380 Erbrecht. N° 58.

und die Leistungen, die Während derselben tatsächlich an ihn
gemacht Werden mussten, sondern einzig auf die . 1m Zeitpunkte des
Vertrags'schlusses W a h r s c h e i n li ch e fernere Lebensdauer und die
AufWendungen, die danach nötig gewesen Wären, ankommen (vergl. in diesem
Sinne auch TUOR a. a. 0. Nr. 1851111 Ende, HomBERGER a. a. 0. S. 148
ff.). Eine andere Lösung wäre auch offenbar unbillig, weil dabei das
Risiko, das der Pit-undgeber infolge der Ungewissheit des Zeitlichen
Endes Seiner Leistungspflicht übernimmt, das dem VerpiründungsVertrage
anhaftende aleatorische Moment ausser Acht gelassen würde. Als Masstab
für die Bemessung des Wertes der Pfrundleistung in diesem Sinne wird
dabei regelmässig die aus den Sterblichkeitstafeln für Personen vom
Alter des Pfründers sich ergebende fernere Lebenswahrscheinlichkeit
dienen müssen. Behaupten die die Herabsetzung betreibenden Erben,
dass nach dem Gesundheitszustande des Erblassers schon beim Vertrags_
schlusse mit einem rascheren Ableben zu rechnen gewesen sei, so liegt
ihnen dafür der Beweis ob und wird, wenn er ?erbracht Werden kann,
diesem Umstande durch eine nach richtet-lichem Ermessen vorzunehmende
entsprechende Minderbewertung der Gegenleistung des Pirandgebers Rechnung
zu tragen sein. _ Die Frage der Pflichtteilsverletzung kann demnach nicht,
wie es die Vorinstanz getan hat, so erledigt Werden

sidass einfach die im streitigen Vertrage liegende Ver-

mögensübertragung an die Beklagte als solche der Herabsetzung
unterstehend erklärt wird Es muss dazu geprüft werden, welches der Wert
des übertragenen Vermögens einerseits und der von der Beklagten nach
den Verhältnissen beim Vertragsschluss voraussichtlich zu bewirkenden
Gegenleistung andererseits war, wobei als Bestandteil der letzteren neben
der Gewährung von Unterhalt und Pflege auch die ebenfalls übernommenen
Arztund Beerdigungskosten in Anschlag zu bringen sein werden. Nur soweit
sich danach eine Differenz zwischeniîisi'orecnt. N° 59. , 381

d'en beiderseitigen Leistungen ergibt, kann von einer
herab'setzbaren Verfügung gesprochen werden. Da die Vorinstanz nähere
Feststellungenhierüber nicht getroffen,

insbesondere zu der Frage, inwiefern ein rascheres Ableben der
Erblasserin, als es sich aus der Absterbestatistik

' ergeben Würde, nera'uszusehen War, nicht bestimmt

Stellung genommen hat, ist deshalb die Sache zur Untersuchung nach dieser
Richtung und neuer Entscheidung zurückqueisen.. Dabei wird der kantonale
Richter, was speziell die letzterWähnte Frage betrifft, nicht nur die
unmittelbaren" Aussage-n der einvernomrnenen Zeugen

* über den Gesundheitszustand der Erhlasserin, sondern

auch andere in den Akten enthaltene Indizien berücksichtigen dürfen,
welche allenfalls den Schluss zulassen, dass am 8. November 1918 mit
einem baldigen Tode jener gerechnet werden sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Ohergerichts
des Kantons Luzern I. Kammer vom 18. Februar 1919 aufgehoben und. die
Sache zu neuerEnt' scheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen
si Instanzen zurückgewiesen wird. ss

59. Äuszug aus dem Urteil der II. Zivilabtailung vom 8. Juli 1919
i. S. Walser gegen Meier. Art. 473 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
1    Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2    Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
3    Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.
ZGB. Hat der Erblasser, der
dem Überlebenden

Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachte, dadurch seine
Verfügungsbefugnis erschöpft?

A. Am 20. August 1915. starb in Hinterbrühlhalden bei Leibstadt der
Landwirt Josef Meier. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau, die heutige
Beklagte Verena Meier-Meier und sechs Kinder, darunter den Beklagten
Johann Meier und die Klägerin Karolina Vasser Meier.

382 . Erbrecht. No 59.

Unterm 3. August 1915 hatte er eine öffentliche letztwillige Verfügung
errichtet, in der er folgendes bestimmte :,

.I. Von meinem dereinstigen Nachlasse, bestehe derselbe in was er wolle,
soll mein Sohn Johann Meier den vierten Teil _zurssn Voraus zu Eigentum
erhalten.

II. Meiner Ehefrau Verena Meier geb. Meier wende ich ,die Nutzniessung
im Sinne des Art. 473
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
1    Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2    Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
3    Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.
ZGB an mei-

nem gesamten Nachlasse zu. Es ist hierin also auch der"

Viertel inbegriffen, über den ich unter I_ verfügt habe.

................................................

Mit der vorliegenden, gegen Johann Meier und Verena

Meier gerichteten Klage beantragt die Klägerin, Karoline Wasser-Meier:

Die m dem vomss'Erhiasssier Josef Meier am 3. August 1915 errichteten
Testament enthaltenen Verfügungen I und II seien a lt e r n a t i
v aufzuheben oder dann verhältnissmässig so zu reduzieren, dass der
Klägerin ihr Erbrecht zu einem Sechsteil an 9/16, aller mindestens

aber an der Hälfte des Eigentums am erbschaftlichen'

Gesamtnachlass erhalten bleibt... Zur Begründung dieses Begehrens wurde
ausgeführt, dass der Erblasser, Wenn er von der ihm durch Art. 473
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
1    Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2    Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
3    Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.
ZGB
eingeräumten Befugnis Gebrauch mache, seine Verfügungsbeiugnis erschöpft
habe und mithin nicht noch über eine Eigentumsquote verfügen dürfe ;
denn das Nutzniessuugsvermächtnis

"nach Art. 473 verletze an sich schon den den Kindern

durch Art. 471 garantierten Pflichtteil. Die Beklagten beantragten
Abweisung der Klage. ss B. Durch Urteil vom 11. April hat die
II. Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau erkannt.
In teilweiser Gutheissung von-Begehren 1 der Klage wird das vom
Erblasser Josef'Meier am 3. August 1915 errichtete Testament mit Bezug
auf die unter Ziff. I enthaltene Versagung dahin reduziert, dass der
Klägerin ihr Erbrecht zu ,13/95 am erbsehaftlichen Gesamtnachlass,
unbeschadet der Nutzniessungsrechte der Fran Witwe Verena Meier, erhalten
bleibt. .... Erbrecht. N° 59. 383

,C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin
mit dem Antrage:

Das Klagebegehren sei in Abänderung der erstund zweitinstanzlichen
Urteile in vollem Umfange zuzusprechen... -

Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen

in Erwägung :

Es ist im vorliegenden Falle zu entscheiden, ob der Erblasser
dem einen seiner Nachkommen den ganzen verfügbaren Vierteil seines
Vermögens vermachen konnte, obschon er seinem überlebenden Ehegatten
die Nutzniessung an dem ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden
Nachlass (gemäss Art. 473
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
1    Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2    Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
3    Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.
ZGB) vermachte, sodass also bei der Berechnung
der verfügbaren Quote auf das Nutzniessungsvermächtnis zu Gunsten des
überlebenden Ehegatten keine Rücksicht zu nehmen wäre. Mit der Vorinstanz
muss diese Frage bejaht werden, wenn auch zuzugeben ist, dass dadurch
das Pflichtteilsrecht der Nachkommen ausserordentlich eingeschränkt
wird. Gemäss Art. 473 Abs. 2 tritt das Nutzniessungsvermächtnis zu
Gunsten des überlebenden Ehegatten an die Stelle des dem Ehegatten neben
den gemeinsamen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Daraus

folgt nicht nur, dass der überlebende Ehegatte nicht neben _ ' '

dem Nutzniessungsvermäehtnis auch noch sein gesetzliches Erbrecht anf % zu
Eigentum beanspruchen kann, sondern auch sonst, namentiich also bezüglich
der Berechnung der verfügbaren Quote, diese vermachte Nutzniessung dem
gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten gleichzustellen ist,
sodass die verfügbare Quote durch dieses Vermächtnis so Wenig erschöpft
wird, als sie durch die Geltendmachung des gesetzlichen Erbrechts
des Ehegatten erschöpft würde. Kann daher der Erblasser gegenüber dem
Ehegatten noch über 3/4 und gegenüber den Nachkommen noch über einen
Viertel dieser 3/4 d. h.über jie verfügen, so muss er dies auch

AS 45 H 1919 ' 27

384 Erbrecht. N° 59.

dann tun können, wenn dem über-lebenden Ehegatten statt.

des gesetzlichen Erbrechts die verinachte Nitan bis zur Wiederverheiratlmg
zutällti Diese gesetzliche Gleichstellung der ver-machten Nutzniessung
mit dem gesetzlichen Erbrecht drängte sich schon darum auf,
weil der effektive Kapitalwert der Nutzniessung des überlebenden
Ehegatten zur Zeit der Erbteilung gar nicht messbar wäre, da wohl die
Lebenswahrscheinlichkeit des Ueberlebenden annähernd, niemals aber der
Zeitpunkt der Wiederverheiratung, mit dem die Nutzniessung ihr Ende
erreicht, hätte zum voraus berechnet werden können, Für diese Lösung
spricht auch die systematische Stellung des Art. 473 im Gesetze. Nachdem
in Art. 470 die verfügbare Quote als bis zum Pflicht-teil reichend

umschrieben wurde, wird in Art. 473 unter dem Marginale Begünstigung des
Ehegatten diese verfügbare Quote allgemein erweitert, dadurch dass der
Erblasser auch noch, koordiniert neben dem Verfügbaren nach Art. 470, zu
diesem Ehegattenvermäehtnis befugt erklärt wird. Mit dieser Ausdehnung
der verfügbaren Quo e ist ohne weiteres implizite die Einschränkung
des Pilichtteils verbunden; denn das ZGB geht vom Grundsatz der si
"Verfügungsfreiheit aus und umsehreiht daher in Art. 470

die verfügbare Quote, wobei der Pflichtteil nur als die ' a, Grenze
dieser verfügbaren Quote angeführt wird. Gewàhrt

'sssiaber Art. 473 dem Erblasser dieses besondere Verfügunge-

sisi recht zu Gunsten des Ehegatten neben dem in Art. 470 umschriebenen
Verifigungsreeht, so kann auch nicht der Werk-der vermachten Nutzniessung
von der gemäss Art. 470 festgestellten verfügbaren Quote abgerechnet
werden, um zu beurteilen, ob auch die weitere Verfügung zu Gunsten
des Sohnes zulässig sei. Dass im Falle des Art. 473 auf die vermachte
Nutzniessung nicht abgestellt wird für die Berechnung der verfügbaren
Quote, rechtfertigt sieh auch im Hinblick darauf, dass auch das
gesetzliche Nutzniessungsreeht des überlebenden Ehegatten, das dieser
gemäss Art. 482 wählen kann, bei BerechnungErbrecht. N° 59. 385 der
verfügbaren Quote des Erblassers, nicht berück-

. sichtigt, sondern dabei ausschliesslich auf den zu Eigen-

tum zufallenden Vierteil abgestellt wird (vergl. HUBER, Vorträge
über ausgewählte Gebiete des neuen Rechts S. 155; Tvon, Nr. 26-28 zu
Art. 471; Guru, Das Pflicht-' teilsreeht des ZGB in ZBJV, Bd.48 8.204 ff.;
ROSSEL und MEN-xm, Manuel S. 521 ff.; VITAL, Die Verfügungsfreiheit des
'Erblassers S. 126 ff.; LE FORT, Quotité disponible et réserre dans le
CCS 8.123). Demnach hat im vorliegenden Falle der Erblasser um 1[15 zu
viel verfügt. Die Art-und Weise der Herabsetzung ist nicht mehr streitig,
da'iier Beklagte Johann Meier sich bei dem

T angefochtenen Urteil beruhigt hat, und es ist daher in

diesem Punkte zu bestätigen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 381
Datum : 18. Februar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 381
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 380 Erbrecht. N° 58. und die Leistungen, die Während derselben tatsächlich an ihn


Gesetzesregister
ZGB: 473
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 473 - 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
1    Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2    Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
3    Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • erbrecht • erblasser • beklagter • frage • nachkomme • eigentum • 1919 • vorinstanz • testament • erbe • gemeinsamer nachkomme • weiler • gesundheitszustand • pflichtteil • zufall • wert • bundesgericht • gegenleistung • entscheid
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