650 Obligationenrecht. N° 91.

geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der Festsetzung der
vorgehenden Haftung des aus Vertrag Ersatzpflichtigen vorab an den
Fall der Versicherung ' gegen das eingetretene Schadensereignis durch
den Geschädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der BilIigkeit
entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem nicht schuldhaft
handelnden Täter tragen zu lassen, ist denn vom Bundesgerichte auch schon
unter der Herrschaft des alten OR in einem anderen Zusannnenhange,inhezug
auf die in Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
alt, nunmehr Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
neu OR ausnahmsweise zugelassene
Haftbarmachung eines nicht zurechnungsiähigen Schadensstifters
ausgesprochen worden (AS 26 11 S. 327). Dass es sich hier um eine
Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb-

lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt,

ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Versicherung in Form
einer eigentlichen Prämie oder von Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch
die letzteren müssen natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach
versicherungstechnischen Grundsätzen in einer dem vorausb e re c h n e
t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden Höhe bemessen werden; es
kann deshalb nicht gesagt werden, dass bei Anascl'rifiss des Rückgrifis
nes Versicherers auf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens im
Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz abgesehen davon, dass
eine dadurch veranlasste Erhöhung der Beiträge natürlich nicht auf diesem
allein lasten bleiben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen
Würde. Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetzlichen
Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind aber nicht ersichtlich
und auch nicht namhaft gemacht worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern II. Zivilkammer vom 2. Juli 1919 bestätigt.

Obmann. R* 92. 651.

92. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. am 1919 i. S. Maasse-now Oborbnrg
gegen Burkhardt.

Käseteigenossenschaft: Teilweise Liberierung der
Anteilscheine. N-achzahlung e n können nur gleichmässig von allen,
nicht aber von einem einzelnen, ausscheidenden Genossenschafter
verlangt werden. Freies Austritt-recht Vertragsauslegung. Unzulässige
Erschwerung des Austrittes, wenn die Statuten den zufolge Verkaufs des
Heimwesens Ausscheidenden verpflichten, die Mitgliedschaft dem Käufe!
zu ihrerbinden. Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR.

A. Die Neue Käsereigenossenschaft Oberburg wurde am 28. August 1908
gegründet. Sie bezweckt bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der
Genossenschaft-er produzierten Milch durch den Betrieb einer Käserei. Aus
den Statuten ist hervorzuheben: ' Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern
und sodann jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten, wenn nicht
10 Monate vor Ablauf der II) jährigen Frist ihre Auflösung beschlossen
wird (& 3). In die Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder, die
Anteilscheine übernehmen, durch Genossenschaftsbeschluss aufgenommen
werden (5 4). Der Austritt kann erfolgen, jeweils auf Abschluss eines
Rechnungsjahres (31. Oktober), unterBeobachtung einer sechsmonatlichen
Kündigungsfrist (vor Ablauf der lO jährigen Frist des 53 aber nur gegen
Entrichtung einer Entschädigung von Fr. sec. ). Durch Veräusserung
der Liegenschaften eines Mitgliedes, infolgedessen seine Milchlieferung
aufhören muss, erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der
laufenden Bechnungsperiode, wogegen der Verkäufer jedoch den Käufer der
Liegenschaft an seiner Stelle als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme
der An-

'teilscheine des Verkäufers (§ ll) verpflichten soll, unter

Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung (§7). Die
Genossenschaft-er haben die Milch ihrer samt--

652 Obligationenrecht. N° 92.

lichen Kühe in die Käserei der Genossenschaft abzu Ä liefern, immerhin
unter Vorbehalt ihres .Eigenbedarfs (g 9). Jede persönliche Haftung der
Genossenschafter ist ausgeschlossen (EUR 10). Die Anteilscheine (Nominal-

betrag Fr. 200. ) werden von den Mitgliedern zur

Zahlung übernommen. Die Einzahlungen haben nach und nach je nach
Bedürfnis, auf jeweiligen Genossenschaftsbeschluss . . . zu erfolgen
(g 11). Eine Zession der Anteilscheine kann nur an Genossenschafter und
nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung erfolgen.

Der klägerischen Genossenschaft gehörte von Anbeginn auch der Beklagte
Burkhardt, damals Pächter des zirka 55 Juchart Ackerund Wiesland
umfassenden Bichselhofes, an. Er übernahm 10 Anteilseheine, an die erFr.
1750.-.einbezahlt hat. Seine Stellung zur Klägerin wurde durch eine
Abmachung (vom 17. September 1908) in verschiedenen Punkten besonders
geregelt: Die Käsereigesellschaft Oberburg verpflichtet sich nun hier
mit für den Fall Joh. Burkhardt das gegenwärtig innehabende Pachtgut
bei Wwe. Bichsel aufgeben müsste, W dass gjhm .salches entzogen wurde
und er infolgedessen oder aus andern Gründen verhindert resp_. in die
Unmöglichkeit versetzt werden sollte _ in der Gesellschaft zu verbleiben
und daher-seinen Aus tritt nehmen müsste, dem Johann Burkhardt den ,
Austritt jederzeit auf den Ablauf des jeweiligen Rech nungsjahres zu
gestatten ohne Auferlegung der sta tutarisch für vorzeitigen Austritt
vorgesehenen Conv. Entschädigung; ebenso wird die Gesellschaft ihm
bezw. seinen Angehörigen den auf den übernommenen Anteilscheinen in die
Genossenschaftskasse einbezahl ten Betrag mit beziehendem Zins à 4 %
vom Austritt an gegen Rückabtretung der Anteilscheine zu vergü ten.

Durch Kaufvertrag vom 24. Oktober 1910 erwarb der Beklagte das
Bichselheimwesen zu Eigentum, verkaufte

Obligationenrecbt. N° 92. 6-53

es aber schon am 8. Dezember 1910 weiter an ein Käuferkonsortium. Er
blieb dann noch bis zum 25. März 1912 als Pächter auf dem" Hof, worauf
die Käufer die lediglich zu Spekulationszwecken erworbene Liegenschaft
in 9 Teile zerstückelt weiter veräusserten. si

Seit dem Abzug des Beklagten hörte die Milchlieferung vom Bichselhof
an die Klägerin auf. Am 20. August 1912 erklärte der Beklagte den
Austritt aus der Genossenschaft auf deh 31. Oktober 1912 und forderte
die Klägerin auf, sich mit ihm über die Rückzahlung der einbezahlten
Fr. 1750abzufinden. Die Genossenschaft beschloss jedoch in ihrer
Generalversammlung vom 23. August"1912, nicht auf diese Bedingungen
einzutreten und die ganze Sache einem Anwalt zu übergeben mit dem Auftrag,
vom Beklagten Nachzahlung der auf den Anteilscheinen noch ausstehenden
Fr. 250.und Entrichtung einer Schadenersatzsumme wegen Nichtüberbindung
der Milchlieferungspflicht an die Käufer des Bichselhofes zu verlangen.

B. Am 30. März 191? klagte die Genossenschaft, auf Nachzahlung der
Fr. 250.und Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 35 000. , bezw. einer
vom Gericht festzusetzenden Summe. Sie hat zur Begründung dieser Klage
im Wesentlichen vorgebracht: Die Pflicht zur Einzahlung der Fr. 250.sei
durch den Generalversammlungsbesehluss vom 23. August 1912 gemäss § 11
der Statuten begründet worden. Die Schadenersatzforderung sodann stütze
sich auf § 7 der Statuten. Durch die käuf-

'ss liche Uebernahme des Biehselhofes am 24. Oktober 1910 sei die mit dem
Beklagten getroffene besondere Abmachung, weil nur für ihn als Pächter
gültig, dahingefallen. Infolgedessen sei der Beklagte insbesondere
verpflichtet gewesen, seinen Käufern die Anteilscheine und damit die
Pflicht zu überbinden, in Zukunft die Milch an die Klägerin zu liefern. Zu
einer solchen Ueberbindung habe der Beklagte nicht einmal einen Versuch
gemacht. Infolge des Ausbleibens der Milch vom Biehselhof sei

654 Obllgatlonenrecht. N° 92.

der Klägerin ein Schaden im 'eingeklagten Umfang

erwachsen. Sie habe namentlich im Hinblick auf die

Milchproduktion des Bichselhofes, die in den Jahren 1909 bis 1911
durchschnittlich im Sommer 22 843 kg. und im Winter 14 320 kg. betragen,
Aufwendungen gemacht (ein Käsereigebäude erstellt, Maschinen angeschafft
etc.) welche sie sonst unterlassen hätte.

Der Beklagte führte demgegenüber aus : Die Klägerin sei gemäss Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.

OR nicht berechtigt, die Nachzahlung der Fr. 250.zu verlangen, weil sie
ihm die Aushingabe der bereits liberiertenSund der durch die Fr. 250.noch
gänzlich zu liberierenden 2 Anteilscheine nie angeboten, also selbst den
Vertrag nicht erfüllt habe. Sodann berief er sich auf die Abmachung vom
17. September 1908, die ihm das freie Austrittsrecht und den Anspruch
auf Rückgabe der einbezahlten Beträge sichere. Zudem habe er nach dem
Weiterverkauf des Bichselhofes den Pachtvertrag wieder aufgenommen,
nach dessen Beendigung aber sei ihm die Abtretung der Anteilscheine an
die Käufer, da diese den Hof haben zerstückeln wollen,

. unmöglich gewesen. Ferner sei § 7 der Statuten gemäss Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.

und 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR als eine unzulässige Einschränkung des Anstrittsrechtes
der Genossenschafter nichtig Schliesslich werde bestritten, dass
durch den Austritt der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden,
eventuell dass dieser Schaden so gross sei, wie die Klägerin geltend
mache. Widerklageweise verlangte der Beklagte unter Berufung
auf die Abmachung vom 17. Oktober 1908 die bereits einbezahlten
Fr. 1750.-eventuell die 8 liberierten Anteilscheine heraus.

C . Mit Urteil vom 25. Februar 1919 hat der bernische Appellationshof
das erste Klagebegehren (betr. die Fr. 250) abgewiesen, die
Schadenersatzforderung im Betrage

von 300 Fr. zugesprochen und endlich die Widerklage-l

forderung in vollem Umfange als unbegründet erklärt. Das Gericht
hat angenommen, die Abmachung vom 17. Sept. 1908, habe nur so lange
Gültigkeit gehabt,

Obligatlonenrecht. N ° 92. 655

als der Beklagte sich. als Pächter in unselbständiger Stellung
befunden. Mit dem Ankauf der Liegenschaft _durch den Beklagten sei die
Vereinbarung dahingefallen si und der Beklagte sei in die Stellung
eines ordentlichen Genossenschafters getreten. Der Anspruch auf
Nachzahlung der 250 Fr. sei unbegründet, weil die Statuten eine solche
Nachzahlungspflicht für den Fall des Austrittes eines Genossenschaften
nicht versehen. Anderseits aber könne auch der Beklagte die 1750 Fr. nicht
zurückfordern, Die Schadenersatzforderung der Klägerin falle dahin,
weil die von der Klägerin angerufene Statutenbestimmung; durch welche
die Pflicht zur Ueberbindung der Anteilscheine aufgestellt wurde, eine
nach Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR unzulässige'Beschränkung des freien Austrittsrechtes
damtelle. Dagegen müsse der Beklagte die Klägerin entschädigen, weil
er die sechsmonatliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, und zwar sei
hiefür ein Betrag von

'300 Fr. angemessen.

D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen. Sie beantragt, es seien ihr die 250 Fr. zuzusprechen, und
es sei sodann der ihr von der Vorinstanz zuerkannte Schadenersatzbetrag
angemessen zu erhöhen.

Das Bundesgegichi zieht in Erwägung:

1. Da der Beklagte das Urteil nicht angefochten hat, so ist nur noch die
Frage streitig, ob er verpflichtet sei, die geforderten 250 Fr. auf die
Anteil-scheineeinzuzahlen und überdies die Klägerin wegen Nichtüberbindung
der Mitgliedschaft auf die Käufer seines Heimwesens zu entsehädigen.

2. Nach § 11 der Statuten sind die Genossenschafter verpflichtet, die
auf die übernommenen Anteilseheine entfallenden Beträge nach und nach,
je nach Bedürfnis auf jeweiligen Geneseenschaftsbeschluss . . . . hin zu
bezahlen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte zur Einzahlung
der auf seinen Anteilscheinen

AS 45 ll MIB , 45

656 Obligationenrecht. N° 92.

noch restierenden 250 Fr. verpflichtet sei, ist daher in erster
Linie massgehend, ob ein entsprechender Genos, senschaftsheschluss
vorliege. Die Klägerin bejaht dies unter Verweis auf die Schlussnahrne
ihrer Generalversammlung vom 23. August 1912.

Das Protokoll dieser Versammlung zeigt allerdings, dass der Vertreter
der Klägerin beauftragt wurde, den Beklagten zur Zahlung der 250
Fr. aufzufordern. Allein dieser Beschluss entspricht zweifellos den an
ihn zu stellenden Anforderungen nicht. Eine nachträgliche Einforderung
des noch nicht völlig eingezahlten Genossenschaftskapitals, kann nicht
in der Form geschehen, dass nur einzelne Genossenschafter zur Nachzahlung
verhalten werden. Durch ein solches Vorgehen Würden die ein-

zelnen Genossenschafter. in ganz verschiedener Weise,

belastet. Nun hat aber mangels abweichender Bestimmungen der Statuten
jeder Genossenschafter das Recht, gleich behandelt zu werden, Wie die
andern. Er braucht sich daher eine einseitige Belastung nicht gefallen
zu lassen. Die Klägerin müsste sich also, um ihren Anspruch gegen den
Beklagten zu begründen, auf einen GeneralVersammlungsbeschluss berufen
können, der alle Genossenschafter gleiehrnässig zur vollen Liberierung
ihrer Anteile verpflichten würde. Hiezu ist sie nicht imstande.

3. Der Schadenersatzforderung aus der Nichtüberhindung der Mitgliedschaft
auf die Käufer hat der Beklagte in erster Linie entgegéngehalten,
die Abmachung vom 17 . September 1908 habe ihn jederzeit zum Austritt
berechtigt. _

Diese Einwendung ist mit der Vorinstanz, und im wesentlichenaus den von
,ihr angeführten Gründen zurückzuweisen.

Durch die Unterzeichnung der Statuten und die Uebernahme der Anteile
hat der Beklagte sich grundsätzlich den Bestimmungen unterworfen, die
für die Genossenschafter im allgemeinen galten. Allerdings wurde ihm
eine Sonderstellung eingeräumt, allein nur mit Rücksicht

Obligationenrecht. N° 92. 657

auf seine unselbständige Stellung als Pächter. Die Organe der Klägerin
wollten dem Umstande Rücksicht tragen, dass der Beklagte. möglicherweise
aus von seiner Entschliessung unabhängigen Gründen, zum Abzug von seinem
Pachtgut genötigt werden konnte. Deswegen wollten sie ihn für einen
solchen Fall von der Bestimmung der Statuten betreffend die Uebertragung
der Anteilsehejne befreien und es ihm anderseits ermöglichen, wieder zu'
seinem einbezahlten Gelde zu kommen. Dementsprechend wurde denn auch dem
Beklagten der freie Austritt auf Ende des Rechnungsjahres nicht unbedingt,
sondern nur für den Fall gewährleistet, dass er g e n 6tig t werde die
Pacht aufzugeben, d. h. für den Fall, dass er das gegenwärtig innehabende
Pachtgut bei Wwe. Bichsel aufgeben m ü s s e , bezw. dass ihm solches e
n tz o g en Würde und er infolgedessen, oder aus andern Gründen v e r h
i n d e r t , resp. in die Unmöglichkeit versetzt werden sollte, in der
Genossenschaft zu verbleiben und daher seinen Austritt nehmen m üss te.

Wäre der Beklagte damals schon Eigentümer gewesen, so hätte er diese
Sonderstellung nicht erlangt. Die übrigen ,Genossenschafter hätten ihm
insbesondere das ihnen selber nach Gesetz und Statuten nicht zustehende
Recht nicht eingeräumt, seine "Einzahlungen zurückzu-verlangen.
Geht man aber davon aus, dass der Beklagte Mitglied der Genossenschaft
geworden ist, und dass seine besondere Behandlung nur auf seine
Stellung als Pächter zurückgeführt werden muss, so ergibt sich ohne
weiteres, dass die streitige Abmachung nur Gültigkeit haben konnte,
solange diese besonderen Verhältnisse andauerten. Danach konnte die,
AbmaChung vom 17. September 1908 beim Austritt des Beklagten nicht mehr
in Betracht fallen. Vielmehr musste auch auf ihn § 7c der Statuten, der
die Genossenschafter verpflichtet, bei einem allfälligen Verkauf ihrer
Heimwesen dem Käufer die Mitgliedschaft zu ihrerbinden, Anwendung finden.

4. Der Beklagte hat jedoch geltend gemacht, diese

658 Obligatimcnrecht. N° 92.

Statutenbestimmung sei unverbindlich, weil ihr Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR
entgegenstehe. Auch in dieser Hinsicht ist der Vorinstanz beizustimmen.

Nach Art. 684 steht jedem Genossenschafter der Austritt frei, und es
dürfen die Statuten kein Verbot des Austrittes enthalten. Dagegen
ist nach Abs 3 dieses Artikels die Ansetzung einer Kündigungsfrist
gestattet. Hieraus hat die Rechtsprechung den Schluss gezogen, es sei
nicht nur ein absolutes Verbot aus der Genossenschaft auszutreten,
sondern auch jede erhebliche Erschwerung des Austrittes, sofern sie
nicht durch den Genossenschaftszweck geradezu vorausgesetzt werde,
oder nur in der Aufstellung einer angemessenen Kündigungsfrist bestehe,
als ungültig zubetrachten (Vgl. AS 37 11

s. 420, Verbot jeder Austrittsgebühr, ferner ZBJV 49,

s. 283, 51 S. 616). An dieser Auffassung ist festzuhalten.
Der Anspruch auf freien Austritt ist eine Eigentümlichkeit des
Genossenschaftsrechtes. Sie ergibt sich, aus dem ursprünglich rein
persönlichen Charakter dieses Institutes. Das Gesetz ist übrigens in
dieser Hinsicht klar. Zwar-spricht es nur von einem Verbot, nicht aber
auch von Erschwerungen des Austrittes. Allein jede Ersehwerung enthält
auch ein Verbot, den Befehl etwas nicht zu tan, ansonst den Uebertreter
ein Nachteil treffen solle. Dass dies die Meinung des Gesetzgebers war,
ergibt sich zudem schon daraus, dass er eine Erschwerung ausdrücklich
gestattete (die 'Ansetzung einer Kündigungspflicht). Hiezu war er nur
genötigt, weil er eben unter unzulässiges Verbot des Austrittes auch
jede Erschwerung verstand.

In der Bestimmung des § Tc der Statuten der Klägerin nun
liegt zweifellos eine, und zwar eine erhebliche Erschwerung des
Austrittes. Der Genossenschaften der wegen der Veräusserung seiner
Liegenschaften austreten will, hat dafür zu sorgen, das-.; er einen Käufer
findet,welcher sich bereit erklärt, in die Genossenschaft einzutreten
und die Anteiischeine des Austrctenden zu über-

Obligationenrecht. N° 92. 659

nehmen. Hierin kann unter Umständen eine sehr weitgehende Behinderung
dieses Genossenschafters liegen. Ferner muss damit gerechnet werden,
dass ein Grundstück durch den Käufer einen ganz anderen Zweck
zugeführt wird, der die weitere Inanspruchnahme für die Genossenschaft
ausschliesst (Verkauf zur Ueberbauung). Daneben besteht allerdings
auch die Möglichkeit einer Ueberbindung, die dem Veräusserer keinerlei
Schwierigkeiten macht. Das ist jedoch gleichgültig. Der Richter hat
nicht zu untersuchen, ob sich im. einzelnen Fall aus der betreffenden
Statutenbestimmung eine solche Erschwerung ergibt oder nicht. Massgehend
muss sein, ob sie allgemein geeignet ist, die Bewegungsfreiheit des
betreffenden Genossenschafters zu beschränken, will doch das Gesetz nach
seiner allgemeinen Fassung dem Genossenschafter auf jeden Fall diese
Bewegungsfreiheit wahren.

Die Klägerin hätte den gleichmässigen Gang des Geschäftsbetriebes, an dem
jede Genossenschaft ihrer Art naturgemäss ein erhebliches Interesse hat,
auf anderem Wege erreichen können. Ob durch Abschluss von, nicht von der
Mitgliedschaft abhängigen Milchlieferungsverträgen oder durch Errichtung
einer &rundlast im Sinne des Art. 282
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
ZGB, muss dahinges'tellit bleiben.

5. Wenn aber auch § 7 der Statuten den Beklagten verpflichtet hätte,
so könnte die Klage doch nicht gutgeheissen werden. Der Beklagte hatte
selber das grösste Interesse an der Ueberbindung der Mitgliedschaft, weil
er nur so die einbezahlten 1750 Fr. wieder zurückbekommen konnte. Denn
weder Gesetz noch Statuten sehen für den Fall des Austrittes ein Recht
auf Rückforderung vor. Anderseits spricht gegen die Wahrscheinlichkeit
einer Ueberbindungsmöglichkeit die Tatsache, dass der Bichselhof zu
Spekulationszwecken zerstückelt wurde. Unter diesen Umständen kann dem
Beklagten die Nichtüberbindung der Anteilscheine nicht als schuldhafte
Vertragsverletzung angerechnet werden. Nur eine solche ver-

eeo , leigationenrecht. dis93.

möchte aber nach allgemeinen Grundsätzenseine' Schadenersatzpflicht
zu begründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellatienshofes des
Kantons Bern vom 9. Juli 1919 bestätigt.

93. Auszug aus dem Urteile der II. Zivila'bteilung vom 11. Dezember
1919 i. S. Kniep gegen Schindler. Preisminderungsklage beim,
Grundstück(Gebäude-) Kauf. Begriff des Minderwerts im Sinne von Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.

OR. Mass- gehend ist der Zeitpunkt des Gefahrsübergangs, d. 11. Wieviel
die Sache damals infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande
weniger wert gewesen wäre. Unzulässigkeit eines Zuschlags zu der so
ermittelten Summe, weil die Hebung der Mängel heute, nach der endgiltigen
Feststel-lung im Prozesse gegenuber der Basis-M des Verkäufers einen
grösseren Aufwand erfordern wiirde.

· Baumeister Kniep in Luzern harte den Hagern-W und Karl Séhindler ein im
Rohbau erstelltes Hotelgebäude m Luzern verkauft, mit der Verpflichtung,
den Innenausbau nach bestimmten Anforderungen vor der Fertigung noch
vorzunehmen.' In der Folge belangten ihn die Käufer auf Zahlung von 90,000
Fr. als Preisminderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung , weil
die Ausführung der Baute nicht den gegebenen Zusicherungen entspreche und
eine Reihe den Wert und die Tauglichkeit ,des Gebäudes zum Hotelbetrieb
herabmindernder Mängel aufweise. Durch die von den kantonalen Instanzen
erhobenen Expertisen wurde in der Tat das Vorhandensein einer Anzahl von
Gewährsmängeln festgestellt. Als Masstab für die Feststellung des Minder-

* werts wurden dabei im Einverständnis der Parteien

Obligationenrecht N° 93. 661 ·

die Auslagen betrachtet, welche die Hebung der Mängel erfordern würde,
wobei die Experten deren Betrag in erster Linie nach den Verhältnissen
zur Zeit des Kaufes (Frühjahr 1912) berechneten, Sodann aber beifügten,
dass heute, im Jahre 1918 wegen der eingetretenen Verteuerung aller
Löhne und Materialien dafür mindestens 60 % mehr gerechnet werden
müssten. Während die zweite kantonale Instanz darauf den Klägern neben
dem auf die Zeit des vertraglichen Uebernahmeterinins (Art. 220
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 220 - Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.
OR)
berechneten Minder-werte auch jenen Zuschlag zusprach, strich das
Bundesgericht auf Berufung des. Beklagten diese Post. Gründe:

Dagegen wird der sog. Teuerungszuschlag von 60 %, wie ihn das
angefochtene Urteil im Anschluss an die Ausführungen der Oberexperten
zugebilligt hat, vom Beklagten mit Recht angefochten und ist zu streichen.
Da der Verkäufer seiner Vertragspflicht genügt, wenn sich die Kaufsache
im Zeitpunkt-e desGefahrsübergangs in vertragsgemässem Zustande befand,
wenn er also dem Käufer ,durch deren Uébergabe den Wert verschafft, den
sie unter dieser Voraussetzung in jenem Zeitpunkte hatte, kann auch nur
jener Moment und nicht irgend ein späterer Termin für die Bestimmung des
Minder-werte wegen Mängeln im Sinne von Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
OR massgebend sein. Es
ist zu ermitteln, um wieviel die Sache damals infolge der Mängel gegenüber
dem mangelfreien Zustande weniger wert gewesen wäre. Nur in diesem
Verhältnis kann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt werden.
(Osnn zu Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
OR Nr. V.) Daran ändert die Tatsache nichts, dass
unter Vorbehalt der rechtzeitigen Rüge die Minderung innert der Frist
der Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
, 219
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 219 - 1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
1    Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
2    Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.
3    Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.
OR auch wegen erst später erkennbar gewordener,
aber von Anfang an vorhanden gewesener Mängel verlangt werden kann.
Die fraglichen Fristen bestimmen nur den Zeitraum, binnen dessen ein
Mangel, um überhaupt berücksichtigt werden zu können, geltend gemacht
werden muss. Der Inhalt des Gewährleistungsanspruchs an sich wird da-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 II 651
Date : 02. Juli 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 II 651
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 650 Obligationenrecht. N° 91. geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei


Legislation register
OR: 20  54  58  82  205  210  219  220  684
ZGB: 282
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