224 } Staatsrecht.

Wenn dieser auch, wie der Regierungsrat geltend macht, infolge fruchtloser
Pfändung eingetreten ist, so kann das nach dem klaren Wortlaut des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

BV und der feststehenden Praxis des Bundesrates und des Bundesgerichtes
die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen
(vgl. A. S. 23 S. 517; SALxs, Bundesrecht II Nr. .603 bis 606; BURCKHARDT,
Komm. z. BV S. 408, wo darauf hingewiesen wird, dass bei den Verhandlungen
über die Verfassungsrevision ausdrücklich erklärt wurde, ein Verlust der
bürgerlichen Ehren und Rechte wegen Konkurses oder fruchtloser Pfändung
genüge nicht). Da der Rekurrent bisher im

Kanton St. Gallen gewohnt hat, so muss wohl dort die .

fruchtlose Pfändung mit dem Ehrenverlust stattgefunden haben. Nach dem
danach massgebenden st. gallischen Rechte (vgl. SALis,'Bundesrecht
II Nr. 600) ist dieser Verlust nicht etwa als gerichtliche Strafe
aufzufassen, obwohl er nLcht ohne weiteres an die fruchtlose Pfändung
geknüpft ist, sondern nach Art. 80 des st. gallischen EG z. SchKG
besonders durch den Gemeinderat verfügt werden musste und eine solche
Verfügung nicht stattfinden darf, wenn sich der betriebene Schuldner
darüber auszuweisen vermag, dass ihn an seiner Zahlungsunfähigkeit keine
Schuld trifft (vgl. die zitierten Entscheidungen). Man hat es dabei weder
formell noch materiell mit einem Strafurteil zu tun, der Gemeinderat
handelt nicht als Strafbehörde, und es wird in 'einem solchen Falle
auch kein eigentliches Strafverfahren mit dem einem Auge-schuldigten
gewährten Recht der Verteidigung durchgeführt.

Der Entscheid des Regierungsrates muss daher aufgehoben werden.

Demnacix erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Appenzell A. -_Rh. vom 31. März 1920 aufgehoben.

Doppelbesteuerung. N° 31. 225

IV. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

31. Urteil vom 20. März 1920 i. S. Sarasin Söhne gegen Basel-Stadt
und Basel-Landschaft. Steuerdomizil des Seidenbandfahrikanten an den
ausserhalb 'seines Geschäftssitzes in anderen Kantonen gelegenen Orten,
wo sich den für ihn in der Hausindustrie tätigen Bandwebern ( Posamentem )
leihweise zur Verfügung gestellte ihm gehörende Webstühle befinden ?

A. Die Rekurrentin Sarasin Söhne A. G. ist im März 1918 zum Zwecke
der Uebernahme von Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft
gleichen Namens und der Weiterführung des von dieser betriebenen
Seiden-bandfabrikationsgeschältes gegründet worden. Das Aktienkapital
betrug anfänglich 3 Millionen Franken; im

si Januar 1919 ist es auf 1 1/2Millionen Franken herabgesetzt

worden. Sitz, kaufmännische und technische Leitung und Bureaux des
Geschäftes befinden sich ausschliesslich in Basel. In dem hier der
Firma gehörenden F abrikgebäude gehen auch die das Weben der Bänder
vorbereitenden Arbeiten Winde11,Zetteln, Einziehen u. s. w. und die
Fertigstellung der gewobenen Waare für den Verkauf und Versandt vor
sich. Dagegen erfolgt die Verwebung des Rohmaterials zu Bändern selbst,
wie noch bei anderen stadtbaslerischen Seidenbandfabrikationsgesehäften,
nicht am Geschäftssitze, wo die Rekurrentin nur eine kleine Weberei mit
untergeordnet-er Stuhlzahl unterhält, sondern in den umliegenden Kantonen,
namentlich Basel-Land in der Heimindustrie. Der Webstuhl wird dabei dem
einzelnen Bandweber, Posamenter genannt, zur Aufstellung in seinem Hause
bezw. seiner Wohnung

226 Staatsrecht.

vom Fabrikanten leihweise zur Verfügung gestellt, gegen Unterzeichnung
eines vorgedruckten Formulares, des Stuhlzettels , das neben einem
genauen Inventar der übergegebenen Gegenstände Stuhl samt Zubehörden
auch einige Bestimmungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
enthält. Danach treffen die kleineren regelmässigen Ausbesserungen am
Stuhl ausschliesslich den Posamenter: der Rückgabe des Stuhls hat eine
zweimonatliche Kündigung voranzugehen, während umgekehrt der Fabrikant
denselben mit der darauf liegenden noch nicht fertig verarbeiteten Ware
jederzeit zurücknehmen kann. Stuhlentzug ohne vorherige Kündigung , so
heisst es, kann eintreffen, wenn ein Posamenter schlechte Ware liefert,
zu wenig schafft, oder den vorstehenden Bedingungen zuwiderhandelt . Die
vom Fabrikanten zu leistende Vergütung bemisst sich nach der Art und
der Menge der abgelieferten Arbeit ohne Rücksicht auf die aufgewendete
Zeit. Die Stühle selbst wurden früher allgemein von Hand betrieben. Seit
etwas mehr als einem Jahrzehnt ist indessen sozusagen ausnahmslos der
elektrische Antrieb eingeführt. Beschaffung des Stroms, Anschaffung
und Installation der Vorrichtungen für den elektrischen Antrieb
einschliesslich des Motors sind Sache des Posamenters. Zur Kontrolle des
Standes der Arbeiten hält der Fabrikant je für einen grösseren Bezirk
in diesem wohnhafte Ferggermeister, die sog. Stuhlläufer , welche die
einzelnen Posamenter periodischaufsuchen. Die fertig verwobene Ware wird
vom Posamenter durch den Dorfboten dem Fabrikanten übersandt. Dieser
Bote ist es auch, welcher für den Posamenter den Weblohn entgegennimmt
und ihm neue Arbeit bringt. Nachdem bisher die Rekurrentin, bezw. ihre
Rechtsvorgängerin, die Kollektivgesellschaft Sarasin Söhne für Vermögen
und Einkommen ausschliesslich in BaselStadt Steuern bezahlt hatte, erhob
im Jahre 1919 auch der Kanton Basel-Land Anspruch auf ihre Besteuerung,

Doppelbesteuenmg. N° 31. 227

indem er indie Selbsteinschätzungsformulare für 1919 auf der Rückseite
unter der Ueberschrift Vorschriften betreffend die staatliche
Vermögens-Einkommensund Erwerbssteuer die Bestimmung aufnahm: Die
Posamentstühle in der Heimindustrie sind, auch wenn der Fabrikant
ausserhalb des Kantons wohnt, durch den Fabrikanten auf seinen Namen
als Fahrhabe einzuschätzen , und ein solches Se]bsteinschätzungsformular
gleich wie den übrigen baselstädtischen Fabrikanten, die in Basel-Land
Webstühle stehen haben, auch der Rekurrentin zustellen liess. Als der
Verein der Seidenbändfabrikanten deshalb bei der basellandschaftlichen
Finanzdirektion vorstellig wurde, erklärte diese, an der Besteuerung
eines Teiles des Einkommens und Vermögens der Fabrikanten, bei welchen
jene Voraussetzung zutreffe, festhalten zu müssen, und setzte denselben
neuerdings Frist zur Einreichung einer entsprechenden Selbst-einschätzung
an, unter Androhung der für den Unterlassungsfall in Art. 57 KV
vorgesehenen Folge (Vererwirkung des Rekursrechts gegen die amtliche
Taxation).

Andererseits forderte die Steuerverwaltung des Kan-

sitons Basel Stadt durch Verfügung vom 24. Juni 1919

bei der Veranlagung der Rekurrentin zur Kapitalsteuer letztere vom ganzen
Aktienkapital, das noch zu 3 Millionen Franken angenommen wurde Die
Rekurrentin zog diese Verfügung an die kantonalen Beschwerdeinstanzen
weiter, weil der Einschätzung unrichtiger Weise das ursprüngliche und
nicht das gegenwärtige Aktienkapital zu Grunde gelegt worden sei, erklärte
aber, auch im letzteren Umfange das ausschliessliche Steuerrecht Basel
Stadts einstweilen nicht anerkennen zu können, sondern zur Abgrenzung
der Steuerhoheit der beiden Kantone das Bundesgericht anrufen zu müssen.

B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. August 1919 hat sie darauf
beim Bundesgericht die Anträge

gestellt: es sei }. die Steuerverfügung des Kantons Basel Stadt

228 Staatsrecht.

vom 24. Juni 1919, eventuell diejenige des Kantons Basel-Land betreffend
die Einschätzung der Rekurrentin zur basellandschaftlichen Vermögensund
Einkommenssteuer wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2BV aufzuheben.

2. festzustellen, das Vermögen und Einkommen der Rekurrentin in
beiden Kantonen der Besteuerung nach vom Bundesgericht zu bestimmendem
Verteilungsmasstabe unterliege oder, wenn dem Kanton BaselStadt das Recht
zur Besteuerung des ganzen Vermögens und Einkommens zugesprochen werde,
daneben im Kanton Baselland keine Steuer mehr erhoben werden dürfe.

Der Webstuhl, so wird ausgeführt, sei in der Bandfabrikation das
wesentliche Produktionsmittel und die darauf vor sich gehende Arbeit der
wichtigste Teil des ganzen Fabrikationsprozesses. Da der einzelne Stuhl,
einmal aufgestellt, meist jahrzehntelang am gleichen Orte belassen
zu werden pflege und zu dessen Aufstellung oder doch für den Antrieb
Vorrichtungen nötig seien, welche eine nietund nagelfeste Verbindung
mit dem Gebälke und Gemäuer des betreffenden Hauses bedingen, erschienen
deshalb auch der Rekurrentin die Vorausset-

zungen für die Annahme eines Spezialsteuerdomizils im ,

Kanten Basel-Land ständige körperliche Einrichtungen, mittelst deren sich
ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Betriebes abspiele
als erfüllt. Die Zahl der in diesem Kanton stehenden Webstühle der
Rekurrentin wird dabei auf etwa 400 angegeben, wovon sich im Mai 1919 380
im Betrieb befunden hatten, ihr Wert laut Bilanz per 30. September 1918
auf 160 000 Fr., derjenige der auf dem einzelnen Stuhl im Durchschnitt
liegenden Ware auf 1097 Fr. und die Summe der nach Basel-Land im
Geschäftsjahr 1917118 bezahlten Weblöhne auf 513,036 Fr. im Vergleich
zu einer Gesamtausgabe für Löhne und Gehälter in der gleichen Periode
von 891,126 Fr. Die Verteilung derDoppelbesteuerung. N° 31. 229

Steuerhoheit auf beide Kantone werde nach der Praxis in der Weise zu
geschehen haben, dass jedem eine bestimmte Quote des Gesamtreinvermögens
und Reinertrages zur Besteuerung zugewiesen werde. Eine im Anschluss an
die Urteile in Sachen Dampfschiffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees
und. Industriegesellschaft für Schappe (AS 41 I S.432 ff. Erw. 2, 36
I S. 1511.) auf Grund der Bilanz per 30. September 1918 vorgenommene
Berechnung ergehe für Basel-Land einen Anteil am Vermögen von 12,29
% und am Einkommen von 40,7 %. Damit solle indessen keineswegs ein
Steuerrecht des einen oder anderen Kantons in dieser oder jener Höhe
zugestanden sein. Der Rekurrentin sei es nur um die Abwehr einer
Doppelbesteuerung, d. h. darum zu tun, dass sie nicht für dieselben
Vermögensund Einkommensteile an beiden Orten zur Steuer herangezogen
werde. ss

C. _Am 10. September 1919 hat sodann die Rekurrentin noch die ihr
inzwischen zugegangene Einschätznngsverfügung der basellandschaftlichen
Staatssteuertaxationkommission vom 19. August 1919 eingereicht, wo-durch
sie im Kanton Basel-Land für ,ein Vermögen von 382 000 Fr. (1000
Fr. pro Stuhl mit Ware) und ein Einkommen von 76,400 Fr. (200 Fr. pro
Stuhl) steuerpflichtig erklärt wird, und das Beschwerdebegehren 1 auf
die Aufhebung dieser Taxation ausgedehnt, sei es, weil überhaupt ein
Steuerrecht Basel-Lands nicht angenommen werde, sei es, weil jedenfalls
die darin liegende Art der Abgrenzung der Steuerhoheit den Grundsätzen
des Doppelhesteuerungerechts nicht entspreche.

D. Der Regierungsrat von Basel-Stadt beantragt Abweisung der Beschwerde,
soweit sie sich gegen den Kanton Basel-Stadt richtet, und Anerkennung
der ausschliesslichen Steuerhoheit des letzteren Kantons. Er beruft
sich auf das Urteil deo Bundesgerichts in Sachen der Schweizerischen
Lebensversieherungsund Rentenanstalt Zürich vom 11. Juli 1919 (AS 45 I s·

230 Staatsrecht.

213 ff.), wo die Annahme eines Steuerdomizils der
Versicherungsgesellschaften an den Orten, wo sie Generalagenturen oder
Agenturen in besonderen Bureaux unterhalten, abgelehnt worden sei. In
noch stärkerem Masse als der Versicherungsagent sei der Posamenter nicht
blosser Angestellter des Fabrikanten, sondern selbständig Erwerbender,
indem er nicht wie jener vertraglich seine ganze Arbeitskraft in den
Dienst des Geschäftsherrn zu stellen habe, sondern daneben auch noch
andere Beschäftigungen, wie insbesondere die Landwirtschaft, betreiben
könne und tatsächlich fast immer betreibe. Dass er den Webstuhl leihwejse
gestellt erhalte und Wegnahme desselben und Entziehung weiterer Aufträge
zu gewärtigen habe, wenn er andauernd schlecht arbeite, ändere an der
rechtlichen Natur des Verhältnisses, das nicht dasjenige des Dienstsondern
des Werkvertrages sei, nichts. Eine Anfrage bei den Kantonen der
Ostschweiz Zürich, St. Gallen, Thurgau, Appenzell A.-Rh. wo ähnliche
Verhältnisse in 'der Heimindustrie vorliegen, habe denn auch ergeben,
dass überall bisher das Bestehen eines Steuerdomizils des Fabrikanten
am Orte der Tätigkeit des Heimarbeiters verneint und der Besteuerung
hier nur der Erverb des

letzteren selbst unterworfen werden sei, Eine andere,

Lösung müsste bei der Verteilung der Stühle auf eine Menge von Gemeinden
und der-ungleichen Arbeitsleistung, die je nach dem Umfang der dem
einzelnen Posamenter zugewiesenen Aufträge nicht nur von Stuhl zu Stuhl,
sondern auch beim gleichen Stuhl von Jahr zu Jahr wechsle, zu einer
unerträglichen Steuerzersplitterung und zu praktisch fast unlösbaren
Berechnungsschwierigkeiten führen.

E. Die Regierung von Basel Land schliesst sich in ihrer Vernehmlassung,
worin sie Gutheissung des Haupthegehrens des Rekurses auf Aufhebung der
baselstädtischen Steuerverfügung und Verteilung der Steuerhoheit unter
beide Kantone im Sinne der in derDoppelhesteuerung. N° 31. 231

Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen, eventuell nach vom Bundesgericht
aufzustellenden Grundsätzen verlangt, der Darstellung der Rekurrentin
über Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebe-s im Kanton Basel-Le
nd an. Sie charakterisiert die Beziehungen zwischen Fabrikanten und
Posamenter als Dienstvertrag auf Stücklohn nach Art. 319 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
OR
und macht geltend, dass es sich demnach um nicht anderes als einen
grossen Fabrikationsbetrieb zur. Herstellung von Seidenbändern auf
basellansdschaftlichem Boden handle mit dem einzigen Unterschied, dass die
ungefähr 400 Vebstühle der Rekurrentin nicht in e i n e m Fabrikgebäude
untergebracht seien, sondern sich in den Wohnund Schlafstuben der
400 Posamenterin 400 Privathäusern verteilt _ befinden. Da für die
Begründung eines Steuerdomizils nach der neueren Praxis weder eine
eigentliche Zweigniederlassung, noch unter selbständiger oder doch relativ
selbständiger Leitung stehende oder in der konkreten Erscheinungsform für
das Unternehmen unentbehrliche Anlagen. erforderlich seien, sondern schon
das Vorhandensein qualitativ und quantitativ für den Produktionsprozess
wesentlicher ständiger körperlicher Einrichtungen auf dem betreffenden
Kantonsgebiet an sich genüge, sei das Steuerrecht Basel Lands demnach
gegeben. Was dessen Umfang betreffe, so halt der Kanton Basel-Land an
der Einschätzung vom 19. August 1919 nicht fest; sie sei nur erfolgt,
weil die Rekurrentin der Einschätzungsbehörde bisher die Unterlagen für
eine den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtssprechung entsprechende
Veranlagung, insbesondere die letzte. Bilanz, nicht zur Verfügung gestellt
gehabthabe. Im übrigen sei Basel-Land bereit, sich jenen Grundsätzen
anzupassen. Eine derngemäss berichtigte neue Taxation, welche den Anteil
Basel Lands am Gesamtreinvermögen und Einkommen auf 19,78 % und 41,91%)
und das hier steuerbare Vermögen und Einkommen demnach auf 666,732
Fr. und 86,563 Fr. festsetze, sei der Rekurrentiu am 27. Okto-

232 ss staatsrecht-

ber 1919 unter Ansetzung einer Frist zur Weiterziehung an die kan'? finale
Rekniskommission zugestellt worden

' Zi veit ren Ahiriämng der tatsärhiienen V° esr hältnisse i' ii ei
n Antrag der 391331111111 dein hasei Landschafikkskzen Dorf-: Run en
be1g, vie die Posaune; tere-i besonders skssk verbreitet ist, durch
eine Alex-Ordnung desGerichts i- Augenschein vorgenommen werden, bei dem
ausser ein Partejvertretern auch der Stuhiiäuier der Rekurr?" .n und
der Präsident des Ranieri:-"iaia Posamenterver}: Les als enskunftspersenen
anwesend ar-en.

ii ie iis dureh uen Augenschein teils dureh Jirr-enden Erklärungen
der Anwesenden, 1 stuhl selbst in keiner festen Verbindung mit dern
Leixkxide steht. Eine solche besteht vielmehr nur für die Liniichtungen
zum elektrischen Antrieb des Stuhls und den Elektra Motor, die indessen
vom Posamenter zn steilen sind. in ein-Seinen Häusern befinden sich neben
' wer Stühle verschiedener Fabrikanten Der Bote, mer die verwobene
Ware nach der Stadt bringt, stei12 ';h 'im Dienste eines einzelnen
Fahrikanten, sondern des IT diesen Transport für alle Firmen, welche in
dem betreuenden Dorfe stithe stehen haben, und befördert daneben auch noch
andere Güter. Endlichwurde festwüellt dass zwischen den verschiedenen Po,

samentern, weiche in einer Gemeinde für den gleichen Fabrikanten arbeiten,
irgend ein auf die Ausführung der Arbeit sich beziehender ,technischer
oder organisatorischer Zusammenhang ausser der Kontrolle durch denselben
Stuhlläufer nicht besteht.

G. Die 400 Webstühle der Rekurrentin im Kanton Beselland verteilen sich
nach einer von ihr .us Aufforderung des Instruktionrichters eingereichten
Aufstellung auf 35 Gemeinden. In drei Gemeinden be-findet sich je nur ein
Stuhl. Für die Einführung des elektrischen Antriebes und den Bezug des
elektrischen Stromes haben sich die Posamenter nach einer schriftlich
erteilten nachträglichen Auskunft des PräsidentenDoppelbesteuerung. N°
31; 233

des Posamenterverbandes gemeindeweise oder für grössere Kreise zu
Genossenschaften zusammengeschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Zur Begründung eines sekundären Steuerdomizils der Rekurrentin an den
Wohnorten der von ihr beschäftigen Posamenter kann es nicht genügen,
dass die in den Behausungen der letzteren aufgestellten Webstühle,
an denen der Pesamenter arbeitet, Eigentum der Rekurrentin sind. Es
wäre dazu weiter nötig, dass die darin liegende ständige körperliche
Betriebseinrichtung, sofern man von einer solchen sprechen will, als
ein Bestandteil des Geschäftsorganismus der Rekurrentin und nicht etwa
eines fremden Gewerbebetriebes, der Posamenter also lediglich als ihr
Organ, Angestellter und nicht etwa als selbständiger Gewerbetreibender
erscheinen würde (A8 715 I S. 213 ff.). Dass derselbe einen Hauptteil
seiner Produktionsmittel, den Stuhl von der Rekurrentin gestellt erhält,
schliesst die letztere Annahme nicht aus, da auch beim Werkvertrag die
Regel, dass der Unternehmer die zur Ausführung des Werkes nötigen

-Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine

Kosten zu stellen hat, nur im Zweifel gilt und eine abweichende
Vereinbarung die Natur des Vertrages noch nicht ändert (Art. 364
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 364 - 1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249
1    Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.249
2    Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.
3    Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.
OR). Wenn
der Kanton Basel-Land im übrigen die Beziehungen des Posementers
zum Fabrikanten zivilrechtlich nicht als Werkvertrag', sondern als
Dienstvertrag auf Stücklohn angesehen Wissen will, so ist diese Auffassung
kaum zutreffend. Es würde dazu, von anderen Erfordernissen abgesehen, doch
wohl zum mindesten gehören, dass dem Posamenter, solange er befriedigende
Leistungen aufweist und eine eigentliche Kündigung des Verhältnisses nicht
erfolgt ist, nach Ablieferung des fertigen Postens ein Rechtsanspruch auf
fortgesetzte Beschäftigung durch Zuweisung weiterer Arbeit zustande. Nach
dem beim Augenschein gemachten Angaben ist aber hievon offenbar nicht die

234 ss Staatsrecht.

Rede, sondern scheint es als stillschweigend vereinbart angesehen zu
werden, dass die Verteilung der vorliegenden Aufträge unter die einzelnen
Posamenter zur Aufarbeitung dem Ermessen des Fabrikanten überlassen ist,
wobei allerdings gleich tüchtige Weber tatsächlich wohl soweit möglich
gleichmässig berücksichtigt zu werden pflegen dürften. Indessen braucht
hierauf nicht näher eingetreten zu werden, weil für die Entscheidung der
oben aufgeworfenen Frage vom Standpunkte des Steuerrechts der Natur der
Sache nach überhaupt nicht einfach die formell-juristische zivilrechtliche
Betrachtungsweise massgebend sein' kann, sondern entscheidend sein muss,
wie sich die Verhältnisse wirtschaftlich betrachtet darstellen. Von diesem
Standpunkte aus angesehen kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass
die Stellung des Posamenters über diejenige eines blossen Angestellten,
Arbeiters des Fabrikanten hinausgeht und dass ihm, trotz unleugbar
vorhandener Verknüpfung seiner ökonomischen Existenz mit diesem, doch
in einem Masse persönliche Selbständigkeit eignet, welche ihn als einen
selbständigen Gewerbetreibenden erscheinen lässt. Nicht nur ist er,
unter Voraussetzung der Einhaltung der gesetzten Lieferfristen, in
der Einteilung seiner Zeit durchaus frei und an keine Arbeitsordnung
gebunden. Es bildet auch die Posamenterei sozusagen ausnahmslos nicht die
einzige Grundlage seines Erwerbes, sondern geht neben einer anderen,
vom Fabrikanten durchaus unabhängigen Tätigkeit, dem Betriebe der
Landwirtschaft her, stellt also bloss einen Teil einer umfassenderen
Gesamtwirtschaft des Posamenters dar. Dazu kommt, dass zum mindesten
so wie die Dinge sich seit mehr als einem Jahrzehnt überall gestaltet
haben, die Stellung des Vebstuhls durch den Fabrikanten für die Ausübung
der Posamenterei noch nicht genügt, sondern dazu eine Reihe weiterer
Installationen für dén Antrieb des Stuhls nötig sind, deren Beschaffung
gleich den Bezug der für den Antrieb erforderlichen Kraft dem

Deppelbestenernng. N° 31. 235

Posamenter obliegt. Diese Tatsache und der weitere Umstand, dass die
Posamenter sich um den fraglichen Anforderungen gewachsen zu sein,
genossenschaftlich für die gemeinsame Vornahme jener Anschaffungen
organisiert haben, ist aber mit dem Begriffe eines blossen Arbeiters
offenbar nicht vereinbar. Es liegt darin eine verhältnismässig so
erhebliche Investierung eigenen Kapitals des Posamenters, dass die
leihweise Hergabe des stuhls durch den Fabrikanten daneben nicht
entscheidend ins Gewicht fallen kann. Dass auch die periodische
Ueberwachung des Standes der Arbeit durch einen Angestellten des
Fabrikanten, den Stuhlläufer, nicht geeignet ist, das Verhältnis zu
verschieben, bedarf keiner weiteren Ausführungen : eine gleiche Kontrolle
kann zweifellos auch bei der Vergebung eines einzelnenWerkes an einen
durchaus selbständigen Unternehmer vorbehalten werden und wird je nach
der Art des Werkes, schon wegen der Rechte des Bestellers nach Art. 366
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 366 - 1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.
1    Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.
2    Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.

OR zweckmässiger Weise sogar vorbehalten . werden miissen. Die vom Kanton
Basel Stadt beigebrachten Berichte der Finanzdirektionen anderer Kantone,
wo in der Textilindustrie teilweise ähnliche Betriebsweisen bestehen,
zeigen denn auch, dass überall die Sache bisher so aufgefasst werden
und eine Besteuerung des Fabrikanten am Tätigkeitsorte des Webers bezw.
Stickers nirgends versucht werden ist, auch da nicht, wo der Stuhl dem
Fabrikanten gehört. Da die neuere Praxis des Bundesgerichts in Bezug
auf das sekundäre Steuerdomizil' interkantonaler Geschäftsbetriebe,
auf welche sich die Rekurrentin und der Kanton Basel-Land für das
Steuerrecht des letzteren berufen, schon geraume Zeit zurückliegt,
darf immerhin auch hierin ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der
hier vertretenen Auffassung erblickt werden. Anders könnte die Sache
höchstens dann liegen, wenn zwischen den einzelnen Posamentern nicht nur,
was die oben erwähnte, ihnen obliegende Beschaffung der Antriebsmittel,
sondern auch was die Ausführung der

2536 staatsrecht-

vom F abrikanten übernommenen Arbeiten selbst betrifft, trotz
der getrennten Arbeitsstellen doch ein bestimmter technischer
und organisatorischer Zusammenhang bestünde, der sie als Glieder
eines umfassenderen Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber
unbestrittenenmessen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus
für sich und unabhängig vom anderen.

Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen der Posamenter mit den
dazu gehörenden Vorrichtungen für den Antrieb Betriebsstätten nicht des
Fabrikanten sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbetreibenden,
so ist aber die Steuerhoheit des Kantons Basel-Land gegenüber der
Rekurrentin schon aus diesem Grunde zu verneinen. Die weitere Frage,
ob unter der entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des
einzelnen Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ
wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes (ler Rekurrentin betrachtet werden
könnte, braucht deshalb nicht erörtet zu werden.

2. Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegehren auf Verteilung der
Steuerhoheit unter beide Kantone unterliegt, sind die Kosten zu einer
Hälfte ihr, zur anderen aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel Land
aufzulegen. _

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrens gutgeheissen
und festgestellt, dass der Kanton BaselLandschaft nicht berechtigt
ist, die Rekurrentin der Vermögensoder Einkommensbesteuerung zu
unterwerfen. 'Doppelbesteuerung. N° 32. , 237

32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. Gasser gegen Solothurn, eventuell
Basel-Land. Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inbezug auf
Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens--

wel-t wie für das daraus fliessende Einkommen ausschliesslich dem Kanton
zusteht, in dem sie gelegen sind.

A. Der Rekurrent Gasser betreibt an seinem Wohnsitze Dorhachbrugg, Kanton
Solothurn, eine Metzgerei und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die
ihm gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke liegen teils auf
solothurnischem Gebiet in der Gemeinde Dornach, teils in der angrenzenden
basellandschaftlichen Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach,
auf dem auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den Angaben des
Regierungsrates von Solothurn im heutigen Verfahren eine Flä he von etwa
20 Jucharten mit einer Katasterschatzung von 21,400 Fr., derjenige in
Aesch, eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Katasterschatzung von
23,240 Fr. Die höhere Schatzung in BaselLand soll darauf zurückgehen, dass
dabei auch die Eignung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist.
Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks-4 steuerkommission
Dorneck Thierstein mit einem Grundstückertrag von 3765 Fr. zur
solothurnischen Einkommenssteuer eingeschätzt worden, wovon 1200 Fr.
(= 12% eines für die Besteuerung angenommenen Kapit lwertes' von 10,000
Fr.) auf die Grundstücke in Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte
von den letzteren auch der KantonBasel Land die Einkommensteuer für
den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen die Besteuerung in
Solothurn gerichteten Rekurs wies der solothurnische Regierungsrat am
24. Februar 1920 mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche
Einkommen am Wohnorte des Erwerbeuden zu versteuern sei, soweit es sich
nicht um einen ausserhalb des Vohn--
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 46 I 225
Date : 31. März 1920
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 46 I 225
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 224 } Staatsrecht. Wenn dieser auch, wie der Regierungsrat geltend macht, infolge


Legislation register
BV: 45
OR: 319  364  366
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1919 • federal court • basel-stadt • fiscal sovereignty • cantonal council • municipality • hamlet • futile seizure • company • contract of work and services • stock • appearance • outside • double taxation • basel-landschaft • position • question • intention • quantity • cooperative
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