90 Entscheidungen der Sehuidbetrelbungs--

25. Entscheid!!! 11. Juni 1919 i., S. Gronheintz.

Unpfändbarkeit der zu einem Pensionsbetrieb erforderlichen
Möbel. Vorübergehende Unterbrechung des Berufes ist unerheblich für die
Kompetenzqualität der Bemfswerkzeuge. Ausnahme von diesem Grundsatze bei
einer Pensionshaltung, die infolge Verbotes des Vermieters vorübergehend
aufgehoben wird. Das Bundesgericht istin der

_ rechtlichen Würdigung des Tatbestandes frei.

A; Auf Verlangen des Rekurrenten Dr. O. Grasheintz wurden am 3. April
1919 für eine Mietzinsforderung von 450 Fr. durch das Betreibungsamt
Basel-Stadt m der Wohnung der Finn Kath. Kiefer, Mönchsbergerstrasse 4,
in Basel, folgende Gegenstände mit Retention belegt:

1.1 DiVan;2. 1 Sekretär , 3.1 Musikautomat; 4.1
Kanapee;5.1Ledérkanapee;6.1 Waschkommode; 7. 1 Nähtisehchen.

Dagegen beschwerte sich Frau Kiefer mit dem Begehren um Freigabe dieser
Gegenstände mit Ausnahme des unter Ziffer 3 genannten Musikautomaten; da
sie zur Ausübung ihres Berufes unentbehrlich seien. Sie habe, seitdem
sie von ihrem Marine geschieden sei, mit ihren beiden Töchtern den
Lebensunterhalt durch den Betrieb

einer kleinen Pension verdient, ohne. dabei fremde Hilfs .

kräite in Anspruch zu nehmen. Das unter Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6
aufgeführte Mobiliar gehöre zur notwendigen Ausstattung der Zimmer der
Pensionäre. Das Nähtisehchen (Nr. 7) sei in anbetracht der Fliekarbeiten,
die der Pensionsbetrieb mit sich bringe, unentbehrlich.

Zur Zeit der Retentionsnahme sei allerdings die Me-

terin infolge eines grundlosen und vertragswidrigen

Verbotes des Hausherrn Dr. Grosheintz an der Ausübung ihres Berufes
verhindert gewesen. Aber es handle sich dabei bloss um eine vorübergehende
Unterbrechung des Pensionsbetriebes; sie werde und müsse diesen wieder
aufnehmen, sobald sie eine passende Wohnung gefunden habe, da er ihre
einzige Einnahmequelle bilde. Sie hatund Konkurskammer. N° 25. 91

denn auch einen auf 1. Mai 1919 abgeschlossenen Mietvertrag zu den Akten
gelegt, der als Beruf der Mieter-in Pension angibt. _

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hat durch Entscheid Vom
17. Mai 1919 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass Nr. 1, 4,
5, 6 und 7 der in der Retentionsurkunde enthaltenen Gegenstände aus
der Besehlagnahme zu entlassen seien. In den Erwägungen wird auf die
neuere Praxis des Bundesgerichts verwiesen, wonach eine Pensionshaltung
in kleinerem Umfange als Beruf aufzufassen und die dazu erforderlichen
Möbel als unpfändbar und somit auch nicht retinierbar zu betrachten
seien. Obwohl der Pensipnsbetrieb zur Zeit der Retentionsnahme sistiert
gewesen sei, müsse doch eine dauernde Berufsausübung als gegeben
angenommen werden, da kurze Unterbrechungen, zumal wenn sie, wie hier,
durch ein Verbot des Vermieters veranlasst worden seien, nicht in Betracht
gezogen werden dürften.

B. Gegen diesen ihm am 19. Mai zugestellten Entscheid rekurriert
Dr. Grosheintz rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei die
Retention für die unter Ziffer 1, 4, 5 und 7 aufgeführten Objekte aufrecht
zu erhalten ; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
zur Feststellung darüber, was für Gegenstände die Schuldnerin an Stelle
der für den Pensionsbetrieb erforderlichen Möbel zur Verfügung zu
stellen habe.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Halten einer
Pension, die, Wie es hier offenbar der Fall War, von einer Frauensperson
unter Mitwirkung ihrer Töchter, in bescheidenem Rahmen, ohne Zuziehung
fremder Hilfskräfte und ohne eigentliches Betriebskapital geführt wird,
die Ausübung eines Berufes im Sinne des Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG erblickt
werden darf und dass dem-

92 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gemäss die dazu erforderlichen Möbel als unpiändbar und somit auch dem
Retentionsrecht des Vermieters nicht unterworfen zu behandeln sind (AS
Sep.-Ausg. 15 Nr. i"). Und weiterhin lässt sieh der Rechtsprechung des
Bundesgerichts der Grundsatz entnehmen, dass eine bloss vorübergehende
Unterbrechung derBeruisausübung den dafür nötigen Gerätschaften die
Kompetenzqualität nicht zu entziehen vermag, wenn feststeht, dass sie dem
Schuldner bei der von ihm beabsichtigten Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit unentbehrlich sind (vergl. JAEGER zu Art. 92 Nr. 9 S. 263
o. 11. dort. lit.).

Im vorliegenden Falle erweist sich nun aber dieser zweite Grundsatz
als nicht anwendbar. Wenn nämlich der Mieterin, die unter den genannten
Voraussetzungen eine Pension betreibt, der besonder Schutz des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
,
Ziff. 3 SchKG zugestanden und ihr Mobiliar dem Betentionsheschlag
entzogen wird, so muss anderseits dem Vermieter billigerweise die
Möglichkeit gewährt werden, den ihm dadurch drohenden Nachteilen zu
begegnen, sei es, dass er durch Nebenbestimmungen des Meinertrages einen
Pensionsbetrieb in seinem Hause von vorneherein ausschliesst, sei es,
indem er erst nachträglich einer Mietpartei die Peusionshaltung untersagt
und diese dem Verbot sich fügt. In solchen Fällen ist daher anzunehmen,
dass _der Mieter gleichzeitig mit dem Verzicht auf eine Pensmnsiührung
in den Räumlichkeiten des Vermieters auch auf die Geltendmachung der aus
dieser Berufe- tä itlgkeit sich ergebenden Unpfändbarkeit der Illaten
verzichtet hat. Und diesem Verzicht gegenüber ist alsdann unerheblich,
ob der Mieter früher eine Pension gehalten hat und auch in Zukunft, unter
einem andern Hausherrn, eine solche zu halten beabsichtigt. Massgebend
für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Retentionsuahme
ist vielmehr einzig, ob die Mieterm im Hause des Vermieters selbst,
von dem ein* Ges.-Ausg. 38 INr. 27.und Konkurskammer. N° 26. 93

Retentionsrecht geltend gemacht wird, tatsächlich eine Pension
betreibt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie sich auf . die
Kompetenzqnalität der zu einer Pensionsführung notwendigen Gerätschaften
nicht berufen. Die gegenteilige, von der Vorinstanz vertretene Auffassung
hätte zur Folge, dass der Vermieter Personen gegenüber, deren gesamtes
Mobiliar für einen Pensionsbetrieb bes rechnet ist, völlig machtlos und
seines Retentionsrechtegänzlich beraubt wäre, da er sich dieses selbst
durch ein ausdrückliches Verbot der Pensionshaltung in seinem Hause
nicht zu sichern vermochte.

2. Nun hat allerdings der Rckurrent den nach dem Gesagten für die
Entscheidung seiner Beschwerde massgebenden Gesichtspunkt nicht geltend
gemacht. Allein es kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen, weil es
sich dabei um eine rein rechtliche Würdigung des T atbestandes handelt,
in der das Bundesgericht nach feststehender Rechtsprechung nicht an die
von den Parteien geltend gemachten Aufiassungen gebunden, sondernvöllig
frei ist.. .

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

26. Entscheid vom 18. Juni 1919 i. S. Zigerli.

A r t. 2 0 7 S c 11 K G : Der Entscheid über die Wiederaufnahme
eines Passivprozesses darf 'von der Konkursverwaltung nicht beliebig
verschoben werden, sondern hat im ordentlichen Konkursverfahren innert
der in Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG gesetzten Frist und im summarisehen Verfahren nach
Art. 231 in Verbindung mit dem Kollokationsverfahren zu erfolgen. Nicht
bloss die Konkursverwaltung, sondern auch der Kläger ist zur Aufnahme
des Prozesses legitimiert.

A. Der Rekurrent Karl Zigerli-Cattin reichte am 4. September 1916 beim
Zivilgericht Basel gegen Th. Meier Klage ein mit den Begehren :
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 III 90
Datum : 11. Juni 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 III 90
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 90 Entscheidungen der Sehuidbetrelbungs-- 25. Entscheid!!! 11. Juni 1919 i., S.


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • 1919 • vorinstanz • retentionsrecht • basel-stadt • konkursverwaltung • stelle • hausrat • zimmer • beruf • miete • entscheid • gerichts- und verwaltungspraxis • kantonales rechtsmittel • tonbildträger • frist • erwachsener • frage • schuldner • weiler
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