möchte aber nach allgemeinen Grundsätzen seine Schadenersatzpflicht
zu begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung 'wird abgewiesen und das Urteil des Appellatienshofes des
Kantons Bern vom 9. Juli 1919 bestätigt.
93. Auszug aus dem Urteile der Il. Zivilabteiluug vom 11. Dezember 1919
i. S. Kniep gegen Schindler.
Preisminderungsklage beim, Gfundstiick(Gebäude-) Kauf.
Begriff des Minderwerts im Sinne von Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
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1 | Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
2 | Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. |
3 | Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. |
Zeitpunkt des Gefahrsübergangs, d. 11. wieviel die Sache damals infolge
der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande weniger wert gewesen
wäre. Unzulässigkeit eines Zuschlags zu der so ermittelten Summe,
weil die Hebung der Mangel heute, nach der endg'fltigen Feststellung im
Prozesse gegenüber der Bestreimg des Verkäufers einen grösseren Aufwand
erfordern Würde.
BaumeisterKniep in Luxem'hat't'e densKlägernW und Karl Séhindier
ein im Rohbau erstelltes Hotelgebäude in Luzern verkauft, mit. der
Verpflichtung, den Innenausbau nach bestimmten Anforderungen vor der
Fertigung noch vorzunehn'mn.' In der Folge belangten ihn die Käufer
auf Zahlung von 90,000 Fr. als Preisminderung und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung , weil dieAusführung der Baute nicht den gegebenen
Zusicherungen entspreehe und eine Reihe den Wert und die Tauglichkeit
,des Gebäudes zum Hotelbetrieb herabmindernder Mängel aufweise. Durch
die von den kantonalen Instanzen erhobenen Expertisen wurde in der Tat
das Vorhandensein einer Anzahl von Gewährsmängeln festgestellt. Als
Masstab für die Feststellung des Minder-
4werts wurden dabei im Einverständnis-s der Parteien
Obligationenrecht N° 93. 661
die Auslagen betrachtet, welche die Hebung der Mängel erfordern würde,
wobei die Experten deren Betrag in erster Linie nach den Verhältnissen zur
Zeit des Kaufes (Frühjahr 1912) berechneten, Sodann aber beifügten, dass
heute, im Jahre 1918 wegen der eingetretenen Verteuerung aller Löhne und
Materialien dafür mindestens 60% mehr gerechnet werden müssten. Während
die zweite kantonale Instanz darauf den Klägern neben dem auf die Zeit
des vertraglichen Uebernahmetermins (Art. 220
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 220 - Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen. |
auch jenen Zuschlag zusprach, strich das Bundesgericht auf Berufung
des. Beklagten diese Post. Gründe:
Dagegen wird der sog. Teuerungszuschlag von 60 %, wie ihn das
angefochtene Urteil im Anschluss an die Ausführungen der Oberexperten
zugebilligtlhat, vom Beklagten mit Recht angefochten und ist zu streichen.
Da der Verkäufer seiner Vertragspflicht genügt, wenn sich die Kaufsache
im Zeitpunkte des'Gefahrsübergangs in vertragsgemässem Zustande befand,
wenn er also dem Käufer ,durch deren Uéhergabe den Wert verschafft,
den sie unter dieser Voraussetzung in jenem Zeitpunkte
hatte, kann auch. nur jener Moment und nicht irgend
ein späterer Termin für die Bestimmung des Minderwerts wegen Mängeln im
Sinne von Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
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1 | Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
2 | Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. |
3 | Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. |
die Sache damals infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande
weniger wert gewesen wäre. Nur in diesem Verhältnis kann eine Herabsetzung
des Kaufpreises verlangt werden. (OSER zu Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
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1 | Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
2 | Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. |
3 | Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. |
ändert die Tatsache nichts, dass unter Vorbehalt der recht-zeitigen
Rüge die Minderung innert der Frist der Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. |
|
1 | Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. |
2 | Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. |
3 | Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. |
4 | Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn: |
a | sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt; |
b | die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und |
c | der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. |
5 | Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. |
6 | Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 219 - 1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist. |
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1 | Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist. |
2 | Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat. |
3 | Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet. |
später erkennbar gewordener, aber von Anfang an vorhanden gewesencr Mängel
verlangt werden kann. Die fraglichen Fristen bestimmen nur den Zeitraum,
binnen dessen ein Mangel, um überhaupt berücksichtigt werden zu können,
geltend gemacht werden muss. Der Inhalt des Gewährleistungsanspruchs an
sich wird da-
662 Obligationenrecht. N° 93.
durch nicht modifiziert. Kann der Zuschlag somit nicht aus dem
Gesichtspunkte der Minderungsklage begründet werden, so gilt das
Gleiche auch für den Versuch, ihn als Schadenersatz wegen schuldhafter
Nichterfüllung des Vertrages zu bezeichnen. Die Frage, ob überhaupt
ein derartiger Schadenersatz neben der Minderung verlangt werden könne
oder ob nicht der Verkäufer, wenn er einmal an Stelle der Wändlungsdie
Minderungsklage wählt, auf die Preisminderung beschränkt sei (so Osnn,
a. a. O.) braucht dabei nicht entschieden zu werden. Denn bei der hier in
Betracht kommenden Forderung handelt es sich ja nicht um die Vergütung
weiteren Schadens, der dem Käufer infolge der Mangelhaftigkeit des
Kaufgegenstandes ausser der Entwertung dieses selbst erwach-
sen wäre, wie er allein Gegenstand einer solchen Schaden '
ersatzklage bilden könnte. Im Streite liegt vielmehr wiederum einzig
der Ausgleich der Nachteile aus den Mäugeln der Sache an sich, indem
verlangt wird, dass dem Käufer dafür ausser dem eigentlichen Minderwert
im Sinne von Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
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1 | Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
2 | Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. |
3 | Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. |
die Behebung der Mängel im Zeitpunkt ihrer endgiltigen Feststellung im
Prozesse, Mai 1918 (gegenüber der Bestreitung des Verkäufers) erfordert
hätte. Ein solches Begehren wäre aber nur denkbar als Korrelat einer
nicht erfüllten Pflicht des Verkäufers, die fragliche Nachbesserung
(Mängelhebung) selbst vorzunehmen. Bestand sie nicht, d. h. konnte
der Verkäufer hiezu nicht verhalten werden, so vermag ihn auch die
Tatsache, dass der Käufer wegen des Streites über das Bestehen eines
davon unabhängigen Anspruchs anderer Art, desjenigen auf Preisminderung,
seinerseits die Verbesserung hinausgeschoben hat, nicht zu berühren. Der
Verzug des Beklagten in der Vergütung der Preisminderung, auf den die
Vorinstanz hinweist, kann ihn nur für die Nachteile aus der Vorenthaltung
dieser Summe, nicht für Nachteile hafthar machen, die die Kläger infolge
der Verschiebung einer allein ihnen obliegenden Verkehr sich zu--
Obligationenrecht. N° 93. 683
gezogen haben. Nun besteht aber in der Tat ein Recht des Käufers auf
Verbesserung der gemachten Leistung, d. h. Lieferung einer mangelfreien
statt der gelieferten mangelhaften Sache nur im beschränkten Umfange,
nämlich nur beim Gattungskanfe (Verpflichtung zur Lieferung einer
bestimmten Menge vertretbarer Sachen). Indem ihn das OR in Art. 206 nur
für diesen Fall vorsieht, hat es ihnfür den anderen des Verkaufs einer
bestimmten Sache (Spezies) unzweideutig' abgelehnt und zum Ausdruck
gebracht, dass es hier den Käufer auf die in Art. 205 vorgesehenen
Rechtsbehelfe der Preisminderung und Wandlung (eventuell verbunden mit
Schadenersatz) beschränkt wissen will. Selbst wenn man in dieser Hinsicht
nach Analogie der Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 368
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 368 - 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern. |
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1 | Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern. |
2 | Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen. |
3 | Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu. |
Ausnahme machen wollte, wo nicht die Lieferung einer fertigen, sondern
einer nach gewissen Richtungen erst noch fertigzustellenden bestimmten
Sache versprochen worden ist und in solchen Fällen dem Käufer neben der
Wandlung oder Preisminderung auch noch den Anspruch auf Verbesserung
der Sache einräumen wollte, könnte das Verhältnis dieser An-
sprüche doch, wie es denn auch Art. 368 bestimmt,
keinesfalls ein kumulatives, sondern nur ein alternatives sein,
sodass die Geltendmachung des einen die gleichzeitige Erhebung des
anderen ausschliesst. Wollten die Kläger die finanziellen Folgen
einer nachträglichen Hebung der Mängel auf den Beklagten abwälzen,
so hätten sie demnach ihre Klage auf Verurteilung dieses zur Vornahme
jener Verbesserungsarbeiten richten miissen, wobei sie dann bei
Verweigerung der Leistung durch ihn die dafür gemachten Aufwendungen
nach Art. 98 GB von ihm ersetzt hätten verlangen können. In Verbindung
mit der Preisminderungsklage und als Annex zu ihr kann ein solcher
Ersatzansprueh nicht erhoben werden. Es spielt deshalb auch keine Rolle,
dass der Beklagte in seiner Erklärung vor Friedensrichter vom IO. März
1913 allerdings die Hebung der Mängel, soweit er dafür
M Obligationenreedr N94.
nach Vertrag ein-zustehen habe, zugesichert hatte, wozu er gemäss dem
Gesagten wenigstens nach dech-rte laute des Gesetzes kaum hätte verhalten
können, weil eben die Klage nach dem Rechtsbegehren und der Begründung
nicht auf Erfüllung jenes Versprechens durch Vernrteilung des Beklagten
zu dieser Leistung, sondern auf Preisminderung und Schadenersatz wegen
schuldhafter Vertragsverletzung durchiLiekerung einer mangelhaften
Sache geht. Der Irrtum der Vorinstanz ist eben darauf zurückzuführen,
dass zur Bestimmung der Preisminderung im Sinne Von Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
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1 | Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. |
2 | Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. |
3 | Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. |
Einverständnis der Parteien die ,Kosten der Behebung der Mängel zur Zeit
der Kaufs-erfüllung als Kriterium herangezogen wurden, wobei übersehen
wurde, dass in Wirklichkeit der Klagegegen--
stand nicht diese Behebung, sondern die Entwertung der
Sache infolge der Mängel bildete.
94. Urteil dei n. ansahen-us vom 22. Dezember 1919 i. S. Bloch gegen
Zeiger.
Art; SUS, 568535; 2; SW, 136, l'e-7 OR,-835, 975 ZGB-. Erklärung
des Gläubigers einer verbürgten, durch Grundptandverschreibung
sichergestellten Forderung, der vom Burgen für einen Teil der Schuld
befriedigt werden ist, gegenüber dem Hauptschuldner, dass die Forderung
für den entspreehenden Betrag unter-gegangen sei und er deshalb in die
Löschung des Pfandrechts dafür einwillige. Daraufhin erfolgte Herabsetzung
der Pfands'umme im Grundbuch mangels Anzeige von der Suhrogation des
Bürgen in die Forderungsreehte an den Grundbuchführer. Schadenersatzklage
des Burgen gegen den Gläubiger, weil dieser ihn durch den Verzicht
auf das Ptandreebt um die Deckung für seine Regressfordemng an den
Hauptschuldner gebracht habe. Möglichkeit, im Wege der Berichtigungsklage
nach Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
|
1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
der Hauptschuldner sieh bei der Pfandentlassung im bösen Glauben befand,
&. h. von den die subrogation des Burgen in Forderung und
Obligationenrecht. N94. 665
Psandrecht bewirkenden Tatsachen Kenntnis hatte. Abweisung des
eingeklagten Schadenersatzanspruches, solange als nicht ein solches
Begehren gestellt, aber sei es wegen anderer Beurteilung der Frage
des guten Glaubens des Hanptschuldnon in jenem Verfahren, sei es wegen
inzwischen begründetervorgehender dinglicher Rechte gutgläubiger Dritter
an der Pfandsache abgewiesen werden ist. _
A. Wittwe Schmid-Kopp in Basel war Gläubiger-in einer Hypothekarobligation
des alten baselstädtischen Rechtes, errichtet am 28. Juni 1911 auf die
Ehegatten ' Schupp-Schmidt und haltend im IV. Range auf deren Liegenschaft
Gartenstrasse 117 Hotel Bahnhof in Basel für ein Kapital von 43,000 Fr.,
verzinslich zu 41/2 %, bis 1. Juli 1914 fest, von da an auf drei Monate
kündbar. Zur Sicherheit dafür war ausser der Liegenschaft auf Grund des
kantonalen Gesetzes vom 29. Juni 1882 über die Verpfändung von Fahrnis als
Zubehörde von Liegenschaften das Hotelmobiliar verpfänjlet worden. Während
nach dem Hypothekartitel diesesl Ausdehnung der Pfandhaft zu Gunsten aller
Hypotheken mit Einschluss der vorgehenden hätte gelten sehen, findet sich
im Grundbuchein bezüglicher Eintrag siur bei der IV. Hypothek, sodass nach
der von den orinstanzen dem erwähnten Gesetze gegebenen Auslegung auch
nur für jene ein Pfandr cht am Mobiliar entstehen konnte. Im Jahre 1912
ging die Forderung aus der Obligation infolge Todes der ursprünglichen
Hypothekargläubigerin zu je einem Viertel auf deren vier Kinder über. Da
zu diesen auch der Hypothekaischuldner Schupp-Schmidt selbst gehörte,
erlosch seine Schuld für den betreffenden Viertel durch Vereinigung und
wurde deshalb auch die Pfandsumme im Grundbuch entsprechend auf 32,250
Fr. herabgesetzt. Ein anderer Erbe, Arnold Schupp Schaub trat seinen
Viertel am 9. Juli 1912 durch Vermittlung des heutigen Beklagten Emil
Zeiger-Schmitt an S. BiochBloch in Basel ab. In Verbindung damit leistete
der Beklagte dem neuen Gläubiger Bürgschaft für die abgetretene Forderung
bis zum Kapitalbetrage von 9000 Fr.