leichtfertigen ,oder gewissenlosen, bloss auf ihren Vorteil
bedachten Vermittlern nicht zu. Diese Verschiedenheit der tatsächlichen
Verhältnisse genügt aber ohne Zweifel, um die verschiedene Behandlung
in der Gesetzgebung zu begründen. ,

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. Urteil von 20. Nov-mbar 1920 i. S. Redner und Rika gegen Baselland.

W

Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeindeges'etz den
Gemeinden gewährleisteten selbstverwaltungsk rechts, liegend darin, dass
die Aufsichtsbehörde einen Beschluss der Gemeindeversammlung in einer
Sache, deren Ordnung im Sinne einer Von zwei Möglichkeiten das staatliche
Gesetz der Gemeinde überlässt, aufhebt, weil die andere Lösung nach den
Umständen die angemessener-e gewesen fin. Beschwerdelegltimntion.

A. Der Entwur! des Voranschlages der Gemeinde Boetmingen (km1920)
enthielt einen Ausgabeposten

382 Staa tsrecht.

von 1800 Fr. für den Feldbannwart. Auf Antrag aus Kreisen der Arbeiter
und Festbesoldeten änderte die Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1920 bei
Behandlung des Voranschlages den Posten dahin ab, dass die Kosten des
Feldbannwarts nur zur Hälfte von der Gemeinde übernommen, zur anderen
Hälfte dagegen von den Interessenten (Feldund Landbesitzern) getragen
werden sollten. Der so abgeänderte Voranschlag, abschliessend mit 61,695
Fr. Einnahmen und 63,205 Fr. Ausgaben, also einem Ausgabenüberschuss
von 1510 Fr. wurde alsdann genehmigt und gestützt darauf der Steuerfuss
festgesetzt.

Auf Beschwerde zweier Landwirte von Bottmingen hob der Regierungsrat
des Kantons Basellandschaft am 7. Juli 1920 den Beschluss betreffend
den Voranschlagspssosten Feldbannwart auf mit der Begründung: an einer
richtigen Feldhut seien nicht nur die Landwirte sondern auch die Inhaber
von Obstgarten und Pflanzland interessiert und damit die grössere
Mehrheit der Bevölkerung. Die Felddiebstähle würden hauptsächlich von
der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung begangen. In einer Gemeinde
mit industrieller Bevölkerung wie Bottmingen sei deshalb eine scharfe
Feldhut notwendiO. An einer solchen habe die Allgemeinheit auch mit
Rùclîsicht auf die bundesrätliehen Vorschriften über Steigerung der
Lebensmittelproduktion ein Interesse.

Der Entscheid des Regierungsrates wurde in der Gemeindeversammlung
vom 28. August 1920 bekannt gegeben, ohne dass dieser Gegenstand auf
der Traktandenliste gestanden hätte. Eine Diskussion darüber lehnte
der Gemeinderat ab, da die Sache als endgiltig erledigt zu betrachten
sei. Von der Versammlung beauftragt, sie nochmals zu prüfen und eventuell
der Gemeinde Bericht und Antrag zu stellen, beschloss er am 30. August
1920, von weiteren Schritten abzusehen.

B. Am 22. September 1920 haben darauf Paul Koelner und sieben weitere
stimmberechtigte Einwohner

si?*Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52. 383

von Bottmingen gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 7. Juli
1920 die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit
dem Anfrage, er sei wegen Verletzung der gesetzlich gewährleisteten
Gemeindeautonomie und darin liegender Willkür aufzuheben.

C. Der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft hat Abweisung der
Beschwerde beantragt.

Er beruft sich im wesentlichen auf die schon im angefochtenen Entscheide
enthaltenen Motive und fügt ihnen bei : nach dem Gemeindegesetz
liege die Organisation der Feldhut ausschliesslich in den Händen des
Gemeinderats. Es sei deshalb nur recht und billig, dass auch für die
Kosten die Gemeinden aufkommen. Dies tuen denn auch 48 von 74 Gemeinden
des Kantons, verfahren also nicht nach § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz,
sondern nach Abs. 3 ebenda. so sei es auch bisher in Bottmingen gehalten
worden. Es habe deshalb doppelt unbillig geschienen, nun in einer Zeit,
wo über die Selbstproduktion noch weitgehende Vorschriften bestanden und
die Landwirte in ihrer Betriebsweise immer noch nicht frei waren, auf
einmal einen Teil der Feldhutkosten ihnen zu über-binden Kraft des ihm
zustehenden Oberaufsiehtsrechts über die Gemeinden habe der Regierungsrat
nicht nur zu wachen, dass deren Rechnungswesen und Vermögensverwaltung
in Ordnung sei, sondern auch, dass die Lasten in gerechter Weiseverteilt
und die Gemeindebeschliisse den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen
angepasst wurden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass die Rekurrenten
von dem angefochtenen Entsi scheide vor der Gemeindeversammlung
vom 28. August 1920 Kenntnis erhalten hätten: die sechzigtägige
Beschwerdefrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist deshalb gewahrt. Auch die
Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. Selbst wenn man nicht soweit
gehen will, die Befugnis

384 Staatsrecht. '

zur Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie bei Aufhebung von
Beschlüssen der Gemeindeversammlung, wie in dem Urteile AS 42 I S. 191'
Erw. 1 jedem stimmberechtigten Gemeindeeinwohner zuzuerkennen, muss
sie doch jedenfalls hier deshalb als vorhanden angesehen werden, weil
der Entscheid des Regierungsrates in den Finanzhaushalt der Gemeinde
eingreift, indem er demselben eine weitere Ausgabe auferlegt, in einer
Weise, die geeignet ist die Rekurrenten in ihren persönlichen Interessen
als Steuerzahler zu berühren.

2. Der Grundsatz der Gemeindeautonomie ist zwar in der Verfassung von
Baselland nicht ausgesprochen. Doch stellt ihn das Gesetz betreffend die
Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 16. März 1881 auf, indem es
in g 1 bestimmt, dass die Gemeinden befugt seien, innert den Schranken
der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig'zu
ordnen. Demgegenüber behält allerdings § 113 ebenda die Oberaufsicht
des Regierungsrates über die Gemeinden und Gemeindebehörden sowie' deren
gesamte Verwaltung vor, und ebenso wird in Z 23 Ziff. 8 der KV von 1893
unter den Befugnissen des Regierungsrats die Aufsicht über die Verwaltung
der Gemeinden und deren gesamten Haushalt aufgezählt. Erörterungen über
das Verhältnis

dieser Aufsichtsgewalt zum Selbstverwaltungsrecht der -

Gemeinden im einzelnen sind überflüssig. Auch wenn man der Aufsicht noch
so weite Grenzen zieht, kann sie doch jedenfalls der Aufsichtsbehörde nie
das Recht geben, einen von einem Gemeindeorgan innert seiner Zuständigkeit
gefassten Beschluss in einer Angelegenheit, deren Regelung im einen oder
anderen Sinne das Gesetz selbst ausdrücklich der Gemeinde überlässt,
lediglich deshalb aufzubeben, weil eine richtige Würdigung der Umstände
zur Annahme einer anderen Lösung hätte führen, sollen. So verhält es
sich aber hier.

Nach § 75 des zitierten Gesetzes von 1881 sind Aus--Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 52 385

lagen für Einrichtungen, die nur einzelnen Klassen von Einwohnern oder
Besitzern dienen (Feldund Rebbannwarte, Maulwurffänger, Zuchtstiere
u. dgl.) nicht in den in § 73 aufgezählten Ausgaben der Gemeinde
inbegriffen, sondern erliegen in der Regel auf denjenigen, denen die
fragliche Einrichtung zu Gute kommt. Den Gemeinden steht es indessen
frei , so heisst es in Abs. 3 auch solche Kosten ganz oder teilweise auf
die Gemeindekasse zu übernehmen. Interessenten inbezug auf die Feldhut
im Sinne dieser Bestimmung sind, wie auch der Regierungsrat annimmt,
die Besitzer von Kulturland. Sie haben deshalb nach der Regel des §
75 Abs. 1 auch die Kosten ss dieser Hut zu tragen. Eine abweichende
Regelung ist zwar möglich, jedoch nicht so, dass sie unter gewissen
Voraussetzungen eintreten müsste. Durch die Fassung des § 75 Abs. 3
(steht frei ) wird es vielmehr in unzweideutiger Weise dem Ermessen der
Gemeinde anheimgestellt, ob sie dazu Hand bieten oder es bei der Regel
des Abs. 1 bewenden lassen will. Der Regierungsrat behauptet denn auch
selbst nicht etwa, dass der Beschluss der Gemeindeversammlung Bottmingen
vom 20. Juni 1920 gesetzwidrig gewesen sei oder einen Akt schlechter
Gemeindeverwaltung enthalte, was schon deshalb ausgeschlossen ist,
weil er ja im finanziellen Interesse der Gemeinde lag. Die Argumente,
die 'er dagegen verbringt, erschöpfen sich vielmehr darin, dass die
Gemeindeversammlung von dem ihr nach § 75 Ge-meindegesetz an sich
zukommenden Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht habe, und die
Uebernahme der ganzen Kosten der Feldhut, nicht nur eines Teils derselben
auf die Gemeindekasse unter Verhältnissen wie sie hier vorliegen, als
die angemessenere und billigere Lösung erscheine. Wenn irgendwo das den
Gemeinden gewährleistete Recht selbständiger Ordnung ihrer Angelegenheiten
sich muss betätigen können und nicht zu einer inhaltlosen Formel werden
soll, so ist es aber bei Fragen, deren Ordnung im einen oder anderen

386 Staatsrecht.

Sinn von der staatlichen Gesetzgebung in das Ermessen der Gemeinde
gestellt wird. Indem der Staat dergestalt den Gemeinden selbst die
Wahl zwischen verschiedenen in Betracht gezogenen Möglichkeiten offen
lässt, gibt er zu erkennen, dass beide vom Standpunkte der staatlichen
Interessen als gleichwertig zu betrachten sind und solche daher durch
die Art der getroffenen Wahl nicht verletzt werden können. Der Entscheid
des Regierungsrates, wodurch er die Gemeinde Bottmingen zwingt, die
Aus-lagen für den Feldbannwart ganz auf die Gemeindekasse zu nehmen,
stellt sich demnach als eine willkürliche Ueberschreitungdes staatlichen
Aufsichtsrechts und Missachtung des gesetzlichen Selbstverwaltungsrechts
der Gemeinde und damit als eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV dar. Ein
Verstossgegen diese Vorschrift würde übrigens auch noch nach einer
anderen Richtung vorliegen. DerAntwort des Regierungsrates ist zu
entnehmen, dass ausser in Bottmingen noch in 25 anderen Gemeinden des
Kantons mit zum Teil ähnlicher gemischter Bevölkerung wie in Bottmingen
(Muttenz, Münchenstein, Aeschi die Feldhutkosten'ganz oder teilweise
den unmittelbaren Interessenten überbunden werden. Dem Wesen der
Aufsichtsgewalt entspricht es aber, dass sie nicht nur auf Beschwerde
sondern auch von Amteswegen beim Vorliegen davon betroffener Zustände
geltend gemacht werden kann,und soll, wie es übrigens § 113 ff. des
basellandschaftlichen Gemeindegesetzes ausdrücklich versehen. Es
widerspricht deshalb der Rechtsgleichheit, wenn der Regierungsrat der
Gemeinde Bottmingen eine Regelung verbieten will, die erin anderen
Gemeinden mit gleichen Verhältnissen unbeanstandet lässt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Baseiland vom 7. Juli 1920 aufgehoben.

Gleichheit vor dem Gesetz. N' 53.

53. Urteil vom 4. Dezember 1920 i. S. Polizeigsmeinde Weggis gegen
Luzern Regierungsrat.

Auslegung der durch das kantonale Erbschaftssteuergesetz ausgesprochenen
Steuerfreiheit von Zuwendungen an gemeinnützige Anstalten und Stiftungen
dahin, dass darunter nur Stiftungen und Anstalten in der Schweiz
fallen. Keine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

A. Am 17. Mai 1918 starb in Hannover der Rentner Gustav Brandt. Durch
letztwillige Verfügung hatte er sein ganzes Vermögen, worunter
Grundbesitz in Weggis, der Stadt Hannover zu Gunsten einer zu
errichtenden Brandt'schen Stiftung (Alters-Asyl für bedürftige Kaufleute)
vermacht. Die Liegenschaften in Weggis gingen, nachdem sie im Grundbuch
auf die Stiftung überschrieben worden waren, durch Kauf vom Oktober 1919
auf die Polizeigemeinde Weggis über. Als Teil des Kaufpreises hatte die
Käuferin u. a. auch die gesamten von der Erbmasse Brandt im Kanton Luzern
zu entrichtenden Erbschaftssteuern zu übernehmen. Durch Verfügung vom
7. November 1919 mit Nachtrag vom 11. November setzte der Gemeinderat
Weggis als erstinstanzliche Taxationsbehörde den Betrag dieser Steuer
(nach dem Werte des im Kanton gelegenen Grundbesitzes des Nachlasses)
auf 81,600 Fr., wovon 53,312 Fr. für den Staat, den Rest für die
Gemeinde fest. Gleichzeitig wendete er sich an den Regierungsrat mit
dem Gesuch, es sei der Gemeinde die nach Kaufvertrag ihr auffallende
Zahlung des dem Staat zukommenden Teils der Steuer gemäss § 11 iitt. a
des Erbschaftssteuergesetzes vom 27. Mai 1908 zu erlassen. Die erwähnte
Vorschrift lautet: Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit
: a) Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen,
kirchlichen und Armenzwecken. Der Regierungsrat wies jedoch am 21. August
1920 das Gesuch mit der Begründung ab, dass nach fest--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 381
Datum : 20. Januar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 381
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 380 ' Staatsrecht. Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provisionsforderung


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • regierungsrat • gemeindeversammlung • weiler • bundesgericht • stiftung • gemeinderat • ermessen • wille • vermittler • gemeindeautonomie • landwirt • stelle • gemeindegesetz • richtigkeit • entscheid • zahl • 1919 • vermittlungsstelle • kaufpreis
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