264 Staatsrecht

sich die gegen die Rekurrenten ausgesjirochene Strafe stützt, als
verfassungswidrig so ist es aber auch die letztere selbst.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Ohergerichts des
Kantons Solothurn vom 15. April 1920 aufgehoben. -

VIII. NULLA POENA SINE LEGE Vgl. Nr. 28. Voir n° 28.

IX. EIDGENÒSSISCHE STEMPELABGABEDROIT DE TIMBRE FEDERAL

,35. Urteil vom 4. Juni 1920 i. s. am in Langenthal Hi gegen
Schweizerische Eidgenossehschaft und Kanton Bern.

Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
Stempelgesetz. Umfang der ihm
danach zustehenden Kognition. Art. 2 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2


StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantonalen und der
eidgenössischen Gesetzgebungshoheit nach Inkrafttreten jenes Gesetzes,
schliesst dagegen eine doppelte Belastung nicht aus, welche daraus
entsteht, dass das frühere kantonale und das neue eidgenössische
Gesetzesrecht die Abgabepflicht für ein bestimmtes Verhältnis
(Aktienemission) zeitlich an zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen,
wovon der eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem Inkrafttreten
des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuerpflicht auslösende dagegen
nachher liegt.

A. Die'Generalversammlung der Bankin Langenthal, A.-G. mit Sitz in
Langenthal vom 25. Februar 1918

Eidgenössische Stempelahgabe. N° 36. 265

beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen Franken zu erhöhen :
die Durchführung der Emission, in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte
dem Verwaltungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Eintragung
der darin liegenden Statutenänderung im Handelsregister am 10. März 1918
(Schweizerisches Handelsamtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungsrat
1000 neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also 500,000 Fr. zur
Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor dem 31. März 1918 gezeichnet,
volleinbezahlt und den Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte
sich die Bank in Langenthal an die bernische Stempelverwaltung mit der
Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die Titel in den nächsten
Tagen mit dem hernischen Stempel zu versehen, auf hejahende Antwort
die Stempelsumme von 500 Fr. (50 Rp. pro Titel) am folgenden Tage der
Amtsschaft'nerei Aarwangen zu Handen des Staates hezahlt, die Aktien
eingesandt und gestempelt zurückerhalten. '

Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919 vom 24. Februar 1919
stellte dann die Volleinzahlung der 1000 neuen Aktien und die dadurch
eingetretene effektive Erhöhung des Aktienkapitals auf 2,500,000 Fr. fest
und es wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im Handelsregister
eingetragen. Nachdem die eidgenössische Steucwerwaltung hievon erfahren
hatte, forderte sie von der Bank in Langenthal auf den neuen Titeln die
in Art. 18
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 18 Emissionsgeschäfte - 1 Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
1    Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
2    Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.
3    Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.109
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben
(StG) in Kraft getreten nach Art. 69 desselben und Vollziehungsverordnung
des Bundesrates vom 20. Februar 1918 am 1. Ap ril 1 9 1 8 vorgesehene
eidgenössische Stempelabgahe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000 Fr.),
indem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgegeben und daher im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre
1937, frühestens 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nur dann angesehen
werden können, wenn nicht nur der die neue

266 Staatsrecht.

Emission anordnende Generalversammlungsbeschluss, Zeichnung der Aktien
und Einzahlung der Zeichnungssummen, sondern auch die Eintragung des
die letztere konstatierenden weiteren Beschlusses im Handelsre-gister
nach Art. 626 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
und 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
in Verbindung mit Art. 623
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 623 - 1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital311 die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
1    Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital311 die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
2    Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.312
OR noch vor dem
1. April 1918 liegen. Die Bank rekurrierte hiegegen an das schweizerische
Finanzdeparte-

ment und an den Bundesrat. Beide bestätigten indessen

die Verfügung der Steuerverwaltung.

B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 1919 hat darauf die Bank in Langenthal
beim Bundesgericht die Begehren gestellt, dieses möge: -

1. die Verfügungen der eidgenössischen Stempelverwaltung, des
eidgenössischen Finanzdepartements und des Bundesrates vom 4. Juli 1919,
18. August 1919 und 10. Oktober 1919 aufheben und die in Frage stehenden
_] 000 Aktien der Beschwerdeführerin als zur Zeit der eidgenössischen
Stempelabgabe nicht unterliegen-d erklären;

' 2. e v e n t u e il erkennen, dass dieselben der bernischen
Stempelsteuer' nicht unterliegen und dass daher der Staat Bern die
bezahlte Stempelgebühr von 500 Fr. zurückzuerstatten habe._

Sie behauptet, dass mit der Erhebung einer Stempelabgabe auf der
streitigen Aktienemission sowohl durch _ den Bund, als durch den Kanton
Bern der Fall des Art. 2 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
StG gegeben sei. Das Bundesgericht
werde deshalb gemäss Abs. 2 ebenda zu entscheiden haben, welche der
beiden Abgaben geschuldet sei. Die Rekurrentin halte nach wie vor dafür,
dass im vorliegenden Falle die eidgenössische Stempelabgabe zu Unrecht
gefordert werde (was unter Berufung auf Art. 18
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 18 Emissionsgeschäfte - 1 Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
1    Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
2    Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.
3    Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.109
, 19
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 19 Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten - 1 Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank, ein ausländischer Börsenagent oder eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015111 Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe.112 Das Gleiche gilt für Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.
1    Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank, ein ausländischer Börsenagent oder eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015111 Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe.112 Das Gleiche gilt für Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.
2    ...113
StG, Art. 128, 28 und
29 Vollziehnngsverordnung dazu in einlässlichen Ausführungen nachzuweisen
versucht wird). Sollte jedoch das Gericht zu einem anderen Schlusse
kommen, so ergebe sich dann daraus nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes ohne
weiteres, dass die kantonale Stempelsteuer nicht geschuldet ge-

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 313. 267

wesen und daher der dafür bezahlte Betrag zurückzuerstatten sei.

C. Der schweizerische Bundesrat hat namens der Eidgenossenschaft
beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell
dieselbe, soweit sie sich gegen den Steueranspruch des Bundes richtet, als
unbegründet abzuweisen. Der Nichteintretensschluss wird, damit begründet,
dass Art. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
des StG nur das Verhältnis der Steuerhoheit des Bundes
zu derjenigen der Kantone nach Inkrafttreten dieses Gesetzes regie,
hingegen keinen Schutz dagegen gewähre, dass ein Rechtsverhältnis,
welches noch vor diesem Zeitpunkte einer kantonalen Stempelabgabe
unterworfen worden sei, deshalb auch noch vom Bund mit einer solchen
belegt werde, weil die Bundesgesetzgebung die Abgabepflicht zeitlich
an einen anderen, späteren äusseren Vorgang knüpfe als die alte
kantonale. Da es sich hier um einen Tatbestand der letztem Art handle,
liege eine unzulässige Doppelbesteuerung, zu deren Hebung nach Art.2
Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
StG das Bundesgericht angerufen werden könnte, demnach überhaupt
nicht vor. Auch bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift könnte überdies die
Lösung des Konfliktes nur in der Aufhebung der kantonalen Steuerauflage
bestehen ; die Frage, ob der eidgenössische Stempel geschuldet werde,
(1. h. die Urkunde durch das StG mit einer Bundesabgabe belastet sei, habe
dabei als durch die Entscheidungender eidgenössischen Steuerverwaltung,
des Finanzdepartements und des Bundesrates nach Art. 8 des Gesetzes als
rechtskräftig entschieden zu gelten. Eventuell wäre auch materiell der
Steueranspruch des Bundes hier in Uebereinstimmung mit den angefochtenen
Verfügungen zu bejahen.

D. Ebenso hat auch der Regierungsrat des Kantons Bern in erster Linie
den Antrag auf Nichteintreten gestellt und ihn ähnlich begründet. Eine
Rückforderung der bernischen Stempelabgabe könnte auf keinen Fall in
Frage kommen, nicht nur weil die Beschwerdeführerin

268 Staatsrecht.

deren Bezahlung z. Z. von sich aus, freiwillig anerboten habe, sondern
auch weil nach dem früheren bernischen Gesetze die Voraussetzungen für
die Stempelpflicht tatsächlich mit der Konfektion und Zeichnung der
Aktien erfüllt gewesen seien und eine Beschränkung der Steuerhoheit der
Kantone auf diesem Gebiete nach Art. 70
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
StG erst mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes, also am 1. April 1918 eingetreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Der als Grundlage der Beschwerde angerufene Art. 2 Abs. 1 des stG
verbietet, das da, wo eine Urkunde nach Massgabe dieses Gesetzes
mit einer Abgabe belastet oder als abgabefrei erklärt ist, diese
Urkunde selbst oder eine andere, welche das nämliche Rechtsverhältnis
betrifft, von den Kantonen mit Stempeloder Registrierungsabgaben belastet
werde. Anstände inbezug auf die Auslegung dieses' Artikels entscheidet,
nach Abs. 2 ebenda, das Bundesgericht im ss staatsrechtlichen
Verfahren. Die letztere Fassung ist, im Gegensatz zu der abweichenden
des bundesrätlichen Gesetzesentwurfes, der nur von Anständen zwischen
Bund und Kantonen sprach, so gewählt worden, weil damit auch dem von der
doppelten Besteuerung bedrohten Privaten die Möglichkeit der Anrufung
einer unbeteiligten Instanz gesichert werden wollte. Die Legitimation
der Bank in Langenthal zur Beschwerdeführung nach Art. 2 Abs. 2 31:6 ist
deshalb gegeben : sie wird überdies vom Bund und vom Kanton Bern nicht
bestritten. Da es sich dabei nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs im
engeren Sinne, sondern gleich wie in den Fällen des Art. 180
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
OG um eine
selbständige staatsreehtliche Klage handelt, kann auch die Erfüllung
der besonderen Voraussetzungen des Art. 178 Ziff. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
OG nieht gefordert
und braucht deren Vorhandensein nicht geprüft zu werden.

2. Die Frage, ob wirklich ein durch das Verbot des Art. 2 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
StG
umfasster Fall doppelter Be-

Eidgenössische Stempelahgabe. N° 36. 269

steuerung durch Bund und Kanton hier vorliege, beschlägt nicht die
Kompetenz des Bundesgerichts zu deren Begründung die dahingehende
Behauptung der Beschwerdeführerin genügt sondern einen Teil des
materiellen Rechtsstreites selbst. Ihre Verneinung vermag daher nicht zur
Ablehnung des Eintretens auf die Beschwerde, sondern nur zur Abweisung
dieser zu führen. Andererseits darf dahingestellt gelassen werden,
Wie weit im Falle der Bejahung die Befugnisse des Bundesgerichts
reichen würden.; ob sie sich auf die Aufhebung der kantonalen Steuer
bei anzunehmender Identität des dadurch belasteten Rechtsverhältnisses
mit dem der Bundesabgabe unterstellten beschränken würden, während
die Rechtmässigkeit der Auflage der letzteren durch die Tatsache,
dass die nach Art. 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG zuständigen Verwaltungsorgane des Bundes das
Besteuerungsrecht für ihn beanspruchen,

als verbindlich festgestellt anzusehen wäre, oder ob das Gess ' .

richt auch diesen Streitpunkt in seine Prüfung einbeziehen könnte, um
bei von derjenigen der Bundesverwaltungsbehörde abweichender Auffassung
umgekehrt die kantonale Steuerverfügungzu schützen. Mit dem Bundesrate
ist nämlich davon auszugehen, dass man im heutigen Falle überhaupt vor
keinem dureh die streitige Gesetzesvorschrift betroffenen Konflikte steht.

Art. 2 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
StG geht zurück auf die Bestimmung des Art. 42 bis
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
Satz 2
BV, die in Verbindung mit der grundsätzlichen Anerkennung der Befugnis
des Bundes zur Einführung von Stempelabgaben auf gewissen Urkunden und
als Folge dieser Neuerung ausspricht, dass Urkunden, für die der Bund
gemeint ist im Auskührnngsgcsetze Zu dieser Verfassungsnovelle -- die

Abgabepflicht oder Abgabefreiheit festsetzt , von den

Kantonen keinen Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren unterworfen
werden sollen. Er verdeutlicht diese Vorschrift nur noch in dem Sinne,
dass das Verbot nebenher-gehender Besteuerung durch die Kantone
-entsprechend der Natur der Stempelabgabe als der Belastung

270 Staatsrecht.

eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses auch alle anderen
Urkunden umfasst, welche auf die Beurkundung desselben Verhältnisses
Bezug haben wie die vom Bund besteuerte Urkunde. Gleichwie wie jener
damit wieder aufgenommene Verfassungsgrundsatz zweifellos nicht
die Bedeutung einer intertemporalen Kollisionsnorm hat, die aus
dem Uebergang von der kantonalen zur eidgenössischen Steuerhoheit
auf diesem Gebiete zu hefürchtende Reibungen verhüten soll, so gilt
dies auch hier. Was durch Art. 2 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
StG geregelt werden soll, ist
das Verhältnis der Bundeszur kantonalen Steuergesetzgebung nach der
tatsächlich erfolgten Einführung der eidgenössischen Stempelabgaben
durch erstere, der Ausschluss einer mit der bundesrechtlichen in
Konkurrenz tretenden kantonalen Steuergesetzgebung, wodurch neben den
Steueranspruch des Bundes noch ein solcher des Kantons gesetzt oder die
bundesrechtlich geweiht-leistete Abgabefreiheit gewisser Urkunden durch
deren Belegung mit einem kantonalen Stempel in ihren Wirkungen aufgehoben
würde. Diejenigen Fälle doppelterBesteuerung, die daraus entstehen, dass
das bisherige kantonale und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die
Abgabepflicht für ein Rechtsverhältnis zeitlich mit zwei verschiedenen
Momenten verknüpfen, von denen das eine kantonalrecht-lich massgebende
noch vor dem Inkrafttreten des StG, das andere nach Bundesrecht die
Steuerpflicht auslösende ,dagegen erst nachher eintritt, werden dadurch
nicht getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Gesetzesmaterialien
(Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurfe, Bbl 1917 III S. 86
ff.; Stenogr. Bulletin 1917 Nationalrat 8.297; Ständerat S. 44, 85),
wo die Vorschrift stets nur aus dem Gesichtspunkte der Verhütung
eines Nebeneinanderbestehens bundesrechtlicher und kantonaler
Abgabevorschriften begründet werden ist. Es folgt schlüssig auch aus
dem Wortlaut des Gesetzes selbst,. Nach Massgabe dieses Gesetzes ,
d. h. des Stempelgesetzes, mit einer Abgabe belastet sein ,

Eid genössiselie Stelnpelabgabe. N° 36. 271

kann eine Urkunde erst, nachdem dasselbe in Kraft getreten ist, weil
es erst von da an die Grundlage für die Erhebung von Steueransprüchen
durch den Bund abzugeben vermag. Von Stempelabgaben, die der Kanton
noch vor diesem Zeitpunkte erhebt, kann nicht gesagt werden, dass sie
eine bereits von Bundes wegen abgabepflichtige Urkunde treffen. Jeder
Zweifel in dieser Beziehung muss schliesslich verschwinden, wenn man
die Art. 69
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
und 70
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
. StG zur Vergleichung heranzieht.

Wäre die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig,

so hätte sie zur Folge : entweder eine Riickwirkung des SifG auch auf
Vorgänge vor seinem Inkrafttreten in dem Sinne, dass den Kantonen in
der Zeit zwischen dem Erlasse und dem Inkrafttreten jenes die Erhebung
von Stempelabgaben, selbst wenn sie nach ihrer Gesetzgebung an sich
geschuldel wären, versagt bliebe, falls das äussere Moment. woran das
StG die Abgabepflicht

anknüpft, in die Periode der Geltung desselben fällt,

oder umgekehrt eine Beschränkung der Wirkungen der neuen bundesrechtlichen
Vorschriften auch nach ihrer Inkraftset'zung dahin, dass nach ihnen
begründete Steueransprüche nicht erhoben werden dürften, wenn die
betreffende Urkunde bezw. das durch sie beurkundcte Verhältnis. bereits
vorher auf Grund der früheren

kantonalen Gesetzgebung einer kantonalen Abgabe n nier-v werfen
werden war. Das erstere wird aber durch Art. 70
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
StG ausgeschlossen,
der gegenteils bestimmt dass die dem Art. 2 ebenda widersprechenden
kantonalen

Gesetzesbestimmungen mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes aufgehoben
seien , woraus (* (murario folgt, dass sie bis dahin in ihrem Bestande
unberührt bleiben. Und um das zweite anzunehmen bedürfte es auf alle Fälle
einer positiven Handhabe, die sich im Gesetze nicht findet. Solange sie
fehlt, muss angenommen werden. dass der das Inkrafttreten des Gesetzes
aimrdnendr Befehl diejenigen Wirkungen entfalle-. die er nach allgemeinen
Grundsätzen hat, d. h. dass die Bestimmungen

A' M? i WL"!

272Staatsrecht.

des damit als vollziehhar erklärten Erlasses von nun an alle diejenigen
Tatbestände erfassen, die sie nach ihrem ' Inhalt zu treffen bestimmt
und die unter ihrer Herrschaft verwirklicht worden sind.

Es mag zu bedauern sein, dass eine Kollisionsnorm, welche auch bei
Fällen wie dem vorliegenden die doppelte Besteuerung durch Bund und
Kanton verhindern würde, mangelt. Doch kann es keinesfalls Aufgabe des
Bundesgerichtes sein, die Lücke auszufüllen, sofern dies überhaupt auf
dem Wege der Rechtssprechung geschehen könnte, da ihm bei der Anwendung
des StG nur eine einzelne bestimmt umschriebene Funktion, nämlich die
Erledigung von Streitigkeiten aus Art. 2 dieses Gesetzes zukommt. Dass
er aber hier nicht zutrifft ist oben dargetan worden. ·

Demnach erkennt das Bundesgerichl :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGEORGANISATION JUDIQIAIRE FÉDÉRALE si

37. ma da 10 juillet 1920 dans la cause Société coopérative &. commatîon
La. Managua-. Art. 178 OJF. En matière de violation de l'art. 32 bis
Gunst. féd., comme de l'art. 31 Const. féd., le recours de droit public
n'est recevable que si la décision attaquée émane de la der-nière
instance cantonale.

Le 11 décembre 1919, le caporal Vallet du corps 'dc gendarmerie valaisan
a dressé contre la Société coopérative de consommation La Ménagère
à -M0nthey

Organization der Bundesrechtspflege. N° 517.273 un preces-verba! à teneur
duquel cette dernière était

'dénoncée pour contravention aux art. 68 et 69 de la loi

valaisanne du 24 novembre 1916 sur les hotels, auberges, débits de
boissons et autres établissements similaires ainsi que sur le commerce en
detail des hoissons alcooliques, soit pour avoir, malgrè avertissement,
continue de vendre du vin à l'emporter sans patente . '

Par, decision du 15 décembre 1919, le Département de Justice et Police
du canton du Valais a complète la teneur du procès-verbal, en condamnant
La Menagere à une amende de 30 fr. et au paiement de la somine de' 1
fr. 10 c. à titre de frais. Cette decision a été notifiée à La Ménagère
par le Département des Finances à la date du 2 janvier 1920.

Par lettre du 26 janvier 1920, La Ménagère s'est adressée au Département
des Finances en l'avisant qu'elle avait appris que le Conseil d'Etat du
Valais avait, le 16 du mème mois, annulé une condamnation prononcée pour
une contravention analogue contre la Société cooperative de Saint-Maurice
et en le priant en conséquence d'examiner son cas et d'annuler également

Tamende prononcée contre elle. Elle ajoutait que, kaute

de réponse au 25 février suivant, elle déposerait un recours au Tribunal
fédéral.

N 'ayant pas recu de réponse à sa communication, La Ménagère a, par
aete du 2 mars 1920, interjete auprès du Tribunal fédéral un recours de
droit public, en invoquant la violation des art. 32 et 4 const. fed.

'Dans sa réponse, le Conseil d'Etat du Valais a soulevé un moyen
préjudiciel tiré du fait que la recourante n'avait pas épuisé toutes
les instances cantonales, attendu que l'art. 80 de la loi précitée du
24 novembre 1916 lui conférait expressément le droit de le saisir de sa
réclamation et qu'elle avait négligé d'user de cette facuité..

Considérant èn droit : Que bien que la recourante pretendediriger
son recours
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 264
Datum : 15. April 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 264
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 264 Staatsrecht sich die gegen die Rekurrenten ausgesjirochene Strafe stützt, als


Gesetzesregister
BV: 42bis
OG: 178  180
OR: 623 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 623 - 1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital311 die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
1    Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital311 die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
2    Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.312
626
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
StG: 2 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
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3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
18 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 18 Emissionsgeschäfte - 1 Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
1    Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
2    Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.
3    Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.109
19 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 19 Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten - 1 Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank, ein ausländischer Börsenagent oder eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015111 Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe.112 Das Gleiche gilt für Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.
1    Ist beim Abschluss eines Geschäftes eine ausländische Bank, ein ausländischer Börsenagent oder eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015111 Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe.112 Das Gleiche gilt für Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.
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Stichwortregister
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stempelabgabe • bundesgericht • inkrafttreten • 1919 • bundesrat • weiler • frage • stempel • departement • abgabefreiheit • steuerhoheit • zeichnung • entscheid • treffen • tag • aktienkapital • gesetzesentwurf • verwaltungsrat • verhältnis zwischen • eidgenossenschaft
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BBl
1917/III/86