:236 Entscheidungen

nicht Stich. Denn die sich aus diesem Urteil für den Aniechtungsbeklagten
Kahn ergebende Verpflichtung ging ausdrücklich nur auf Rückgabe
des Scheines oder eines entsprechenden Geldwertes an die Konkmsmasse
Haller. Dagegen ist weder der Konkursmasse Schindler noch diesem selbst
daraus ein Restitutionsanspruch erwachsen. Wohl aber ist auch Schindler
gegenüber die ursprüngliche Forderung wieder ausgelebt und kann vom
Gläubiger gegen ihn als solidarisch haftenden Teilhaber der ehemaligen
Kollektivgesellschaft geltend gemacht werden ohne Rücksicht darauf,
ob Kahn Seine Rückgabepflicht gegenüber der Konkursmasse Haller erfüllt
hat. Dass aber etwa aus dieser Masse die Forderung ganz oder teilweise
getilgt worden sei, wird nicht behauptet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Ohergerichts
des Kantons Zürich vom 2. Juli 1919 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

43. Urteil der n. seine-seines vom 17. Dezember 1919 ' i. S. Segesser
und Mitbeteiligte gegen'Volksbank in Hochdorf.

Einzahlung einer Geldsumme bei einer Bank auf einen verzinslichen
Depositenkonto. Gewöhnlich-es Kredit(Kontokorrent bezw. Darlehens )
verhältniss oder Depositum irregulare? Unzulässigkeit der Verrechnung der
Schuld der Bank aus einem solchen Depositum mit einer Gegenforderung an
den Einleger gegen dessen Willen oder denjenigen seiner KonkursmaSSe. Die
Tatsache, dass die Konkursverwaltung die Bank nur für den nach Abzug
des Depositums verbleibenden Betrag ihrer Gegenforderung und nicht für
deren vollen Betrag im Kollokationsplan als Gläubigerin eingestellt hat,
bedeutet keine Anerkennung der Verrechnung und schliesst eine spätere
Abtretung der Rechte der Masse auf haare Rückerstattung des Depositums
an ein--der Ziviläammern. NO 1-33.

zelne Konkursgläubiger nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG nicht aus. Einwendung
der beklagten Bank in dem von den Zessionaren angestrengten Prozesse,
dass ihr an dem Depositum eventuell, weil es den Erlös ihr verpfändeter
Vermögensstücke des Gemeinsohuldners darstelle, ein Pfandrecht zustehe.
Unzulässigkeit der Geltendmachung in diesem Verfahren ohne vorangehende
Kollokationsverfügung. Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung
des Piandanspruchs gegenüber dem aus der Ablehnung der Verrechnung
resultierenden Anspruch der Zessionare auf den Prozessgewinn nach
Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG. Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte
hinsichtlich dieser Frage.

A. Die Wirte-Genossenschafts Brauerei Gütsch nahm im Jahre 1908 zwei
hypothekarisch gesicherte Anleihen von je 100,000 Fr. eingeteilt in
je 200 Inhaberobligationen zu 500 Fr. auf. Auf der Rückseite der Titel
des ersten Anleihens findet sich der Vermerk : Als Sicherheit dieses
Anleihens wird von der Schuldnerin bei ,der Volksbank in Hochdorf als
Repräsentantin der Gläubiger als Pfand hinterlegt und von dieser in
ge nannter Eigenschaft bis zur Einlösung sämtlicher Obli gationen in
Verwahr genommen : Gült von 100,000Fr. Kapital ab Liegenschaft Brauerei
Gütsch in der Gemeinde Luzern, angegangen den 1. Mai 1905 mit -,einem
Kapitalvorgang von 243,15? Fr. 14 Cts.

_ Grundpländlich haftet für diese Gült: Die Làdeli Liegenschaft im
Quartier Untergrund, Luzern, hal tend an zwei Parzellen 2146 m*, mit Haus
Nr. 611 und Anbau, das Brauereigebäude Nr. 611 A mit Eis keller, Sudhaus,
Maschinenund Kesselhaus mit Hoch kamin ; ferner die Brauerei-Einrichtung
für einen Aus stoss von zirka 15,000 Hektoliter Bier.

Daran schliesst sich die Bescheinigung der Volksbank in Hochdorf an,
die Gült von 100,000 Fr. empfangen zu haben und sie als Faustpfand im
Interesse der Obliga tionäre in Verwahr zu nehmen .

Der Text der Obligationen des zweiten Anleihens lautet in den in Betracht
kommenden Bestimmungen gleich mit dem Unterschiede, dass als der Volksbank
in Hoch-

238 Entscheidungen

dorf übergebene Pfänder für dasselbe darin vier der Gült von 100,000
Fr. nachgehende Gülten auf der gleichen Liegenschaft zu je 25,000
Fr. angegeben werden und sich dementsprechend auch die Erklärung der
Bank als Pfandhalterin auf diese bezieht. ·

In den fünf für die beiden Anleihen als Sicherheit hingegebenen Gülten
selbst wird der Pfandgegenstand wie folgt umschrieben :

A. _Gebäude: Haus Nr. 611 mit Anbau und Brauereigebäude.

B. Brauerei-Einrichtungen: _

1. Komplette Doppelsudwerkeinrichtung mit sämt lichen Hilfsapparaten,
Vor-wärmen Schrotanlage, Maiz putzerei, Bierleitungen, Transmissionen
und Bierkühl apparat.

2. Eine Eisund Kühlanlage Nr. 3 a und eine Eis und Kühlanlage Nr. 414
a mit Verbindungsleitungen, ein Süsswasserkühler, zwei Refrigatoren,
ein kompletter si Eisgenerator.

3. sämtliche Transmissionsanlagen, elektrische Bea leuchtung, Kalt-und
Wannwasseraniagen mit Kraft pumpen.

4. Eine Dampfmaschine mit Dampfkessel.

5. Ein Trehertrockenapparat.

6. Ein kompletter Bierauszug, zwei Wasserpumpen, . zwei Luftpumpen,
ein Druckregler.

7. Ein Kühlschiff, ein rundes Reservoir für kaltes Süsswasser,
Luftkühleinrichtungen im Lager-und Gär keller.

Nachdem der Betrieb der Brauerei im Jahre 1915 wegen mangelnder Rendite
eingestelit worden war, entschloss sich der Verwaltungsrat einen Teil
des dazu gehörenden Inventars, das durch Nichtgebrauch gelitten hätte, zu
veräussern. Der Erlös wurde bei der Volksbank in Hochdorf Filiale Luzern
auf einem besonderen Depot-Konto angelegt : und zwar zahlte auf diesen
Konto ein Brauermeister Herp in Zürich 8200 Fr. in der Hauptsache her-

der Zivükammern. N°45. rührend aus dem Verkauf von'Transportfässern,
und Anton Netz in Luzern, Verwaltungsratsmitglied der
WirteGenossenschaftsbrauerei Gulasch 8126 Fr. 50 Cts. als Ergebnis des
Verkaufs von Lagerfässern und Gil-bottichen ein.

Am 5. Juli 1917 kam die Liegenschaft Làdeli ma:-merei Giitsch) infolge
Grundpfandbetreibung auf zweite öffentliche Steigerung und wurde an ihr
um 252,000 Fr. der Volksbank in Hochdorf zugesehlagen, sodass nicht nur
die den Obligationären der Anleihen von 1908 verschriebenen, sondern
auch noch weitere 15, 453 Fr. 48 Cts. auf vorgehenden, der Volksbank m
Hochdorf verpfànde-si ten Gülten zu Verlust gingen.

Einige Monate später, am 20. September 1917. wurde

ssihrer die Wirte-Genossenschafts Brauerei Gütseh der

Konkurs eröffnet. In demselben machte die Volksbank in Hochdorf am
12. November 1917 eine Eingabe, worin sie forderte: Fr. 181, 073. 90
Saldo der Debitorenreehnung per 30. September a. c. laut Buchauszug,
abzüglich Fr. 17,34540 Saldo der Depot-Rechnung per 30. September
a. c. laut Buchauszug, also: Fr. 163, 728 50 nebst Zins zu 6 % seit
30. September 1917 und dafür das Faustpfandrecht an einer in ihren Händen
befindlichen Gült von 5000 Fr. angegangen 22. März 1899, haftend auf dem
Hotel Schlüsse} in Luzern beanspruchte. Das Konkursamt berücksichtigte
die Anmeldung im Kollokationsplan in der Weise, dass es den geforderten
Restbetrag von 163,728 Fr. 50 Cts. unter Anerkennung des Pfandrechts
an der Gült von 5000 Fr. unter den faustpfandversicherten Forderungen
einstellte und in der Rubrik Gläubiger und Forderungsgrund eriäuternd
beifügte : Saldo der Debitorenrechnung per 30.September a. c. 181,073
Fr. 90 Cts. abzüglich Saldo der Depotrechnung per 30. Sept. a. e. 17,345
Fr. 40 Cts. Am 4. März 1918 richtete es sodann an die Gläubiger ein
Zirkular worin es auf die fragliche Ansprache der Volksbank in

240 Entscheidungen

Hochdorf hinwies, erwähnte, dass verschiedene Gläubiger gegen die begehrte
Verrechnung mit dem Depot-Konto von 17,345 Fr. 40 Cts. als unzulässig
Einspruch erhoben hätten, und sodann fortfuhr : Die Konkursverwaltung
ihrerseits verzichtet namens der Masse als solcher auf die Verfolgung
des obgenannten streitigen Anspruchs und offeriert gemäss Beschluss
der zweiten Gläubigerversammlung vom 15. Februar abbin den einzelnen
Gläubigern die Abtretung der bezüglichen Massareehte gemäss Art. 260
des Konkursgesetzes. Begehren um Abtretung sind bis und mit 15.März
nächsthin schriftlich beim Konkursamt geltend zu machen. Sofern innert
dieser Frist keine solchen gestellt werden, wird Verzicht von Seite der
einzelnen Gläubiger angenommen. Nachdem darauf 31 Gläubiger, worunter
die heutigen Kläger Josef Segesser und Genossen, die als Inhaber von
Obligationen der Anleihen von 1908 im Kollokationsplan für zum Teil
erhebliche Beträge zugelassen sind, die Abtretung verlangt hatten, stellte
das Konkursamt denselben am 23. März 1918 eine entsprechende Urkunde
nach Formular 7 zur Konkursverordnung aus und setzte ihnen gleichzeitig
eine Verwirkungsfrist von 30 Tagen zur gerichtlichen Einklagung der
abgetretenen Rechte, die in" der Urkunde wie folgt bezeichnet werden :
Forderungsansprüche gegen die Volksbank in Hochdorf u n d Filiale Luzern
aus dem Depot von 17,345 Fr. 40 Cts., angeblich herrührend vom Verkauf
von Einrichtungen und Inventar zum Brauereigewerbe.

Am 22. April 1918 machten dann die Kläger, nach vorangegangenem
Friedensrichtervorstand vom 20: April 1918, gegen die Volksbank in
Hochdorf und deren Filiale in Luzern als Abtretungsgegner die vorliegende
Klage mit dem Begehren anhängig: Die Beklagten seien zu verurteilen,
den Saldo der Depot-Rechnung per 30. September 1917 im Betrage von 17,345
Fr. 40 Cts. nebst Zins per 30." September 1917 in die Konkursmasse der
Wirte-Genossenschaft Gütsch in Luzern zu Handen der

der Zivilkammern. N° 43. 241

Kläger, speziell als Inhaber von Obligationen auf genannte Genossenschaft,
unbeschwert abzuliefern sie behaupten, die Einzahlungen auf das
Depot-Konto seien seiner Zeit mit dem ausdrücklichen Bemerken erfolgt,
dass sie den Erlös des den Obligationären verpfändeten Brauerei-Inventars
darstéllten, der durch die Errichtung des Kontos für jene sichergestellt
werden solle. Es handle sich demnach um ein Depositum, das nicht zur
Verrechnung mit Gegenforderungen an die Deponentin benützt Werden dürfe,
sondern von der Bank als Depositarin unbekümmert um solche an die Masse
zu Handen der Berechtigten abzuliefern sei, als welche, nachdem die
übrigen Obligationäre durch Nichteinreichung von Abtretungsbegehren nach
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG auf ihre Ansprüche daran verzichtet hätten, nur noch die
Kläger in Betracht fallen könnten. Zu diesem Begehren wären übrigens die
Kläger auch schon in ihrer Eigenschaft als Zessionare der Masse befugt,
ohne dass sie ein Sonderrecht (Pfandrecht) ihrerseits an dem Depot
nachzuweisen brauchten. Es genüge, dass einerseits eine Verrechnung mit
Gegenansprüchen an die Gemeinschuldnerin nach der Natur der Einlage
ausgeschlossen sei, andererseits umgekehrt auch der beklagten Bank,
abgesehen hievon, jedenfalls kein die übrigen Gläubiger bezw. die Masse
ausschliessendes Vorrecht daran zustehen könne.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Sie bestritten, dass bei
Einzahlung des Geldes von Seite der Wirtegenossenschaft Gütseh Angaben
über dessen Herkunft gemacht worden seien, aus denen hätte geschlossen
werden können, dass man es dabei mit etwas anderem als einer gewöhnlichen
Einlage der Genossenschaft im Kontokorrent zu tun habe. Wollte man
annehmen, dass gleichwohl die Verrechnung wegen der Eigenschaft des
Geldes als Pfanderlös ausgeschlossen sei, so hätte auch dann die Bank
als Inhaberin der bei der Grundpfandverwertung zu Verlust gekommenen,
denjenigen der Obligationäre vorgehenden Gülten ein Recht

242 Entscheidungen

darauf vor den Klägern, da die Verschreibung der Brauerei Einrichtung
in einer späteren Gült nach dem damals geltenden luzernischen
Hypothekarrechte ohne weiteres auch eine entsprechende Ausdehnung
der Pfandhaft zu Gunsten aller auf der Liegenschaft haftenden frühem
Pfandrechte bewirkt habe. Eine gesonderte Verpfändung des Inventars nur zu
Gunsten einzelner Gülten wäre nicht möglich gewesen. Weiter eventuell wäre
zu sagen, dass auch die Volksbank in Hochdorf Obligationengläubigerin der
Wirtegenossenschaft Gütsch für einen Betrag von 27,000 Fr. sei und daher,
wenn das Depot als Separatpfand der Obligationäre betrachtet wurde,_
berechtigt sein müsste, es in erster Linie zur Deckung dieser ihrer
eigenen Obligationen-Forderung zu verwenden oder doch daran im Verhältnis
ihres Obligationenbesitzes zu demjenigen der Kläger zu partizipieren
(in welchem Sinne eventuell ein Gegenrechtsbegehren ge stellt wurde).

Der von der ersten kantonalen Instanz über die Vorgänge bei Errichtung des
Depots einvernommene Anton Netz, Verwaltungsrat der Wirtegenossenschaft
Gütsch sagte aus, dass er sich vor der Veräusserung der Fässer und
Gärhottiche mit Rücksicht auf die Verschreibung der Brauerei-Einrichtung
in den Obligationen und Gülten mit den letzten Hypothekargläubigern und
einigen Obligationären in Verbindung gesetzt habe, um deren Zustimmung
einzuholen. Bei der Einzahlung auf der Filiale der Volksbank in
Luzern habe er das Bankpersonal über die Herkunft des Geldes und dessen
Zweckbestimmung aufgeklärt. Die Herren , welche dem Verkaufe zustimmten,
hätten dies getan auf das 'Anerbieten, den Erlös zu deponieren ; etwas
anderes sei gar nicht in Frage gekommen. Er, Notz, habe das Geld eingelegt
in der Meinung, dass es den Berechtigten zukommen solle. Wer dazu gehöre,
habe er nicht untersucht, sondern gedacht, wenn darüber in der Folge
Streit entstehen sollte, werde der Richter zu entscheiden haben. Zur
Unterstützung seiner Erklärungen legte der Zeuge die Quittung der Volks--

der Zivllkammern. iv a.). 445

bank Hochdorf, Filiale Luzern über eine der gemachten Einzahlungen vor,
worin sie bescheinigt, von der WirteGenossenschaftsbrauerei Gütsch auf
Depot-Konto 700 Fr. in Konto-Korrent Valuta 25. Oktober 1915 (Fasserlös)

empfangen zu haben.

JJ. Durch Urteil vom 15. Mai, zugestellt am 12. August 1919, hat das
Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer die Klage abgewifflen. Es
geht davon aus, dass v'on einem selbständigen Faustpfandrechte der
Obiigationäre an der Brauerei-Einrichtung auf Grund der bezüglichen
Bemerkung in den Obligationen nicht die Rede sein könne, weil es dafür
schon an der ersten Voraussetzung, der Uebergabe der Pfandsache an die
Obligationäre oder deren Vertreter fehle. Durch die nach der Veräusserung
erfolgte Hinterlegung des Erlöses habe der Mangel der

' Tradition nicht gehoben werden können. Es könnte sich

demnach höchstens fragen, ob nicht die verwerteten Gegenstände den
Obligationären, grundpfändlich , als Teile bezw. Zubehörden der
Brauerei-Liegenschaft verhaftet gewesen seien. Eine solche Verhaftung
wäre nach dem massgebenden alten kantonalen Hypothekarrechte aber
nur durch Verschreihung in den Gülttiteln und den öffentlichen
Büchern möglich gewesen und diese Wiederum hätte vorausgesetzt,
dass es sich um Sachen handle, die zum Liegenden gehörten oder
doch mit der Brauerei so verbunden gewesen wären, dass sie als deren
Bestandteil erschienen. Letztere Eigenschaft komme aber jedenfalls
den Transportfässem nicht zu. Und auch die Lagerfässer und Gärbottiche
könnten nach den erwähnten altrechtlichen Gesetzesbestimmungen und der
daran anschliessenden Praxis kaum als verpfändungs-

fähige Teile der Liegenschaft betrachtet werden. Soweit.

die Sachen nicht von der Pfandhaft ergriffen worden seien und demnach
im freien Verfügungsrecht der Wirte genossenschaft gestanden hätten,
' habe aber auch der Erlös daraus ihr gehört. Dessen Hinterlegung bei
der Volksbank Hochdorf bedeute deshalb, obwohl auf einen be-

_ 244 Entscheidungen

sonderen Konto geschehen, sachlich einfach eine Einlage der Genossenschaft
in laufender Rechnung, der gegenüber die Bank ihre Forderungen an die
Genossenschaft müsse verrechnen können. Und die Bejahung der

Grundpfandbaft inbezug auf die Lagerfässer und Gärbot .

tiche allein vermöchte deshalb zu keinem anderen Ergebnisse zu führen,
weil dieselben, wenn als Immobilien mitverpfändet, nicht nur für die
fünf den Obligationären verschriebenen sondern auch für alle v o r g e
h e n d e n Gülten gehaftet hätten. Es würde deshalb das Ergebnis ihrer
Veräusserung in erster Linie den letzteren Pfandtiteln bis zur Deckung
des darauf bei der Grundpfandverwertung vom 5. Juli 1917 entstandenen
Ausfalls zukommen. Nun betrage aber die Verlustforderung der Volksbank auf
ihren vorgehenden Gülten über 15,000 Fr. während der aus dem Verkauf der
Lagerfässer und Gärbottiche stammende Teil der Einlagen auf das DepotKonto
nur 8126 Fr. 50 Cts. ausmache, sodass die Beklagtschaft auch unter dieser
Annahme berechtigt wäre, das ganze Depot vor den Obligationären für sich
zu beansprachen.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

'. Berufung der Kläger mit dem Begehren um Gutheissung der Klage,
eventuell Rückweisung der Sache an die kansi tonalen Instanzen zur
Aktenvervollständigung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einreden, "dass den Klägern oder einzelnen unter ihnen eine
Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG nicht mehr hätte ausgestellt werden dürfen,
weil sie das Begehren darum zu spät, nach Ablauf des im Zirkular vom
4. März 1918 bestimmten Termins gestellt hätten, und dass die Frist
zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Rechte kürzer, auf
zehn Tage hätte bemessen werden sollen, sind von den Beklagten vor
Bundesgericht nicht mehr ernstlich aufrechterhalten worden. Sie hätten
durch Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügun-

der Zivflkammern. KB 43. ...è;-

gen des Konkursaintes bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht
werden müssen. Nachdem eine solche nicht erhoben worden ist, ist, die
Abtretung so wie ausgestellt vom Richter hinzunehmen. Zur Herstellung der
Legitimation der Kläger muss es, da eine gesetzliche Verwirkungsfrist für
die Klage nicht bestand, genügen, dass dieselbe innert des vom Konkursamt
tatsächlich dafür gesetzten Zeitraums anhängig gemacht werden ist,
was zutrifft, und dass zur Zeit der Ausstellung des Abtretungsaktes ein
abtretbares Vermögensrecht überhaupt noch verlag, die Konkursverwaltung
also nicht etwa die von der beklagten Bank beanspruchte Verrechnung
durch verbindliche Erklärung gegenüber jener bereits anerkannt hatte,
in welchem Falle der streitigeAnspruch der Masse, nämlich die Forderung
aus dem Depot von 17,345 Fr. 40 Cts. als dadurch untergegangen (Art. 124
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

OR) angesehen werden müsste und deshalb auch nicht mehr zum Gegenstand
einer Zession an die einzelnen Konkursgläubiger nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG
hätte gemacht werden können.

2. Eine solche Anerkennung kann nun aber in der Tatsache allein, dass
das Konkursamt die Volksbank Hochdorf im Kollokationsplan entsprechend
ihrer Eingabe nur für den nach Abzug des Depot-Kontos vom De' bitorenkonto
noch verbleibenden Forderungsbetrag von . 163,728 Fr. 50 Cts. und nicht,
wie es die Bank bei Ablehnung der Verrechnung an sich verlangen könnte,
für den ganzen Saldo der Debitorenrechnung von 181,073 Fr. 90 Cts. als
Gläubigerin eingestellt hat, noch nicht gefunden werden. Zweck des
Kollokationsplans ist die Feststellung der Passivmasse, des Bestandes
der im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen an den Gemeinsohuldner
und des Verhältnisses, in dem sie am Erlöse des Massevermögens
partizipieren.' Nur soweit er Verfügungen darüber enthält, ist er der
Rechtskraft fähig und braucht er, um deren Eintritt zu verhüten, durch
Klage nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG angefochten zu werden. Bei der Entscheidung
über die von einem Konkursgläubiger

246 Entscheidungen

verlangte Verrechnung handelt es sich aber nicht um. eine solche
Verfügung zur Feststellung der Passivmasse _letztere wird dadurch
nur indirekt insofern berührt, als sich um den verrechneten Betrag
notwendigerweise auch die im Plan zuzulassende Konkursforderung des
Gläubigers verringert _sondern um die Preisangabe eines zur Aktivmasse
gehörenden Vermögensrechtes, der Forderung des Gemeinschuldners an den
betr. Konkursgläubiger, die dieser durch das Mittel der Vermahnung zu
seiner ausschliesslichen Befriedigung verwenden und damit der Masse
entziehen will. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen
des Gemeinschuldners steht aber nach dem Gesetz nicht bei der
Konkursverwaltung, sondern bei der Gläubigerversammlung und auch deren
Entscheid hat Wirksamkeit für die einzelnen Gläubiger nur unter Vorbehalt
des Rechtes derselben, die Abtretung der betr. Masseansprüche an sie nach
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG zugverlangen. Dieses nach allgemeinen Grundsätzen jedem
Gläubiger zustehende Recht würde aber in den Fällen, wo der zu verfolgende
Masseanspruch in einer Forderung des Gemeinschuldners besteht, deren
Schuldner die Erfüllung durch Zahlung wegen einer grösseren Gegenforderung
an den Gemeinschuldner und daraus folgender Verrechnungsbefugnis
verweigert, illusorisch, wenn man in der Einstellung bloss des unter
Voraussetzung der Verrechnung noch verbleibenden Restbetrages

der Gegenforderung in den Kollokationsplan durch die -

Konkursverwaltung zugleich auch eine Feststellung über die Zulässigkeit
der Verwendung des anderen Teiles derselben zur Verrechnung mit der Schuld
an die Masse erblicken wollte. Auf dem Wege des Kollokationsprozesses
könnten die übrigen Gläubiger gegen eine solche Verfügung der
Konkursverwaltung nicht aufkommen, weil sich die Kollokationsklage
nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
Abs 2 SchKG nur entweder gegen die Wegweisung der eigenen
Forderung des Klägers bezw. den ihr zugewiesenen Rang oder aber gegen
die Zulassung der Forderung eines

der Zivilkammern. N° 43°. 247

anderen Gläubigers, sei es überhaupt oder doch in einem zu haben Betrage
oder zu günstigen Range richten kann, während die Unzulässigerklärung
der von einem Konkursgläubiger beanspruchten Verrechnung ja nicht
dazu führen könnte, dass deswegen nun auch seine im Plane zugelassene
Mehrforderung über den verrechneten Betrag hinaus zu streichen wäre,
sondern gegenteils zur Folge haben wiirde, dass er mit dem vollen
Betrage seiner Forderung ohne Abzug als Gläubiger einzustellen wäre. Ein
nachträgliches Vorgehen nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG aber wäre ausgeschlossenweil
wenn man in der Kollokation auch eine Verfügung über die Verrechnung sähe,
diese dann eben im Zeitpunkt des Abtretungsaktes bereits rechtskräftig
vollzogen wäre und ein abtretbares Forderungsrecht der Masse deshalb
gar nicht mehr bestehen würde (s. Erw. I oben).

Aus einer Kollokationsverfügung der erwähnten Art kann deshalb
höchstens der Schluss gezogen werden, dass die Konkursverwaltung den
betreffenden Gläubiger zum mindesten in dem eingeschriebenen Betrage
als Konkursgläubiger anerkennen will, eine Zustimmung zur Deckung des
anderen Teiles seiner Forderung durch Verrechnung mit der Schuld an
den Gemeinschuldner und ein Verzicht auf die effektive Erfüllung der
letzteren gegenüber der Masse kann daraus nicht entnommen werden. In
diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon in einem früheren
Falle (AS 29 II S. 193 ff. ; Sep.-Ausg. 6 Nr. 22). entschieden : nach dem
Gesagten besteht kein Anlass davon abzugeben. Eine andere Erklärung des
Konkursamtes gegenüber der Volksbank in Hochdorf, wodurch es sich dieser
gegenüber mit der Verrechnung des Depotkontos einverstanden erklärt hätte,
liegt aber nach den Akten nicht vor. Es braucht deshalb zu der Streitfrage
_. nicht Stellung genommen zu werden, ob die Konkursverwaltung sie im
Hinblick auf die ihr nach aussen zustehende Vertretungsmacht, ohne zuvor
die Gläubigerversammlung und die einzelnen Gläubiger zu befragen,

248 * Entscheidungen

mit Wirksamkeit überhaupt hätte abgeben können, oder ob nicht Art. 260
zugleich auch eine gesetzliche Ein schränkung jener Vollmacht in dem
Sinne enthalte, dass 'die Rechtsgiltigkeit des ausgesprochenen Verzichts
auf einen Anspruch auch dem dritten. Anspruchsgegner gegenüber an die
vorhergehende Durchführung des in der erwähnten Gesetzesvorschrift
vorgesehenen Verfahrens geknüpft sei. 3. in der Sache selbst hat
die Vorinstanz zu Unrecht die Zulässigkeit der von der Volksbank
Hochdorf be geht-ten Verrechnung davon abhängig machen wollen, ob das
auf den Depotkonto eingezahlte Geld sich als Erlös freien Vermögens
der Wirtegenossenschaft Gütsch oder als solcher den Obligationären
der Anleihen von 1908, zu welchen die Kläger gehören, pfandrechtlich
verhafteter Vermögensstücke' dargestellt habe. Selbst wenn letzteres
an sich der Fall sein sollte, vermöchte dadurch die beklagte Bank an
der Verrechnung nicht gehindert zuwerden, wenn sie bei Entgegennahme
des Geldes davon keine Kenntnis hatte, d. h. nicht unterrichtet wurde,
dass es sich dabei nicht um eine gewöhnliche Einlage der Genossenschaft
selbst, sondern um ein Depot handle, das diese zu Gunsten einer gewissen
Gruppe ihrer Glan biger errichten wolle. Und umgekehrt bedarf es auch zur
Ablehnung der Verrechnung des Nachweises eines derartigen Sonderrechts
;der Kläger keineswegs : da sie als Zessionare der Masse deren Rechte
geltend machen können, genügt es, dass jene sich der Kompensation
hätte widersetzen und die Ablieferung des Depots in die Masse erzwingen
können, wenn nicht die Gesamtheit der Gläubiger auf die Durchführung des
Rechtsstreites daI'über verzichtet hätte. Hiefür ist aber abgesehen von
allfälligen konkursrechtlichen Verrechnungshindernissen in erster Linie
entscheidend das durch die Einlegung begründete Vertragsuerhältnis
zwischen der Gemeinsehuldnerin, Wirtegenossenschaft Gütsch und der
beklagten Bank. Es kommt darauf an, ob es derart war, dass nach

der Zivilkammern. N° 43. 249,

der Parteimeinung der Einlegerin die Möglichkeit jederzeitiger effektiver
Verfügung über den Betrag gesichert, eine Befreiung der Bank von ihrer
Rückerstattungspflicht auf andere Weise als durch wirkliche Rückgabe
also ausgeschlossen sein sollte. Ein solches Verrechnungsver-bot enthält
Art. 125
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR für den Hinterlegungsvertrag, indem er bestimmt, dass die
Verpflichtung zur Rückgabe hinterlegter Sachen wider den Willen des
Gläubigers (Hinterlegers) nicht durch'Verrechnung getilgt werden könne,
wobei unter Hinterlegung anerkanntermassen und praktisch gesprochen in
erster Linie auch das depesitum irregulare des Art. 481
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 481 - 1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über.
1    Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über.
2    Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde.
3    Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.
OR d. h. die
Hinterlegung von Geld mit der Vereinbarung zu verstehen ist, dass der
Aufbewahrer nicht die gleichen Stücke, sondern nur die-

selbe Summe zurückzuerstatten habe. Im vorliegenden

Falle geht nun aber aus den oben Fakt. A wiedergegebenen Aussagen des
Zeugen Netz in unzweideutiger Weise hervor, nicht nur, dass die Einzahlung
des Fasscrlöses bei der Volksbank auf das Depot-Konto geschah, weil
man mit Rücksicht auf die aus der Verschreibung in den Obligationen und
Gülten möglicherweise folgenden Rechte der Obligationäre und Gültgläubiger
dafür Vorsorge treifen wollte, dass der Betrag ihnen erhalten bleibe,
sondern weiter auch, dass die Bank bei Errichtung des Kontos über diesen
Sachverhalt aufgeklärt wurde, also um' die Meinung wusste, welche die
Genossenschaft damit verband. Es kann demnach keinem Zweifel unterliegen,
dass man es dabei in der Tat mit einem wirklichen Depositum im Sinne der
oben erwähnten Vorschriften des OR (Hinterlegung z. G. wessen Rechtens)
und nicht etwa mit der Begründung eines gewöhnlichen Kreditverhältnisses
zu Gunsten der Wirtegenossenschaft (Einzahlung in Konto-Konvent, als
Darlehen) zu tun hat. Hätte es sich um das letztere gehandelt, so wäre
überdies nicht verständlich, warum die Gutschrift auf einem besonderen
( Depot-) Konto und nicht auf dem bereits bestehenden Kontokorrent der
Genossenschaft bei der

250 , Entscheidungen

Volksbank geschehen wäre. Wenn die Vorinstanz gleichwohl daraus nicht den
Schluss auf die UnzuläSsrgkeit der streitigen Verrechnung gezogen hat, so
geschah es 'denn auch nicht, weil sie den Aussagen des Zeugen Netz und dem
letzt-erwähnten sie nnterstützenden Indi? die Beweiskraft hätte absprechen
wollen, sondern weil sie von der Voraussetzung ausging, dass die Kläger,
um gegen die Verrechnung auftreten zu können, ein besonderes in ihrer
Person bestehendes Recht an dem depomerten Gelde dartun müssten. Diese
Auffassung ist aber nach dem Gesagten rechtsirrtümlich.

4. Soweit die Kläger nur die ihnen zur Verfolgung anvertrauten Rechte
der Masse auf das Depotkonto geltend machen und dessen Ablieferung in
die Masse zur Verteilung nach Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG unter Ausschluss
der Verrechnung mit der Konkursforderung der beklagten Bank aus dem
Debitoren-Konto verlangen, muss die Klage demnach geschützt werden. Soweit
dagegen ihr Begehren weiter, nämlich auf die Anerkennung eines ihnen
abgesehen von dem Privileg des Art. 260 Abs. 2 zukommenden Anspruchs auf
ausschliessliche Befriedigung aus dem abgelieferten Betrag wegen des ihnen
als Obligatlonaren der Anleihen von ,1908 angeblich an dem _deponierten
Geld zustehenden Pfandrechts geht, kann ihm schon aus formellen Gründen
nicht entsprochen werden, weil die Feststellung von Pfandrechten an
Masseaktiven nach Art. 244 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
. in Verbindung mit Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.392
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946400 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959401 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952402 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982403.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934406.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.408
SchKG nur im
Kollokationsverfahren erfolgen kann. Wollten die Kläger das Depot aus
diesem Titel für Sich ,beansprachen, so hätten sie es demnach bei der
Eingabe ihrer Forderungen aus den Obligationen zum Ausdruck bringen
und die Kollokation auf dasselbe als Faustpfand verlangen miissen,
woraifi das Konkursamt im Kollokationsplan darüber eine Verfügung zu
treffen gehabt hätte und je nach dem sie auf Zulassung oder Abweisung
gelautet,flim Kollokationsprozesse entweder die Kläger auf Anerkennung
des weggewresenen oder die

der Zivilkammem. N' 43.1 251

Beklagte auf Wegweisung des zugelassenen Pfandrechts hätten klagen
können. Aus den Akten ergibt sich nun allerdings, dass einige unter den
Klägern in ihrer Konkurseingabe ein solches Vorrecht auf das Depositum
geltend gemacht hatten. Das Konkursamt hat indessen davon abgesehen, bei
der Kollokation darüber zu entscheiden und sich begnügt, im Plane davon
anmerkungs. weise Vormerk zu nehmen, offenbar weil es der Ansicht war,
dass die Anerkennung des Pfandrechts im Konkurse die Zugehörigkeit der
als Pfand beanspruchten Forderung an die Beklagte zur Masse d. h. die
Unzulässigerklarung der von der Beklagten beanspruchten Verrechnung
voraussetze und daher vorher der Streit hierüber ausgetragensein
müsse. Ob es damit richtig handelte, ist nicht zu untersuchen. Es genügt
festzustellen, dass die Kläger sich dabei beruhigt und eine Beschwerde
zum Zwecke, das Amt zum Erlasse einer KollokationSverfügung in einem oder
anderen Sinne (Zulassung oder Wegweisung des Pfandrechts) zu zwingen,
nicht erhoben haben. Solange eine solche nicht vorliegt, sind sie aber
aueh nicht in der Lage, an dem Depot weitere Rechte geltend zu machen, als
sie ihnen in der Eigenschaft als Zessionare der Masse zustehen d· h. von
der Beklagten mehr zu verlangen als die Erfüllung ihrer Schuldpflicht
gegenüber der Gemeinschuldnerin durch Rückerstattung des deponierten
Betz-a' ges an die Masse zur Verteilung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG.

Aus dem gleichen Grunde geht auch der Versuch der Beklagten fehl,
sich dieser Folge der Unzulässigerkl'ärung der Verrechnung durch
die Berufung auf ein ih r, sei es als Inhaberin vor-gehender Gülten
auf der Brauereiliegenscha'ft, sei es als Obligationärin zustehenden
Grundpfandrecht an der deponierten Summe zu entziehenL'Auch dieser
Anspruch hätte nur durch Eingabe einer dahingehenden Ansprache
zur Kollokation geltend gemacht werden-können. In ihrer Eingabe vom
12. November 1917 hat aber die Volksbank in Hochdorf den Depotkonto von
17,345 Fr, 40Cts. ausschliesslich ausdem Gesichtspunkte

As.-55 in {sie ' . ' ' s 18

252 Entscheidungen

der Verrechnung mit ihrer Forderung aus dem "Debitorenkonto für sich
beansprucht. Ein Pfandrecht daran ist _ von ihr damals mit keinem Werte,
auch nicht eventuell, weder für den Ausfall auf den erwähnten Gülten
noch in ihrer Stellung als Obligationärin der Wirtegenossenschaft
geltend gemacht werden, weshalb auch die Konkuisvervvaltung keinen
Grund hatte, sich darüber. im Kollokationsplan auszusprechen. Ob die
Volksbank Hochdorf die Pfandaussprache nachträglich noch anmelden und
damit den Ansprüchen der Kläger aus Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
Abs2 SchKG entgegentreten
könnte, muss dahingestellt bleiben. Da es sich dabei um eine Frage der
Verteilung, nämlich darum handelt, welches der Proze'esgewinn sei, auf
welchen die Kläger infolge ihres Obsiegens im heutigen Prozesse inbezug
auf die Vermahnung Anspruch haben, werden darüber die Aufsichtsbehörden
im An-schluss 'an die vom Konkursamt aufzustellende Verteilungsliste
zu entscheiden haben. Verneinen sie dabe die Möglichkeit für die
Beklagte nachträglich aus diesem Titel auf das Depot zu greifen, so
bedarf. es aueh einer Untersuchung darüber, ob die Pfandanspr'ache an
sich materiell begründet gewesen wäre, nicht mehr. Andernfalls wird es
Sache der Aufsichtsbehörde sein, den Par_ teien Gelegenheit zugeben,
noch eine gerichtliche ?Ent. scheidung hierüber herbeizuführen Im
gegenwärtigen Zeitpu'nkte besteht kein Anlass, hiezu Stellung zu nehmen
und nachdem Vorgang der Vorinstanz den-Bestand des behaupteten Pfendrechts
materiell ze {winner-enEs kann deshalb auch dffen gelassen werden, Metern
das Bundesgericht 'r'hiezu kompetent wäre {der eh es sieh flieht dabei,
"wewkgstexs teiimssise umffiesi'iisixwmdung alten Weh-n Hypothekekkcchkes
handeln Weis sieh WeiIcon entzieht.

Denmacli erkennt das Bundesgericht ·

WWE-Hug M WM4W ASSMUSS . äesMiisMsL xmmamiä. Obizder Zivilkainmem. N°
44. 253

1919 aufgehoben und die Klage in dem Sinne Arge-heissendass die Beklagte
verpflichtet wird, den Saldo der Depotrechmmg, herriihrend aus dem Verkauf
von Einrichtungen und Inventar zum Brauergewerbe etc. der Brauerei Gütseh
per 30. September 1917 im Betrage von 17,345 Fr. 40 Cts. nebst Zins der
Wirtegenossenschaft Gütsch in Luzern abzuliefern.

44. Urteil der II. Zivflabflilung vom 22. Dezember 1919 i. S. Wim gegen
Rättimann. Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG schliesst für Aberkennungsklagen die Proro-

gation auf das Bundesgericht als einzige Instanz nach Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
GG
nicht aus.

A. Durch Entscheid vom 12. September, zugestellt am 24. Oktober 1919,
hat das Kantonsgerieht Zug in den Betreibungen Nr. 112 und 113 des
Betreibungsamtes Zug des Beklagten Dr. C. Rüttimann in Zug gegen die
Kläger Eheleute Wüest-Rüegger und Julius Blesch in Binningen dem Beklagten
für den Betrag von 200,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 30. April 1917 die
provisorische Rechtsöffnung erteilt.

B. Mit der vorliegenden, am 3. November gestützt auf Art. 52 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
GG
heim Bundesgericht als einziger Instanz eingeleiteten Klage beantragen
die Kläger, es sei die Forderung, für welche das Kantonsgericht Zug dem
Beklagten provisorisch die Rechte geöffnet habe, gänzlich, eventuell
zur Zeit abzuerkennen. Hinsichtlich der Kompetenz des Bunde-gerichtete
wird ausgeführt : Art. 7 des am 5.129. Mai 1917 zwischen den Parteien
abgeschlossenen Vertrages, auf den der Beklagte seine Forderung stiitne,
bestimme, dass Streitigkeiten, die aus dem Verlage entstehen sollten,
vom Schweiz. Bundesgericht ak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 III 236
Date : 02. Juli 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 III 236
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : :236 Entscheidungen nicht Stich. Denn die sich aus diesem Urteil für den Aniechtungsbeklagten


Legislation register
OR: 124  125  481
SR 813.0: 52
SchKG: 83  219  244  250  260
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • measure • brewery • cooperative • hamlet • money • prosecution office • federal court • collocational plan • receivership • 1919 • assets • feature • assignee • inventory • interest • intention • question • lower instance • witness
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