336 Obligatiqnenrecht. N' 51.

5141.111111; aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20.311.111 1919
1. S. Oatachwoiz. Mühlen A. -G. gegen

Kasimiund Tafoiobstvemrtugsgonosensehsfi sehst-eingen-

OR Art. 204 Abs. 2: Tatbestandskeststeilung

und B ewe is l a s t ve r te i lun g. Bei nicht gehörigen Tat-

,bestandsfeststellung hat der Käufer das Vorhandensein von

Mängeln zu beweisen. -Wann ist eine 'l atbestandsfeststellung

gehörig ? nicht wenn bei Uebe'rsendun'g mehrerer Fässer Zitronensaft
nur aus einem eine Probe entnommen wurde.

A. _siIm November 1916 verkaufte die Beklagte der Klägerin 6000 bis 8500
Liter garantiert reinen _"Zitronensatt, disponihel in Romanshorn, france
Romanshorn, in Fässern, zahlbar bei der Ablieferung. Am 23. Dezember
1916 erlegte die Käuferin per Check den Kaufpreis von 9356 Fr. 20
(Its, worauf die Ware in 10 Fässer 11110111 Lagerhaus der SBB in
Romanshorn nach Konstanz spediert wurde. Dort kam sie am 28. Dezember
1916 mit Wagen Berlin Nr. 27,577 an. Am 2. Januar veranlasste der
Empfänger Winkier, der den Saft von der Klägerin gekauft hatte, die
Entnahme einer Probe, urn sie von der Konstanzer Untersuchungsanstalt
begutachten zu lassen. Ueber den Vorgang bei dieser Probeziehung ist
nur folgendes iestgestellt: Die Güterexpedition der SBB in Konstanz sagt
in einem Bericht an die Kantousgerichtskanzlei St Gallen, die' im Wagen
Berlin 27, 577 verladenen 10 Fässer Zitronensaft seien am 28. Dezember
eingelangt und bis 6. März 1917 in der Güterhalle der SBB eingelagert
gewesen. Sie haben in dieser Zeit unter bahnamtlicher und unter deutscher
und schweizerischer zollarntlicher Aufsicht gestanden., Bezüglich der
'Musterziehung aus den Fässer-n bestehen keine Aufzeichnungen. Die
Ent-nahme sei von zwei sehweizerisehen Bahnbeamten in Gegenwart des
Empfängers und eines deutschen Zollbeamten vor Sich gegangen und
die Muster dem deutschenZollamt in Verwahrung gegeben worden. Dieser
BerichtObiintionenreeht. N' 51. ,1.57

wurde von der Güterexpedition in einer späteren Zuschrift bestätigt
und weiter bemerkt, die Uebergabe der Muster an das Zollamt sei sofort
erfolgt. Ferner wurde in einem dritten Bericht festgestellt, es haben
sich in der kritischen Zeit keine anderen Gebinde mit Zitronensaft '
in der Güterhalle der SBB in Konstanz befunden. Sodann bestätigt der
badische Zollverwalter Wang, dass die Zitronensaftprobe am 2. Januar
1917 auf Veranlassung des Empfängers, Hub. Winkler in Konstanz, unter
Auf-sicht eines Zollbeamten aus dem Wagen Nr. 27 577 Berlin entnommen und
zwecks Untersuchung auf die Einfuhriahigkeit beim hiesigen städtischen
Untersuchungsamt zollamtlich versiegelt wurde .

Am 4. Januar 191" f erstattete die am 2. Januar mit der Begutachtung
beauftragte UnterSuchungsanStait Konstanz Bericht, die mit unversehrtem
Siegel eingereichte Probe bestehe aus mit Nachpresse oder Wasser
verdünntem Zitronensaft, der im Verkehr beanstandet

werden müsste . Dieses Gutachten wurde am 17. Januar

dahin ergänzt, dass der Saft Schimmelgeschmack aufweise und infolgedessen
als unverkäuflich zu betrachten se1. .

Am 5. Januar hatte die Klägerin der Beklagten unter Beilage einer Kopie
des Gutachtens geschrieben, sie müsse ihr angesichts der nachgerviesenen
Mängel die ganze Sendung zur Verfügung stellen. Auf diesem Standpunkt
behaxrte sie in der Folge gegenüber den beklagtischen Einwendungen,
der Saft sei reel, und verlangte ihre Anzahlung zurück

Die Ware wurde sodann mangels Annahme nach Romanshorn zurückspediert,
wobei jedoch von den 10, nach Romanshorn zurückgelangte'n 'Fässe'rn zwei
andere Nummern aufwiesen als die Fässeerie seinerzeit von Romanshorn
nach Konstanz spediert worden waren.

Am 13. Juni 1917 vereinbarten die Parteien, nachdem eine bahnamtliche
Versteigerung resultatlos verlaufen war, es solie jedem Fasse eine
Proheentnominen und die

338 Obligatienenreeht. N° Si.

Ware dann öikentlich versteigert Werden. Ueber diese Probe-entnehme
sagt ein Kellerbericht der Lagerhausverwaltung Romanshorn vom 22. Juni
1917 : Von Lager Nr. 5757 10 Fass Zitronensaft aus jedem Fass je eine
Flasche zusammegeleert. Die Mischung wieder in LO Flaschen abgezogen
und versiegelt. Hievon 8 Flaschen nach Scherzingen, 2 Flaschen zum
Aufbewahren.

Die Versteigerung ergab einen Reinerlös von 725 Fr. 65 Cts. d. h. 8
Fr. 62 Cts. weniger als an Lagerund Frachtspesen aufgelaufen waren.

B. In der Folge klagte die Käuferin gegen die Verkäuferin und zwar
verlangte sie den Kaufpreis mit 9356 Fr. 20 Cts. Zurück und ferner Ersatz
der auf ihr haften gebliebenen Spesen mit 8 Fr. 82 Cts.

Zur Begründung der. Klage wurde angeführt, die Beklagte habe
nicht dem Vertrage und auch nicht den massgebenden deutschen
Lebensmittelgesetzen gemäss geliefert, nämlichnicht reinen
Zitronensaft. Das ergehe sieh unzweifelhaft aus dem Gutachten der
Konstanzer Untersuchungsanstalt. Dieser Befund werde bestätigt durch ein
von der Klägerin selber eingeholtes Gutachten des thurgauisehen chemischen
Laboratoriums, das bei Beurteilung der in Romanshorn entnommenen Muster
zum gleichen Resultat gekommen ,sei. Gestützt hierauf, (1. h. Weil die
Ware zum vorausgesetzten Gebrauch nicht ver-. wendbar sei, stehe der
Klägerin das Recht zu, den Vertrag

zu wandeln und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Die

Tatbestandsfeststellung _in Konstanz vom Januar 1917 sei richtig
vorgenommen und die Probe nicht nur aus einem, sondern aus allen
Fässern entnommen Werden. Ferner habe man die Proben versiegelt
und mit unversehrtem Siegel der Konstanzer Untersuehungsanstait
übergeben. ,Die Identität der in Konstanz untersuchten, mit der von
der Beklagten gelieferten Ware könnt-daher nicht bestritten werden. Auf
alle Fälle sei die Klägerin bereit, noch heute an Hand der in Romanshorn
gezogenenObligationenrecht. N° 5} . :;:m

Muster den Beweis der Mangelhaftigkeit der Varo dar-v zutun.

Die Beklagte hat hiegegen eine Reihe von Einwendungen erhoben und
insbesondere bestritten, dass der v on der Konstanzer Untersuehungsanstalt
analysierte Saft

' ihrer Sendung entstamme, beziehungsweise dass das

Gutachten richtig sei. Zudem würde eine aus dem Inhalt eines
Fasses entnommene Probe hinsichtlich des Inhaltes der übrigen nichts
beWeisen. Dass das Gutachten der Konstanzer Untersuchungsanstalt nicht
ihren Saft betreile, gehe übrigens daraus hervor, dass die gleiehe--

' Anstalt eines der Romanshorner Muster, das sie ihr durch

Verinittlung der Lagerhausvenvaltung Romanshorn habe zusenden lassen,
als reelle Handelsware bezeichnet habe.

C. _?Die erste Instanz ordnete eine Expertise an, die gestützt auf die in
Romanshorn entnommenen Muster zu dem Resultat kam, die in der untersuchten
Ware enthaltenen Werte seien niedriger als sie in reingehaltenen Säften
vorkommen, der fragliche seit dürfe daher nicht als reiner Zitronensaft
bezeichnet. werden. Gestiitzt hierauf und da im übrigen die Einwendungen
der Beklagten unbegründet seien, schätzte das Bezirksgericht die Klage.

Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht bestätigt, nachdem es die eingangs
erwähnten Berichte der SBBGüterexpedition in Konstanz eingeholt und über
die in Romanshorn gezogenen Muster neuerdings eine Expertise angeordnet
hatte. Die Vorinstanz nahm an, die Identität des von der Konstanzer
Untersuehungsanstalt im Januar 1917 untersuchten Zitronensaftes mit dem
von. der Beklagten gelieferten sei dargetan. Der damals abgegebene Befund
der Untersuchungsanstalt schaffe-selange Beweis für die Mangelhaftigkeit
der Ware, als nicht von der Beklagten der Gegenbeweis der Mangelfreiheit'
geleistet sei. Dieser Gegenbeweis aber sei der Beklagtern nicht gelungen,
da die kantonsgerichtliehen Expertens

'3 in Obligationenrccbt. N° 51.

erklären, sie können die Beschaffenheit des im Dezember 1916 gelieferten
Saftes an Hand des ihnen zur Verfügung stehenden Probemateriales nicht
mit Sicherheit bestimmen. Mit Sicherheit gehe aus dem Gutachten nur die
vertragsmässige Beschaffenheit eines Fasses hervor, dessen Annahme aber
angesichts der. Mangelhaftigkeit .derss übrigen 9 Fässer der Klägerin
nicht habe zugemutet werden dürfen: Unter diesen Umständen, und da die
erste Instanz die übrigen Einwendungen der Beklagten

mit Recht als unbegründet Bezeichnet babe, müsse die

Klage in vollem Umfange geschützt werden.

D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage eventuell Rückweisung
der Streitsaehe an die Vorinstanz zur Abnahme der vor den kantonalen
Instanzen angetragenen Beweise.

Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.

Das Bundesgericht hat die Berufung grundsätzlich begründet erklärt
aus folgenden

Erwägungen:

1. Der Hauptantrag der Beklagten vor Bundesgericht gründet sich lediglich
noch auf die Behauptung, die Vminstanz habe die vorliegenden Gutachten
nicht richtig gewürdigt und die Beweislast nicht richtig verteilt,
denn da die Tatbestandsaufnahme in Konstanz nicht richtig erfolgt sei,
müsse die Klägerin die Mangeshaftigkeit der Ware beweisen. Dieser Beweis
sei ihr aber nicht gelungen. Hiezu ist zu sagen :

Die Frage, ob die streitige Ware zur Zeit der Ablieferung .die Mängel
aufgewiesen, aus denen die Käuferin ihr Recht auf W'andelung ableiten
will, ist grundsätzlich eine Tatfrage, deren Beurteilung durch die
Verinstanz das Bundesgericht nicht überprüfen kann, soweit nicht
Aktenwidrig-

keit oder eine bundesrechtliche Bestimmungen verletzende si

Würdigung des Beweisergebnisses vorliegt. Das letztereGW N' 5!syr-

ist der Fall, wenn die kantonale Instanz Beweisregeln, die

das Bundeszivilrecht aufstellt, nicht oder unrichtig ange-

wendet hat, insbesondere, wenn sie von einer falschen Verteilung der
Beweislast ausgegangen ist, denn diese

ist bundesrechtlich geregelt.

Einmal bestimmt Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB allgemein, derjenige habe das Bestehen
einer Tatsache zu beWeisen, der aus ihr Rechte ableiten Wolle. Sodann
aber stellt Art. 204 Abs. 2 für den hier in Frage kommenden Fall
des Distanzkaufes die Spezialnorm auf, der Käufer, der eine ihm
voneinem andern Orte her zugesandte Ware beanstande, müsse den
Tatbestand gehörig feststellen lassen, andernfalls ihm der Beweis
obliege, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme
vorhanden gewesen seien. Diese Bestimmung schliesst die im deutschen
Recht bestehende Kontroverse hinsichtlich der Beweislastverteilung bei
Geltendmachung von Mängeln der Kaufsache wenigstens für den Distanzkauf
des schWeizerischen Rechtes aus. Sie bedeutet, wie in Praxis und
Doktrin vorwiegend anerkannt wird, dass wenn der Käufer ohne Verzug den
Tatbestand gehörig feststellen lässt, diese Feststellung als Beweis
des Vorhandenseins der dabei konstatierten Mängel bis zur Erbringung
des Gegendeweises durch den Verkäufer betrachtet wird, dass aber bei
Nichtvornahme oder nicht gehöriger Vornahme dieser . Feststellung der
Käufer die Nichtempiangbarkeit der Ware beweisen muss. Revue 8 Nr. 23,
13 Nr. 17; Zsehr. hernJur. V. 26 S.427;SCHNE11)ER und FICK zu Art. 248
Anm. 18 is.; Bl. zch. Rspr. 7 Nr. 63; OSER S. 505.

_F1"1r die Frage, ob die Vorinstanz die Beweislast richtig verteilt hat,
ist daher in erster Linie zu prüfen, ob die Käuferin ihrer Pflicht,
den Tatbestand sofort gehörig festzustellen, nachgekommen ist.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass die dem Käufer beim Distanzkauf
in Art. 204 Abs. 2 auferlegte Feststellungspflicht nicht identisch ist,
mit der ihm nach Art. 201 schlechthin und. bei allen Arten des Kaufes

342 Obligationenrecht. N° 51.

obliegenden Pflicht, die Beschaffenheit der Ware zu prüfen. Diese
letztere Prüfungsund Untersuchung pflicht reicht nur soweit, als sie den
Käufer in den Stand setzen soll, rechtzeitig eine gehörige Mängelrüge
zu erstatten. Die Tatbestandsieststellung des Art. 204 Abs. 2 dagegen
verlangt ein mehreres. Schon der Wortlaut zeigt, dass es sich dabei nicht
nur um eine Feststellung der Mängel durch den Käufer und für diesen
allein, d. h. um ihm die Erhebung einer Mängelriige zu emöglichen,
handelt, sondern um eine eigentliche Beweisaufnahme. Während es in
Art. 201 heisst, der Käufer solle prüfen, also regelmässig selber die
Untersuchung vornehmen, sagt Art. 204, der Käufer solle feststellen
las s e n. Er mutet ihm also eine Feststellung durch einen Dritten, in
der Regel durch eine amtliche Person, zu. Dieser Unterschied gegenüber
Art. 201 erklärt sich nur, wenn man den beiden Bestimmungen die oben
umschriebene, verschiedene Bedeutung beimisst. Hievon ausgegangen
erscheint es zweifellos, dass es bei der Sendung eines Getränkes in 10
verschiedenen Gebinden nicht genügt, überhaupt aus dem EisenbahnWagen,
in dem sich die Fässer befinden, eine Probe zu entnehmen, sondern dass
aus jedem einzelnen der Fässer ein Muster genommen werden, muss (Bl;
zch. Rspr. 7 S. 137) und zwar auch dann, wenn sie eine einheitliche
Sendung bilden, und nach dem Kaufvertrag die, gleiche Ware enthalten
sollen, denn init der Konstatierung des Inhaltes eines Fasses ist
der Inhalt der übrigen noch nicht erwiesen, der Tatbestand also noch
nicht festgestellt. Nun hat aber die Vorinstanz keine Feststellungen
vorgenommen, ob die Probe, Welche der Konstanzer Unter-

suchungsanstalt am 2. Januar 1917 übergeben wurde, von . bloss einem
oder mehreren beziehungsweise allen IOFäs'

sern genommen Werden ist. Aus dem Gutachten der Untersuchungsanstalt
selbst sodann ergibt sich lediglich,

dass sich dasselbe auf eine einzige Probe stützt. Auch die s

amtlichenBeriehte der SBB Güterexpedition in Konstanz

Obhgationenreeht. N° 51. 343

geben über diesen Punkt keine Aufklärung. Sie sprechen allerdings
von der Ziehung von Mustern (Pluralis), woher aber diese entnonnnen
werden sein sollen, ist auch nach diesen Berichten nicht ersichtlich
und ferner enthalten die Akten im übrigen keine Anhaltspunkte, dass
ausser der einen an die Konstanzer Untersuchungsanstalt gegebenen Probe
noch andere vorhanden ge'wesen und von dieser untersucht worden seien,
gegenteils spricht der Bericht des Zollverwalters Wang Wieder nur von
der (also einer) Zitronensaftprobe. Unter diesen Umständen, und da die
Beklagte ausdrücklich behauptet hat, es sei nur eine Probe und nur
aus einem Fass genommen werden, hätte die Klägerin beweisen müssen,
dass die Tatbestandsaufnahme vom Januar 1917 sich nicht nur auf ein
Fass, sondern auf mehrere und welche, beziehungsweise auf alle Fässer
erstreckt habe. Dieser Beweis ist nicht geleistet, und es muss daher
die Tatbestandsfeststellung als nicht gehörig bezeichnet werden,

3. Unter diesen Umständen und nachdem,was oben über die
Beweislastverteilung gemäss Art. 204 Abs. 2 gesagt wurde, hätte die
Vorinstanz nicht der Verkäuferin den Beweis der Mangeltreiheit, sondern
der Käuferin den der Mangelhaftigkeit der Kaufsache über-binden sollen.
Die tatsächliche, lediglich auf dieser unrichtigen Beweislastverteilung
beruhende Feststellung des Kantonsgerichtes, es sei mit Ausnahme
eines einzigen Fasses die Lieferung der Verkäuferin als mangelhaft zu
betrachten, ist daher für das Bundesgericht nicht verbindlich, und es
kann sich nur fragen, ob man bei richtiger Verteilung der Beweislast
zum gleichen Resultat kommt oder nicht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 336
Datum : 01. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 336
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 336 Obligatiqnenrecht. N' 51. 5141.111111; aus dem Urteil der I. Zivilabteilung


Gesetzesregister
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • richtigkeit • vorinstanz • sbb • bundesgericht • einwendung • frage • beweislast • kaufpreis • distanzkauf • versteigerung • kantonsgericht • erste instanz • siegel • obliegenheit • zahl • lieferung • sachverhalt • zollbehörde • akte • entscheid • sachmangel • begründung des entscheids • verkäufer • verkäufer • annahme des antrags • muster • lagergebäude • doktrin • stelle • wert • kopie • tatfrage • 1919 • check • weiler • wille • beilage • schweizerisches recht • verzug • wasser
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