80 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Hotelgewerbe voraus und bildet anderseits, an und für sich betrachtet,
überhaupt kein Gewerbe. Sie vermochte, selbst nach dem-Refund des
Oberexperten, der Vermieterin kein Einkommen zu verschaffen, da sämtliche
Erträgnisse für die Bezahlung der laufenden und der gestundeten Zinse,
sowie für die Instandhaltung der Liegenschaft aufgewendet werden müssten,
sodass die Schuldnerin für ihren Lebensunterhalt auf fremde Unterstützung
oder auf die Ausübung eines andern, persönlichen Berufes angewiesen
wäre. Wo aber, wie es bei dieser Sachlage der Fall ist, die Plandstundung
einzig dazu dienen soll, dem Pfandschuldner das im Grundstück investierte
Kapital zu erhalten, da darf sie nicht bewilligt werden.

Demnach beschliesst die Schuldbetnu. Konkurskammer :

Das Gutachten des Oberexperten wird dem Amtsgerichtsvizepräsidenten von
LuZern-Stadt als zum Entscheid über das Pfandstundungsgesuch zuständiger
Behörde im Sinne der in den vorstehenden Erwägungen enthaltenen Wegleitung
zugestellt.

22. Entscheid vom li.-Mai 1919. i. S. May.

Auslegung von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG. Lohnpfän'dung in einer Betreibung für eine
Alimentenforderung. Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Festsetzung
des Existenzminimums.

A. Der Rekurrent, Georg Louis May, geboren am 3. Februar 1913 ist ein
ausserehelicher Sohn des Rekursbeklagten Enrico May und ist von diesem am
11. August 1915 vor dem Zivilstandsamt Zürich mit Standesfolgen anerkannt
worden, steht aber trotzdem auch heute noch unter Vormundschaft, die
vom III. Amtsvormund der

und Konkurskammer. N° 22. 81

Stadt Zürich ausgeübt wird; er befindet sich zur Zeit bei einer Familie
in Rheinau in Pflege. Der Rekursbeklagte

hatte sich seinerzeit verpflichtet an den Unterhalt des

Rekurrenten monatlich 30 Fr. zu bezahlen und die Amtsvormundschait gab
sich mit dieser Beitragsleistung zufrieden auch nachdem die Anerkennung
erfolgt war. Da jedoch der Rekursbeklagte selbst dieser Verpflichtung
nicht nachkam, hob der Vormund des Bekurrenten gegen den Rekursbeklagten
Betreibung an auf Bezahlung von sechs ausstehenden Monatsraten im
Gesamtbetrage von 180 Fr. Am 10. März 1919 pfändete das Betreibungsamt
Basel-Stadtw dem Rekursbeklagten von seinem Lohn wöchentlich 25 Fr.
bis zur Deckung Von 195 Fr. . Mit Beschwerde vom 20. März beantragte der
Rekursbeklagte Aufhebung der Pfändung indem er geltend machte, dass er
sich am 18. März verehelicht und zwei Kinder seiner Ehefrau in seinen
Haushalt aufgenommen habe, unter welchen Umständen gegen ihn überhaupt
keine Lohnpfändung vorgenommen werden könne, weil er in 14 Tagen 143
Fr. verdiene, welcher Betrag zum Unterhalte seiner selbst und seiner
Familie unumgänglich

notwendig sei. Das Betreihungsamt selbst beantragte in

seiner Vernehmlassung Aufhebung der Lohnpfändung vom Tage der
Verehelichung an, mit der Begründung, dass sich der Kompetenzbetrag des
Beschwerdeführers auf 343 Fr., sein monatlicher Verdienst aber nur auf
297 Fr. belaufe, wenn der Monat zu 25 Arbeitstagen gerechnet werde.

B. Durch Entscheid vom 9. April hat die kantonale Aufsichtsbehörde erkannt
: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die in Betreibung
47327, Gruppe 5283 erfolgte Pfändung des Lohnes des Beschwerdeführers
bis um Betrage von 25 Fr. mit Wirkung vom 18. März 1919 an aufgehoben
wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

VC. Gegen diesen ihm am las-April zugestellten Entscheid rekurriert der
III. Amtsvormund der Stadt Zürich

82 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

als Vormund des Georg Louis May am 19. April an das Bundesgericht,
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Rekursbeklagte sei dem
Rekurrenten gegenüber zu den Leistungen zu v erpflichten, welche
unterBeriicksichtigung der ihm gegenüber seiner Ehefrau obliegenden
Unterhaltspflicht als angemessen erschienen. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass der Rekursbeklagte nach Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB für den Rekurrenten
zu sorgen habe, wie für ein eheliches Kind, und dieser iolgerichtig auf
einen Unterhaltsbeitrag Anspruch habe vor den von der Ehefrau in die
Ehe gebrachten Kindern.

Die Schuld betreibungsund Konkarskammer zieht in Erwägung : '

1. Obschon die Feststellung des Existenzminimums eine Ermessensfrage
und daher der Kognition des Bundesgerichts entzogen ist, so hat dieses
gleichwohl nach feststehender Praxis zu prüfen, ob der angefochtene
Entscheid nicht von unrichtigen Rechtsgmndsätzen ausgeht, also
insbesondere, ob die dem Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG zu Grunde liegende ratio im
konkreten Falle zutrifft, ob die gepfändete Forderung in die Kategorie
der nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG nur beschränkt pfändbaren Forderungen gehört
und, sofern

dies bejaht wird, ob die kantonale Aufsichtsbehörde den _

Begriff der Familie und den Begriff des zum Lebensunter-

halt unumgänglicheni Notwendigen richtig ausgelegt hat ss

(AS Sep-Ausg. 73. 90 Erw 2; RS 26, 24611; BS. 326f.;

15 S. 241; 16 S. 132 Erw.1* , AS Ges.-Ausg. 40 III S. 157 f.rErw. 2; 44
III S. 200 Erw. 1). Dabei handelt es sich nicht mehr um die Prüfung der
Angemessenheit sondern der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent-seheides
und dieser kann daher, wenn ,er in dieser Hinsicht an einem Mangel leidet,
vom Bundesgericht kassiert werden. ..

* Ges. Ausg.801 s. 232; 31 I s. 167, 536 f.; 32 I s. 744 f.; es I s.
659 f. ; 39 I s. 430.und Konkurskammer. N° 22. 83

2. Die ratio der in Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG aufgestellten Pfändungsbeschränkung
geht dahin, dass der Schuldner durch das Vollstreckungsverfahren nicht
kahl gepfändet, also des zum Unterhalte seinen selbst und seiner Familie
unumgänglich Notwendigen nicht beraubt Werden dürfe. Hieraus folgt,
dass eine Lohnpfändung nur aufgehoben werden darf, Wenn durch die sich
an sie ansehliessende Verwertung der Pfändungsgegenstand dieser seiner
Zweckbestimmungdem Unterhalte des Schuldners und seiner Familie zu dienen,
entiremdet würde, dass somit andrerseits,wenn diese Folge nieht eintritt,
der Pfändungs-ggenstand bezw. der Erlös nach wie vor zum Unterhalte
der Familie des Schuldners verwendet werden kann, die Pfändung bestehen
bleiben muss, weil bei dieser Sachlage die dem Art. 93 zu Grunde liegende
ratio für die Unpfändbarkeit nicht vorhanden ist. Stellt man auf diese
Erwägungen ab, auf welche schon in AS 44 III S.200 i. Erw. 1 hingewiesen
worden ist, so ergibt sich, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts,
die. dahin ging, das die rechtliche Natur und der Entstehungsgrund der
in Betreibung gesetzten Forderung für die Frage nach der

Zulässigkeit der Lohnpfändung in allen Fällen vollständig

unerheblich seien (AS Sep.-Ausg. 4 S. 164 ; 9 S. 329 *), und an der das
Bundesgericht trotz Widersprüches der Doktrin (JAEGER N._8 zu-Art.93;
Praxis N. 8 zu Art.93) und der kantonalen Praxis (ZHE 14 S. 152, 233 ;
ZR 11 S. 95 if.,254) festgehalten hat, in dieser Allgemeinheit nicht
aufrecht erhalten werden kann, weil sie der ratio legis nicht gerecht
wird. Dies erhellt besonders aus dem vorliegenden Fall ; denn zur
Familie des Rekursheklagten, zu deren Unterhalt der von ihm verdiente
Lohn Verwendet werden soll, gehört neben der Ehefrau in erster Linie
der von ihm mit Standesiolgen anerkannte und daher ihm gegenüber in den
Rechten eines ehelichen Kindes stehende Rekurrent. Wenn daher ein Teil
des Lohnes, obwohl an* Ges.-Ausg. 27 I S. 400, 82 I S. 747 f.

84 Entscheidungen der scheint-Meinungs-

und für sich unpfändbar, für den dem Rekurrenten aus Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
/272
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 272 - Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.

ZGB zustehenden Unterhaltsanspruch mit Pfändungsbeschlag belegt wird,
so kann in diesem Falle die Pfändungsbeschränkimg von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG
nicht anwendbar sein, _weil die Lohnforderung ohnehin zum Unterhalte
des Rekurrenten dienen muss und trotz Pfändung und Verwertung auch
dazu dienen wird, also ihrer Zweckbestimmung erhalten bleibt. Das
diese Beschränkung der Rechtswohltat von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
Sch KG dem Willen des
Gesetzgebers entspricht, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes. Art. 100 des vom Justizdepartemente ausgearbeiteten
Entwurfes vom 11. Nov. 1885 bestimmte in Anlehnung an Art. 83 u. 84
des Entwuries Oberer, dass grundsätzlich Lohnguthaben nur insofern
gepfändet werden dürften, als der Betrag des Einkommens monatlich 150
Fr. übersteige, dass sich aber die Pfändung, sofern. für Unterhaltsgelder
oder Ansprachen wegen Lieferung unbedingt notwendiger Nahrungsmittel
Betreibung angehoben werden sei, auf den monatlich 75 Franken
über-steigenden Betrag erstrecken könne. Art. 102 des bundesrätlichen
Entwurfes vom 23. Februar 1886 behielt diese Bestimmung bei mit der
einzigen Modifikation, dass das Existenzminimum im Betreibungsverkahren
für Unterhaltsansprüche von 75 Fr. auf 50 Fr. herabgesetzt wurde. Die
Kommissionen beider Räte liessen Art. 102 unbeanstandet, ebenso der
Ständerat in erster Lesung. Im Nationalrate erst wurde der dem Art. 93
des Gesetzes entsprechende Art. 102 des Entwurfes durch die gegenwärtige
Formulierung. von Art. 93 ersetzt, indem man von der Erwägung ausging,
dass es nicht Sache des Gesetzes sein könne, das Existenzminimum ein
für alle mal ziffernmässig zu fixieren, sondern dass dessen Festsetzung
dem Ermessen des Amtes anheimgestellt werden sollte, weil es nicht
zweckmässig sei, die Praxis durch eine starre Norm zu binden, und daher
die die Lohnpfändung znormierende Vorschrift so formuliert werden müsse,
dass den Verumständungen des einzelnenN V ssss

und Konkurskammer. N° 22. 85

Falles: Rechnung getragen werden könne. Der derart Vom Nationalrat
modifizierte Art. 102 ging in Art. 118 des zweiten bundesrätlichen
Entwurfes über und ist in zweiter Lesung von beiden Raten angenommen
worden. Es liegt aber nichts Vor, woraus geschlossen werden könnte,
dass der in Art. 102 des bundesrätlichen Entwurfes vom 23. Februar 1886
aufgestellte Grundsatz der Beschränkung der Rechtswohltat Von Art. 93
des Gesetzes im Falle der Betreibung für Unterhaltsansprüche fallen
gelassen werden wollte, und wenn heute das Gesetz auch keine ausdrückliche
Vorschrift über die Vollstreckung für Alimentenforderungen enthält, so
lässt sich dies nur dadurch erklären, dass man diese besondere Behandlung
der Unterhaltsansprüche für selbstverständlich hielt und annahm, dass
das Betreibungsamt kraft des ihm eingeräumten freienErmessens in einem
dem Art. 102 des Entwurfes entsprechenden Sinne entscheiden könne und
entscheiden werde. In diesem Zusammenhange mag auch darauf hingewiesen
werden, dass die deutsche Zivilprozess-ordnung das in § 850 aufgestellte
Pfändungsverbot im Exekutionsverfahren für Alimentationsansprüche nicht

si bezw. nur in beschränktem Masse anwendbar erklärt

(vergl. § 850 zweitletzter Absatz RZPO; GAUpP-STEIN, Bd. 11 S. 698 fi. ;
CONnAD, Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners,
S. 447 H.).

3. Demnach ist der Rekurs grundsätzlich gutzuheissen. Freilich ist
das Bundesgericht nicht in der Lage, den Betrag festzusetzen, der dem
Rekursbeklagten gepfändet werden darf; vielmehr ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, welche nunmehr zu entscheiden haben wird,
welche Lohnduote der Rekursbeklagte "kür. den Rekurrenten aufzuwenden
genötigt Wäre, wenn dieser in seinem Haushalte leben würde. Dieser Betrag
kann alsdann pfändbar erklärt werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der AS 45111 1919 7

86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom "9. April
1919 aufgehoben und die-sachte zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.

23. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Mai 1919 i. s. Hurter

Art. 125
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.250
SchKG. Inwiefern kann die Art und Weise der
Steigerungspublikation durch Rekurs an das Bundesgericht angefochten
werden. Schranken des dem Amte durch Art. 125 eingeräumten Ermessens.

Fraglich kann nur sein, ob nicht die gegen die Publikation der Steigerung
gerichtete Rüge als begründet erklärt werden muss. Bezüglich dieses
Beschwerdepunktes fällt in Betracht, dass nach Art. 125 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.250
SchKG
die Art der Bekanntmachung der Steigerung vom Betreibungsamte so
zu bestimmen ist, dass dadurch die Inte-. ressen aller Beteiligten
bestmögliche Berücksichtigung finden, weil dem Amt die Pflicht obliegt,
alle die Verwertung beschlagenden Anordnungen so zu treffen, dass ein
möglichst hoher Erlös erzielt werden kann. Die Art und Weise, wie dies
im einzelnen zu geschehen hat, bleibt

freilich dem Ermessen des Amtes sianheimg'estellt, weil sich

mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse keine allgemein
gültige und auf alle Fälle zutreffende Norm aufstellen lässt, doch .ist
dieses Ermessen stets beschränkt durch den oben angeführten Grundsatz ;
bei der Steigerungspublikation insbesondere durch die Regel von Art. 125
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.250
SchKG. Danach wird es, wenn Gebrauchsgegenstände des täglichen
Verkehrs Versteigert werden sollen, die überall abgesetzt werden können,
genügen, wenn die Grant dem am Orte anwesenden Interessentenkreise
bekannt gegeben wird, weil durch weitergehende Publikationsmassnahmen das
Verwertung-sergebnis nicht verbessert, sondern bloss die Kosten erhöht
würden. Anders verhält es sich dagegen, wenn Gegen-und Konkurs'kammer. N°
24. _ 87

stände zur Versteigerung gebracht werden, die einen Liebhaberwert besitzen
und die so beschaffen sind, dass sich voraussichtlich nur ein beschränkter
Kreis von Personen dafür interessieren wird, was insbesondere für
Kunstgegenstände und Antiquitäten zutrifit. Diesen besondern Verhältnissen
ist auch bei der Publikation Rechnung zu tragen, ,was dadurch geschieht,
das ,die Steigerung auf eineArt undWeise bekannt gemacht Wird, welche es
ermöglicht, dass die vorhandenen Kaufliebhaber davon Kenntnis erhalten,
um an der Grant teilnehmen zu können. Beschränkt sich das Amt in einem
solchen Falle darauf," die Verwertung nur am Steigerungsort bekannt
zu machen, ohne Rücksichtnahme auf den besondern Interessenkreis, so
ist die Publikation nicht nur unangemessen, sondern gesetzwidrig, Weil
sie den in Art. 125 Abs. 2 aufgestellten Grundsatz verletzt, dass die
Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden sollen
und es kann daher in einem solchen Falle der Rekurs' an das Bundesgericht
ergriffen werden

(Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG).

24. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Juni1919 '
i. S. der-Schweiz. Kreditsnstslt.

VO vom 27. Oktober 1917. Bei der Prüfung der Frage, ob Art. 2 Ziff. 2
zutrifft ist nur zu untersuchen ob das Pfandobjekt sämtlichen auf es
angewiesenen Forderungen Beckung bietet, während die Deckungsverhältnisse
der einzelnen Forderungen nicht ermittelt zu werden brauchen. Die Stundung
kann nur für alle auf einer Liegenschaft haftenden Forderungen bewilligt
werden, nicht aber bloss fur die gedeckten und für die ungedeckten
nicht. 5 .Rechîsverhältnisse bezüglich zu Faustpfand gegebenen
Eigentnmertiteln. Zweck der Pfandstundung.

Uebrigens ergibt sich, .dass das Hauptgebäude mit

Saalanbau und die Liegenschait F ..... den darauf haften-

den Belastungen auch nach Eintritt normaler Zeiten keine
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 III 80
Date : 01. Januar 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 III 80
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 80 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Hotelgewerbe voraus und bildet anderseits,


Legislation register
KG: 93
SchKG: 19  93  125
ZGB: 272  325
Keyword index
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hamlet • federal court • family • 1919 • month • wage • minimum living wage • discretion • debtor • prosecution office • guardian • basel-stadt • maintenance obligation • question • standard • drawee • national council • day • lower instance • household
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AS
AS 45111/1919