226 Entscheidungen

42. Urteil der 11. Zivilebtoflung vom 17. Dezember 1919 i. S. Schindler
gegen Zahn: Erben.

Art. 267 SchKG: Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist die
blosse Tatsache, dass der Konkurs ohne völlige Befriedigung sämtlicher
Konkursgläubiger abgeschlossen worden ist.Die nachträgliche Befriedigung
einzelner oder sämtlicher Konkursgläubiger bedeutet keinen Verzicht des
Schuldners auf die aus Art. 267
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 267 - Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
SchKG sich ergebende Befreiung von der
Zinspflicht und auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gegenüber
den nicht am Konkurse beteiligten Gläubiger-n-

Kollokation der gemäss Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG wieder in Kraft tretenden Forderung
des Anfechtungsbeklagten.

Art.265,Abs.2SchKG: Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens muss in
der Form eines in diesem Sinne motivierten Rechtsvorschlages erhoben
werden, ansonst anzu--

nehmen ist, dass der Schuldner auf ihre Geltendmay

chung verzichte.

A. Nathan Kahn, an dessen Stelle die heutigen Kläger in den
vorliegenden Rechtsstreit eingetreten sind, gewährte am 29. Mai 1914
der Kollektivgesellschaft Haller und Schindler, Architekten in Zürich,
ein Darlehen von 2000 Fr. gegen ein Wechselakzept im gleichen Betrage,
zahlbar am 15. Juni 1914. Da das Akzept nicht eingelöst wurde, übergab
Haller am 27. Juni 1914 dem Gläubiger als Sicherheit einen auf 5000
Fr. lautenden Anteilschein der Villenbaugenossenschaft Sonnenberg.
Dabei wurde Kahn berechtigt erklärt, bis zum 15. August 1914 den
Anteilschein zum Betrage von 2000 Fr. zu erwerben und den Uebernahmepreis
mit der Darlehensforderung zu verrechnen. Am 18. Juli 1914 machte Kahn
von diesem Rechte Gebrauch; aber der Anteilschein wurde erst im Dezember
formrichtig auf ihn übertragen.

Im März 1915 brach über die Kollektivgesellschaft Haller und Schindler
und nachher auch über die beiden Gesellschafter persönlich der Konkurs
aus. In diesen Konkursen meldete Kahn die Darlehensforderung nicht

der Zivilkammcrn N° 42. 227

an. Dagegen focht Prof. Sieveking, der im Konkurse Haller zu Verlust
gekommen war, gestützt auf eine Abtretung der Konkursmasse Haller, die
Uebertragung des Anteilscheines auf Grund von Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
und 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG
an und siegte ob. Statt den Anteilschein an die Konkursmasse Haller
herauszugeben, traf Kahn mit ihr und Prof. Sieveking ein Abkommen,
wonach er ihr, bezw. dem Anfechtungsgläubiger, einen gewissen Barbetrag
entrichtete.

Am 15. Januar 1918 erliess das Konkursamt HottingenZürich
folgende Konkulsamtliche Bekanntmachung : Zurückgreifeud auf
die Erledigungspublikation vom 7. August 1'917 betreffend das
Konkursverfahren über den Architekten Karl Schindler in Zürich 7
(eröffnet am 16. März 1915 und beendet am 24..J uni 1917) wird auf
Wunsch des Gemeinschuldners hiermit den Tatsachen entsprechend zur
Kenntnis gebracht; dass sämtliche Konkursgläubiger sich bezüglich ihrer
Forderungsrechte als befriedigt erklärt und gemäss den hierorts liegenden
Originalerklärungen Saldoquittungen erteilt haben. Es sind demzufolge in
diesem Konkurse keine Verlustscheine ausgestellt und ausgehändigt worden.

Mit Zahlungsbefehl vom 26. Februar 1918 leitete Nathan Kahn gegen'
Schindler Betreibung für 2000 Fr. ein u'nd erhob, als der Betriebene
Recht vorschlug, gegen ihn als solidarisch haftenden Teilhaber der
Kollektivgesellschaft Haller und Schindler Klage auf Rückzahlung des
Darlehens nebst Zins und Kosten. Er machte, gestützt auf Art. 291
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG geltend, dass die Darlehensforderung infolge Gutheissung
der Anfechtungsklage wieder aufgelebt sei. Der Beklagte wendete ein,
die Wechselforderung und damit auch die Darlehensiorderung seien durch
die Uebertragung des Anteilscheines untergegangen. Den Verlust des
Anteilscheines habe Kahn

_ durch Mangel an Sorgfalt bei der Uebertragung selbst

verschuldet. Durch Urteil vom 9. Oktober 1918 hiess das Bezirksgericht
Zürich (III.Abt.) die Klage grundsätzlich gut und verhielt den Beklagten
zur Bezahlung von 2000 Fr.

228 Entscheidungen

nebst 6° Zins seit 15. Juni 1914 und 1 Fr. 70 Cts. Betreihungskosten.

Vor der zweiten Instanz erhob der Beklagte die Ein. rede des mangelnden
neuen Vermögens (Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
SchKG) und wendete ferner ein, er sei nur
gegen Rückgabe des .Anteilscheines zur Zahlung verpflichtet.

B. Das Ohergericht des Kantons Zürich (I. Kammer) hat im Urteil vom
2. Juli 1919 diesen Standpunkt nicht geschützt, sondern den Entscheid
der ersten Instanz bestätigt. Die Abweisung der Einrede ans Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461

wird dabei wie folgt begründet : Aus Art. 267
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 267 - Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
SchKG ergebe

sich allerdings, dass die Gläubiger, die, Wie Kahn, ihre '

Forderung im Konkurse des Schuldners nicht angemeldet haben, deshalbnicht
besser gestellt sein sollen als die Verlustscheingläubiger, denen diese
Einrede entgegengehalten werden kann. Allein dieser Grundsatz komme hier
deshalb nicht zur Anwendung, weil gemäss der Publikation des Konkursamtes
Hottingen vom 15. Januar 1918 überhaupt keine Verlustscheine ausgestellt
worden seien, vielmehr sämtliche Konkursgläubiger sich als befriedigt
erklärt hätten.

C. Gegen dieses Urteil hat Karl Schindler rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die
Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Er hält in der Begründung an dem vor dem
Obergerichtvertretenenen Standpunkt fest.

Die Kläger haben in ihrer Antwort auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 267
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 267 - Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
SchKG unterliegen die Forderungen der Gläubiger,
die am Konkurse des Schuldners nicht teilgenommen haben, den gleichen
Beschränkungen wie diejenigen, für die Verlustscheine ausgestellt worden
sind. Danach hat der Schuldner auch den am Konkurse nicht

der Zivilkammern. N° 42. 229

beteiligten Gläubigern keine Zinsen zu zahlen (Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
_ Abs. 4 SchKG)
und kann auch ihnen gegenüber die Einrede des mangelnden neuen Vermögens
erheben

-(Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
SchKG).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rechtsvergänger der Kläger
die Forderung, die ihm gegen den

Beklagten als solidarisch haftenden Teilhaber der be-

klagten Kollektivgesellschaft Haller und Schindler zustand, im Konkurse
des Beklagten nicht angemeldet hat. Dennoch hat die Vorinstanz, gestützt
auf die Publikation des Konkursamtes vom 15. Januar 1918, angenommen,
dass diese Forderung den genannten Beschränkungen nicht unterworfen
sei. Diese Auffassung geht jedoch fehl.

Zunächst ist an. Hand der Akten festzustellen, dass, entgegen der
Annahme der ersten Instanz, ein Widerruf des Konkurses Schindler nicht
stattgefunden hat. Denn das am 16. März 1915 eröffnete Konkursverfahren
ist am 24. Juni 1917 beendigt und am 7. August 1917 als erledigt
publiziert worden. Ein Widerruf aber hätte nach Art. 195 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
SchKG
vor Schluss des Verfahrens erfolgen müssen. In der konkursamtlichen
Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 kann daher ein Widerruf schon aus
diesem Grunde nicht erblickt werden, ganz abgesehen davon, dass er nur
durch das Konkursgericht und nicht durch das Konkursamt hätte verfügt
werden können (Art. "195 Abs. 2 SchKG). Ebensowenig wäre übrigens der
Konkursbeamte zur Rehabilitation des Schuldners im Sinne von Art. 26
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 26 - 1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
1    Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
2    Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.
3    Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40

SchKG zuständig gewesen, da deren Erklärung und Publikation nach § 16
des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 27. Mai 1913 dem Bezirksgericht
vorbehalten sind.

Dagegen ergibt sich allerdings aus der Publikation des Konkursamtes, dass,
obwohl die Gläubiger im Konsi kurse Schindler zu Verlust gekommen waren
nach einer unwidersprochen gebliebenen Behauptung im Anfechtungsprozesse
Sieveking gegen Kahn sind nicht einmal die Kosten gedeckt worden das
Konkursamt 'Hottin-

230 Entscheidungen

gen, wie es scheint, unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften
die Ausstellung von Verlustscheinen unterlassen hat. Und zweitens geht
daraus hervor, dass sämt . liche Konkursgläubiger sich nachträglich beim
Konkursamt als befriedigt erklärt haben.

Zu entscheiden ist demnach in erster Linie, ob trotz dieser abnormalen
Sachlage Art. 267
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 267 - Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
SchKG anzuwenden und somit dieForderung der am
Konkurse des Beklagten nicht beteiligten Kläger als unverzinslich,
sowie der Einrede des mangelnden neuen Vermögens ausgesetzt zu behandeln
sei. Dabei darf jedoch nicht, wie dies im angefochtenen Urteil geschieht,
vom blossen Wortlaut des Art. 267 ausgegangen werden. Denn wenn dieser
den Eintritt jener beiden Beschränkungen an das äusserliche Merkmal der
Ausgabe von Verlustscheinen knüpft, so stellt dabei das Gesetz auf den
normalen Fall ab, dass, entsprechend der Vorschrift des Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
SchKG,
deh Gläubigern für den ungedeckten Betrag ihrer Forderungen tatsächlich
Verlustscheine ausgehändigt worden sind.

Die vorstehende Frage lässt sich Vielmehr bloss nach Massgabe der dem
Art. 267 zu Grunde liegenden ratio beantworten. Diese aber geht dahin
: Hat der Konkurs für alle Gläubiger eine vollständige Befriedigung
ergeben, so liegt kein Grund vor, die nicht angemeldeten Forderungen
irgendwie zu beschränken. Dagegen soll für den Fall, dass eine solche
gänzliche Deckung nicht erfolgt ist, durch Art. 267 verhindert werden,
dass diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen nicht eingegeben haben,
infolge dieser Unterlassung besser gestellt sind als die zu Verlust
gekommenen Konkursgläubiger. Aus diesem-auf Billigkeitserwägungen
beruhenden Prinzip der Gleichstellung folgt, dass die Beschränkungen
im Sinne des Art. 267 für die am Konkurse nicht beteiligten Gläubiger
stets dann Platz zu greifen haben, wenn ihnen die Konkursgläubiger selbst
unterworfen sind. Dies aberftrifft für den vorliegenden Fall zu. Denn
es wäre nicht gerechtfertigt, dem Schuldner gegenüber den Gläubigern
von Verlust-

der Zivilkammem. N° 42 231

forderungen die Rechtswohltaten der Unverzinslichkeit der Forderung
und dei-Einrede aus Art. 265 deshalb zu entziehen, weil das Konkursamt
aus irgend einem Grunde die Ausstellung der Verlustscheine unterlassen
hat. Massgabend für den Eintritt der beiden Beschränkungen zu Lasten der
Konkursgläubiger und damit also auch zu Lasten der Nichtkonkursgläubiger
ist vielmehr die blosse Tatsache, dass der Konkurs ohne völlige
Befriedigungsämtlicher Gläubiger abgeschlossen hat.

An der durch diese Tatsache geschaffenen Rechtslage vermag auch die
nachträgliche Befriedigung einzelner oder sämtlicher Konkursgläubiger
nichts zu ändern. Selbst wenn der Schuldner sich vor der zuständigen
Behörde über die Tilgung sämtlicher Verlustforderungen ausweist und
seine Rehabilitation ausgesprochen wird (Art. 26
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 26 - 1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
1    Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
2    Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.
3    Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40
SchKG) was aber, wie
bemerkt, hier nicht einmal geschehen ist so bewirkt dies die Aufhebung
deröffentlich rechtlichen Folgen des Konkurses, bedeutet aber keinesfalls
einen Verzicht des Schuldners auf die Befreiung von der Zinspflicht und
auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gegenüber den nicht am
Konkurse beteiligten Gläubigern.

2. Wenn. somit die streitige Forderung grundsätzlich der Vorschrift
des Art. 265 untersteht, so kann auch nicht etwa eingewendet werden,
dass sie im Konkurse des Beklagten gar nicht habe angemeldet werden
können, weil sie erst durch die Gutheissung der Anfechtungsklage wieder
aufgelebt sei. Denn einmal ist das Endurteil im Anfechtungsprozesse schon
am 24. Mai 1917 ergangen, während der Konkurs Schindler erst am 24. Juni
geschlossen wurde, sodass eine nachträgliche Eingabe noch möglich gewesen
wäre. Und ferner hätte nach dem Kreisschreiben des Bundesgerichts vom
9. Juli 1915 (AS 41 III S. 240 ff.) die Forderung schon nach Anhebung
der Anfechtungsklage für den Fall des Wiederauflebens angemeldet werden
können und hätte dann auch kolloziert werden müssen.

232 Entscheidungen

3. Demnach ist die Forderung des Beklagten und zwar schon vom Zeitpunkt
der Konkurseröifnung an, weil mit diesem Moment gemäss Art. 209
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
SchKG
die ' Verzinslichkeit der Kurrentforderungen aufhört als unverzinslieh
zu behandeln und die Berufung insoweit gutzuheissen. Dagegen kann
die Einrede aus Art. 265 Abs. 2, obschon sie dem Beklagten nach den
vorstehenden Erwägungen grundsätzlich zustand, nicht geschützt werden,
weil sie zu spät geltend gemacht worden ist.

Der Streit darüber, ob ein Schuldner im Sinne des Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
SchKG zu neuem
Vermögen gekommen sei, ist ein Inzident des Betreibungsverfahrens. Der
Schuldner, der die Einrede gegenüber dem zu Verlust gekommenen oder
diesem nach Art. 267
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 267 - Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
SchKG gleichgestellten Gläubiger erheben will,
hat Recht vorzuschlagen. Alsdann ist es Sache des Gläubigers, im b e
s c hl e u n ig t e n Verfahren (Art. 265 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
SchKG) nachzuweisen,
dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei.

Bedeutet der Rechtsverschlag in diesem Falle eine Bestreitung der
Vollstreckbarkeit der Forderung, so stellt er anderseits seinem Inhalte
nach zugleich eine Bestreitung der in Betreihung liegenden Forderung
selber dar und verweist insofern den Gläubiger auf den 0 r d e n t lich
en Prozessweg (Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG).

Die durch diese doppelte Funktion des unmotivierten Rechtsvorsohlages
bewirkte Konkurrenz zweier verschiedener Verfahrensarten bringt für den
Gläubiger die Gefahr unnötiger Prozessführung mit sich. Das Bundesgericht
hat daher schon in einem Entscheide vom 24. März 1908 (AS, Sep. A. 11
S. 41 f.*) in einschränkender Auslegung der Bestimmung des Art. 75
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).

SchKG , nach der eine Motivierung des Rechtsversehlages keinen Verzicht
auf weitere Einreden bedeutet, angenommen, dass immerhin der Schuldner
den Rechtsvorschlag mit der ausdriiCklichen Begründung des Mangels
neuen Vermö-

* Ges. Ausg. 34 I s. 185 f....'

der Zivilkammem. N° 42 233

gens versehen und damit zu erkennen geben k ö n n e , dass er auf eine
Bestreitung der Forderung selbst verzichte (vgl. auch Sep. A. 12 S. 263
*). Den danach naheliegenden Grundsatz aber, dass der Schuldner die
Einrede aus Art. 265 in der Form eines in diesem Sinne substantiierten
Rechtsvorschlages erheben und damit den Gläubiger von vorneherein auf
das beschleunigteVerfahren verweisen m ü s s e , wenn anders er nicht
auf die Rechtswohltat verzichten wolle, hatte die bisherige Praxis noch
nicht aufgestellt. Vielmehr erklären die bei-' den neuesten Entscheide
(AS 40 III S. 284 ff. und 467 ff.) die Erhebung der Einrede noch im
Rechtsöffnungsverfahren und namentlich noch im Aberkennungsprozesse als
zulässig. Dabei wird indessen keine/Swegsverkannt, dass. die Einrede
weder im Rechtsöffnungsprozess als einem summarischen Verfahren noch
im Aberkennungsstreite als dem in Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG vorgesehenen und bloss
infolge der Rechtsöffnung mit vertauschten Parteirollen durchgeführten
ordentlichen Prozesse erledigt werden könne; es wird aber daraus
nur dieKonsequenz gezogen, dass entweder der Aberkennungsprozess
his zur Beendigung des logischerweise vorangehenden beschleunigten
Einredeverfahrens zu sistieren oder die Aberkennungsklage zur Zeit
gutznheissen sei.

Diese Praxis lässt sich bei erneuter Prüfung der Frage an Hand des
vorliegenden Falles nicht aufrecht erhalten. Nach Art. 75
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
SchKG, auf den
sie sich im wesentlichen stützt, braucht allerdings der Reehtsvorschlag
grundsätzlich nicht motiviert zu werden. Allein diese Bestimmung bezweckt
doch einen Schutz des Schuldners nur in dem Sinne, dass er durch irgend
eine, vielleicht einseitige, summarische und oft unüberlegte Begründung
des Rechtsverschlags nicht schon für den nachfolgenden ordentlichen
Prozess (Art. 79) auf einen bestimmten Rechtsstandpunkt festgelegt werden
und von vornherein

* Ges.-Ausg. 35 I S. 805.

234 Entscheidungen

aller Einwendungen verlustig gehen soll, soweit sie wenigstens in
diesem Verfahren erledigt werden können. Dagegen wollte damit keineswegs
einer trö' lerischen Verzögerung der Exekution auf Kosten des Gläubigers
Vorschub geleistet werden. Das aber wäre nach der Auslegung des Art. 75
durch die bisherige Praxis der Fall. Denn, wenn der Gläubiger in einem
solchen Falle sich einem Rechtsverschlage gegenübersieht, der sich
darüber nicht ausspricht-, ob die Forderung selbst oder ob nur das
Vorhandensein neuen Vermögens bestritten werden will, so weiss er nicht,
ob er das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren einzuleiten habe.
Sehr oft wird auch ein anderer Richter zur Beurteilung der Einrede aus
Art. 265 Abs. 2 zuständig sein als für die Beurteilung der Forderung
als solcher. Es liegt aber auf der Hand, dass man einem Gläubiger nicht
zumuten kann, einen kostspieligen Prozess im ordentlichen Verfahren
durchzuführen, wenn er nicht sicher ist, dass die Forderung dann auch
exequiert werden kann. Er wird daher immer ein Interesse daran haben,
zunächst feststellen zu lassen, ob neues Vermögen vorhanden sei oder
nicht, bevor er den Prozess in der Sache selbst anhebt. Die Einleitung
der Betreibung bedeutet nun zweifellos dem Schuldner gegenüber die
Behauptung, dass neues Vermögen vorhanden sei. Der Schuldner muss daher,
wenn anders der Gläubiger nicht in seinen Rechten in unstatthaftet Weise
beeinträchtigtwerden, soll, verpflichtet sein, auf diese Behauptung sich
zu äussern. Da der blosse Rechtsverschlag aber unentschieden lässt, wie
der Schuldner sich dazu stellt, so bleibt nichts anderes übrig, als vom
Schuldner eine a u s d r ü e k I i c h e Bestreitung zu verlangen und
sein stillschweigen darüber als einen Verzicht auf die Bestreitung des
neuen Vermögens auszulegen. Im vorliegenden Fall ist der Schuldner sogar
erst vor der zweiten Instanz mit der Einrede hervorgetreten, und sein
Verhalten erscheint dabei umso anfechtbarer, als der Gläubiger infolge
der Publikation desuCÎ '..nlkammern. : *i... -

Konlcursamtes und der darin angezeigten Befriedigung sämtlicher
Konkursgläubiger sehr wohl annehmen durfte, dass der Schuldner zu neuem
Vermögen gelangt sei und daher bloss die Forderung bestreiten wolle.

Dafür, dass ein solches, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB) verstossendes Vorgehen vom Schuldbetreihungsund Konkursgesetze
keineswegs sank-' tioniert werden wollte, spricht deutlich die Regelung
eines analogen Falles in Art. 74 Abs. 2, wonach der Schuldner, der die
Forderung nur teilweise zu bestreiten beabsichtigt, den bestrittenen
Betrag genau anzugeben, also den Rechtsverschlag zu substantiieren
hat, ansonst dieser als nicht erfolgt betrachtet wird. Handelt es
sich dabei bloss um das Quantitativ der streitigen Forderung, das für
den nachfolgenden Prozess von vornherein festgestellt werden soll,
so rechtfertigt es sich umso mehr, dieses Prinzip dann, wenn .von der
Bedeutung des Rechtsvorschlages die Wahl des Streitverfahrens abhängt,
in dem Sinne zur Anwendung zu bringen, dass ein Verzicht des Schuldners
auf die Einrede aus Art. 265 angenommen wird, sobald er sie nicht in
der Form eines motivierten Rechtsverschlages geltend macht.

'Das bedeutet keine unzulässige Erschwerung der

Stellung des Schuldners. Denn Art. 265 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
SchKG . macht ihm zur
Pflicht, das Vorhandensein neuen Vermögens ausdrücklich zu b e s
t r e i t e n , und zwar muss er das natürlich, wenn er daraus die
Unzulässigkeit der Betreibung herleiten will, im Vorbereitungsstadium
tun, also in der auf den Zahlungsbefehl ,abzugebenden Erklärung. Da
der blosse Rechtsverschlag ohne Begründung den Gläubiger aber nicht
darüber aufklärt, ob eine solche Bestreitung damit auch gemeint sei,
ist sie eben ausdrücklich abzugeben.

4. Auch die weitere Einwendung des Beklagten, er habe nur gegen
Rückerstattung des Anteilscheines zu zahlen, dessen Hingabe durch das
Urteil des Obergerichts vom 24. Mai 1917 als anfechtbar erklärt worden
ist, hält

AS 45 III 1919 'l?

236 Entscheidungen

nicht Stich. Denn die sich aus diesem Urteil für den Anfechtungsbeklagten
Kahn ergebende Verpflichtung ging ausdrücklich nur auf Rückgabe
des Seheines oder eines entsprechenden Geldwertes an die Konkmsmasse
Haller. Dagegen ist weder der Konkursmasse Schindler noch diesem selbst
daraus ein Restitutionsanspruch erwachsen. Wohl aber ist auch Schindler
gegenüber die ursprüngliche Forderung wieder ausgelebt und kann vom
Gläubiger gegen ihn als solidarisch haftenden Teilhaber der ehemaligen
Kollektivgesellschaft geltend gemacht werden ohne Rücksicht darauf,
ob Kahn seine Rückgabepflicht gegenüber der Konkursmasse Haller erfüllt
hat. Dass aber etwa aus dieser Masse die Forderung ganz oder teilweise
getilgt worden sei, wird nicht behauptet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgehe'issen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 2. Juli 1919 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1919 ' i. S. Segesser
und Mitbeteiligte gegen Volksbank in Hochdorf.

Einzahlung einer Geldsumme bei einer Bank auf einen verzinslichen
Depcsitenkonto. Gewöhnliches Kredit(Kontokorrent bezw. Darlehens-)
verhältniss oder Depcsitum irregulare? Unzulässigkeit der Verrechnung der
Schuld. der Bank aus einem solchen Depositum mit einer Gegen-forderung an
den Einleger gegen dessen Willen oder denjenigen seiner Konkursmasse. Die
Tatsache, dass die Konkursverwaltung die Bank nur für den nach Abzug
des Depositums verbleibenden Betrag ihrer Gegenforderung und nicht für
deren vollen Betrag im Kollokationsplan als Gläubigerin eingestellt hat,
bedeutet keine Anerkennung der Verrechnung und Schliesst eine spätere
Abtretung der Rechte der Masse auf haare Rückerstattung des Depositums
an ein--der Zivilhammern. NO .

zelne Konkursgläubiger nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG nicht aus. Einwandung
der beklagten Bank in dem von den Zessionaren angestrengten Prozesse,
dass ihr an dem Depositum eventuell, weil es den Erlös ihr verpfändeter
VermögensStücke des Gemeinschuldners darstelle, ein Pfandrecht zu-stehe.
Unzulässigkeit der Geltendmachung in diesem Verfahren ohne vorangehende
Kollokaticnsverfiigung. Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung
des Piandanspruchs gegenüber dem aus der Ablehnung der Verrechnung
resultierenden Anspruch der Zessicnare auf den Prozessgewinn nach
Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG. Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte
hinsichtlich dieser Frage.

A. Die Wirte-Genossenschafts-Brauerei Gütsch nahm im Jahre 1908 zwei
hypothekarisch gesicherte Anleihen von je 100,000 Fr. eingeteilt in
je 200 Inhaberobligationen zu 500 Fr. auf. Auf der Rückseite der Titel
des ersten Anieihens findet sich der Vermerk : Als Sicherheit dieses
Anleihens wird von der Schuldnerin bei .der Volksbank in Hochdorf
als Repräsentantin der Gläubigerals Pfand hinterlegt und von dieser
in ge nannter Eigenschaft bis zur Einlösung sämtlicher Obli gationen
in Verwahr genommen : Gült von 100,000 Fr. Kapital ab Liegenschaft
Brauerei Gütsch in der Gemeinde Luzern, angegangen den 1. Mai 1905
mit ,. einem Kapitalvorgang von 243,15? Fr. 14 Cts.

_ Gmndpfändlich haftet für diese Gült: Die Lädeli Liegenschaft im
Quartier Untergrund, Luzern, hal tend an zwei Parzellen 2146 m*, mit Haus
Nr. 611 und Anbau, das Brauereigebäude Nr. 611 A mit Eis keller, Sudhaus,
Maschinenund Kesselhaus mit Hoch kamin ; ferner die Brauerei-Einrichtung
für einen Aus stoss von zirka 15,000 Hektoliter Bier.

Daran schliesst sich die Bescheinigung der Volksbank in Hochdorf an,
die Gült von 100,000 Fr. empfangen zu haben und sie it als Faustpfand
im Interesse der Obliga tionäre in Verwahr zu nehmen .

Der Text der Obligationen des zweiten Anleihens lautet in den in Betracht
kommenden Bestimmungen gleich mit dem Unterschiede, dass als der Volksbank
in Hoch-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 III 226
Datum : 17. Dezember 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 III 226
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 226 Entscheidungen 42. Urteil der 11. Zivilebtoflung vom 17. Dezember 1919 i. S.


Gesetzesregister
SchKG: 26 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 26 - 1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
1    Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
2    Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.
3    Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.40
75 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
195 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.365
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
209 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 209 - 1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
1    Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2    Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
265 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
267 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 267 - Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • beklagter • konkursamt • verlustschein • weiler • kollektivgesellschaft • 1919 • bundesgericht • konkursmasse • rechtsvorschlag • wille • anfechtungsklage • frage • darlehen • brauerei • zahl • zins • bewilligung oder genehmigung • mass • erste instanz
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