508 Familienrecht. N° 75;

könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schweizerische Recht
eine Norm für die Lösung der Statutenkollision nicht enthielte; sie
fallen als unerheblich dahin, sobald man mit dem Vorstehenden annimmt,
dass es die Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des
Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und persönlichen Momente,
mit der das angefochtene Urteil sich befasst, eben schon selbst, in
Art. 2 N. u. A. G. vergenommen hat.

3. Danach ist aber auf den vorliegenden Fall zu Unrecht deutsches
Recht angewendet werden. Denn nach den tatsächlichen Verhältnissen
kann kein Zweifel herrschen, dass der Beklagte nicht nur zur Zeit der
Klageeinleitung, sondern auch schon zur Zeit der Schwängerung und
der ausserehelichen Niederkunft trotz der Einziehung zum deutschen
Kriegsdienste seinen Wohnsitz im Rechtssinne in der Schweiz hatte. Es
kann dafür statt weiterer Erörterungen, einfach auf die Erwägungen
des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die soweit tatsächliche
Feststellungen enthaltend mit den Akten übereinstimmen und in den daraus
,gezogenen rechtlichen Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch die
Klägerinnen haben denn in der Berui'ungsbeantwortungsschrift etwas
anderes nicht mehr behauptet.

4. Da die Berufung demnach gutgeheissen werden muss, hat der
Beklagte für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine ausserrechtliche
Entschädigung. Die Verlegung der kantonalen Kosten ist dem Ohergerichte
vorzubehalten, weil, nachdem der Beklagte seine Vaterschaft an sich
zugestanden hat und sich deren, Folgen nur aus dem formellen Grunde der
zeitlichen Verwirkung der Klage zu entziehen vermag, nicht ausgeschlossen
ist, dass er nach kantonalem Prozessrecht, trotz seines grundsätzlichen
Obsiegens, dennoch kostenfällig erklärt oder ihm doch wenigstens eine
Prozessentschädigung für das kantonale Verfahren versagt werden könnte
'Familienrecht. N° 76. 509

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 12. Juli 1919 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

76. Urteil der II. Zivilahtellung vom 27. November 1919 1. S. l'art
gegen Bausch-Juri. Unterstützungspflicht der Geschwister nach Art. 328,
329 26:13. Für die Frage, ob der angeblich Unterstützungspflichtige sich
in günstigen Verhàltnissenssbefinde, darf nur auf seinen

Erwerb und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaftliche Lage
seines Ehegatten abgestellt werden.

A. Die Klägerin Verena Jutt, von Beruf Schneiderin ist heute 66 Jahre
alt, alleinstehend und ohne Vermögen. Mit im Mai 1918 eingeleiteter
Klage verlangte sie von der Beklagten Fran Hauseh-Jurt, Ehefrau dæ
Johann Hauseh in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung eines jährlichen
Unterstützungsgeldes von 1000 Fr., in halbjährlichen Raten vorauszahlbar,
erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass die Beklagte ihrem Manne nichts in
die Ehe gebracht habe und ihr auch seither weder durch Erbgang noch sonst
Vermögen angefallen sei, macht aber geltend, dass der Ehemann Hausch
ein solches von 205,000 Fr. worunter 150,000 Fr. Kapitalien versteuere,
an dem, weil es während der Ehe erworben worden sei und also Vorschlag
bilde, die Beklagte zu 1/3 anteilsberechtigt

sei. Die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht,

Bedürftigkeit der Klägerin einerseits und leistungsfähigkeit der Beklagten
andererseits seien also erfüllt. Art. 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB verlange dafür keineswegs
den Besitz eigenen frei verfügbaren Vermögens auf Seite des Pflichtigen :
es genüge. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver-

510 Familienrecht. N° 76.

hältnissen die Unterstützungsgelder aufbringen könne, ohne sieh selbst
einschränken zu müssen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
indem sie den Standpunkt einnahm, dass sie zur Unterstützung nur verhalten
werden könnte, wenn sie dieselbe aus eigenem Vermögen, also aus rechtlich
ihr zustehenden Vermögensobjekten zu leisten vermöchte. Dies sei aber
nicht der Fall. Die Tatsache, dass das Vermögen des Ehemannes in der
Hauptsache Errungenschaft darstelle, sei ohne Bedeutung, weil nach dem
hier massgebenden alten aarganischen ehelichen Güterrechte, unter dem
die Ehe geschlossen worden sei, die ganze Errungenschaft dem Manne gehöre.

B. Durch Urteil Vom 12. Juli 1919 hat das Obergericht des Kantons Aargau
Il. Abteilung die Klage

abgewiesen. Es betrachtet zwar die Unterstützungs .

bedürftigkeit der Klägerin als erwiesen, da es Erfahrungssache sei,
dass Personen Im Alter" Jener regelmässig nicht mehr· Im stande seien,
ihren Lebensunterhalt ganz selbst zu erwerben, schliesst sich dagegen
hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Unterstüztungspflicht in
der Person der Beklagten der Rechtsauffasung dieser an. Der Anspruch der
Ehefrau auffl gebührenden Unterhalt gegenüber ihrem Ehemann nach Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222

ZGB, auf den die erste Instanz verweise, spiele in diesem Zusammen- hang
keine Rolle, Weil darin keine ei g e n en Mittel der Beklagten liegen,
die sie als in günstigen Verhältnissen sich befinden erscheinen lassen.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin
mit dem Begehren um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Enmcheides
d.h. Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von jährlich 300 Fr. seit
1918. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Streitwert) 2. In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

nannten-esse N' 76. 511

unterstützungspflichtig nach Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB nur Blutsverwandte in auf-und
absteigender Linie und Geschwister, nicht deren Ehegatten sind. Es darf
deshalb auch bei der Entscheidung darüber, ob ein auf Unterstützung
belangter Geschwisterteil sich in günstigen Verhältnissen befinde
(Art. 329 Abs. 2 ebenda) nur darauf abgestent werden, über welche Mittel
er verfügt. Die günstige wirtschaftliche Lage seines Ehegatten kann
dabei nicht in Betracht fallen.

Als günstig im erwähnten Sinne sind die Verhältnisse des Belangten dabei
nicht nur zu betrachten, wenn ihm der Besitz von Vermögen, sondern auch
wenn ihm sein Erwerb die Unterstützung ohne wesentliche Beeinträchtigung
der eigenen Lebenshaltung gestattet. Im vorliegenden Falle behauptet
indessen die Klägerin offenbar mit Recht selbst nicht, dass für ihre
ebenfalls schon betagte Schwester eine solche Verdienstmögliehkeit
bestehe, sodass die Frage sich nur dahinstellt, ob die Beklagte sich
wegen a n d e r e r ihr zustehender Mittel in der vom Gesetz als
Voraussetzung der Unterstützungepflicht verlangten Lage befinde. In
dieser Beziehung ist zunächst die Berufung der Klägerin auf den der
Beklagten zustehenden Anteil am Vorschlag des ehelichen Vermögens der
übrigens auch nach ZGB erst bei Auflösung der Güterverbindung fällig
würde von den Vorinstanzeu mit Recht zurückgewiesen werden. Da beim
Streite darüber, in welcher ökonomischen Lage die Ehefrau sich befinde,
nicht die Haitungsverhältnisse des ehelichen Gutes gegenüber Dritten,
sondern ausschliesslich der Umfang des eigenen Vermögens der Ehefrau, d.h.

' ihrer Ansprüche an jenem Gute' lm Streite liegt, kann für

das Bestehen eines solchen Anteils nur das unter den' Ehegatten selbst
geltende, also hier, da die Ehe vor dem 1. J auuar 1912 geschlossen wurde,
das frühere aargauische Güterrecht mass-gebend sein Nach ihm verbleibt
aber die ganze eheliche Errungenschaft unbestrittenermassen dem Manne
( § 149 Ziff. 4 des EG z. ZGB). Die Unterhalts--

512 Familienrecht. N° 76.

pflicht des Ehemannes nach Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB sodann, auf die weiter verwiesen
wird, gibt der Ehefrau lediglich einen Anspruch auf Leistung dessen, was
zu ihrem eigenen standesgem'ässen Unterhaltc erforderlich ist. Es kann
damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der Schwester der
Ehefrau verlangt werden, da darin eine unzulässige Ausdehnung des Kreises
der Unterstützung-spkiichtigen über den durch Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB gezogenen
Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nach Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB rechtlich fordern kann,
bildet aber ihr Vermögen und nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs
lässt sich beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind, d. h. ihr ,die
Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu kommt, dass der Ehemann
kraft seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau überhaupt nicht
etwa gehalten ist, ihr bestimmte Geldsummen auszusctzen, aus denen etwas
für die Klägerin zurückzulegen der Beklagten zugemutet werden könnte; er
genügt seinen Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenlehen. wenn
er der Frau den'Unterhalt in der ehelichen Gemeinschaft, in natura
gewährt, sodass auch schon deshalb aus dem erwähnten Gesichtspunkte die
durch Art. 329 vorausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht
hergeleitet werden kann. ss

Demnach erkennt das Bundesgericht : , Die Berufung wird abgewiesen
und ,das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1919
bestätigt. '

Erbrechen 77. si 3

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

77. Urteil der n. Zivilshteiiung vom 1. suche: 1919 i. S. Inderbitzin
gegen Inder'bitzin.

Verkauf eines Iandwirtsehattliehen Heimwesens mit Inventar durch den
Vater an zwei seiner Söhne um eine bewusstermassen unter dem wahren Werte
stehende Gegenleistung. Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber
den anderen Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der
Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung der Erwerber
nach Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB. Beschränkung der Ausgleichungspflicht auf den Betrag
des Erbteils des Ausgleichungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht
des Erhlassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigt-u (Art. 629
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.

ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflichtteils inbezug auf den
Ueberschuss. Verjährung (Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB) Analoge Anwendung von Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR.

A. Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat Josef Inderbitzin Vater in
Ingenbohl die ihm gehörende Hälftedes Heimwesens' zur Lehmatt in
Ingenbohl mit dazu gehöriger Viehund Fahrhabe an seine Söhne Viktor und
Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte entfallenden Teil
der die betreffenden Liegenschaften als ganzes belastenden Hypotheken
von zusammen 20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie sich,
den Veräusserer, solange er lebt, in Speise, Trank. und Kleidung stets
unklagbar zu unterhalten und zu verpflegen, gegebenen Falls Arzt-und
Arzneirechnungen zu bezahlen und ihn nach seinemAhsterben anständig und
christlich heerdigen zu lassen. Die andere Hälfte des Heimwesens zur
Lehmatt war Bestandteil des noch unverteilten Nachlasses der schon im
Jahre IRS-gestorbenen Ehefrau und Mutter Inderbitzin.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 509
Datum : 12. Juli 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 509
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 508 Familienrecht. N° 75; könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schweizerische


Gesetzesregister
OR: 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
ZGB: 160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
329 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
533 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
1    Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
2    Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
3    Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
629 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
1    Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2    Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • ehegatte • 1919 • weiler • ehe • bundesgericht • errungenschaft • aargau • mann • geschwister • vater • wert • frage • gegenleistung • unterstützungspflicht • unterhaltspflicht • entscheid • erbgang • bruchteil • ernährung • konkursdividende • finanzielle verhältnisse • bestandteil • schweizerisches recht • kreis • mutter • eheliche gemeinschaft • erste instanz • erbrecht • pflichtteil • hauptsache • norm • kantonales verfahren • arzt • zweifel • eheliches vermögen • thurgau • mass • verhalten • betagter • herabsetzungsklage • ei • verwirkung • streitwert • inventar
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