2 t2 staatsrecht

V. PRESSFREIHEII

LIBERTÉ DE LA PRESSE

Vgl. Nr. 34. Voir n° 34.

VI. GERICHTSSTAN D

· FOR

33. Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Eisenring gegen Eisenhut.

_ Verzicht auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV durch vorbehaltlose Entlassung
auf die Klage. Begriff dieser Einlassung; er wird nicht. durch das
kantonale Prozessrecht, sondern durch das eidgenössische Recht bestimmt.

A. Am 22. April 1919 fand 'vor dem Vermittleramt Appenzell eine
Verhandlung über eine Klage statt, mit der Joseph Neff in Appenzell gegen
den Rekurrenten, der in Gossau wohnt, eine Forderung für Holztransport nn
Betrage von 4492 Fr. 80 Cts. geltend machte und Zahlung verlangte. Da sich
die Parteien nicht verständigten, so erhielt der Kläger den Leitschein
und reichte ihn dem Bezirksgericht Appenzell ein. In der Folge trat an
seine Stelle der Rekursbeklagte als Reehtsnachfolger. Am 20. November
1919 sollte die Verhandlung vor dem Bezirksgericht stattfinden. Da aber
der Rekurrent nicht erschienen war, so schrieb ihm die Gerichtskanzlei am
21. November, dass das Gericht beschlossen habe : 1. Wegen Nichterscheinen
auf rechtzeitige Citation...

Gerichtsstand. N° 33. 3.13

seien Sie auf nächste Gerichtssitzung peremptorisch vorzuladen; 2. Haben
sie dem Kläger für den Vorstand von Gestern eine Entschädigung von 20
Fr. zu leisten, und 3. haben Sie an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr
von 10 Fr. zu entrichten. Die Verhandlung wurde dann von neuem auf
den 4. Dezember 1919 angesetzt. Nachdem sie begonnen hatte, hielt
der Vertreter des Rekursbeklagten den ersten Vortrag und begründete
seine Klage. Als er zu Ende war und dem Vertreter des Rekur-renten,
einem st. gallischen Anwalte, das Wort erteilt wurde, erhob dieser die
Einrede, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei. Das Bezirksgericht
war,]edoch der Ansicht, dass es sich hiebei um eine zu spät erhobene
Vorfrage handle, und entschied am 4. Dezember 1919: 1. Es sei die
Vorfrage als verspätet angebracht zurück gewiesen und die materielle
Verhandlung des Prozesses fortzusetzen. 2. Der Beklagte hat, weil
auf die erste Vorladung nicht vor Gericht erschienen oder vertreten,
eine Peremptcrisationsbusse Von 10 Fr. zu bezahlen. 3. Ferner hat der
Beklagte den Kläger für den heutigen s Vorstand mit 20 Fr. ausserrechtlich
zu entschädigen und an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr von 30 Fr. zu
entrichten. Hiegegen appellierte der Rekurrent andas Kantonsgericht, indem
er geltend machte, er habe seinerzeit dem Vermittler die schriftliche
Erklärung übergeben, dass er die Einlassdngspflicht bestreite-

Das Kantonsgericht von Appenzell I.-Rh. erliess am 16. Januar 1920
folgendes Urteil :

I. Es sei die Appellation als unbegründet erklärt und der Vorbescheid
des Bezirksgerichtes vom 4. Dezember 1919 bestätigt.

II. Ebenso wird die vom Bezirsgerichte ausgesprochene
Peremptorisationsbusse zu Lasten des Beklagten bestätigt.

III. Die dem Kläger zugesprochene ausserrechtliche Entschädigung von
30 Fr. wird auf 40 Fr. erhöht.

IV. Die dem Beklagten Eisenring erstinstanzlich

244 Staaten-echt.

überbundene Gerichtsgebühr von 30 -si.Fr. wird auf 50 Fr. erhöht. _

Aus der Urteilsbegründung ist folgendes hervorzuheben :_ Nach Art. 40
der Zivilprozessordnung sind Vorfragen, deren Grund bereits vorhanden
war, vor erster Instanz anzumelden, und sofern dies unterlassen wird,
so dürfen dieselben überhaupt nicht mehr. an gebracht werden... Nach
Art. 41 Civ. Proz. geht die Kompetenz-frage des Gerichtes allen übrigen
Vorfragen vor und es hat das Gericht sofort über diese Vortrage zu
entscheiden. Auch nach Art. 18 ibidem wird in jenem Falle, wo der
Beklagte sich vor dem vom Kläger an gerufenen Gerichtsstande, den
Vermittlungsvorstand eingeschlossen, eingelassen hat, angenommen,
er habe denselben anerkannt... Das Bezirksgericht hat mm in für das
Kantonsgericht verbindlicher Weise festgelegt, dass der Beklagte laut
dem Weisungsschein vor Ver mittleramt die Kompetenzeinrede nicht erhoben
habe. Es wäre dem Beklagten unbenommen geblieben, vor erster Instanz
sich den Beweis für seine gegenteilige Behauptung zu verschaffen, dass
erschon vor Vermittler amt gegen den Gerichtsstand protestiert habe;
für die Folgen dieser seiner Unterlassung hat er selbst aufzukommen,
denn vor II.' Instanz ist die Vorlage neuer Akten und Beweismittel, die
vor ersteflnstanz nicht vorgelegen haben, gemäss Art. 61
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
ZPO nicht mehr
zulässig... Nach der Feststellung der Vorinstanz hat... der Beklagte den
Kläger den ersten Vortrag halten lassen, ohne dass er diesem vorgreifend
die Vortrage angemeldet hat; damit hat er auch auf das Recht verzichtet,
im weitem Verfahren den Gerichtsstand noch anzufechten... selbst auch der
von ihm angerufene Commentar zur Bundesverfassung spricht gegen ihn, indem
dort (Schlussatz der Bemerkungen zu Art. 59 S. 582 BURCKHARDT) gesagt
wird, dass, wenn sich die Kompetenzfrage vorab erledigen lasse.. und
der Beklagte nicht darauf bestehe, es ihm nichts nüt-ze, wenn er

Gerichtsstand. N° 33. , 245

fortwährend die Kompetenz bestreite und doch wieder zur Hauptsache
verhandle... Auch das h. Bundesgericht hat wiederholt entschieden,
dass die Praxis dahin gehe, die Einlassnng insbesondere zu bejahen,
wenn sich der Beklagte gegenüber der beim unznständigen Ge richte
eingereichten Klage derart verhalten habe, dass seine nachträgliche
Erhebung der Inkompetenzeinrede aus dem Gesichtspunkte der auch für die
Prozess rechtsverhältnisse massgebenden bona fides des Rechts verkehrs
nicht gebilligt werden könne. Danach ist aber gegebenenfalls klar,
dass, nachdem der Beklagte den Gerichtsstand weder vor Vermittleramt
angefochten noch vor erster Instanz eine bezügliche Vorfrage gestellt
hat, damit vorbehaltslos den Gerichtsstand anerkannt hat. si

B.Gegen dieses Urteil hat Eisenring am 18. Februar 1920 die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, es sei aufzuheben und die appenzellischen Gerichte zur Behandlung
der Klage des Rekursbeklagten als unzuständig zu erklären.

Der Rekurrent beruft sich auf die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV si und führt aus:
Es handle sich nm eine ,persönliche . Ansprache,.für die er auf Grund
der Garantie des Wohn-' ss sitzgerichtsstandes an seinem Wohnort Gossau
zu belangen sei. Er habe die Zuständigkeit des appenzelli--

schen Richters nicht anerkannt, sondern sie schon vor

Vermittleramt bestritten, wofür er sich auf das diesem _ eingereichte
Rechtsbegehren berufe. Vor der ersten si Instanz habe er den Beweis hiefür
nicht anbieten können, weil er den Inhalt des Lejtscheiuæ nicht gekannt
habe. In einem Fall wie dem vorliegenden hätte das Kantonsgericht den
Beweis für die Erhebung der Vorfrage vor dem Vermittleramt abnehmen
sollen. Zudem habe der Reknrrent die Inkompetenzeinrede gültig noch
vor Bezirksgericht vorbringen können, und zwar, sobald er überhaupt
zum Vortrage zugelassen worden sei. In der Weiger'ung, auf die Vortrage
einzutreten, liege daher

24 (s Staatsrecht

Willkür. Jedenfalls habe sich der Rokon-ent nicht auf die Hauptsache
einlassen wollen und daher auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht
verzichtet. Es bilde endlich eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, dass dem
Rekurrenten, weil er'zur Verhandlung vom 20. November nicht erschienen
sei, eine Busse und Kosten auferlegt worden seien ; denn er habe zu
dieser Verhandlung keine gehörige Vorladung erhalten.

C. Das Kantonsgericht hat Abweisung der Be-

schwerde heantragi. Es macht in erster Linie geltend, dass der kantonale
Instanzenzug nicht erschöpft sei, weil der Rekurrent sich nach Art. 102
Ziff. 6
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen - 1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
1    Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
2    Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.
3    Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.
und 103
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 103 Rechtsmittel - Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO noch mit .einer Nichtigkeitsbeschwerde an die
Standeskommission habe wenden können. Im übrigen ist seinen Ausführungen
folgendes zu entnehmen :,Der Rekurrent habe sich zweifellos auf die
Verhandlung zur Hauptsache eingelassen, indem er die Inkompetenzeinrede
nicht in demjenigen Prozessstadium, das zur Erledigung von Vorfragen
diene, erhoben, sondern den Kläger stillschweigend zur Hauptsache habe
reden lassen. Wie Burckhardt im Konim. z. BV ausführe, nütze es einem
Beklagten nichts, fortwährend die Kompetenz zu bestreiten, wenn er
trotzdem zur Hauptsache verhandle. Obwohl nach der Zivilprozessordnung
die Inkompetenzeinrede schon vor dem Vermittleramt erhoben werden müsse,
so sei doch der Rekurrent mit seiner Vorfrage nicht deshalb abgewiesen
worden, weil er den Beweis nicht geleistet habe, dass dies geschehen
sei, sondern weil er die Vorfrage V01 dem Gerichte nicht rechtzeitig
aufgeworfen habe. Er habe zu seinem schaden erfahren müssen, dass
Ignorantia juris nocet . . D. Der Rekursbeklagte beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Er macht
ebenfalls geltend, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei.

E. _ Der Instruktionsrichter hat das Vermittleramt Appenzell ersucht,
die ihm vom 'Rekurrenten übergebene

Gerichtsstand. N° 33. 247

schriftliche Erklärung über die Bestreitung der Kompetenz
vorzulegen. Darauf hat der Vermittler mit Brief vom 29. Juni 1920
geantwortet: Ich habe gar keine Papiere oder Akten in Händen. Entweder
wurde jenes Rechtsbegehren dem Gerichtspräsidenten übergeben oder
Herr Eisenring nahm dasselbe wieder mit. Auf Verlangen stellte ich den
Leitschein aus und es war nicht meine Sache, die Einlassungspflicht
zu behandeln, denn über dieses entscheidet der Richter. Nach einem
Schreiben der Bezirksgerichtskanzlei Appenzell befindet sich das verlangte
Schriftstiick auch nicht dort.

"

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent beschwert sich in der Hauptsache wegen Verletzung des
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV. Hieer ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht
erforderlich, so dass auf diese Beschwerde ohne weiteres einzutreten
ist. Das hat zur Folge, dass auch der Rekurs aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV _? der an
und für sich erst, wenn der

si Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen durchlaufen

hat, erhoben werden kann materiell behandelt werden

-muss, soweit er nicht selbständige Bedeutung hat,

sondern lediglich zur Begründung der Beschwerde wegen Verletzung der
Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes dient (vgl. AS 30 I S. 291).

2. Der Rekurrent hat unbestrittenermassen seinen Wohnsitz im Kanton
St. Gallen und wird vom Reknrsbeklagten für eine pelsönliche Ansprache
im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV belangt. Dass er aufrechtstehend ist, wird
nicht bestritten Infolgedessen hat er nach Arts 59 BV ein Recht darauf,
dass der Rekursbeklagte seine Klage vor den st. gallischen Gerichten
.anbringe, es wäre denn, er hätte hierauf verzichtet. Ein solcher Verzicht
wird allerdings nach der Praxis des Bundesgerichtes regelmässig in der
vorbehaltlosen Einlassung des Beklagten auf die bei einem nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
unzuständigen Richter angebrachte Klage gesehen. Dabei ist es aber nicht

248 Staats-echt.

entscheidend, ob vom Standpunkt des kantcnalen Prozessrechts aus
der Beklagte das Recht ver-wirkt hat, die Einrede der Inkompetenz
vorzubringen, und deshalb etwa auf Grund einer Fiktion als solcher
behandelt wird, der sich vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat;
sondern es beurteilt sich die Frage nach eidgenössischem Recht, und danach
muss der Beklagte ausdrücklich oder stillschweigend, aber unzweideutig
dem Gericht oder der Gegenpartei gegenüber den Willen bekundet haben,
vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln, damit angenommen werden kann,
es liege ein wirklicher Verzicht auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV vor
(vgl. AS 9 S. 147, 22 S. 941, 33 I S. 91, 34 I S. 267). Eine derartige
Willensäusserung des Rekun'enten ist nun vor den appenzelliseheo Gerichten
nicht erfolgt.

Ob sie dann vorhanden wäre, wenn er es unterlassen .

hätte, vor dem Vermittleramt die Zuständigkeit der appenzellischen
Gerichte zu bestreiten, ist zweifelhaft, weil dem Vermittler eine
Befugnis, über die Kompetenzfrage zu entscheiden, wohl nicht zustand
(vgl. AS 35 I S. 69). Indæsen ist aus dem Schreiben des Vermittleramts
vom 29. Juni 1920zu schliessen, dass der Rekurrent diesem tatsächlich
eine schriftliche Erklärung übergeben hat, worin er die Einrede der
Inkompetenzdessappen-

zellischen Gerichte erhob. An die Annahme des Kan-ss

tonsgerirhtes, dass ein Beweis hiefür nicht rechtzeitig angeboten
und geleistet sei, ist das Bundesgericht nicht gebunden, weil es bei
Beschwerden aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV frei von sich aus den wesentlichen Tatbestand
festzustellen hat. Es kann sich also nur noch fragen, ob der Vertreter des
Rekurrenten in der Verhandlung vor Bezirksgericht am 4. Dezember 1919,
indem er es unterliess, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben,
bevor der Anwalt des Reknrsbeklagten die Klage begründete, den Willen

bekundete, sich auf diese vorbehaltlos einzulassen, und,

auch das muss verneint werden. Darin, dass er nicht das Wort für eine
Vortrage verlangte, bevor der Rekursbeklagte die Klage begründete,
liegt. ein rein passives

Gerichtsstand. N° 33 249

Verhalten. Ein solches wird in der Praxis regelmässig nicht als
vorbelaalllose Einlassung betrachtet (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV
2. Aufl. 581). S.Wenn anzunehmen wäre, der ' Vertreter des Rekurrenten
habe gewusst, dass er die Einrede der Inkompetenz nach dem Recht
von Appenzell I.-Rh. vor der Klagebegründung erheben und hiefür den
ersten Vortrag verlangen müsse, so könnte vielleicht darin, dass er
es unterliess, eine stillschweigende Erklärung, sich vorbehaltlos auf
die Klage einzulassen, gefunden werden; allein jene Voraussetzung
trifft. nicht; zu. Selbst wenn der von den kantonalen Instanzen
angewendete auserordentliche Formalismus in der Behandlung von vorfragen
dem kantonalen Rechte entspricht, so kann nach der Sachlage nicht
ver-mutet werden, dass der Vertreter des Rekurrenten diesen Rechtszustand
gekannt habe, und das Kantonsgericht gibt denn auch selbst zu, dass er ihm
unbekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht sagen,
der Vertreter des Rekurrenten habe trotz der Bestreitung der Kompetenz
zur Hauptsache verhandelt ; es steht fest, dass er sich in der Verhandlung

vom 4. Dezember 1919 über die materielle Begründetheit

der Klage nicht ausgesprochen hat.

Hat somit der Rekurrent auf die Garantie des Art.59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht verzichtet,
so muss das Urteil des Kantonsgerichts wegen Verletzung dieser
Veriassungsbestinnnnng aufgehoben werden. Auch die Kostenauklagen vom 20.
November 1919 miissen dahinfallen, da der Rekurrent nicht verpflichtet
war, vor den appenzellisehen Gerichten zu erscheinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Urteils des
Kantonsgerichts von Appenzell I.-Rh. vom 16. Januar 1920 mit den den
Rekurrenten treffenden Kostenund Bussenverfügungen werden die Gerichte
von Appenzell I.-Rh. znr'Beurteilung der Klage des Rekursbeklagten als
unzuständig erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 242
Datum : 15. Juli 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 242
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 2 t2 staatsrecht V. PRESSFREIHEII LIBERTÉ DE LA PRESSE Vgl. Nr. 34. Voir n° 34.


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZPO: 61 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
a  die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
c  das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
102 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen - 1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
1    Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
2    Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.
3    Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.
103
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 103 Rechtsmittel - Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • akte • angabe • antrag zu vertragsabschluss • begründung des entscheids • beklagter • beweismittel • brief • bundesgericht • bundesverfassung • busse • einlassung • entscheid • erste instanz • fiktion • frage • garantie des wohnsitzrichters • hauptsache • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • neffe • persönliche ansprache • presse • rechtsbegehren • richterliche behörde • schaden • schweizerische zivilprozessordnung • staatsrechtliche beschwerde • stelle • verfahren • verhalten • vermittler • vorfrage • vorinstanz • vorstand • weiler • wille • willenserklärung