364 Staatsreeht.

Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der von ihm auszuübenden
Dienstaufsicht, an die Stelle seiner Kompetenz diejenige der Instanz,
an die sie delegiert werden ist. Die vorgeschriebene 'Mitteilung an
die Bundesversammlung hat nicht den Sinn, dass dadurch die Genehmigung
einer Kompetenzdelegation durch die Bundesversammlung als Requisit für
ihre Gültigkeit vorgesehen wird. Die Mitteilung an und für sich aber
kann nicht Requisit für das Inkrafttreten der Delegation sein ; sie hat
vielmehr den Sinn, dass es dadurch der Bundesversammlung vorbehalten
bleiben soll, wenn sie mit einer '. Delegation nicht einverstanden ist,
vom Bundesrat die Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Beschlusses
zu verlangen. Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben
; im Gegensatz zu der von den Re--

kurrenten vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem.

Vorstehenden, dass jede Form der Mitteilung genügt. die es der
Bundesversammlung ermöglicht, ihr Kontrollrecht im angeführten
Sinne auszuüben. Die Delegationsverordnung vom 17. November 1914
wurde nun, abgesehen von der Publikation in der Gesetzessammlung,
der Bundesversammlung durch den Geschäftsbericht des politischen
Departements zur Kenntnis gebracht, und sie erhob dagegen keinen
Einspruch, und es ist denn auch die seit 1914 konstant befolgte Praxis
der Ueberweisung durch das Departement ohne vorgängigen Beschluss des
Gesamtbundesrats niemals angefochten worden. Es ergibt sich hieraus,
dass die Verordnung in richtiger Weise zustandegekommen und in Kraft
erwachsen ist. Die hernischen Behörden haben also durch Abweisung der
von den Beschwerde'führern gestellten Vorfragebegehrens nicht nur nicht
willkürlich gehandelt, sondern sie haben das Gesetz richtig angewendet. ,

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.CJ

Derogatorisehe Kraft des Bundesrechts. N° .... Zuz-

VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

49. Urteil vom 24. September 1920 i. S. Schlumpf gegen Kantonalbank
St. Gallen, Filiale Altstätten und Rekursrichter des Kantonsgerichts
St. Gallen. SchKG Art. 174: Nach Eröffnung des Konkurses durch den
Konkursrichter erster Instanz vermag der Rückzug des Konkursbegehrens
im Berufungsverfahren die Konkurs-

eröffnung nicht mehr rückgängig zu machen. Unzulässigkeit abweichender
kantonaler Prozessvors'chriften.

A. Auf das Begehren der st. gallischen Kantonalbank, Filiale Altstätten,
eröffnete der Bezirksgerichtspräsident von Werdenberg am 19. Juni über
den Rekurrenten Karl Schlumpf den Konkurs, Hiegegen rekurrierte Schlumpf
innert der am 1. Juli ablaufenden Berufungsfrist an den Rekursrichter
des Kantonsgerichts St. Gallen. Am 5. Juli zog die Kantonalbank das
Konkursbegehren zurück; ihre "Erklärung lag dem Rekursrichter an der
auf den folgenden Tag anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung
vor. Trotzdem wies er den Rekurs ab mit der Begründung, ein erst nach
Ablauf der Rekursfrist erklärtei' Rückzug des Konkursbegehrens könne nach
Art. 31 Abs. 3 des kantonalen EG zum SchKG nicht mehr berücksichtigt
werden. Diese Vorschrift lautet : Im Rekursverfahren ist die Einlage
neuer Akten zulässig, sofern diese gleichzeitig mit den Rechtsschriften
eingereicht werden....

B. Gegen diesen Entscheid hat Schlumpf die staatsrechtliche Beschwerde
ergriffen mit der Begründung, er (wie übrigens die angeführte
Gesetzesbestimmung über-

36h" Staatsrecht.

haupt) involviere eines Verletzung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts, da nach diesem im
Konkurseröffnungsherufungsverfahren der Ausschluss des N ovenrechts
sowohl als auch dessen zeitliche Beschränkung unstatthaft seien. Ferner
bestreitet er, dass die angeführte Vorschrift auf den Rückzug des
Konkursbegehrens xtr-effe, weil dieser kein eigentliches Novum sei und,
als Fundament der Konkurseröffnung, bis zum rechtskräftigen Entscheid
jederzeit möglich sein müsse. C. Der Rekursrichter des Kantonsgerichts
St. Gallen XII-Lauf Abweisung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

1. Durch die Eröffnung des Konkurses wird ein über die Beziehungen der
Parteien des Konkurser-

öffnungsprozesses hinausgehendes Rechtsverhältnis he'

gründet insofern, als sie das konkursrechtliche Beschlagsrecht
der Gesamtheit der Gläubiger an den Aktiven des Gemeinschuldners
zur Entstehung bringt, Da somit nicht nur der die Konkurserökknung
beantragende Gläubiger Rechte aus ihr erwirbt, ist das Konkursverfahren,
sobald einmal rechtskräftig eröffnet, der Verfügung der Parteien
des Konkurseröffnungsprozesses entrückt. Die Rechtskraft des
Konkurseröffnungserkenntnisses tritt schon in dem Zeitpunkte ein, da
es vom Konkursrichter erster Instanz erlassen wird. Denn der durch
Art. 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG vorgesehenen Berufung dagegen wohnt gemäss Art. 36
SchGK (im Gegensatz zu der durch den nun aufgehobene'n Art. 8 der
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über
Schuidbetreibung und Konkurs für die Zeit der Kriegswirren getroffenen
Regelung) nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung inne, sondern
nur auf besondere Anordnung des Berufungsrichters, und auch wenn sie ihr
zuerkannt wird, so wird darin nicht sowohl eine Hemmung der Rechtskraft
des Konkurserkenntnisses zu erblicken sein, als nur eine Hemmung der
Vollstreckung des an sich bereits rechts-

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 49. 367

kräftigen Entscheides. Nach den vorliegenden Akten ist übrigens der
Berufung des Rekurrenten aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.

2. Ist aber die 'Konkurseröffnung schon mit dem Erkenntnis des erstinstanz
lichen Konkursrichters rechtskräftig ausgesprochen und untersteht dieses
der Disposition der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses nicht mehr,
so folgt hieraus, dass, sobald einmal der Konkursrichter erster Instanz
den Konkurs eröffnet hat, das Konkursbegehren von dem antragstellenden
Gläubiger nicht mehr mit der Wirkung der Rückgängigmachung der
Konkurseröffnung zurückgezogen werden kann. In diesem Sinne haben sich
denn auch die Doktrin und die kantonale Praxis mehrheitlich ausgesprochen
(LEEMANN, Konkursgründe, S. 24, 25 u. 34; WEBER-BRÜSTLEIN-REICHEL,
Kommentar, Note 2 zu Art. 167 und Note5 zu Art. 174; BLUMENSTEIN,
Handbuch, S. 574 Note 43; Archiv 2 S. 84 ff. mit Bemerkung der
Redaktion ; Rechenschaftsbericht des Obergerichts Zürich 1892 Nr. 271;
Handelsrechtliche Entscheidungen 12 S. 66 ; ZbJ 28 S. 426 und 43 S. 352
ff.; vgl. für das deutsche Recht ERNST

JAEGER, Konkursordnung, Anm. 3 zu § 103 und PETER-

SEN u. KLEINFEsiLLER, id., Anm.2 zu 5103 und die dortigen
Zitate). Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent für seinen abweichenden
Standpunkt auf BGE 36 I S. 383 ff. : dort wurde es als ein Satz
des eidgenössischen Rechts bezeichnet, dass der zweitinstanzliche
Konkursrichter auch solche Tatsachen zu berücksichtigen habe, welche
zwar dem erstinstanzlichen Richter nicht bekannt waren, aber doch schon
im Momente des erstinstanzlichen Entscheides e xi s t i e r t e n,
hingegen die heute streitige Frage, ob der zweitinstanzliche Riehtcr
auch allfällig nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene, an sich
konkurshindernde Tatsachen zu berücksichtigenhabe, ausdrücklich offen
gelassen. Für deren oben vertretene Lösung sprechen zudem Erwägungen
praktischer Natur Der Zweck der Berufung gemäss Art. 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG

36h" ' Staatsrechl.

besteht nicht darin, dem Schuldner noch eine neue, letzte Frist zu
gewähren, sondern eine Nachprüfung des Konkurserkenntnisses auf seine
Rechtsmässigkeit zu ermöglichen. Andernfals würde die Konkurseröffnung
durch den erstinstanzlichen Richter in zahlreichen Fällen zu einer
Formalität herabsinken und der Schuldner sich erst nachher während
der Hängigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens ernstlich bemühen,
die Schuld zu tilgen oder Stundung zu verlangen.

3. Ergibt sich nach dem Ausgeführten der Rechtssatz, dass das
Konkursbegehren nach Eröffnung des Konkurses durch den Konkursrichter
erster Instanz im Berufungsvefiahren nicht mehr wirksam zurückgezogen
werden kann, aus dem Wesen und der Natur des durch das Bundesrecht
geregelten Konkurses, aus der Auslegung der Vorschriften des SchKG,
so muss er auch als ein zwar ungeschiiebener Satz des B u n d e s r
e c h t s über die Wirkung der Berufung im Konkursprozess angesehen
werden, der dem kantonalen Recht vergeht. Indem der Rekursrichter
des Kantonsgerichts St. Gallen im vorliegenden Falle den erst n a c h
erfolgter-Konkaneröffnung durch die erste Instanz erklärten Rückzug des
Konkursbegehrens auf Grund der erwähnten Vorschrift

des kantonalen Prozessrechts lediglich deswegen nicht.

mehr berücksichtigt hat, weil er erst nach Ablauf der Rekursfrist
erklärt und geltend gemacht wurde, hat er in der Tat die derogatorische
Kraft jenes bundesrechtlichen Satzes verkennt-. Da dieser jedoch der
Berücksichtigung des Rückzuges ebenfalls entgegenstand, ist der Entscheid
immerhin im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Staatsverträge. N° 50. 369

VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEITGARANTIE DE LA LIBERTE
INDIVIDUELLE

Vgl. Nr. 39. __ Voir n° 39.

VIII. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

50. Arrèt du 27 novembre 1920 dans la cause Proux contre Jeannerot.

L'art. 1" 31.2 du Traité franco-suisse

sur la competence judiciaire permet, le séquestre opéré en Suisse par
un Suisse sur les biens d un Francais pour une eréance résultant d'un
contrat passe en Suisse, si les deux parties ont leur résidence _dans ce
pays lors du séquestre. La résidence du dehiteur en Suisse ne supprime
pas le cas de séquestre prcvn a lart. 271, chiff. 4 LP.

A. Le 10 juillet 1920 César Jeanneret, agriculteur, à Noiraigue, a adressé
au Président du Tribunal de Boudry une lettre dans laquelle il exposait
en resume * Lui et son fils mineur Charles ont prété diverses sommes à
Jean Proux, domicilié à Boulogne sur Seine. Malgré leurs réclamations,
ils n'ont pu obtenir le remboursement de leurs avances qui s'élèvent,
avec une note Pour pension pendant trois semaines, à 1500 fr. Leur
debiteur hahite actuellement à Böle. Il possede quelques objets
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 365
Datum : 24. September 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 365
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 364 Staatsreeht. Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der von ihm auszuübenden


Gesetzesregister
SchKG: 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
BGE Register
36-I-383
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
adresse • archiv • aufschiebende wirkung • begründung des entscheids • biene • bundesgericht • bundesrat • bundesversammlung • delegierter • departement • doktrin • entscheid • erlass • errichtung eines dinglichen rechts • erste instanz • erwachsener • frage • frist • funktion • gesetzessammlung • inkrafttreten • kantonalbank • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kenntnis • konkursbegehren • konkurseröffnung • konkursverfahren • kontrollrecht • not • redaktion • richtigkeit • richtlinie • schuldner • staatsrechtliche beschwerde • stelle • tag • weiler • weisung • wiese • zitat • zuständigkeitsübertragung