628 Erbrecht N° 89

II. ERBRECHT

DRO IT DES SUCCESSIONS

89. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1919
i. S. seh-Welsgegen Schlittler. Landwirtscbaktlicbes Gewerbe im
Gesamteigentum zweier Bruder. Der über-lebende eine Gesamteigentümer,
der zugleich gesetzlicher Erbe des anderen ist, kann nicht gestützt

auf Art. _620 ff. ZGB von den Miterben die Ueberlassung des Anteils des
Nachlasses am Gewerbe verlangen.

A. Der heutige Kläger Josef Schlittler und sein

Bruder Fridolin Schlittler betrieben zusammen in Nieder_ umen unter der
im Handelsregister eingetragenen Firma Gebrüder F. & J . Schlittler
als Kollektivgesellschaft eine kleinere Gerberei. Daneben besassen
sie in Niederurnen und im angrenzenden Gemeindebann Bitten eine
Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke mit dazugehörenden Wohnund
Wirtschaftsgebäuden. Beides, Landwirtschaft und Gerberei, hatten sie im
Jahre 1888 aus dem Nachlasse ihres Vaters unter Auskauf der übrigen Erben
übernommen und im Laufe der Zeit einiges hinzu-gekauft. Alle Grundstücke,
auch die dem Gerbereihetrieh dienenden,sindim Grundbuch auf den Namen
der beiden Brüder, nicht etwa aufs die Firma der Kollektivgeseil ·
schaft eingetragen.

Im September 1918 starb Fridolin Schlittler unter Hinterlassung des
Klägers, sowie von vier Schwestern und zwei Kindern eines vorverstorbenen
Bruders, der heutigen Beklagten als gesetzlicher Erben.

si Mit der vorliegenden Klage stellt der Kläger gegenüber seinen
Miterben das Begehren, es seien ihm die Ansprüche des Nachlasses aus
Gesamteigentnm an den vorerwähnten (im Klagebegehren durch Angabe der

Unrecht Si'Eraz-. ,;-z

Grundbuchnummem näher bezeichneten), ein einheitliches Gewerbe bildenden
landwirtschaftlichen Grund-

stücken, eventuell bei Annahme eines Miteigentums--

verhältnisses, die ideale Hälfte dieser Grundstücke samt dem
entsprechenden Anteil an Betriebsgerätschaf-ten, Vorräten und Viehbestand
auf Grund von Art. 820
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
ZGB zum Ertragswert zuzuweisen. Eventuell falls
angenommen werde, dass der landwirtschaftliche Grundbesitz nicht von
der Gerberei getrennt werden könne, sondern letztere einen Nebenbetrieb
im Sinne von Art. 625
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
ZGB darstelle, der mitübernommen werden müsste,
erklärt der Kläger sich auch hiezu bereit in der Meinung, dass er fürdie
Gerbereigrundstücke den Verkehrswert, für die landwirtschaftlichen
dagegen auch in diesem Falle nur den Ertragswert als Abfindung zu
entrichten hätte.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie dem Kläger
die Eignung zur Uebernahme im Sinne von Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
, 625
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
ZGB wegen
seines Alters absprachen, in erster Linie aber überhaupt bestritten,
,dass die gedachten erbrechtlichen Vorschriften hier Anwendung finden
könnten. Vorraussetzung dafür wäre, dass sich in der Erbschaft ein
landwirtschaftliches Gewerbe befinden würde. Hier gehöre aber zum
Nachlass nicht ein solches, sondern nur der Anteil des Erblassers
aus einem schon vorher inbezug auf die betreffenden Grundstücke
bestehenden GesamteigentumSVerhältnis. Es müsse demnach vorerst dieses
schon bisher vorhandene Gesamteigentum nach den dafür in Art. 654
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
,
651
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
1    Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2    Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3    Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
ZGB aufgestellten Grundsätzen liquidiert werden. Erst was hiebei
dem Nachlass zufalle, bilde Gegenstand der Erbteilung und falle unter
die erbrechtlichen T eilungsvorschriften. Eventuell müsste jedenfalls
mit der Landwirtschaft auch die Gerberei übernommen werden, da sie von
jeher nur ein Akzessoriu des Landwirtschaftsbetriebes gebildet habe und
sich ohne Entwertung nicht davon trennen und verselbständigen lasse. In
diesem Falle habe sich aber der Uebernehmer nach Art. 625
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
ZGB

630 Erbrecht. N° 89.

für das Ganze , nicht nur für die Gerbereigebäude den Verkehrswert als
Uebernahmepreis anrechnen zu lassen.

' Sollte das Gericht auch in dieser Frage anderer Ansicht sein, so
erklären sich die Beklagten sowohl samthaft als einzeln gleich wie der
Kläger zur ungeteilten Uebernahme bereit.

B. Durch Urteil vom 9. u. 16. September 1919 hat das Obergericht des
Kantons Glarus die Klage abgewiesen. Es geht in Uebereinstimmung mit
dem Standpunkte beider Parteien davon aus, dass das Rechtsverhältnis
zwischen dem Erblasser und dem Kläger inbezug auf den gemeinsamen
Liegenschaftsbesitz dasjenige des Gesamteigentums gewesen, das
Eigentumsrecht eines jeden von beiden also nach Art, 652 ZGB auf das
Ganze gegangen sei . Durch den Tod des Fridolin Schlittler sei mithin
der Kläger einziger Gesamthänder und als solcher Alleineigentümer
nach Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB am ganzen bisher von beiden Brüdern gemeinsamen
innegehabten Vermögen geworden. Der Nachlass des Fridolin Schlittler
habe sich infolgedessen in einen Anspruch auf Abfindung aus dem
aufgehobenen Gesamteigentumsverhältnis umgewandelt, der sich
quotenmässig nach Art. 654
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
, Abs. 2 ZGB auf die Hälfte des Wertes
des ganzen Vermögenskomplexes beziffere. Wolle der Kläger diesen für
sich allein behalten, statt in eine reale Teilung mit seinen Miterben
einzuwilligen, so könne er daher dies nicht auf dem Wege der Zu-weisung
kraft bäuerlichen Erbrechtes erreichen, vielmehr stehen ihm hiezn nur
zwei Mittel zu Gebote : gütliche Abfindung der Miterben oder Abfindung
nach richterlichem Entscheide. ss

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen unter Aufrechterhaltung seiner Klagebegehren. Die Beklagten
haben Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht ziehi in Erwägung. 1. Das Begehren des Klägers um
Zuweisung des An-

Erbrecht N° 89. 631

teils des Erblassers an dem streitigen landwirtschaftlichen

Gewerbe an ihn als den anderen Gesamteigentümer zum

Ertragswerte, sei es allein, sei es in Verbindung mit der

Gerberei, stützt sich nach dem Klageantrage und ist auch

in der Begründung des letzteren einzig gestützt worden

auf die Vorschriften der Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
, 621
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
und 625
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
ZGB

über das bäuerliche Erbrecht. Es setzt mithin voraus,

dass diese Vorschriften auch gelten, wenn der Erblasser nicht
Alleineigentümer der das Gewerbe ausmachenden

Grundstücke, sondern daran nur zusammen mit einer andern Person als
Mitoder Gesamteigentümer anteilsberechtigt war, sofern wenigstens,
wie es hier zutrifft, der

andere Mitbezw. Gesamteigentümer ebenfalls zu seinen

Erben gehört. Ist jenes nicht der Fall und besteht demzufolge die
Möglichkeit, den Grundbesitz auf Grund'der erwähnten erbrechtlichen
Sonderbestimmungen in einer Hand zu vereinigen, nicht, so ist die
Rechtslage dieselbe wie in allen Fällen, wo Nachlassaktivum nicht die
Sache selbst, sondern nur ein Anteilsrecht des Erblassers daran aus
einem Gemeinschaftsverhältnis bildet, d. h. es muss zunächst dieses
ss Gemeinschaktsverhältnis nach den für seine Aufhebung geltenden
Vorschriften aufgelöst werden und erst das hiebei als Ergebnis der
Aufhebung dem Nachlass Zugewiesene kann Objekt der Erbteilung sein.
Nach Art. 654 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
ZGB sind nun für die Liquidation des Gesamteigentums
infolge Auflösung des es begründenden Gemeinschaftsverhäitnisses
massgebend die Vorschriften über die Aufhebung des Miteigentums, soweit
nicht aus einer vertraglichen Ahrede unter den Gesamteigentümern oder
den das betreffende Gemeinschaftsverhältnis ordnenden gesetzlichen
Bestimmungen etwas anderes hervorgeht Art. 651, der die Aufhebung
des Miteigentums regelt, lässt aber die Uebertragung der ganzen Sache
auf einen Miteigentümer unter Auskauf der übrigen nur auf Grund einer
Verständigung unter allen Beteiligten zu. Kommt sie nicht zustande,
so ist der Richter nicht befugt, von sich aus dennoch darauf zu

632 Erbrecht N° 89.

erkennen, sondern hat nur {die Wahl, entweder die körperliche Teilung
der Sache oder deren Versteigerung, sei es unter den Miteigentümern sei
es auf öffentlicher Gant, anzuordnen. Eine andere Lösung könnte nur in
Betracht kommen, wenn sich das Recht des Klägers darauf entweder aus
einer besonderen Vereinbarung zwischen ihm und dem Erblasser oder beim
Fehlen einer solchen aus der Natur des zwischen beiden bestehenden,
dem Gesamteigentum zu Grunde liegenden persönlichen Rechtsverhältnisses
ergeben würde, mithin der Fall einer der gesetzlichen Regel derogierenden
besonderen Bestimmung im Sinne 'des Art. 654 Abs. 2 vorläge. Weder das
eine noch das andere ist aber hier geltend gemacht werden. Offenbar
mit Recht nicht. Will man überhaupt ein über den gemeinsamen Besitz der
Liegenschaften hinausgehendes persönliches Band zwischen dem Kläger und
dem Erblasser, wie es Voraussetzung des Gesamteigentums bildet, auch
für den landwirtschaftlichen Grundbesitz annehmen, so könnte dieses
Verhältnis nur dasjenige der (einfachen) Gesellschaft sein. Nach den
letztere beherrschenden Gesetzesnormen. besteht aber ein derartiger
vAnspruch des überlebenden Gesellsohafters auf Uebemahme der Aktiven der
Gesellschaft bei deren Auflösung durch Tod gegenüber den Erben des anderen
Gesellschafters mangels ausdrücklicher dahingehender Vereinbarung nicht.

2. Die demnach allein noch zu beantwortende Frage, ob der Kläger sein
Begehren auf Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
, 621
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
, 625
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
ZGB gründen könne, ist aber mit der
Vorinstanz, wenn auch aus andern Gründen zu verneinen. Zwar wird dabei

auf den von den Beklagten angerufenen Wortlaut des Gesetzes ( Befindet
sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe u. s. W. )
kein entscheidendes Gewicht gelegt werden dürfen. Obgleich er ,nach
dem Sprachgebrauch nur auf den Fall des Alleineigentums des Erblassers
an den betreffenden Grundstücken und nicht eines blossen Anteilrechtes
desselben daran zu passen

Erbrecht N° 89. 633

scheint, vermöchte doch dadurch allein die Anwendung der Vorschrift auch
auf den letzteren Fall noch nicht ausgeschlossen zu werden, wenn sie
nach der ratio des Gesetzes als gewollt angesehen werden müsste und sich
durehführenliesse, ohne dass man dabei mit den in Art. 621 enthaltenen,
die Ausführung und Ergänzung des Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
bildenden Bestimmungen in
Widerspruch geraten würde. Dies trifft aber eben nicht zu. Zweck des
Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
ZGB ist die Verhütung der Zerstückelung eines bisher eine
wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitz-s infolge des Erbgangs. Es
soll dadurch die Zerstörung wirtschaftlicher Werte vermieden werden,
die sonst daraus entstehen könnte, dass durch den Erbgang an Stelle
des bisherigen Alleinberechtigten eine Mehrzahl solcher tritt. Diese
ratio versagt aber, wenn schon vorher eine Mehrheit von Berechtigten
vorhanden war, die auch ohne den Erbfall die Aufhebung der bisherigen
BewirtSChaftungseinheit sei es beim Bestehen gewöhnlichen Miteigentums
durch die jederzeit offenstehende Teilungsklage, sei es bei Gesamteigentum
durch Herbeiführung der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses hätten
erwirken können. Die Anwendung des Art. 620 auch in diesem Falle würde
nicht dazu führen, eine schon bestehende ausschliessliche rechtliche
Verfügungsmacht zu erhalten, sondern sie erst neu zu schaffen, was
über den Zweck des Gesetzes hinausgeht-. Dazu kommt, dass auch dann der
erstrebte Erfolg sich nur dadurch erreichen liesse, dass der Anteil des
Erblassers aus Gesamteigentum dem bisherigen anderen Gesamteigentümer und
Miterben zugewiesen würde. Die Zuweisung an einen der übrigen Miterben
wäre hiezu ungeeignet, da derselbekein Mittel . hätte, den bisherigen
zweiten Gesamteigentümer zu zwingen, dass er ihm auch, seinen Anteil
abtrete. Man würde somit einfach zur Zuerkennnng eines Vorrechtes an
den letzteren in dem Sinne kommen, dass ihm bei der Wahl zwischen den
verschiedenen die Uebernahme verlangenden Miterben wegen jener seiner
Stellung von vorn-

634 Erbrecht N° 89.

herein der Vorzug gegeben werden müsste. Dies wäre aber

mit Art. 621 nicht vereinbar, der will, dass das Recht-auf '

. ungeteilte Uebernahme des Gewerbes grundsätzlich, unter Voraussetzung
der persönlichen Eignung jedem Miterben zustehen soll und für die
Entscheidung, welcher von mehreren an sich geeigneten Prätendenten vor
den anderen den Vorzug haben soll, bestimmte Kriterien aufstellt, die bei
Anwendung des Art. 620 auch auf Tatbestände der vorliegenden Art einfach
beiseite-geschoben werden müssten. Zu einer solchen im Gesetz keine
Grundlage findenden Bevorzugung des schon bisher am Gewerbe Beteiligten
wegen letzterer Eigenschaft darf umsoweniger Hand geboten werden, als
schon die Möglichleit den Grundbesitz aus der Erbschaft zum E r t r a
g s w e r t zu übernehmen, eine Benachteiligung der Miterben mit sich
bringt. Solange der Grundsatz, dass landwirtschaftliche Grundstücke zum
Ertragswerte anzuschlagen sind, nur für die erbrechtliche Teilung, nicht
für die Aufhebung anderer, nicht erbrechtlicher Gemeinschaktsverhältnisse
gilt, muss daher auch aus diesem Grunde darauf geachtet werden, dass
hinsichtlich des Titels, aus dem die Auseinandersetzung zu erfolgen hat,
genau unterschieden und nicht die Grenze zwischen 'erbrechtlicher Teilung
und anderen Auseinandersetzungsfällen verszcht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Glarus vom 9. und 16. September 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt

Obiigationem-echt. N° 90. 635

III. SACHENRECHTDROITS RÉELS

Vgl. Nr. 94. Voir n° 94.

IV. OBLI GATIONENRECH'I'

DRO IT DES OBLI GATIONS

90. Auszug aus dem Urteil der I. Ziviîabteîlung vom 25. November 1919
i. S. Probst gegen Mailänder.

Auslegung eines mit der Klausel allfällige Höchstpreise vorbehalten
versehenen Kaufvertrages,

Das zwischen den Parteien über die 102 Wagen abgeschlossene Rechtsgeschäft
ist ein Kauf, nicht eine Kommission. Die Ueberschrift Commission steht
dem nicht entgegen, denn in der Kaufmannssprache wird dieser Ausdruck
für die verschiedensten Rechtsgeschäfte verwendet. Materiell handelt es
sich nach dem Inhalte des Vertrages um die Hingabe der Kohle zu festem
Preis, und es ist insbesondere von irgendwelchen Provisionsrechten des
Klägers nicht die Rede. Die Annahme eines Kaufes wird übrigens durch die
gesamte zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz bestätigt. Auch
der Anwalt des Klägers ging von der Konstruktion des Kaufe-s aus, als
er dem Beklagten am 24. November 191? eine Nachfrist ansetzte. Ferner
mag noch darauf hin-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 628
Datum : 18. Dezember 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 628
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 628 Erbrecht N° 89 II. ERBRECHT DRO IT DES SUCCESSIONS 89. Urteil der II. Zivilabteilung


Gesetzesregister
ZGB: 620  621  625  641 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
651 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
1    Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2    Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3    Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
654 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
1    Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2    Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
820
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 820 - 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
1    Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.
2    Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • alleineigentum • annahme des antrags • begründung des entscheids • beklagter • bewilligung oder genehmigung • bruchteil • bundesgericht • bäuerliches erbrecht • eigenschaft • einfache gesellschaft • entscheid • erbe • erbgang • erblasser • erbrecht • erbschaftsteilung • errichtung eines dinglichen rechts • ertragswert • fester preis • frage • gegenstand • gesamteigentum • geschwister • gesetzlicher erbe • gewicht • grundbuch • hinterlassener • kollektivgesellschaft • landwirtschaftliches grundstück • landwirtschaftsbetrieb • liquidation • miteigentum • parzellierung • persönliche eignung • rechtslage • richterliche behörde • sprachgebrauch • stelle • teilung • teilungsklage • tod • unternehmung • vater • versteigerung • vorinstanz • vorrecht • weisung • wert • wille • wirtschaftliche einheit • zufall