512 Familienrecht. N° 76.

pfiicht des Ehemannes nach Art 160 ZGB sodann, auf die weiter verwiesen
wird, gibt der Ehefrau lediglich einen Anspruch auf Leistung dessen, was
zu ihrem eigenen .standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann
damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der Schwester der
Ehefrau verlangt werden, da darin eine unzulässige Ausdehnung des Kreises
der Unterstützungepflichtigen über den durch Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB gezogenen
Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nach'Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB rechtlich fordern kann,
bildet aber ihr Vermögen und nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs
lässt sich beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind, d. 11. ihr die
Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu kommt, dass der Ehemann
kraft seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau überhaupt nicht
etwa gehalten ist, ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen, aus denen etwas
für die Klägerin zurückzulegen der Beklagten zugemutet werden könnte; er
genügt seinen Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben. wenn
er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein-schaft, in natura
gewährt, sodass auch schon deshalb aus dem erwähnten Gesichtspunkte die
durch Art. 329 vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht
hergeleitet werden kann.

Demnaeh erkennt das Bundesgerichi :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ohergerichts des Kantons
Aargau vom 12. Juli 1919 bestätigt.Erbrecht; N° 77. 51 s

. H; ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

77. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1919 i. S. Inder'bitzin
gegen Inderbitzin.

Verkauf eines landwirtsehaftlichen Heimwesens mit Inventar durch
den Vater an zwei seiner. Söhne um eine bewusstermassen unter dem
wahren Werte stehende Gegenleistung. Ausgleichungspflicht der Erwerber
gegenüber den anderen Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der
Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung der Erwerber
nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB. Beschränkung der Ausgleichungspflieht auf den Betrag
des Erbteiis des Ausgleichungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht
des Erblassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigt-n (Art. 629
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.

ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflichtteils inbezug auf den
Ueberschuss. Verjährung (Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB) Analoge Anwendung von Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR.

A. Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat Josef Inderbitzin Vater
in Ingenhohl die ihm gehörende Hälftedes Heimwesens zur Lehmatt in
Ingenhohl mit dazu gehöriger Viehund Fahrhabe an seine Söhne Viktor und
Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte entfallenden Teil
der die betreffenden Liegenschaften als ganzes belastenden Hypotheken
von zusammen 20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie sich,
den Veräusserer, solange er lebt, in Speise, Trank und Kleidung stets
unklaghar zu unterhalten und zu verpflegen, gegebenen Falls Arzt-· und
Arzneirechnungen zu bezahlen und ihn nach seinem-Absterben anständig
und christlich beerdigen zu lassen. Die andere Hälfte des Heimwesens
zur Lehmatt war Bestandteil des noch uns-erteilten Nachlasses der schon
im Jahre 1893.gestorbenen Ehefrau und Mutter Inderhitzin.

514 , Erbrecht. N° 77.

Etwa ein Jahr nach der Abtretung, im März 1914 starb der Vater Inderbitzin
: er hinterliess als Erben 11 Kinder, _ die heutigen Parteien. Gestützt
auf Art. 553 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.


ZGB wollte dasWaisenamt Ingenbohl über den Nachlass ein Inventar
aufnehmen ; dav indessen Liegenschaften und Fahrhabe bereits auf die Söhne
Viktor und Martin übergegangen waren, konnte es keine weitere Aktiven
feststellen. Naehträglich teilten dann Martin und Viktor Inderhitzin
im März 1915 dem Waisenamte zu Handen der anderen Erben mit, dass beim
Abschluss des Abtretungsvertrages ausser der Viehhabe imVericaukswerte von
10,150 Fr. noch Wertschriften und Guthaben für 9316 Fr. 20 Cts. vorhanden
gewesen seien.

Sechs der Kinder des Vaters Inderbitzin, die heutigen Kläger,
erhoben darauf zunächst gegen die SöhneViktor und Martin Klage auf
Ungültigerklärung der im Mai 1913 erfolgten Abtretung der Liegenschaft
samt Viehund

Fahrbahe, weil der Erblasser bei deren Vornahme nicht mehr handlungsfähig
gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht verwiesen sie
eventuell auch auf die Bestimmungen des ZGB über die Ausgleichungsss
pfiicht unter den gesetzlichen Erben und über den Pflichtteil und
verlangten, dass die zu Gunsten der Beklagten vom Erblasser getroffenen
Verfügungen in dem Masse herabgesetzt werden, als sie den Pflichtteil der
Kläger verletzen. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 23. Januar
1918 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, da der Beweis für
die angebliche Urteilsunfähigkeit des Vaters Inderbitsin nicht habe
geleistet werden können. Auf das eventuelle Herabsetzung-begehren trat
es nicht ein, weil nach dem massgebenden ursprünglichen Recht-begehren
die Klage nicht darauf gerichtet sei.

Im Juli 1918 leiteten dann die nämlichen Kläger gegen Viktor und Martin
Inderbitzin sowie drei weitere Geschwister Xaver, Alois und Anna,
verehelichte Reichmuth eine zweite Gegenstand des heutigen Prozess
bildende _Klage ein, mit der sie verlangten :_

Erbrecht. N°, 77. 515

Es sei gerichtlich festzustellen, wie gross der Nachlass des. am 10. März
1914 gestorbenen Vaters Inderbitzin und wie er zu teilen sei, wobei,

-a) die Beklagten alles, was sie vor oder nach dem Tode des Erblassers
durch Kauf, Schenkung oder sonstwie aus dem Vermögen jenes erhalten,
zur Ausgleichung zu bringen hätten, sei es durch Einweriung' in natura,
sei es durch Zahlung dein Werte naeh;

1). eventuell der Pflicht-teil der Kläger an allem Vermögen des Erblassers
vor dein Verkaufe eines Teiles der Aktiven an die Beklagten zu bestimmen
und die Zuwendungen an letztere, soweit dadurch der Pflichtteil verletzt

si werde, herabzusetzen seien.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass schon der Wert der den
Beklagten Viktor und Martin vom Erblasser abgetretenen Liegenschaften
allein weit über den von ihnen als Gegenleistung übernommenen Hypotheken
stehe ; auch die Viehhabe sei mit den angegebenen 10,150 Fr. zu niedrig
geschätzt. Der Abtretungsvertrag vom 15. Mai 1913 enthalte demnach eine
versteckte Schenkung, die nach Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB derAusgleichung unterworfen
sei. Dabei möge zugegeben werden, dass Viktor und Martin Inderbitzin wegen
ihrer dem Erblasser im . gemeinsamen Haushalt geleisteten Dienste vor
den übrigen Geschwistern, die sich vom Vater getrennt und , selbständig
gemacht hätten, eine billige Abfindung beanspruchen dürften. Es könnten
dabei aber nur die letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers in
Betracht fallen : was vorher liege, sei vte ährt, da Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB auf

'die Zeit vor dem 1. Januar 1912 keine Anwendung finde.

Auch abgesehen hievon könnten diese Lohnansprüche niemals die Höhe des
Vorteils erreichen, den die beiden sich durch Erwerb des Heimwesens
mit Viehund Fahrhabe um die Hypotheken gesichert hätten Eventuell, bei
Verneinung der Ausgleichnngspflicht hätten die Kläger nach Art. 628
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 628 - 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
1    Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2    Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
,
629
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
in Verbindung mit Art. 527
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB zum mindesten ein Recht darauf,
dass die darin liegende Zu-

sie _ Erbrecht. No 77.

wendung soweit herabgesetzt weide, als nötig sei, um ihnen ihren
Pflicbtteil zukommen zu lassen. Da die Klage sich als Erbteilungsklage
darstelle, welche nach Art. M ZGB jederzeit erhoben werden könne, könne
von einer Verjährung dieses Anspruchs nicht die Rede sein. Uebrigern-wäre
auch die Verjährung als durch die erste Klage vom Jahre 1915, unterbrochen
anzusehen. Hinsichtlich ,der Beklagten Xaver und Alois lnderbitzin und
Frau 'Reiehmuth-Inderbitzin, die auch nach der Darstellung der Kläger
keine Zuwendungen unter Lebenden erhalten haben, wurde bemerkt, dass
die Klage als Teilungsklage gegen alle Erben gerichtet werden müsse,
die mit der verlangten Teilung nichten-verstanden seien, also auch gegen
die erwähnten Geschwister, da sie sich den gestellten Rechtsbegehren
widersetzt hätten.

In der Klagebeantwortungbestritten die letzterwähnt-en drei Beklagten
vorerst ihre Passivie'gitimation, da sie mangels eines Vorempfanges oder
einer letztwilligen Verfügung des Erblassers zu ihren Gunsten von der
Pflicht zur Ausgleichung oder Rückleistung Zwecke

Ergänzung des Pflichtteils nicht betroffen werden könnten. · Viktor
und Martin berichtigten bei der persönlichen Befragung ihre Angaben im
Briefe vom März 1915 dahin, dass die ausser dem Heimwesen mit Viehund
Fahrhabe jemanden-en Wertschriften und Guthaben Fr 12,085 betragen hätten,
denen einige von ihnen beglichene Passiven gegenübergestandeh seien,
und anerkannten, dass diese den Nachlass ausmachenden Aktiven unter
Vorbehalt ihrer Lohnanspriiche aus Art.' 633 ZGB

der Teilung unter alle Erben unterliegen. Im übrigen

beantragten sie Anweisung der Klage und erhoben zugleich zusammen mit
dem Mitbeklagten Xaver Inderbitzin Widerklage mit dem Begehren, es sei
den Widerklägern gestützt auf Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB eine aus dem Nachlass vorweg
zu deckencle Ausgleichsiorderung von ins-

gesamt 20,000 Fr. zuzuerkennen. Die verlangte Aus -

.gieich'ung zu Gunsten der Kläger wurde mit der Be--

, _ msi-em. N° 77. ss 5ik7 gründung abgelehnt, dass es der-Wille des
Vaters Ender-

. bit-in gewesen sei, durch die Aiuti-Ming des Heimwesens

die Beklagten Viktor und Martin an ihre langjährigen

treuen Dienste zu belohnen, d. h. vor denan zu_ss

hegünstigen, was nach Art. 626 Abs. 2 undstZWdie Ansgleiehnngspklieht
ausSchliesse; und gegenüber deineventuell erhobenen
Herehsetziingsenspriiehe die Einrede der Verjährung erhoben, da die
Kläger vom Umiange' des Nachlasses und der Verletzung des Pflichtteils
mehr als ein Jahr vor Klageerhebung Kenntnis gehabt hätten.

B. Durch Urteil vom 28. Februar i919 hat das Bezirksgericht Schwyz
erkannt:

1. Der Nachlass des am 19. Màrz 1919 gestorbenen Vaters Josef
lnderbitzin beträgt ',11 085 Fr. an. Wert. , schriften. Hievon wird im
Sinne von Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB an ' Xaver lnderbitzin ein Vorausbean von 3644
Fr. be-willigt. Der Rest von 7441 Fr. ist unter alle Erben glei'eh '
mässig zu verteilen.

2. Die weitergehenden Ansprüche in Klage undWiderkla'ge sind abgewiesen

In den Erwägungen wird ausgeführt, dass der Beweis für das Vorhandensein
weiterer Nachlassaktiven als-. der

' von den Beklagten Viktor und Martin Inderbitzin ange '

gebenen 12,085 Fr. Wertschriften und Guthaben nicht habe erbracht
werden können. Als Passiven, für die nicht , die beiden Genannten durch
den Abtretungsvertragvom 15. Mai 1913 als Gegenleistung persönlich die
Schuldpfiicht übernommen hätten, seien abzuziehen 1000 Fr., sodass sich
ein reiner Nachlass von 11,085 Fr. ergebe. Was das Begehren der Kläger um
Ausgleichung betreffeso falle in Betracht, dass ein Anspruch darauf nach
Art. 629
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
ZGB, wenn die Zuwendung den Erbanteil des Empfängers übersteige,
was hier zweifellos zutreffenicht bestehe, falls der Erblasser nachweisbar
damit den Erben habe begünstigen wollen. Ein solcher Fall liege hier
vor, indem aus den eidlichen Aussagen des Beklagten Viktor Inderbitzin
in Verbindung. mit dem Zeugnis des

ss 518 Erbrecht N° 77.

Gemeindeschreihers Wiget hervorgehe, dass der Erblasser durch die
Abtretung des Heimwesens den beiden Söhnen

eine Belohnung für die ihm von ihnen. geleisteten Dienste ° habe
zukommen lassen wollen. Die Kläger hätten mithin die darin für sie
liegende Benachteiligung nur mit der Herabsetzungsklage anfechten und
mit ihr Rückleistung der Summe verlangen können, die nötig sei, um das
ihnen aus dem Nachlass Zufallende auf den Pfhchtteil zu ergänzen. Der
Herabsetzungsanspruch erscheine aber, wie die Beklagten mit Recht geltend
machen, als verjährt. Von dem oben festgestellten reinen Nachlass sei
ferner dem Beklagten Xaver lnderbitzin für seine Arbeit im Gewerbe des
Vaters ein Vorausbezug nach Art. 633 von 3644 Fr. zuzuerkennen. Die
Beklagten Viktor und Martin Inderbitzin seienfür ihre dahingehenden
Ansprüche bereits durch die Ueberlassung des Heimwesens mit Viehund
siFahrhahe ahgefunden. Ein weiterer Ausgleich wäre nicht mehr billig und
sei daher abzulehnen. Die · Zeugenaussage des Gemeindeschreibers Wiget,
der vom Erblasser bevollniäehtigt worden war, den Abtretungs-vertrag
für ihn abzuschliessen, ging dahin, Vater Inderbitzin habe ihm bei
diesem Anlasse erklärt, es sei schon lange sein Wille gewesen, seinen
liegenschaitenbesitz den Söhnen Martin und Viktor abzutreten, weil sie
immer ohne Lohn bei ihm gewesen seien.

Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte am 26. Mai 1919 das
erstinstahzliche Urteil, indem es die Appellation der Kläger gegen
dasselbe abwies und auf eine Anschlussappellation der Beklagten, womit
sie Anerkennung einer a kompensationsfähigen Ausgleichsforderungvon'
11,085 Fr. verlangten, aus prozessualen Gründen (Nichterlegung des
gesetzlichen Kostenvorschusses) nicht eintrat.

' C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren um Gutheissnng der Klage
im Sinne desErbrecht N° 73. 519

Hauptoder Eventualbegehrens. Die Beklagten haben Abweisung der Berufung
beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. Die Feststellung des beim Tode des Erblassers Vater Inderbitzin noch
vorhandenen, nicht auf Grund des Abtretungsvertrages vom 15. Mai 1913
auf die Söhne Viktor und Martin übergegangenen Vermögens auf 12,085 Fr.
und der Nachlasspassiven auf 1000 Fr. ist von den Klägern schon vor der
zweiten kantonalen Instanz nicht mehr angefochten worden und steht heute
ausser Streit. Dasselbe gilt für die teilweise Gutheissnng der Wider-ss
klage durch Züerkennung einer Forderung von 3644 Fr. nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633

ZGB an den Beklagten Xaver Inderbitzin, da ein hiegegen gerichtetes
Berufungsbegehren nicht vorliegt. Zur Beurteilung verbleiben demnach
nur die Begehren der Kläger um Ausgleichung, eventuell Herabsetzung der
in der erwähnten Abtretung liegenden Zuwendung und für den Fall, als
ihnen stattgegeben werden sollte, die weitere Frage, ob nicht auch die
Beklagten Viktor und Martin Inderbitzin berechtigt seien, demgegenüber
eine Forderung nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB geltend zu machen, da ihr dahingehendes
Widerklagebegehren von den Vorinstanzen ausschliesslich mit Rücksicht
auf die Verneinung der Ausgleichungspflicht abgelehnt werden ist und
ihnen deshalb die Möglichkeit gegeben werden muss, darauf zurückzukommen,
wenn jene Pflicht zu bejahen ware.

2. 'Dies ist aber in der Tat der Fall. Nach Art. 626 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB haben
die gesetzlichen Erben alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen
der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet
hat. Abs. 2 ebenda stellt die Vermutung auf, dass, was Nachkommen als
Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und
dergleichen vom Erblasser erhalten haben, ihnen auf Anrechnung an den
Erhteil zugewendet werden sei : denn er verpflichtet die

AS 45 11 1919 35

520 si ; · Erbrecht N° 77.

Nachkommen, alle solchen Zuwendungen zur Ausglei,chung zu. bringen,
. wenn nicht der Erblasser ausdrücklich das Gegenteil verfügt. Da
die Vorschriften über die Ausgleichungspflicht auf der, der ' Regel
entsprechenden

Annahme beruhen, dass der Erblasser seine Nachkommen ·

gleichstellen wolle, soll die Ausgleichung nicht gegen seinen nnzweideutig
erklärten Willen erfolgen. Als Zuwendung im sinne des Artikels erscheint
dabei , anerkanntermassen auch die sog. gemischte Schenkung, d.h. die
in das Gewand eines entgeltlichen Rechtsgeschäites unter Lebenden
gekleidete Vermògensabtretung, bei der die Gegenleistung, der Preis
bewusst niedriger angesetzt worden ist als ,der Wert der abgetretenen
Gegenstände, in der Absicht, die Differenz dem Empfänger unentgeltlich
zukommen zu lassen. Da dies hier zutriift, indem die beiden Vorinstanzen
feststellen, dass sehon die den Beklagten Viktor und Martin Inderbitzin
abgetretenen Liegenschaften allein ohne die Viehund Fahrhabe erheblieh
mehr wert seien, als die als Gegenleistung übernommenen Hypotheken
ausmachen, sind

demnach die beiden Beklagten grundsätzlich verpflichtet,.

den dadurch empfangenen Vennögensvorteil zur Ausgleichung
zu bringen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Erblasser
ihnen damit eine Erkenntlichkeit für die Dienste erweisen wollte,
die sie ihm seit ihrer Volljährigkeit in seiner Wirtschaft geleistet
hatten. Auch , wenn man annimmt, dass dem so war, vermöchte dadurch ·
die Ausgleichungspflicht an sich nicht ausgeschlossen zu werden, weil
in diesem Motiv zur Ve'rmögensahtretung die ausdrückliche'auf jenen
Erfolg gerichtete Erklärung, wie sie Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB verlangt,
noch nicht erblickt werden kann. Zum mindesten wäre nicht klar, ob die
Beklagten damit von der Ausgleichung auch in Bezug auf ,den Teil der
Zuwendung befreit sein sollten, der den Wert der von ihnen geleisteten
Dienste übersteigt.

Die Konsequenz ist, dass ihnen umgekehrt grund-

'ss -.sätzlich auch die Befugnis gewahrt werden muss, für diess Erbrecht
N° 77. · 521

letzteren ihrerseits gegenüber den Klägern einen angemessenen Vorausbezng
im. Sinne des Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB bei der ' Teilung zu fordern-Ida sie unter
diesen Umständen dafür nicht, wie es die Vorinstanzen angenommen haben,
schon durch die bei Lebzeiten empfangene Zuwendung als abge--

funden betrachtet werden können. Und zwar sind dabei -

alle von ihnen seit ihrer Vollj ährigkeit geleisteten Dienste zu
berücksichtigen, auch diejenigen die vor dem 1 Januar 1912 und mehr
als fünf Jahre hinter dem Erbiall zurück , liegen. Die Bestimmung des
Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB findet als erb.

· ,rechtliche auf alle nach demInkrafttreten des neuen

Rechts eingetretenen Erbfälle Anwendung ohne Rück-.

sicht auf den Zeitpunkt, in welchem die den Ausgleichanspruch begründende
Arbeit dem Erblasser zugewendet worden ist. Da sie gerade dazu bestimmt
ist, dem betrefienden Kinde eine angemessene Abfindung für den

Fall zu gewährleisten, vwo es mangels Bestehens einesM ss

Dienstverhältnisses im Rechtssinne eine Forderung auf Lohn gegenüber
dem Erblasser nicht gehabt hätte," kann auch von einer Anwendung
der Verjährungsvorschriit des Art. 128 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR darauf nicht
diesi'Rede sein. Es genügt, in dieser Hinsicht auf das Urteil des
Bundes-gerichtsvoiii 15. Januar 1919 1. S. Rochat (AS 45 II S. 3 ff) zu
verweisen, wo die eben ausgeworfenen Fragen näher erörtert sind. Die
'AusgleiChung, zu welcher die Beklagten gegenüber der Erbschaft
verpflichtet sind, und diejenige, worauf sie selbst nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB
Anspruch haben, sind gegen einander aufzurechnen. Es hätte keinen
Zweck. sie was rechnerisch auf dasselbe hinauskom . men würde -zu
verpflichten, den ganzen Ueberschuss des Wertes der Liegenschaften samt
Viehund Fahrhabe über die Hypotheken' in die Erbmasse einzuwerfen, und
andererseits gleichzeitig für befugt zu erklären, aus letzterer einen
Ausgleich nach Art. 633 zum voraus zu nehmen. Einznwerfen bezw. den
Beklagten auf ihre ordentliche Erbquote anzurechnen ist demnach nur die
Summe, um weiche die Ansprüche, welche die Kläger aus Art. 626 zu'

522 Erbrecht N 1 1 s.

stellen haben, höher sind als die Gegenansprüche der Beklagten aus
Art. 633. si Die abweichende Auffassung der Vorinstanz, wonach eine
AusgleichungsPflieht der Beklagten überhaupt, grundsätzlich nicht
bestehen würde, weil einerseits als feststehend angenommen werden müsse,
das die ihnen zugekommene Zuwendung mehr ausmache als der Erb-teil,
der ihnen ohne dieselbe zugefallen wäre, andererseits aus den Akten
hervorgehe, dass der Erblasser ihnen damit bewusst einen Vorteil habe
zuwenden, d. h. sie vor den übrigen Erben begünstigen wollen, ist nicht
haltbar. Art. 629
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
ZGB, auf den sich das angefochtene Urteil dafür
stützt, enthält keine Ausnahme von der in Art. 626 hinsichtlich der
Ausgleichungspflicht der Nachkommen aufgestellten Regel. Er umschreiht
lediglich den Umfang dieser Pflicht für einen bestimmten Fall. Die nach
Art. 626 zur Ausgleichung zu dringende Zuwendung kann so gross sein,
dass sie den Erhteil des Empfängers übersteigt. Dann erhebt sich die
Frage, wie weit die Ausgleichungspflicht reicht, ob sie lediglich zur
Folge hat, dass der Ausgleichungspflichtige vom übrigen Nachlasse nichts

mehr erhält oder ob er darüber hinaus auch noch den

Mehrbetrag zu Gunsten der anderen Erben in die Erbmasse einzahlen
muss. Diese im gemeinen Rechte bestrittene Frage löst das ZGB in
Art. 629 Abs. 1 (vergl. übrigens auch schon Art. 625) im Gegensatz zu
den meisten andern Gesetzgebungen dahin, dass grundsätzlich auch der
Mehrbetrag ausgeglichen, d. h. in den N achlass eingeschossen werden
muss. Die Ausgleichungspflicht wird insoweit zur Herausgabepflicht. Sie
fällt aber in diesem Umfange dann weg, wenn derjenige, den sie trifft,"
dartun dass der Erblasser ihn habe begünstigen wollen. Art. 629 kann
demnach, auch wenn seine Voraussetzungen zutreffen sollten, niemals dazu
führen, dass die Beklagten überhaupt von der Ausgleichung befreit würden,
sondern nur, dass sich diese dem Betrage nach auf die Höhe ihres Erbteils,
d. h. auf die Anrechnung ,der Zuwendung bisErbrecht N. 523

zum Betrage des letzteren beschränkt, während ein allfälliger' Ueberschuss
unter Vorbehalt der Vorschriften über die Herabsetzungsklage ihnen
verbleibt. Nur für diesen Ueberschuss nicht für die Zuwendung überhaupt
wird nach dem klaren Wortlaute des Art. 629 die Ausgleichungspflicht
beim Nachweise der Begünstigungsabsicht ausgeschlossen. · 3. In dieser
Beschränkung hat dagegen die Vorinstanz die Anwendbarkeit des Artikels
mit Recht bejahtIm Gegensatz zu Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB, der für die Befreiung
von der Ausgleichung überhaupt eine ausdrückliche Erklärung verlangt,
stellt Art. 629 an den Nachweis, dass der Erblasser den Erben mit der
Zuwendung habe begünstigen und damit von der Pflicht zur Herausgabe
eines allfälligen Mehrbetrages über den Erbteil habe entbinden wollen,
keine besonderen Anforderungen. Es ist demnach dafür jedes Beweismittel
zulässig, sodass der Schluss darauf unter Umständen auch ohne weitere
Anhaltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäftes selbst und
dessen Veranlassung gezogen werden kann. Im vorliegenden Falle muss
dafür schon die von der Vorinstanz an Hand der eidliehen Aussagen der
Beklagten _ und des Zeugnisses des Gemeindeschreibers Wiget in nicht
aktenwidriger und deshalb für das Bundesgericht ' verbindlicher Weise
getroffene Feststellung genügen, dass es der wiederholt erklärte Wille
des Vaters Inderbitziny war, durch die streitige Vermögensabtretung den
Söhnen Viktor und Martin ein Aequivalent für ihre langjährigen Dienste
in seinem Bauerngewerbe zukommen zulassen, da darin in Verbindung
mit der niedrigen Festsetzung des Preises zugleich auch die Absicht
unverkennbar zum Ausdruck gekommen ist, sie vor den übrigen Erben zu
bevorzugen. Diese Wirkung wäre aber vereitelt, wenn die Beklagten die
abgetretenen Werte in vollem Umfang in die Erbschaft einwerfen und sich
darein gleichmässig mit den übrigen Erben teilen müssten. Die Regel,
dass der Ausgleichungspflichtige sich die Zuwendung nicht nur auf seinen

ZU Erbrecht N° 77.

Erbteil anrechnen zu lassen, sondern darüber hinaus sogar auch einen
allfälligen Mehrbetrag dem Nachlass zu erstatten habe, enthält eine so
weit gehende Ausdehnung der Kollationspflicht, dass an den Beweis der
Begünstigungsabsiéht kein allzu strenger Masstab angelegt werden darf.

_4. Ein Mittel, die darin liegende Bevorzugung der beiden Beklagten
rückgängig zu machen, hätte den Klägern nur insofern zugestanden,
als sie, soweit dadurch ihr Pflichtteil verletzt sein sollte, die
Herabsetzungsklage hätten anstrengen und mit ihr Rückleistung des zur
Ergänzung ihrer Erbquote auf den Pflichtteil nötigen Betrages hätten
verlangen können. Dieser Anspruch ist aber verjährt. N ach Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB
muss die Herabsetzungsklage innert eines Jahres von dem Zeitpunkt an
erhoben werden, wo die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis
erhalten haben. Im vorliegenden Falle steht aber fest, dass die Kläger
spätestens seit dem März 1915 * um die Abtretung der Liegenschaften
mit Viehund · Fahrhabe an die Beklagten Viktor und Martin Inderhitzin
und um den Umfang des übrigen Nachlasses Wussten, sodass die Frist
zur Klage von da an zu laufen _beg'anné Der im Jahr 1915 eingeleitete
erste Prozess auf Ungiltigerklärung des Abtretungsvertrages hätte,
nach-.dem das Bezirksgericht Schwyz auf das darin eventuell ,gestellte
Herabsetzungshegehren wegen eines verbesserlichen prozessualen Fehlers,
weil nicht im ursprünglichen Klagepetitum enthalten, nicht eingetreten
ist, die Verjährung nur verhindern können, wenn die Kläger darauf jenes
Begehren innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils neuerdings in
richtiger Form anhängig gemacht hätten (Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR, der zufolge Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

ZGB auch hier Anwendung findet). Dies ist aber vunbestrittenermassen
nicht geschehen, indem das fragliche Urteil am 28. Februar 1918
rechtskräftig geworden iSt, während die vorlie-gende Klage erst im Juli
1918 eingeleitet wurde. Der Versuch der Kläger, die Verjährung durch
Berufung auf dieErbrecht N° 77. 525

in Art. 604 ausgesprochene Unverjährbarkeit des Auspruches auf Erbteilung
zu beseitigen, geht fehl. Kraft der erwähnten Vorschrift können sie
allerdings mit der vorliegenden Klage, soweit sie auf Teilung des
Nachlasses gerichtet ist, nicht ausgeschlossen werden ; es fehlt ihnen
aber die Möglichkeit, dabei die in der Zuwendung der Liegenschaften
samt Viehund Fahrbahe liegende Zuwendung an die Beklagten im Sinne des
Art. 475
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 475 - Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
ZGB zum Nachlass hinzuzurechnen. Die Zuwendung bleibt bestehen
und kann nur nach noch Art. 626, 629 zur Ausgleichung gebracht, nicht
aber herabgesetzt werden. sssi

5. siZur Bestimmung des Umfanges der Ausgleichungspflicht und der Erbteile
der Parteien ist demnach in der Weise vorzugehen, dass zunächst

1. der Wert der abgetretenen Liegenschaften mit Viehund Fahrhabe und zwar
zur Zeit des Todes des Erblassers, nicht der Abtretung (Art. 630
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB),

2. die auf dem abgetretenen Liegenschaftenanteil haftenden
Hypotheken,3. der jedem der beiden Söhne Viktor und Martin gebührende
Voraus im Sinne des Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB,

festgestellt werden. Ergibt sich nach Abzug der Beträge unter Ziff. 2
und 3 von dem Werte der Liegenschaften mit Viehund Fahrhabe nach Ziff. 1
ein Plus, so ist es , von den beiden genannten Söhnen nach Art. 626 zur
Ausgleichung zu bringen, d.h. zu dem von der Vorinstanz fest gestellten
Nachlasse von 7441 Fr. (11,085 Fr. abzüglich 3644 Fr. Voraus des Sohnes
Xaver) hinzuzurechnen. Der so sich ergebende Betrag ist sodann unter
alle Kinder zu verteilen, wobei die Söhne Viktor und Martin sich ihre
Zuwendung, die für jeden von ihnen besonders zu berechnen ist, auf ihren
Erbteil anrechnen zu lassen haben. 'Uebersteigt dieselbe diesen Teil,
so ist damit auch gesagt, dass sie aus der Erbschaft nichts mehr zu
beanspruchen haben, mit anderen Worten, dass die 7441 Fr., welche das
beim Erbfall noch vorhandene Vermögen des Erblas'sers ,(nach Abrechnung
der Vorausbezüge aus Art. 633)

526 Erbrecht N° 77.

bildeten, ausschliesslich den übrigen Erben, unter Ausschluss der
Söhne Viktor und Martin zukommen. Andererseits kann beide auf Grund der
Ausgleiehungspflicht infolge des Zutreffens der Ausnahme des Art. 629
Abs. l auch nur diese und keine weitere Folge, insbesondere nicht
diejenige treffen, dass sie den Ueberschuss in den Nachlass einzuzahlen
hätten. Erreicht umgekehrtdie Zuwendung ihren Erbteil nicht, se müssen
sie berechtigt sein, für die Differenz ebenfalls noch an der Teilung
zu partizipieren.

Die Sache ist'daher zur Vornahme der erwähnten Feststellungen und
neuer Beurteilung in diesem Sinne zuriickzuweisen. Auf Grund der
vorliegenden Akten ist eine endgiltige Entscheidung nicht möglich,
da beide Vorinstanzen sich mit der bloss allgemeinen Feststellung
hegnügt haben, dass die Zuwendung dem Werte nach den Erbteil der beiden
Beklagten übersteige, ohne den Wert derselben in einer bestimmten Summe
festzustellen, andererseits auch jene allgemeine Feststellung deshalb
nicht massgebend sein kann, weil dabei die Ausgleichungs_ ansprüche
der Beklagten nach Art. 633 die bei der abweichenden Auffassung der
Vorinstanz in der Frage der Ausgleichungspflicht nach Art. 628 ausser
Betracht fielen si nicht berücksichtigt worden sind. . ss Die von den
beiden Söhnen eingegangene Verpflichtung zur Gewährung lebenslänglichen
Unterhalts n.s.w. an den Väter kann als den Wert der Zuwendung mindernder
Faktor deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil es sich dabei um
einen Verpfrundungsvertrag handeln würde, der nach Art. 522
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 522 - 1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.
1    Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.
2    Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abgeschlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.
OR an die
Form des Erbvertrages gebunden wäre. Diese Form ist aber hier nicht
eingehalten worden, sodass rechtlich gesprochen eine Verpflichtung der
Uebernehmer zu jenen Leistungen über haupt nicht bestand.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen,
dass das UrteilErbrecht. Nsso 78. 527

des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 29: Mai 1919 aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen
Instanzen zurückgewiesen wird.

78. Aufl. de la I'l'mc Section civile da 4 décembre 1919 dans la cause
Aiméraa contre Weller. , T e s t am e n t o r al. L'inohservation d'une
seulc des prescriptions de forme prévues aux art. 506 et 50? CC samt en
principe à rendre le testament nu] et de nn] elfet. Les opéra-

tions confiées aux témoins doivent se suecéder sans solution de
continuité, à moins d'impossibilité materielle établie.

A. _Gnstave Marcelln, décédé à Genève le dimanche 25 juin 1916,
à 5 heures du matin, a fait, trois heures à peu près avant sa mort,
un testament oral par lequel il laisse toute sa fortune à dame veuve
Alméras. En presence de trois autres témoins, dame Gaston Pasquier a
écrit les dernières volontés du défunt, sous sa dictée. Le texte, daté
Plainpalais, le 24 juin 1916 et signede quatre temoins, a été confié
à dame Alméras. Cette dernière informa, le 25 juin, par telephone, le
noten-eAmi Moriaud du décès de Marcelin et lui dit qu'elle avait une
ffièce importante à lui remettre. S'étant rendu au domicile mortuaire
le lundi matin, le notaire recut de dame Ahnèras le testament qu'il
emporta à sen Etude. Puls il s'adressa au Juge de Paix, qui lui dit que
les témoins devaient deposer enx-ssmèmes le documents. Convoqués à sen
étude par l'intermédiaire de dame Alméras, les témoins s'y rendirent
le mercredi 28 juin. Le notaire leur remit le preces-verba] dressé par
dame Pasqmer et, munis de cette pièce, ils se présentèrent devant leJuge
de Paix le meme jour. Là ils aifif'merent que'Mar-celin leur avait paru
jouir de toutes ses facultés intel--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 513
Datum : 12. Juli 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 513
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 512 Familienrecht. N° 76. pfiicht des Ehemannes nach Art 160 ZGB sodann, auf die


Gesetzesregister
OR: 128 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
139 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
522
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 522 - 1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.
1    Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.
2    Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abgeschlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.
ZGB: 7 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
475 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 475 - Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
527 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
533 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
553 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
626 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
628 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 628 - 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
1    Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2    Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
629 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
630 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • aargau • abtretung einer forderung • anschlussbeschwerde • arzt • beendigung • begründung des entscheids • begünstigung • beklagter • belohnung • berechnung • berechtigter • bestandteil • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bilanz • brief • bundesgericht • editionspflicht • ehegatte • empfang • entscheid • erbe • erblasser • erbmasse • erbrecht • erbschaftsteilung • erbteilungsklage • erbvertrag • erbvorbezug • frage • frist • fund • gegenleistung • gemeindeschreiber • gemeines recht • gemeinsamer haushalt • gemischte schenkung • geschwister • gesetzlicher erbe • herabsetzungsklage • inventar • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kenntnis • kostenvorschuss • kreis • lohn • mass • minderheit • mutter • nachkomme • not • pflichtteil • rechtsbegehren • rechtsgleiche behandlung • rechtskraft • richtigkeit • rückerstattung • schulderlass • stelle • tag • teilungsklage • testament • tod • treffen • unterhaltspflicht • vater • vermutung • voraussetzung • vorbezug • vorinstanz • vorteil • weiler • weisung • wert • widerklage • wiese • wille • zahlung • zeuge • zufall