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weil nach dem Gutachten eine grössere Wahrscheinlichkeit für die Infektion
in der Fabrik als für eine Ansteckung ausserhalb derselben spreche und
zwar selbst dann, wenn die Beklagte den von ihr angebotenen Gegenbeweis
erbracht hätte. Diese Erwägungen können vom Standpunkte des Bundesrechtes
aus nicht beanstandet werden ; denn die Gewissheit über den Eintritt
einer Tatsache, die dem Richter zu verschafer der Beweis bestimmt
ist, darf nicht mit dem absoluten Ausschluss jeder andern Möglichkeit
identifiziert werden, Vielmehr muss in Fällen, wie dem vorliegenden, wo
nach der Natur der Sache ein absoluter Beweis überhaupt nicht geleistet
werden kann, genügen, wenn der Richter die Ueberzeugung gewonnen hat,
dass die überwiegende Vahrscheinlichkeit für den

vom Beweispklichtigen behaupteten Kausalverlauf spricht ,.

und dieser nach der Erfahrung des Lebens jede daneben an sich bestehende
Möglichkeit eines andern Kausalverlaufes überwiegt. Geht man aber
hievon aus, so kann ein Widerspruch der von der Vorinstanz aus dem
Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen mit dessen Inhalt nicht gefunden
werden und es ist mithin die Rüge der Aktenwidrigkeit als unbegründet
abzulehnen ; ebenso auch die Rüge der Verletzung _bundesrechtlicher
Beweisvorsehriften; denn die Abnahme des Gegenbeweises hätte das Resultat
des durch die Expertise geführten Hauptbeweises nicht zu ändern vermögen.
3. (Quantitativ.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich 1. Kammer vom 13. April 1918 bestätigt.Prozessreeht. N° 15. . :

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

si 15. Urteil der LZivila'bteilung vom 13. Februar 1919
i. S. Röthlisberger gegen Brönnimann.

Berufung. Art. 59 OG. Bemessung des Streitwertes vor der letzten
kantonalen Instanz, insbesondere bei Wandclungs--

klagen. } _ A. Der Kläger Brönnimann kaufte am 15. April 1918

vom Beklagten Röthlisberger eine Fuchsstute zum Preise

von 3205 Fr. Da das Pferd sich aber als unbrauchbar erwies, liess er es,
nach erlolgloscr Mahnung an den Beklagten zur Rücknahme, am 11. Juni 1918
mit richterlicher Bewilligung öffentlich versteigern. Der Erlös betrug,
nach Abzug der Kosten, 2336 Fr. 07 Cts. und wurde, unter Mitteilung an
den Beklagten, auf dem Richteramt

Bern deponiert. _ Der Kläger erhob dann gegen den Beklagten Klage aut

'Wandelung des Kaufes und'demgernäss auf Rückzahlung

des Kaufpreises von 3205 Fr., sowie auf Ersatz. der _Verwendungen und des
verursachten Schadens in einem angemessenen, richterlich zu hestimmenden
Betrage, der in der Klageschrift auf 386 Fr. beziitert wird. In der Klage
wird ferner erklärt, bei. Zuspruch der Klage habe der Beklagte Anspruch
auf den hinterlegten Steigerungserlös.

B. Durch Urteil vom 17. Oktober 191811at der Appellationshot des Kantons
Bern die Klage geschützt und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises
sowie zur Leistung von Schadenersatz im Betrage von 200 Fr.

verurteilt.

iOU Prozessrecht. N° LS.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des
Beklagten, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Der Beklagte
hält dafür, dass der StreitWert zwischen 3000 Fr. und 4000 Fr. liege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 59 OG ist die Berufung über vermögensrechtliche Ansprüche nur
dann zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie
sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens
2000 Fr. beträgt.

Es kommt also nicht einfach auf die Summe an, Welche der Kläger in seinem
Klagebegehren gefordert hat und welche gemäss dem diesem entgegengesetzten
Rechtsbegehren des Beklagten als bestritten erscheint, sondern es sind
für die Streitwertberechnung alle Modifikationen zu berücksichtigen,
die in prozessnal zulässiger Weise bis zum Aktenschluss vor der letzten
kantonalen Instanz in Bezug auf die ursprünglich im Klagepetitum geltend
gemachten Ansprüche, sei es durch Reduktion, Anerkennung seitens der einen
oder anderen Partei, eventuell auch durch Erweiterungen der Begehren,
vorgenommen werden. ss

'Nachdem nun der Kläger bereits in der Klageschrift erklärt hat, dass
dem Beklagten bei Zuspruch der Klage, d. h. also gegen die Leistung
der geforderten 3205 Fr. plus 386 Fr., der Steigerungserlös von 2336
Fr. 07 Cts. zukommen solle, so reduziert sich der Streitwert, nach
Massgabe dessen, was der Kläger vom Beklagten endgültig fordert, auf
die Differenz zwischen jenen, dem Klagepetitum entsprechenden Summen
von zusammen 3591 Fr. und dem Steigerungserlös von 2336 Fr. 07 (Eis.,
den er dem Beklagten dagegen überlässt, also auf 1254 Fr. 93 Cts. Er
erreicht demnach den gesetzlichen Betrag nicht

Ergibt so die von den Parteien getrofiene, in bestimmten Geldsummen
ausgedrückte Formulierung ihrer gegenseing geltendgemachten und
zugestandenen Ansprüche,Prozessrccht. N° 15. mi

dass sie sieh in summa vor der letzten kantonalen Instanz nur noch
um eine ziitermässig genau bestimmte Differenz von weniger als 2000
Fr. gestritten haben, so kann für die Bejahung der Kompetenz des
Bundesgerichts auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Praxis bei
der W andelungsklage grundsätzlich den Wert der Leistung, von der der
Kläger befreit sein will, ohne Abzug der Gegenleistung des Beklagten, als
massgebend betrachtet (s. WEISS, Berufung S. 67, AS. 22 S. 1075). Dieser
Grundsatz bleibt durchaus gewahrt für alle Fälle, wo es, ähnlich wie
in der zitierten Entscheidung, überhaupt noch dahinsteht, Welcher Wert
der dem Wandelungskläger obliegenden Verpflichtung zur Rückgew'ahr
des Kaufgegenstandes in Wirklichkeit zukomme. Wo dagegen, wie hier,
der Wandelungskläger dern Beklagten an Stelle des Kaufgegenstandes
bereits eine bestimmte Summe im Austausch zum geforderten Kaufpreis
anbietet, und dergestalt aus dem Klage-vertrag selber Ziffermässig genau
hervorgeht, dass sich das Interesse der Parteien an dem Rechtsstreit
(soweit dieses überhaupt nach Art. 54 OG in Berechnung fällt) auf eine
unter der gesetzlichen Summe von 2000 b r. bleibende Differenz beschränkt,
da besteht kein Anlass, den Wert des streites anders zu bemessen, als
nach dem Interesse, das die Parteien schliesslich an der Gutheissung
oder Abweisung der Klage haben, und dessen Höhe eben durch die genannte
Differenz bestimmt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 99
Datum : 13. Februar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 99
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 98 Haftpflichtrecht. N° Ni- weil nach dem Gutachten eine grössere Wahrscheinlichkeit


Gesetzesregister
OG: 54  59
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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