554 Obligatienenrecht. N° 82.

gesetzlichen Betsimmungen nicht entsprach. Ein gleiches _ Wissen des
Klägers dagegen, der lediglich Ware wie _ gehabt bestellte, geht aus den
Akten nicht hervor. Sein guter Glaube ist daher zu vermuten. Allerdings
hat der Beklagte sich darauf berufen und auch Beweis dafür angetragen,
dass sein Verkäufer ihm erklärt, das Volks-wirtschaftsdepartement
habe ihm ausnahmsweise den Ausverkauf des noch auf Lager befindlichen
minderwertigen Saccharins gestattet. Allein auch wenn dies zutreffen
sollte, durfte der Beklagte sich auf eine solche Zusicherung nicht
verlassen, wenn ihm nicht auch die erforderlichen Beweise, also etwa eine
Zuschrift des Departementes an seinen Lieferanten, vorgelegt wurden. Sein
Verhalten ist daher zum mindesten grob fahrlässig und macht ihn dem
Kläger gegenüber nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR schadenersatzpflichtig.

6. Hinsichtlich des Masses der Ersatzpflicht sind in der Berufungsschrift
keine Einwendungen mehr erhoben werden. Allerdings wird auf 'die
Klageantwort verwiesen, in der seinerzeit die Ersatzkorderung auch dem
Masse nach bestritten werden ist. Allein diese Bestreitung in der Antwort
ist so allgemein gehalten, dass sie dem Bundesgericht keine Anhaltspunkte
dafür gibt, welche Posten zu reduzieren wären. Mangels genügender
Substanziierung dieses Abänderungsantrages ist daher diesbezüglich das
vorinstanzfiche Urteil einfach zu be-

stätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Juni 1919
bestätigt.

Clbligatienenrm nt. {lo 1523. 555

83. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. november M
i. 8. Schweiz. Hetallund Wwbaitorvsrhud, Sekticn Bam gegen M A..-G.

Art. 322
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
1    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.
2    Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
. OR, Gesamtarheitsvertrag: Der si Abschluss eines solchen
begründet im Zweifel nur bezüglich der im Vertrag geregelten Verhältnisse
eine F ri e d e n s p f 1 i ch t der Parteien. Auslegung des konkreten
Vertrages

hinsichtlich der Frage, ob er einen p o 1 iti s c h e n bzw. S y m p a
t hi e s t r e i k der Arbeiter verbietet.

A. Zwischen der Klägerin, der'Firma Fritz Marti A.-G. Bern, und dem
Beklagten, dem Schweiz. Metallund Uhrenarbeiterverband (Sektion Bern)
besteht ein Gesamtmbeitsvertrag über Arbeitsund Freizeit, Kündigung,
Lohnverhältnisse etc. Für den Fall der Übertretung dieses Vertrages
bestimmt Art. 14 desselben kolgewiss :

Die Sektion Bern des Schweiz. Metallund Uhrenarbeiterverbandes steht
für die Erfüllung dieses Vertrages seitens der Arbeiterschaft der Firma
Fritz Marti A. G. ein.

Im Falle von Kollektivstreitigkeiten verfällt die Partei, welche den
Vertrag zu Unrecht bricht, in eine Konventionalstrafe von 1000 Fr.

Die Verletzung des Vertrages durch die Arbeiterschaft in diesen
Fällen gilt als Verletzung des Vertrages durch die Sektion Bern des
Schweiz. Metallund Uhrenarbeiterverbandes.

Anlässlich des am 9. November 1918 in verschiedenen Ortschaan der
Schweiz zum Prötest gegen das vom Bundesrat erlassene Truppenaufgebot
erklärten Proteststreikes legte die gesamte Arbeiterschaft der Klägerin
die Arbeit nieder. Drei Tage später brach der Generalstreik aus, worauf
die kiägerischen Arbeiter am 12., 13. und 14. November wiederum von der
Arbeit fernblieben.

B. In diesem Verhalten ihrer Arbeiter erblickte die Klägerin einen
doppelten Bruch des Gesamtarbeits--

556 Obligationenrecht. N' 83.

vertrages und klagte daher den Beklagten auf Zahlung des doppelten
Betrages der abgemachten Konventionalstrafe ein. Sie stützt-e sich auf
den zitierten Art. 14 des

Vertrages und die Bestimmungen über die Arbeitszeit

und die Feiertage etc., aus denen sich ergebe, dass die Arbeiter an den
fraglichen Tagen hätten arbeiten müssen.

Der Beklagte beantragteAbweisung der Klage, weil die Strafe laut Vertrag
nur verfallen gewesen, wenn es zu einer Kollektivstreifigkeit über
den Gesamtarbeit-Wertrag gekommen "Wäre. Diese Voraussetzung treffe
nicht zu. Die Arbeiter haben nur ihre Dienstvertrng verletzt, eine
Verletzung des Gesamtarbeitsvertrages dagegen-sei nicht eingetreten. Der
Gesmntarbeitsvertrag regle nur die Arbeitsbedingungen die Bedingungen
unter denen spä-

tere Dienstverträge abgeschlossen werden müssen, das- gegen sei er nicht
Dienstvertrag und begründe insbeson,

dere keine Arbeitspfiiéht. Wenn daher die klägerisehen Arbeiter um ihre
politische Überzeugung zu manifestieren

von der Arbeit weggebliehen, so lasse das den Gesamt-'

arbeitet-ertrag unberührt. Ohne eine besondere Ahma-

chung statuiere der Gesamtarbeitsvertrag nicht eine

absolute, sondern nur eine relative Friedenspfiicht, die Pflicht nicht
gegen das im Vertrag geregelte anzukämpfen. Die Konventionalstrafe
könnte , zudem_ nur gefordert werden, wenn eine Vertragsverletzung zu
Unrecht-vorgekommen Während das Verhalten der klägerischen Arbeiterschaft
duroh die Grundsätze der Solidarität, deren Missachtung in Arbeiterkreisen
ehrlos mache, geboten gewesen sei. Endlich sei weder behauptet
noch bewiesen worden, dass der beklagte Verband zu den frag-lichen
Streikbeschliissen irgendwie Stellung genommen habe.

C. Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage zugesprochen davon
ausgehend, die Arbeiter der Klägerin haben den Gesamtarbeitsvertrag
'gebroch'en, indem sie die darin aufgestellten Bestimmungen über die
Arbeitszeit missachtet. Dieser Vertragsbruch Werde da-

Obligationenrccht. N' 83. 557

durch nicht entschuldigt dass die besondere Moral der
Geäellschaftsschicht, welcher die Arbeiter der Klägerin ammen, den
Streikbruch als unmoralisch bezeichne. Mast-gebend sei die herrschende
Auffassung, nach der in erster linie der Grundsatz der Vertragstreue
beachtet werden müsse.

DGegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen und Abneigung der Klage beantragt In der Beiufungsbegründung
wird im wesentlichen die Stellungnahme vor kantonaler Instanz bestätigt
und insbesondere daran festgehalten, dass der Gesamtarbeitsvertrag
nur ein Vertrag über die Arbeits b e d i n-g u n g e n sei und als
solcher keine Pflicht zur Arbeitsleistung statuiere. Ferner liege
keine Koliektivstreitigkeit vor. denn dieser Begriff verlange eine
Kollektivaktion, die sich gegen den Vertrag, insbesondeis also gegen die
von der Klägerin angerufeuen Bestimmungen über die Arbeitszeit, richte.

- Die Klägerin ihrerseits hat auf Anweisung der Berufung

ungetragen und den Standpunkt eingenommen, der Abschluss eines
Gesamtarbeitsvertrages liegt-Linde unter den Vertragsparteien eine
allgemeine Ffiedenspilieht. Es sei also während der Vertragsdauer jede
Arbeitseinstellung verboten. I-Iievon ausgehend und mit Rücksicht
auf die Aufnahme der Bestimmungen über die Arbeitszeit in den
Gesamtarbeitsvertrag, müsse das vorinstanzliche Urteil auf Grund der
darin enthaltenenan bestätigt werden

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. Durch die wiederholten Streiks vom 9. bezw. 12. bis 14 November
1918 sind unbestreitbar die Dienstverträge-, die die Klägerin mit ihren
Arbeitern geschlossen hatte, gebrochen werden. Laut diesen Dienstverträgen
waren die Arbeiter zur Arbeit verpflichtet, ihr Ausstand brachte sie
demnach mit ihrer Arbeimpflicht in Konflikt.

Ganz ander-stellt sich dagegen die Frage, ob die. beiden

558 Obligationenrecht. N° 83.

Streiks auch den Gesamtarbeitsvertrag, den die Klägerin mit dem
Beklagten geschlossen, verletzt haben. Ber Gesamtarbeitsventrag ist kein
Dienstvertrag Er verpflichtet weder zur Dientsleistung gegen Entgelt noch
zum Abschluss ven Dientsverträgen. Erstellt lediglich Normen auf, die für
den Fall des Abschlusses vonDienstvertragen zu beachten sind, regelmässig
aber nur einen Teil des Dienstvertragsinhaltes berühren, so dass ein
anderer Teil des Dientsvertragsinhaltes mit dem Gesamtarbei-tsvertrag
überhaupt nichts zu tun hat.

Die Behauptung einer Gesamtarbeitsvertragsvefietzung kann daher nur auf
die konkreten Bestimmungen des betreffenden Vertrages selbst, bezw. auf
allgemeine im Recht des Gesamtarbeitsvererages geltende Normen gestützt
%i'den, nicht abe'r'a'ili eine Verletzung der Dienstvertrage-

2. In der Klageschrift hat sich die Klägerin lediglich auf
die konkrete Fassung des Gesamtarbeitsvertrages berufen, in der
Berufungsantwort dagegen nimmt sie denStandpunkt ein, der Abschluss
eines Gesamtarbeitsvertrages lege den Parteien, nach allgemeinen aus
dem Wesen dieser Vertrag-zart abzuleitenden Grundsätzen, eine absolute
Friedenspflicht auf, verbiete ihnen also alle Streike und Aussperrungen,
sofern in den Vertrag diesbezüglich nicht ausdrückliche Vor behalte
Aufnahme gefunden haben.

Diese letztere Auffassung steht im Widerspruch mit der in der
Doktrin weitaus überwiegenden Meinung. Im Anfang der Entwicklung des
Tarifvertragsrechtes allerdings erhoben sich verschiedene Stimmen zu
Gunsten der allgemeinen Friedenspflicht.Vergl. LEEMANN, Schw. J. Z. 6
S. 23 f. Allein mehr und mehr brach sich die Überzeugung Bahn,
dass von einem Vertragsbruch durch Streiks etc. nur die Rede sein
könne, soweit eine solche Kampfhandlung sich gegen den Vertrag richte,
d. h. eine Aenderung desselben anstrebe. Verle sznnmnn, Der korporative
Arbeitsnormenvertrag 1908, S. 151 ff.; Derselhe, Ein Ar-

Obligationenrecht. N° 83 559

beitstarifgesetz 1916, S. 138 ff.; LANG, Verhandlungen des
Schweiz. Juin-Ver. 1909 S. 101 f.; Boos, Der Gesamtarbeitsvert'rag,
Diss.,Zch. 1914, S. 300 und die dort. Zit. Dieser Auffassung hat sich
das deutsche Reichsgerieht angeschlossen. BGE 86 S. 152 ff. Endlich
geht ven einer bloss relativen Friedenspflicht auch der Entwurf
zu einem BG betreffend die Ordnung des Arbeitsverhältnisses aus,
Vergl. Botschaft vom 11. April 19191 S. 29. Nach diesem Gesetzesentwurf
kann der Bundesrat bestehende Gesantarbeitsverträge auf Erwerbsgruppen
ausdehnen, die diesen Verträgen nicht freiwillig beigetreten sind. Ist
nun das Verfahren, das eine solche Massnahme vorbereitet, eingeleitet,
oder eine definitive Verfügung bereits ergangen, so besteht unter
den Beteiligten Friedenspflicht, jedoch nur gerade hinsichtlich der
Verhältnisse, deren Regelung in Frage steht (Art. 21 leg. cit.). Siehe
auch Stenogr. Bullet. 1919,Ständerat S. 350, Nationalrat S. 622. _

Dieser herrschenden Meinung ist beizutreten, und zwar schon deswegen,
weil, wie bereits bemerkt, die tarifvertragliche Vereinbarung zumeist
nur gewisse Teile der abzuschliessenden Dienstverträge beeinflussen will
(Lohnhöhe, Arbeitszeit, Arbeitsnachweis etc.). Nimmt man nun trotzdem
eine allgemeine Friedenspflicht an, so tritt damit eine über diesen
Zweck hinausgehende, weitere Verhältnisse beschlagende Wirkung ein. Eine
solche den ausgesprochenen Vertragszweck überschreitende Folge aber, darf
nicht vermutet werden. Das Gesetz müsste diesbezüglich eine besondere
Bestimmung enthalten, oder es müsste die Klägerin, was nicht geschehen,
auf eine besondere Usanze hinweisen können.

Dagegen steht es den Vertragsparteien natürlich frei, im Vertrag
ausdrücklich die allgemeine Friedenspflicht zu statuieren. Geschieht
dies nicht, so beschränkt sich die Friedenspfiicht ani die Verhältnisse,
die im Vertrag geregelt sind. In diesem beschränkten Umfang, als relative
Friedenspflicht, die nur Kampfhandlungen, welche sich

560 Obligationen-siehe N° 83.

gegen den Vertrag richten, ausschliesst, ist sie im Tarif--

vertrag-recht allgemein anerkannt.

* 3. Die Klage, im Gegensatz zur Berufungsschrift, lässt darauf
schliessen, dass die Klägerin zunächst selber

von dieser, nach dern Gesagten allein in Betracht kom-

menden. beschränkten Fliedenspflicht ausging.

In dieser Hinsicht ist nun aber darauf hinzuweisen, dass der Vertrag
an die Verletzung der relativen Friedenspfiicht nur unter gewissen
Voraussetzungen die Konventionalstraifolgen knüpft. Diese besonderen
Bestimmungen gehen allen dektrinellen Erwägungen über die Ausdehnung
der relativen Friedenspflicht voraus, und es reduziert sich'damit der
ganze Streit auf die Auslegung des konkreten Vertrages.

Der massgebende Art. 14 verlangt, damit die Vertragsstrafe verfallen
sei, nicht bloss eine Vertragsverletzung sondern einen kollektiven
Streit und zwar über den Vertrag. Der Beklagte hat zwar allgemein für
die Erfüllung da Vertrages dureh die Arbeiter ein-zustehen (Abs. 1), die
Konventionalstrafe aber soll er nach Abs. 2 nur bezahlen miissen, wenner
ungerechtfertigterweise eine Kollektivstreitigkeit anhebt-, die sich gegen
den Vertrag richtet. Es genügt-den nicht 2. B. das Fernbleiben einiger
Arbeiter während der Dienstzeit. Denn wie der Beklagte zur Anstellung
des einzelnen Arbeitern nichts zu sagen hat, Unzuveriassige und sonst
Nichtqualifizierte also nicht femhalten-kann, so wollte er natürlich
auch nicht die Pflicht auf sich nehmen, für jede Unregelmässigkeit eines
Arbeitern die Konventionalstrafe zu zahlen. Hierin läge eine von seinem
Verhalten unabhängige ökonomische Belastung von derartigen-i Umfang,
dass er sie vernünftigerweise nicht'übernehmen konnte.

Aber auch eine Kollektivaktion erfüllt nach dern zitierten Abs. 2
dic Voraussetzungen des Konventionalstrafanspruches nicht ohne
weiteres. sondern nur, wenn es sich um einen. Streit handelt, und zwar
um einen, der sich gegen den Vertrag richtet. Die beiden Streiks müssten

Obiigationenrecht. N° 83. 561 '--

danach erklärt worden sein, um eine Aenderung des Vertrages zu bewirken
oder um einer unrichtigen Auslegung des Vertages zur Anerkennung zu
verhelfen. Statt

dessen bezweckt-en die klagt-riechen Arbeiter, als sie die. Arbeit
niederlegten, lediglich eine Manifestation gegen

behördliche Massnahmen (Militäraufgebot), eine Demonstration
aus politischen Gründen. Weder sollte d durch eine Aenderung des
Tarni-ertragen erstrebt, nobis für eine bestimmte Auslegung desselben
gekämpft werden. Ein Streit über den Vertrag bestand also nicht.

Auch die Einwendung endlich, der Tarifvertrag enthalte genaue
Bestimmungen, wann gearbeitet werden müsse und warm gefeiert werden
dürfe, womit Aus-stände ohne . weiteres ausgeschlossen seien, kann
nach dem Gesagten den Konventionalstrafanspruch nicht stützen. Es
bestand zwischen den Arbeitern und der Klägerin kein Streit über
die Arbeitszeit. Die Arbeiter haben mit ihrem Streik nicht gegen die
bezüglichen Vertragsbestimmungen sich gewendet-. Hätte übrigens die
Klägerin rnit diesen Bestimmungen über die Arbeitszeit ein allgemein
gültige-s Arbeitsgebot aufnehmen und unter Konvéntionalstrafsi ss
androlning steilen wollen, so wäre es ihre Sache gewesen, das' iin
Vertrag klar zum Ausdruck zu bringen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufäng wird gutgeheissen, das vorinstanzliehe Urteil aufgeo ben
und die Klage abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 II 555
Date : 11. Juni 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 II 555
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 554 Obligatienenrecht. N° 82. gesetzlichen Betsimmungen nicht entsprach. Ein gleiches


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OR: 41  322
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defendant • collective labor agreement • working time • strike • penalty • federal court • behavior • question • section • contractual party • day • 1919 • standard • measure • federal council of switzerland • hamlet • objection • union agreement • number • counterstatement
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