*3'64 obligaer DER-.

nach Vertrag einzustehen habe, zugesichert hatte, wozu er gemäss dem
Gesagten wenigstens nach dem Wort Laute des Gesetzes kaum. hätte verhalten
können, weil eben die Klage nach dem Rechtsbegehren und der Begründung
nicht auf Erfüllung jenes Versprechens durch Verurteilung des Beklagten
zu dieser Leistung, sondern auf Preisminderung und Schadenersatz wegen
schuldhafter Vertragsverletzung durchtLjekerung einer mangelhaften
Sache geht. Der Irrtum der Vorinstanz ist eben darauf zurückzuführen,
dass zur Bestimmung der Preisminderung im Sinne von Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
OR im
Einverständnis der Parteien die Kosten der Behebung der Mängel zur Zeit
der Kaufserfüllung als Kriterium herangezogen wurden, wobei übersehen
wurde, dass in Wirklichkeit der Klagegegen-stand nicht diese Behebung,
sondern die Entwertung der Sache infolge der Mängel bildete.

94. Urteil da n. given-sung vom 22. Dezember 1919 i. S. Bloch gegen
Zeiger.

Art; 505, 588553. 2, 562}, 166, ma? OR,-835, 975 ZGB. Erklärung
des Gläubigers einer verbiirgten, durch Grundptandverschreibung
sichergestellten Forderung, der vom Burgen für einen Teil der Schuld
befriedigt werden ist, gegenüber dem

_ Hauptschuldner, dass die Forderung für den entsprechenden Betrag
unter-gegangen sei und er deshalb in die Löschung des

Pfandrechts dafür einwillige. Daraufhin erfolgte Her-ab?

setzung der Ptandsurnine im Grundbuch mangels Anzeige von
der Subrogation des Bürgen in die Forderungsrechte an den
Grundbuchführer. Schadenersatzklage des Burgen gegen den Gläubiger,
weil dieser'ihn durch den Verzicht auf das Piandrecht um die Deckung für
Seine Regressfordemng an den Hauptschuldner gebracht habe. Möglichkeit,
im Wege der Berichtigungsklage nach Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB die Wiedereintragung
des Piandrechts zu erwirken, wenn der Hauptschuld--

ner sich bei der Piandentlassung im bösen Glauben befand,

d. h. von den die Subrogation des Burgen in Forderung und

Obligationenrecht. N° 94. 665

Piandrecht bewirkenden Tatsachen Kenntnis hatte. Abweisung des
eingeklagten Schadenersatzanspruches, solange als nicht ein solches
Begehren gestellt, aber sei es wegen anderer Beurteilung der Frage des
guten Glaubens des Hauptschuldnet-s in jenem Verfahren, sei es wegen
inzwischen begründeter vor-gehender dinglicher Rechte gutgläubiger
Dritter an der Pfandsaehe abgewiesen worden ist. . '

A. Wittwe Schmid-Kopp in Basel war Gläubigerin einer Hypothekarobligafion
des alten baselstädtischen Rechtes, errichtet am 28. Juni 1911 auf die
Ehegatten Schupp-Schmidt und haitend im IV. Range auf deren Liegenschaft
Gartenstrasse 117 Hotel Bahnhof in Basel für _ein Kapital von 43,000
Fr., verzinslich zu 41/2 %, bis 1. Juli 1914 fest, von da an auf drei
Monate kündbar. Zur Sicherheit dafür war ausser der Liegenschaft auf
Grund des kantonalen Gesetzes vom'29. Juni 1882 über die Verpfändung von
Fahrnis als Zubehörde von Liegenschaften das Hotelmobiliar verpfänfiet
werden. VVährend nach dem Hypothekartitel dieseli Ausdehnung der Pfandhaft
zu Gunsten aller Hypotheken mit Einschluss der vorgehenden hätte gelten
sollen, findet sich im Grundbuch ein bezüglicher Eintrag siur bei der
IV. Hypothek, sodass nach der von den orinstanzen dem erwähnten Gesetze
gegebenen Auslegung auch nur für jene ein Pfandr cht am Mobiliar entstehen
konnte. Im Jahre 1912 ging die Forderung aus der Obligation infolge Todes
der ursprünglichen Hypothekargläuhigerin zu je einem Viertel auf deren
Vier Kinder über. Da zu diesen auch der Hypothekarschuldner Schupp-Sehmidt
selbst gehörte, erlosch seine Schuld für den betreffenden Viertel
durch Vereinigung und wurde deshalb auch die Pfandsumme im Grundbuch
entsprechend auf 32,250 Fr. herabgesetzt. Ein anderer Erbe, Arnold
Schupp-Schaub trat seinen Viertel am 9. Juli 1912 durch Vermittlung des
heutigen Beklagten Emil Zeiger-SchInitt an S. BlochBloch in Basel ab. In
Verbindung damit leistete der Beklagte dem neuen Gläubiger Bürgschaft
für die abgetretene Forderung bis zum Kapitalbetrage von 9000 Fr.

666 Obligationenrecht. N° 94.

An stelle Blochs trat später als Gläubigerin durch Erbgang und
Erbteilung dessen überlebende Ehefrau, die heutige Klägerin Frau Mina
Bloch-Bloch. Als das Unterpfand infolge Kündigung der Hypothek durch
letztere auf den 1. Oktober 1914 und Grundpfandbetreibung an öffentliche
Steigerung kommen sollte, schlossen die Beteiligten, nämlich die
Klägerin als Gläubigerin, der Beklagte als Bürge und der Hauptschuldner
SchuppSchmidt am 14. Oktober 1915 eine Vereinbarung, worin bestimmt wurde,
dass der Beklagte auf Grund des Bürgschaitsvertrages vom 9. Juli 1912 an
die Klägerin 6000 Fr. mittelst zwei Wechseln von je 3000 Fr. per 5. und
20. November 1915 , ausgestellt vom Hauptschuldner Schupp und indossiert
von zwei anderen Personen sowie an letzter_Stelle vom Beklagten zahle
ss. Für weitere 3000 Fr. à 5 % von heute an , heisst es dann weiter,
bleibt Herr E. Zeiger als Bürge und Selbstzahler aus dem Hypothekartitel
Schupp-Schmidt haftbar . Dagegen wurde das Grundpfandverwertungsbegehren
zurückgezogen und zur Liquidation des Pfandes Frist bis 31. Januar 1918
erteilt -

Die beiden Wechsel von je 3000 Fr. wurden dann vom Beklagten am
11. Dezember 1915 und 23. Februar 1916 eingelöst. Am25. Juni 1917 stellte
derselbe nochmals eine Erklärung aus, worin er versprach, die weiteren
3000 Fr., für die er als Solidarbürge noch haftbar geblieben sei, auf den
1. Juli 1918 abzuzahlen. Einen Tag später, am 26. Juni 1917 bescheinigte
die Klägerin durch notarielle Erklärung auf dem Hypothekartitel,
an ihre ursprüngliche Forderung 6000 Fr. erhalten zu haben, sodass
die Restschuld der Ehegatten Schupp-Schmidt noch 4750 Fr. betrage,
bewilligte die dementsprechende Herabsetzung der Pfandsumme im Grundbuch
(Pfandverminderung) von 10,750 Fr. auf 4750 Fr. und erklärte sich weiter
mit dem Nachgang der letzteren Summe hinter eine Erhöhung der I. Hypothek
von 80,000 Fr. auf 90,000 Fr. und der II. Hypothek von 57,000 Fr. auf

Obligationenrecht. N° 94. es?

63,000 Fr. einverstanden. F ür die Erhöhung der I. Hypothek war am
30. Mai 1917 das Einverständnis des Beklagten eingeholt werden. Dagegen
ist unbestritten, dass die Pfandverminderung inbezug auf die
Hypothekarobligation IV. Ranges bezw. den Viertelanteil der'Klägerin
daran selbst ohne seine Einwilligung stattfand.

Am 16. April 1918 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie für
den am 1. Juli 1918 verfallenen Rest seiner Bürgschaftsschuld auf ihn
einen Wechsel ziehen werde. Der Beklagte löste'indessen denselben nicht
ein, sodass Protestund Retourkosten von 25 Fr. 60 Cts. entstanden. Da er
auch gegen eine für die Wechselsumme mit'Zins und Kosten am 22. August
1918 angehobene Betreibung Recht vorschlug, machte die Klägerin die
vorliegende Klage anhängig, mit der sie Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung von 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. Oktober 1915 sowie von 25
Fr. 60 Etsund 5 % Zins seit 22. August 1918 verlangt.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er bestritt zwar-die
Klageforderung an sich nicht, stellte ihr aber eine Gegenforderung in
gleicher Höhe zur Verrechnung entgegen, weil die Klägerin ihn durch
die am 26. Juni 1917 zugestandene teilweise Löschung des Pfandrechts
für die Hypothekarobligation um die Möglichkeit gebracht habe, sich für
seine Regresskorderung an den Hauptschuldner Schupp wegen der Zahlung der
betreffenden 6000 Fr. aus dem Unterpfande gedeckt-zu machen. Schupp selbst
sei inzwischen überschuldet verstorben und die Mitverpflichtete, seine
Ehefrau, zugleich seine Erbin notorisch vermögenslos, sodass aus ' einer
Vollstreckung in das übrige Vermögen nichts zu erwarten wäre. Demgegenüber
nahm die Klägerin den Standpunkt ein, dass infolge der Vereinbarung vom
14. Oktober 1915 die Forderung aus der Hypothekarobligation für den
Betrag von 6000 Fr. durch Novation erloschen und an deren Stelle die
abstrakte Wechselverbindlich-keit getreten sei. Anders lasse sich die
Bestimmung, dass

... .

668 Obligationenrecht. N° 94.

für 3000 Fr. also nur noch für diese der Beklagte als Biirge aus der
Hypothekarobligation haftbar bleibe, nicht erklären. Jene Tilgung sei
aber nicht aus dem Vermögen des Beklagten, sondern des Hauptsohuldners

· Schupp-Schmidt erfolgt, da er auf dem Wechsel als

Aussteller und Hauptverpflichteter stehe. Die Klägerin sei demnach nicht
nur berechtigt, sondern Schupp gegenüber geradezu verpflichtet gewesen,
in die bea'nstandete Herabsetzung der Pfandsumme einzuwilligen : eine
Zustimmung des Beklagten habe es hiezu nicht bedurft. Im übrigen sei
demselben aus der Löschung auch kein Schade entstanden, weil der Wert des
Unterpfandes mit M o b i l i a r nicht einmal ausreichen Würde, um die
vorgehenden Hypotheken I. bis III. Ranges zu decken. Dass das Grundbuch
die Mitverpfändung des Mobiliars nur bei der IV. Hypothek erwähne, sei
unerheblich, nachdem der Hypothekartitel selbst erkläre, dass sie zu
Gunsten aller Hypotheken gelten solle. Selbst wenn dadurch ursprünglich
ein Spezialpfand zu Gunsten der IV. Hypothek allein begründet werden sein
sollte, könnte heute nichts mehr darauf ankommen, weil der Umfang der
Pfandhaft sich vom 1. Januar 1912 ab nach neuem Rechte bestimme. Nach
diesem erstrecke sich aber das Grundpfandrecht ohne weiteres, von
Rechtswegen' auch auf die Zugehör der verpfändeten Liegenschaft, wozu bei
einem Hotel das zum Betriebe dienende Mobiliar zu rechnen sei. Dazu komme,
dass ja auch im Juni 1917 noch zwei Pfand-erhöhungen bei den vorgehenden
Hypotheken stattgefunden hätten, die, weil unter dem neuen Recht erfolgt,
jedenfalls die Zugehör mitumiassten.

B. Durch Urteil vom 2. September 1919 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass eine
gültige Mitverhaftung des Hotelmobiliars nur zu Gunsten der IV. Hypothek
vorliege und an dem hiedurch zu Gunsten dieser begründeten Sonderrechte
durch das Inkrafttreten des ZGB nichts habe geändert werden können.

Obligationenrecht. N° 94. 669

Durch die vorgenommene Pfandverminderung sei der Beklagte demnach
auf, alle Fälle, selbst wenn die Liegen schaft allein schon
durch die vorgehenden Hypotheken überlastet sein sollte, insofern
geschädigt, als er dadurch die Möglichkeit, für die bezahlten 6000
Fr. auf das Mobiher als Pfand zu greifen, verloren habe. Nun dürfe
aber der Wert des letzteren heute auf mindestens das Doppelte der
iInErbsehaftsinventar Schupp-,Sehmidt enthaltenen Schätzungen (6652 Fr. +
1502 ,= 81.54.)angeschlagen werden, sodass, da die ganze Forderung IV
. Hypothek unter Hinzurechnung der zu Unrecht gelöschten 6000 Fr. noch
"31,750 Fr. betrage, der verrechenbare Schaden jedenfalls die ,Kla'gesumme
von 3000 Fr. ,erreiche.

C. siss Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
Klägerin Frau Bloch mit dem Begehren um Gutheissung der Klage, eventuell
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der
Beklagte Zeiger hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 505
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
1    Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
2    Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
3    Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.
OR gehen auf den
Bürgen in dem-

selben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen

Rechte gegen den Hauptschuldner, also mit der Hauptforderung selbst auch
die dafür bestehenden Pfand-sicherheiten über. Im vorliegenden Falle
können aber als Hand -

lungen, die eine solche Befriedigung in sich schlossen,

nur in Betracht kommen: entweder die Hingabe der beiden Wechsel von
je 3000 Fr. durch den Beklagten, sofern man darin eine Leistung an
Zahlungstatt seinerseits erblickt, oder aber die Einlösung derselben,
wenn man die Ausstellung nur als zahlungshalber erfolgt betrachtetBeide
Vorgänge liegen geraume Zeit vor dem 26. Juni 1917 ; die Forderung,
wegen deren Preisgabe durch die Klägerin der Beklagte Schadenersatz
fordert, war also vor dieser Preisgabe auf den Beklagten übergegangen.
Zur Begründung des vom Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten
Schadenersatzanspruches würde unter

670 Obiigationenrecht. N° 94.

diesen Umständen der Nachweis gehören, dass und weshalb die Klägerin
trotzdem, obwohl sie damals für die betreffenden 6000 Fr. bereits nicht
mehr Gläubiger-in war, dennoch gegenüber Dritten, insbesondere dem
Hauptsehuldner noch über den entsprechenden Teil der Forderungsrechte
aus der Hypothekarobiigation und das dafür bestehende Grundpfandrecht
verfügen und mit befreiender

Wirkung für jenen darauf verzichten konnte. Bestand.

eine solche Dispositionsbefugnis ihrerseits nicht und konnte die
beanstandete Löschung des Pfandrechts nur deshalb zustandekornmen,
weil der Grundbuchführer die Klägerin als einzige eingetragene
Pfandglänbigerin mangels Bekanntgabe des Gläubigerweehs'els formell
noch zur Verfügung als legitimiert erachten durfte, so läge der Fall
einer ungerechtfertigten Löschung im Sinne von Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB vor. Der
Beklagte als wahrer Berechtigte-r müsste demnach die Berichtigung des
Grund-buchs in dem betreffenden Punkte, d. h. die Wiedereintragnng des
gelöschten Pfandrechts verlangen können, wenn derselben nicht etwa später
entstandene dingliche Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen sollten.
Die Frage, wie es sich nach der gedachten Richtung verhalte. ist von den
Vorinstanzen, welche die Löschung des Pfandrechtseintrages ohne weiteres
mit dem materiellen Untergange des Pfandrechts selbst identifizieren,
nicht untersucht werden. Sie muss aber abgeklärt werden, da, wenn
die Möglichkeit der fraglichen Berichtigung an sich zu bejahen wäre
und auch nicht durch kollidierende Drittmannsrechte im eben erwähnten
Sinne ausgeschlossen würde, von einer Schädigung des Beklagten durch
Pfandvermindernng und folglich auch von einer darauf gegründeten
Schadenersatzforderung, die er der Klageforderung entgegen-zuhalten
vermöchte, nicht die Rede sein könnte. '

2. Nun stellt § 227 des baselstädtischen EG zum ZGB, von der Ermächtigung
des Art. 33
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Scth zum ZGB Gebrauch machend, die unter der Herrschaft
des früheren

MXWMT N'? 94: 671

baslerischen Rechtes errichteten grundversicherten Obligationen der
Grundpfandverschreibung des neuen Rechtes gleich. Es gelten Somit auch für
den Uebergang der Forderung und des Pfandrechtes aus solchen vom 1. Januar
1912 an die gleichen Grundsätze wie bei jener. Danach (Art. 835
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 835 - Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
ZGB) ist
aber zur Uebertragung des Pfandrechts die Eintragung des Gläubigerwechsels
im, Grundbuch nicht erforderlich : dasselbe steht als rein akzessorisches
Recht einfach dem jeweiligen Inhaber der in der Grundpfandverschreibung
benrkundeten Forderung zu. Und für den Uebergang der letzteren
bestehen keine weiteren Voraussetzungen, als sie Art. 164 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
. OR für
die Uebertragnng von Forderungen im allgemeinen aufstehen. Art. 166
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

OR erklärt aber in den Fällen, wo .Wie bei der Subrogation des Bürgen
gemäss Art. 505 _ das Gesetz als Folge eines bestimmten Tatbestandes
bestimmt, dass eine Forderung auf einen anderen übergehe, diesen
Uebergang mit der Erfüllung des betreffenden Tatbestandes nicht nur
zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger, sondern auch Dritten,
also grundsätzlich auch dem Schuldner der abgetretenen Forderung selbst
gegenüber für wirksam, ohne dass es dafür wie bei der rechtsgeschäftlichen
Abtretung der Ausstellung einer Ahtretungsurkunde oder auch nur einer
Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedürfte. Hatte somit die
Hingabe der beiden Wechsel von zusammen 6000 Fr. oder deren Einlösung
die Bedeutung einer Befriedigung der Klägerin für einen gleich grossen
Teil ihrer Hypothekarforderung durch den Beklagten als Bürgen aus seinem
Vermögen im Sinne von Art. 505
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
1    Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
2    Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
3    Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.
OR wie es vom letzteren behauptet wird
und die notwendige Grundlage seines Schadenersatzanspruches bildet so
wurde damit der Beklagte von selbst, ohne dass ein weiterer Akt nötig
gewesen wäre, an Stelle der Klägerin im gleichen Umfange Gläubiger des
Hauptschuldners aus der Grundpfandversehreibung und Grundpiandberechtigter
und folglich allein tin-Verfügung über beides, .

AS 45 n 1919 46

672 Obligationem-echt. N° 94.

grundpfandversicherte Forderung und Pfandreeht befugt. Die Vorschrift
des Art. 508 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 508 - 1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
1    Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
2    Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.
3    Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten.
OR, welche den Gläubiger bei der Verbürgung einer
grundpfandversicherten Schuld verpflichtet, die zur Uebertragung
des Grundpfand rechts auf den zahlenden Burgen notwendigen Handlungen
vorzunehmen, kann sich der Natur der Sache nach nur auf Grundpfandarten
beziehen, bei denen das Gesetz für den Uebergang des Pfandrechts wie
beim Schuldbrief und der Gült besondere, von den allgemeinen Grundsätzen
über die Zession abweichende Fonnvorschriften aufstellt, nicht auf die
Grundpfandvers'chreibung, Wo das Pfandrecht in seinem Schicksal ohne
weiteres demjenigen der persönlichen Forderung selbst folgt. Dabei ist
immerhin zu beachten, dass die Anordnung

_ des Forderungsübergangs durch Gesetzesvorschrift im Sinne des Art. 166
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

OR, nur den Mangel einer Abtretungsurkunde, nicht das Fehlen der in
Art. 167 ebenda vorausgesetzten Anzeige des Gläubigerwechsels an den
Schuldner der abgetretenen Forderung zu ersetzen vermag. Lei-stet daher
der letztere, bevor er eine solche Anzeige erhalten hat, in gutem Glauben
an den früheren Gläubiger eine Zahlung, so ist er dadurch gütig befreit,
_gleichgiltig ob der Gläubigerwechsel auf einer rechts-geschäftlichen
Abtretung oder auf cessio legisberuhte. Dasselbe muss, wie in der Doktrin
anerkannt ist, auch für andere zur Tilgung der Forderung bestimmte
Rechtsgeschäfte angenommen werden, die er vor der Denunziation in gutem
Glauben mit dem alten Gläubiger abgeschlossen hat (Novation, Kompensation,
Erlass), da Art. 167 nur den Ausfluss eines zum Schutze des debitor
cessus geltenden allgemeinen Grundsatzes darstellt, wonach derselbe bis
zur Kenntnis des Forderungsübergangs, die herbeizuführen ja dem Erwerber
der Forderung jederzeit freistebt, den bisherigen Gläubiger für weiter
dispositionsberechtigt halten darf. (HAFNER zu Art. 187
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 187 - 1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
1    Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
2    Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen.
alt OR Nr. 6;
OSER, Kommentar zu Art.167 Nr. 2, DBGB § 407). Dass dieser besondere
Fall hier vorliege und deshalb

W NO94: 673 die Klägerin, trotzdem sie nicht mehr Gläubigerin
war, durch die von ihr am 26. Juni 1917 abgegebene Erklärung und
Löschungseinwiiligung den materiellen Untergang des Pfandrechts, nicht
nur dessen formelle Streichung im Grundbuch habe herbeiführen können,
wäre aber vom Beklagten zu behaupten und zu begründen gewesen, weil
der Untergang des Rechts durch Verfügung eines Nichtberechtigten der
Ausnahmetatbesta'nd ist, den derjenige darzulegen hat, welcher daraus
Rechte her leitet. Sowohl in den Rechtsschriften als in den mündlichen
Vorbringen Vor den kantonalen Instanzen hat es indessen der Beklagte
an allen Ausführungen nach der erwähnten Richtung fehlen lassen. Es
wurde darin lediglich allgemein geltend gemacht, dass die Klägerin
durch ihr Vorgehen den Beklagten um das Grundptandrecht für seine
Regresskorderung von 6000 Fr. an den Hauptschuldner gebracht habe,
ohne dass irgendwelche Erklärung dafür gegeben wurde, wieso diese Folge
durch die Handlung einer Person, die nach'seiner, des Beklagten eigener
Darstellung damals nicht mehr Pfandgläubigerin war, habe eintreten
können. Wenn andererseits allerdings auch die Klägerin. selbst das
Pfandrecht als durch die Löschung materiell untergegangen ansah,
so hängt ss dies zusammen mit ihrer Auffassung der Vereinbarung vom
14. Oktober 1915, kraft deren sie eine Subrogation des Beklagten in
die Gläubigerrechte aus der Hypotheken obligation für die bezahlten
6000 Fr. überhaupt leugnete und demgemäss auch die von ihr bewilligte
Löschung . als eine rechtmässige betrachtete. Die Tatsache, dass sie die
Schadenersatzforderung des Beklagten nur aus letzterem Grunde und nicht
mit der-Begründung bestritt, dass ein Untergang des Pfandanspruchs bei
der entgegengesetzten Auffassung mangels Verfügungsbefugnis ihrerseits
überhaupt nicht hätte eintreten können, vermag aber nicht zum Schutz
der Forderung zu führen, wenn sie vom Beklagten selbst in tatsächlicher
Beziehung nicht genügend begründet worden ist. Wollte man indessen

674 Obligationenrecht. N° 94.

auch von dieser prozessualen Seite der Sache absehen und die Frage
der Anwendbarkeit des Art. 167
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
OR materiell prüfen, so wäre sie zu
verneinen, weil nach der ganzen Aktenlage die Annahme, der Hauptschuldner
Schupp habe sich im Zeitpunkt der Pfandverminderung (26. Juni 1917)
in Unkenntnis von dem erfolgten Forderungsübergang und damit im guten
Glauben im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrikt befinden können,
als unmöglich erscheint. Wenn schon eine Denunziation der Subrogation
an ihn nicht nachgewiesen ist, so ergibt sich doch aus Fakt. A oben
und ist unbestritten, dass er die Vereinbarung vom 14. Oktober 1915,
wodurch sich der Beklagte zur Hingabe und Einlösung der beiden Wechsel
von 3000 Fr. verpflichtete, mitunterzeichnet hatte. Da er selbst nichts
bezahlt hatte, musste er demnach wissen, dass die tatsächliche Leistung
der 6000 Fr., auf Grund deren die Pfandverminderung bewilligt wurde,
nur vom Beklagten oder einem der beiden anderen Indessanten der Wechsel
ausgegangen sein konnte. Es erscheint aber als ausgeschlossen, dass er
gutgläubig voraussetzen konnte, es sei diese Zahlung bewirkt worden,
ohne dass der Zahlende sich gleichzeitig zu deren Wiederein bringung die
Forderungsrechteder Klägerin gegen ihn, Schupp bis zu dieser Höhe habe
abtreten lassen. Zum mindesten spricht bei dieser Sachlage die Vermutung
gegen den guten Glauben des Schupp und dafür, dass er sich bewusst sein
musste, es sei die Klägerin zur Pfandentlassung nur mit der Zustimmung
des Beklagten befugt. Ein Gegenbeweis zur Entkräftung dieser Vermu-tung
ist aber vom Beklagten wiederum nicht versucht worden.

Es wird demnach Sache des Beklagten sein, zunächst im Verfahren nach
Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB auf die Wieder-eintragung des gelöschten Pfandrechts zu
klagen. Erst wenn er letztere, sei es, weil die Frage des guten Glaubens
Schupps in jenem Verfahren eine andere Beurteilung

erfährt, sei es wegen inzwischen an der Liegenschaft -

Ohll'gaübnem'echt. NW 94. 875

oder der mitverpiändeten Fahrnis begründeter Rechte gutglaubiger Dritter
im Sinne der erwähnten Bestimmung nicht mehr zu erwirken vermöchte,
könnte eine Schadenersatzpflicht der Klägerin wegen Verminderung der
Piandsicherheit ihm gegenüberiin Betracht kommen, mag man sie nun
aus einer analogen Heranziehung des Art. 509
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 509 - 1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
1    Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
2    Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.
3    Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaften sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.
4    Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.
5    Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.
6    Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.
OR, der sich allerdings
unmittelbar nur auf die Erhaltung der Pfänder vor der Zahlung durch
den-Burgen bezieht, oder aus einer deliktischen Handlung (widerrechtlicher
Verfügung über ein fremdes Recht) herleiten.

3. Da andere Einreden gegen die an sich anerkannte Klagelorderung,
abgesehen von dem schon aus den verstehenden Gründen und ohne Erörterung
des Vorhandenseins der sonstigenVoraussetzungen abzulehnenden
Scha-denersatzanspruch nicht erhoben worden sind, ist die Klage
demnach gutzuheissen und zwar nicht nur hinsichtlich des Hauptpestens
von 3000 Fr., sondern auch für die weiter geltendgemachten 25 Fr. 60
Cts. Protestund Retourkosten, nachdem die Schuldpflicht hiefür eventuell,
bei Schutz der Klage im übrigen nicht bestritten werden ist.

Demnach erkenni das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgehei'ssen und
in Aufhebung des Urteils des Appellationsgeiichtes des Kantons Basel-

Stadt vom 2. September 1919 der Beklagte verurteilt, an die Klägerin
BOBO Fr. mit Zins zu 5 % seit 14. Oktober 1915 und 25 Fr. 60 Cts. mit
Zins zu 5 % seit 22. August

1918 zu zahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 664
Datum : 22. Dezember 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 664
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 3'64 obligaer DER-. nach Vertrag einzustehen habe, zugesichert hatte, wozu er gemäss


Gesetzesregister
OR: 164 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
166 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 166 - Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
167 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
187 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 187 - 1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
1    Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
2    Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen.
205 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
505 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 505 - 1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
1    Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.
2    Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzukehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.
3    Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlassung ein Schaden entstanden ist.
508 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 508 - 1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
1    Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.
2    Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.
3    Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten.
509
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 509 - 1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
1    Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
2    Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.
3    Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaften sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.
4    Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.
5    Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.
6    Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.
ZGB: 33 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
835 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 835 - Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • weiler • guter glaube • grundbuch • zins • burg • pfand • frage • 1919 • zahl • bewilligung oder genehmigung • stelle • vorinstanz • rang • grundpfandverschreibung • ehegatte • schaden • kenntnis • basel-stadt • grundpfand
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