322 Staatsrecnt. ,

aux autorités judiciaires inférieures exige simplement que la notification
des charges indique'à l'accusé le fait dont il anraà répondre devant
la justice -' d'où' il paraît résulter que l'indication des normes
dont ce fait implique la transgression est superflue. Quels que soient
les inconvénients de ce système, il n'est pas formellement exclu par
les dispbsitions de la loi valaisanne et il peut s'expliquer, dans une
certaine mesure, par le fait que le magistrat qui met le prévenu en
accusation est le meme que celui qui présidera ensuite le tribuna] de
jugement. Ainsi donc-on doit admettre que, dans les cas notamment dont
la qualification pénale peut, comme en l'espèce, prétre à des doutes,
le Juge-instructeur peut, sans préeiser le délit, se contenter d'énoncer
les faits qui motivent le renvoi devant le tribunal _

L'accusation ainsi portee contre le recourant était-elle grave
? L'autorité cantonale a estimè que oni et sur ce pointqui est le demjet
qui reste à examiner sa decision ne merita pas non plus le reproche
d'arbitraire. ll est evident que, soit an point de vue pénal, soit au
point de vue moral, la gravité de l'inculpation change du tout au tout
suivant la bonne ou la mauvaise foi du recourant Si X. est poursuivi
pour s'étre fait remettre le billet H. et avoir refusé

de le rendre de mauvaise foi, c'est à-dire sachant qu'il ne _

l'avaisit pas payé, il va sans dire que cette accusation peut justement
étre qualifiée de grave. Or la dénonciation des charges n'exclut dans
tous les cas pas l'hypothése de la mauvaise foi du prévenn, et le Tribunal
cantonal a pu l'interpréter comme renfermant, an moins à titre éventuel,
cette accusation infamante. Cela est si vrai que le recourant reconnaît
lui-meme (v. Recours p. 5) que incontestahiement les trois lignes de la
dénonciation des charges... font accroire à un fait grave . Il ajoute
d'ailleuis que le dossierde l'enquéte démontre son innocenee. Mais,
ainsi qu'on l'a dit ci dessus, le Tlibunal cantonal n'avait pas à se
pr'ononcer sur la culpabilité ou l'innocence du prévenu. Pouvant, sans
arbitraire, considérer comme grave l'accnsation

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 323

sous le coup de laquelle se trouvait X., il n'a pas commis un deni de
justice en décidant que, par ce fait seul et tant qu'il subsistait, le
recourant ne remplissait plus les conditions requises pour ètre admis
à exercer la profession d'avocat.

Le Tribunal fédéral prononce : Le reeours est rejeté.

44. Urteil vom 19. November 192° i. S. Raschein gegen Graubünden.
Garantie des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsstrafverfahren.

A. Nach dem Gesetz vom 5. März 1911 ist das Fahren mit Automobilen auf
sämtlichen Strassen des Kantons Graubünden verboten. Durch Beschluss vom

,28. Juni 1918 ermàchtigte der Bundesrat den Kleinen

Rat von Graubünden, Bewilligungen zur Benützung von Kraftwagen im Gebiete
des Kantons zu erteilen, soweit dies im interesse der Versorgung des
Landes mit Lebensmitteln, Holz, Kohlen, Torf und andern notwendigen
Gebrauchsgegenständen erforderlich ist. Gestützt hierauf erliess der
Kleine Rat am 6. August 1918 eine Vollziehungsverordnung, welche die
Benutzung von Kraftwagen im Umfange der bundesrätiichen Ermächtigung
gestattete, dafür aber die Einholung' einer Bewilligung des Kleinen
Rates vorschrieb. Am 24. August suchte P. Raschein'in Malix beim Kleinen
Rat um die Bewilligung nach, die Strecke LParpan Malix-Chur mit einem
Lastautomobil befahren zu dürfen ; er brauche es, um Holz und Heu
,zu führen. Laut kleinrätlichem Beschluss vom 6. September wurde dem
Gesuchsteller grundsätz--

324 Staatsrecht.

lich die nachgesuchte Bewilligung erteilt, mit dem' Beii'iigen, dass
die definitive Verkehrsbewiliigung erst zuerkannt werde, nachdem
der Gesuchtsteller die in Art. 3 der Vollziehungsverordnung zum
Bundesratsbeschluss vom 28. Juni verlangten Ausweise dem Baudepartement
zugestellt und dieses einen bezüglichen Antrag dem Kleinen Rat vorgelegt
haben werde. Am 28. November sandte Rasehejn dem Baudepartement die
Quittung über Bezahlung der Automobiigebühr und den Ausweis über die
Versicherung gegen Schädigungen durch das Fahren zu ; er fügte bei, die
Vorführung des Wagens sei wegen Krankheit des Inspektors nicht möglich
gewesen, es handle sich aber um einen neuen Wagen _hester Konstruktion,
er, Raschein, sei selbst das steile, enge Dorf Malix mit scharfen Kurven
aufund abgefahren, er werde nur die allernotwe'ndigsten Fahrten nach
Malix machen. Am 30. November erfolgte die Prüfung des Wagens und des
Fahrers durch den Stellvertreter des kantonalen Automobilexperten. Und am
10. Dezember beschloss der Kleine Rat, in Erwägung, dass nach Angabe des
Gesuchstellers der Motorlastwagen dem Transport von Holz und Heu diene,
dass dem Gesuche für diesen hestimmten Zweck grundsätzlich entsprochen
werde und

dass die Bedingungen der Vollziehungsverordnung el'-,

füllt seien, es werde dem Gesuche um Fahrbewiliigung für den näher
bezeichneten Motoriastwagen entsprochen, unter der ausdrücklichen
Bedingung, dass das Auto nur für die unterm 6. September 1918 genannten
Zwecke (Transport von Heu und Holz) Verwendung finde.

Am 28. November 1918 hatte ein Polizeimann der Stadtpolizei Chur gemeldet,
dass am 26. November ein kleines Lastauto durch ,die Grabenstrasse
in Chur gefahren sei, er glaube sicher, der Fahrer sei Nationalrat
Raschein ,gewesen, der seines Wissens keine Fahrbewilligung besitze. Die
Anzeige ging an das Baudepartement. Am 29. November zeigte ferner der
Gemeindevorstand von Churwalden dem Baudepartement an, dass Raschein

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44. 325

Sonntag den 24. November mit einem Auto in Churwalden vorbeigefahren
sei. Gestützt auf letztere Anzeige sprach der Kleine Rat von Graubünden
am 13. Dezember 1918 auf Antrag seines Baudepartementes gegen Raschein
wegen am 24. November begangener Übertretung des Art. 1 und des Art. 3
Ziff. 2 der Automobilverordnung vom 6. August 1918 (Verwendung und Führung
eines kleinen Lastautos auf der obern Strasse ohne Verkehrsbewilligung
und Führerschein) eine Busse von 20 Fr. aus.

B. Gegen diese Bussverfügung beschwerte sich P. Raschein beim Grossen
Rat von Graubünden und beim Bundesgericht wegen Bechtsverweigerung,
weil er über die ihm zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht ange-hört
worden sei. Das Bundesgericht trat laut Beschluss vom 14. April 1919
gemäss Antrag des Kleinen Rates auf die Beschwerde nicht ein, weil die
kantonalen Instanzen nicht erschöpft seien. Vor dem Grossen Rat 'stellte
der Kleine Rat ebenfalls das Begehren, es sei auf die Beschwerde des
Raschein nicht einzutreten, dies deshalb, weil die Angelegenheit in den
Kompetenzkreis des Kleinen Rates gehöre. Gemäss Beschluss vom 27. Mai

1920 trat in der Tat der Grosse Rat wegen Inkompetenz

auf die Beschwerde nicht ein. Nachdem dieser Beschluss dem
Beschwerdeführer am 10. August mitgeteilt worden war, nahm er mit
Eingabe an das Bundesgericht vom 27. September seinen frühem Rekurs
wieder auf, mit dem Begehren, es sei das Bussdekret der Kleinen Rates
vom 13. Dezember 1918 als verfassungswidrig aufzuhehen, und mit der
Begründung, er sei verurteilt worden, ohne dass man ihn angehört habe,
was den elementarsten Grundsätzen der Rechtspflege und dem Art. 9 der
Bündner Verfassung widerspreche und vom Kleinen Rat selbst in seiner
Rekurspraxis als unzulässig erklärt worden sei, wofür auf mehrere
kleinr'atliche Entscheide und die bundesgerichtlichen Entscheide AS 28
I S. 235 und Praxis VI Nr. 46 u. 145 verwiesen wird. Es wird beigefügt,
auch materiell sei die Busse unbegründet, und sie wäre

326 Staatsrecht.

nicht ausgesprochen worden, wenn man den Rekurrenten vorher angehört
hätte.

C. Der Kleine Rat von Graubünden, zur Vernehmlassung eingeladen, hat
die Beschwerde dem Grossen Rat übermittelt. Dieser sandte mit Zuschrift
vom 28. Oktober dem Bundesgericht die Akten über diese Angelegenheit zu
und beantragte, unter Verzicht auf weitere Ausführungen, Abweisung der
Beschwerde. Der Kleine Rat hat ebenfalls, unter Verweisung auf die Akten,
Abweisung beantragt.

Das Bzindesgericht zieht in Erwägung :

1. Nachdem der Grosse Rat von Graubünden es abgelehnt hat, auf die an
ihn gerichtete Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
einzutreten, und nachdem der Rekurrent innert 60 Tagen nach der
Mitteilung des grossrätlichen Beschlusses die 5. Z. rechtzeitig beim
Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegen den kleinratlichen Beschluss
vom 13. Dezember 1918 erneuert hat, ist auf diese einzutreten. Der
Beschluss vom 14. April 1919 steht dem nicht entgegen, da er auf der
Voraussetzung beruhte, dass. der Grosse Rat zustän-

dig sei. und da er sich dem Inhalt nach als Einstellungs-

verfügung darstellt. -

2. Es steht fest, dass der Rekurrent über die Anzeige, gestützt auf
welche er gebüsst wurde, nicht angehört werden ist. Ob darin ein Verstoss
gegen kantonales Recht liege, erscheint zweifelhaft. Aus Art. 9 der
Kantonsverfassung, der die persönliche Freiheit gewährleistet, kann
ein Anspruch, wie ihn der Rekurre'nt geltend macht, kaum hergeleitet
werden. Auch die von ihm angerufene Rekurspraxis von Graubünden
ist für seine Ansicht nicht durchaus schlüssig, indem sie wohl die
Einvernehme des Angeschuldigten überall da verlangt, wo sie, wie
z. B. in § 54 des Polizeigesetzes, ausdrücklich vorgeschrieben ist,
aber doch in unbedeutenden Fällen, wenn'der Sachverhalt in objektiver
und subjektiver Be-

i

_4 ___,L

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44. 327

'ziehung abgeklärt ist, unter gewissen Kautelen "eine

Ausnahme zulässt (Rekurspraxis Bd. I Nr. 560). Dagegen hatte nach
eidgenössischem Recht der Rekurrent Anspruch darauf, gehört zu werden,
bevor gegen ihn eine Busse ausgefällt wurde. Dieser Anspruch ergibt sich
aus Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV. Zwar ist er im Administrativverfahren den Parteien nicht
für alle Fälle zuerkannt worden, sondern nur da, wo es sich um einen
bedeutsamen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre handelt {AS 43 I
S. 165 und dortiges Zitat). Eine Strafe ist aber, auch wenn es bloss
eine Polizeibusse ist, als derartiger Eingriff anzusehen, nicht nur
wegen des Charakters des Eingriffs, sondern auch deshalb, weil da, wo
den Administrativbehörden die Kompetenz eingeräumt ist, Polizeibussen
auszusprechen, sie in Wahrheit eine Funktion der Strafrechtspflege
ausüben, bei der der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs
unbedingt gilt. Allerdings lässt sich aus diesem bundesrechtlichen
Grundsatz nicht. das Recht eines Angeklagten oder Angeschuldigten
ableiten, in allen Fällen vor dem Erlass einer polizeilichen
Bussverfiigung angehört zu werden;

fsondem Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV garantiert ihm an und für sich nur

die Möglichkeit; sich verteidigen zu können, bevor eine e n dgültige
Verfügung erlassen wird, die durch eine ordentliche; die Bestreitung des
Tatbestandes ermöglichende Weiterziehung nicht mehr angefochten werden
kann. Dass jedoch der Bussenentscheid des Kleinen Rates eine solche
nicht weiterziehbare Verfügung bildet, steht fest.

Demnach erkennt das Bundesgericht : .

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Rates des
Kantons Graubünden vom 13. Dezember 1918 aufgehoben.

vgl. auch Nr. 45, 46, 48. Voir aussi n° 45, 46, 48.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 46 I 323
Date : 01 janvier 1920
Publié : 31 décembre 1920
Source : Tribunal fédéral
Statut : 46 I 323
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 322 Staatsrecnt. , aux autorités judiciaires inférieures exige simplement que la


Répertoire des lois
Cst: 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • bois • hameau • amende • coire • décision • automobile • état de fait • requérant • 1919 • condition • utilisation • prévenu • demande adressée à l'autorité • moyen de droit • motivation de la décision • renvoi • ordonnance • autorisation ou approbation • dépense
... Les montrer tous