154 Staatsrecht.

es mithin auch für eine Vertretung des Staates unter den Beisitzern
sorgen müssen. bliesen weiss abser Art 58 . Gerichtsorgatiisationsgesetz,
welcher als Wahlberechtith lediglich die jin Gewerbegeriphtshezirlc
dotxtizilietten stinunbereehtigten B ü r g 3 r einer Betuisgrupue erklärt,
nichts, sodass die Folge der Aufrechterhaltuug der ' angefochtenen
Bestimmung des Bieler Gemeinden-Ilementes wäre, dass der Staat sich der
Gerichtsbarkeit des Gewerbegetichts unterziehen 111üsste, ohne dass ihm
auf dessen Besetzung im Gegensatz zu anderen Arbeitgebern irgendwelcher
Einfluss zukäme. Dieses Resultat ist ahet mit dem ganzen Sinne des
Institutes und der Art seiner Organisation durch das Gesetz derart
unvereinbar, dass der angefochtene Entscheid insoweit schon allein des
halb und abgesehen von den sonstigen Gründen vor Art. 75 KV, 4 BV nicht
standhalten kann und aufgehoben werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
des Aguellatiuushokes I. Zivil11311111131 vom 4. Oktober 1919 iitsqietn
aufgehoben, als dadurch die Zustandigkeit des Gewetbegerichts 3111"
Beurteiliing des Bechtsstreites zwsclieii dem ,Reknrs-

beklagten und dein Bekurtettten anerkannt wird. Psias '

weitergehende Besehwerdehegeliten ist abgewiesen

steuetstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 22. 153

vn. sTEuEnsTaEITiaKEiTEN zwisgnEN 13an UND WQNEN coniastxtioss ENTRE L3
CONFEDERATIQN ET Les ANTON-§ EN MÄTIERE 1111111015

22. Unten vom 13. Zärma i. S. Händ-W ' Mahatma gegen W Mamma-

Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des
Riickkaulsgesetzes.Erst1-eckt sich auch auf das Einkommen aus zur
Gewinnung von B3h11scl10tter betriebenen Grünen, selbst wenn dabei
sich ergebende Nebenpisoduicte {Kies und Sag), die zur Hebung weiteren
Schotters weggeschafft werden müsssen, an Dritte verkauft werden.

A.. Die schweizexisclxen Bundesbahxxen Witz-zip bei der statinn Ptatteln
etwas Kulturland, das nur-h

nicht zu Bahnzwecken verwendet wird und 311 Exit};

zu einem Pacht-instmit zusammen 3119 Fr. SQ Cisjährlich verpachtet
ist. Ferner betreiben sie 3113111335113 Gemeindebann Prattelti eine
Grube, aus der für 111333fschottemng der Bahnlinie erkerdetliehes
seitettemxaxekigi gewonnen wird. Kies u...nd Sand,. die sich hierbei. als
Nebenmeugnisse ergeben-, werden an Dritte very-ritt-

Bei der Getueintheueteinschätzung für die 131113 1919 bis 1921 hat deshalb
die. Steuexbehòrdc Francis die Schweizerischen Bunde-nahten fsiiir ein
Einkommen aus Grundstück-seines vgix W Frveranlagt Eins 1161898911
von den. Schweizexischen Bundesliahnen erhob-Eile Einsnrache wurde
von. der GSMEJOSQUOMBÆKQMIM abgewiesen. In der gegen d313n Bescheid
an den Begiernngsrat des Kauf-ans Baselland 53113htet311 Bcschwerde
beliefen sich die Schweizerischen Bundeshehueti auch auf Arc- IQ des
Rücktzaiiksgesetzes Ysiqm 15. LKW GF

i Es H Staatsrecht.

1897 und brachten in tatsächlicher Beziehung an, die Schottergrube und
ihr Betrieb stünden in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb : Kies und
Sand seien nur N ebenprodukte der Schottergewinnung, deren Erlös bloss
einen geringen Teil des Verlustes aus dieser zu decken vermöge

Am 2. Oktober 1919 entschied darauf die Staatssteuerrekurskommission
: Das Einkommen wird auf 2000 Fr. herabgesetzt. Dabei wird bemerkt,
dass auch Material aus der Grube an Private abgegeben wird. Und der
Regierungsrat erkannte am 24. Oktober 1919 ohne weitere Begründung:
In Anlehnung an den Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird das
Einkommen auf 2000 Fr. reduziert. ' '

B. _ Gegen diesen am 29. Oktober 1919 zugestellten Entscheid des
Regierungsrats haben die Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion
2 in Basel am 29. Dezember 1919 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben
mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben, soweit er das steuerbare
Einkommen der Beschwerdeführer auf mehr als 319 Fr. 50 Cts. ansetze. In
der Begründung wird in erster Linie Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als
verletzt bezeichnet und in zweiter Linie Rechtsverweigerung behauptet,
weil ein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne aus dem Betriebe der Grube
nicht bestehe.

C. Der Regierungsrat des Kantons Baselland und der Gemeinderat von
Pratteln haben Anweisung der Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung
des Gemeinderates-;wird die Frage aufgeworfen, ob überhaupt Schottergruben
Steuerfreiheit nach Art. 10 des Ruck-kaufsgeeetzes geniessen, und sodann
ausgeführt, wenn behauptet werde, dass der Betrieb der hier in Betracht
kommenden Grube ein Defizit ergebe, so sei dies auf unrichtige Einsetzung
der Preise für das selbst ver-wendete Material zurückzuführen. Der
Regierungsrat seinerseits erklärt, er stehe nicht auf dem Standpunkt
des Gemeinderates, dass Schottergruben schon an sichSteuerstreitigkeiten
zwischen Bund und Kantonen. N° 22. 157

nicht zu den Grundstücken gehören, die nach Art. LO

des Rückkaufsgesetzes von der ,Besteuerung befreit

seien. Die Steuerfreiheit könne aber nur insoweit zugestanden werden,
als dieselben in direkter Beziehung zum

Bahnbetriebe stehen. Die Gewinnung der Materialien,

soweit sie dem Unter-halte der Bahn dienen, solle steuer-

frei sein. Würden dann aber dabei wie im vorliegenden Falle auch
Materialien gewonnen, welche die Bahn selbst nicht gebrauchen könne
und deshalb verkaufe, so müsse dieser Geschäftsbetrieb der Besteuerung
unterworfen werden. Wenn die Bunde-bahnen denselben auch nur gezwungen
betrieben, ers-sei doch zu sagen, dass Kiesund Sandgeschäfte, Weil sie nur
da errichtet werden. könnten, wo die geoiegischen Vorbedingungen dafür
vorhanden seien, einen guten Absatz hätten und gewöhnlich einen guten
,Ertrag abwärfen. Auch hier könnte ein solcher Gewinn bei rationeller
Ausbeutung und zwar in der Höhe von mindestens 1675 Fr. aus dem Betriebe
der Grube gezogen werden, womit, unter Hinzurechnung der 319 Fr .50
Cts. Pachtzinsen, die angefochtene Texation von 2000 Fr. gegen den
Vorwurf der Willkür ge-

. schützt sei. Jedenfalls helfe der Verkauf von Kies und

Sand den Verlust aus der Schottergewinnung herabmindern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. soweit die Bundesbahnen gegenüber der Besteuerung durch die Gemeinde
Pratteln die Steuerfreiheit nach Art. 10 Rückkaufsgesetz beanspruchen,
war die Erhebung der Beschwerde nicht an die sechzigtägige Frist
des Art. 178 Ziff. 3 OG gebunden, weil es sich dabei nicht um einen
Rekurs wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern um eine
selbständige Steuer-' streitigkeit zwischen dem Bund und einem Kanton
bezw. einer durch letzteren vertretenen Gemeinde nach Art. 179 ebenda
handelt. Dagegen war jene Frist allerdings zu beobachten, soweit gegen
den Entscheid des Regierungs-

1 58 _ Stàatsrècht.

rats vom 24. Oktober der VorWurf der Rechtsverweigerun g erhoben wird. Sie
eischeint aber, trotzdem die Beseh'äverd'eschiift erst am 61. Tage der
Post sit-ergeben wurde, als. gewahrt, Weil der 60. Tag ein Sonntag war
(Art. 41 OG). _

2. In der sache selbst kann keinem Zweifel unterliegen, dass die
Schottergruhe, um welche sich der Streit dreht, an sich zu den
Grundstücken gehört, welche in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb'e
stehen und deshalb nach Art. LO 'des Rückkaufs'gesetz'es von jeder
Besteuerung durch Kantone und Gemeinden befreit sind, möge sich
dieselbe mm auf das Grundstück selbst oder auf den Ertrag aus dessen
bestimmungsgemässer Beffirtsch'àîtùn'g zum Zwecke der Gewinnung von
Material für den Bahnunterhalt beziehen. Nach feststehender Praxis ist
zur Herstellung jener Beziehung nicht notwendig, dass die Einrichtung, um
die es sich handelt, für d'en Bahnbetrieb geradezu unentbehrlich seiund
er ohne sie überhaupt nicht aufrechterhalten werden könnte, es genügt,
dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient, "d. h. zum Betrieb gehörende
Funktionen erfüllt oder doch bestimmt ist, für dessen Regelmässigkeit und
Sicherheit günstige Bedingungen zu schaffen. (AS 42 II S. 308 Erw. 2 und
die dort angeführten früheren Urteile.) Dass diese Voraussetzungen hier
vorhanden sind, wird aber auch vom Regierungsrate anerkannt, Womit die
abweiciieii'de Stellungnahme der Unterbqu its Gemeinderate van Pî'atlîéih
ausser Betracht fällt.

Die 'zu'entsdfeid'eitde Frage geht demnach lediglich däiii'n, 'di)
nicht der Erlös its Muts eins W'es des aus diät % gest-Meilen HäkeriEs an
Dritte "der EinMikenewest werden dürfe. in dieser Bestehens Fräsen mm die
schweige-neu BandesMeiin shffi WWW bMptetz Èè'r Wirt von jin-s fufa eine
in mm an nung, um si-fur treu auszîxdsnssesksud sinkst-me B Ismene-rissmm
zu sanieren. biegt Weg ist Mk weitreseinem.Steuerstreitigkeiten zwischen
Bund und Kantonen. N' 22. 159

Im Gegenteil gibt der Regierungsrat von Baselland ausdrücklieh zu,
dass es sich um Material handle, das die Bundesbahnen selbst nicht
gebrauchen könnten und dass dieselben diesenckeschäktszweig (den
Verkauf) nur gezwungen betrieben. Damit ist aber auch die Frage der
Zulässigkeit der Besteuerung im verneinenden Sinne gelöst, da sich
danach der Verkauf lediglich als ein notwendiger Bestandteil des an sich
steuerfreien Betriebes der Schottergrube darstellt, der davon rechnerisch,
wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht losgetrennt werden kann. Auf
diesem Boden stand denn auch der

_ Regierungsrat selbst noch im Jahre 1907, indem er die

schon damals von der Gemeinde Pratteln versuchte Heranziehung des Verkaufs
von Kies und Sand aus der nämlichen Grube an Private zur Einkommensteuer
für unzulässig erklärte. Im gleichen Sinne hat ferner nach den Àkten auch
das Obergericht des Kantons Aargau in einem analogen Falle entschieden.

Da sich demnach die Beschwerde schon auf Grund von Art. li) des
Rückkaufsgesetzes als begründet erweist, braucht auf die weitere Rüg'e
der RechtsverWeigerung nicht eingetreten zu Werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und
die angefochtene Besteuerung, soweit "sie den Beträg ven. 319 Fr. 50
Cts. übersteigt, als unzulässig siéi'klàri.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 155
Datum : 01. Januar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 155
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 154 Staatsrecht. es mithin auch für eine Vertretung des Staates unter den Beisitzern


Gesetzesregister
OG: 10  41  178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • 1919 • gemeinde • bundesgericht • gemeinderat • weiler • frage • frist • tag • entscheid • kauf • wirkung • unternehmung • basel-landschaft • willkürverbot • begründung des entscheids • verlust • produktion • zweifel • biel
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