270 Sachenrecht. N' 40.

dichiarazione di volontà era avvenuta sotto L'impero del nuovo diritto, RU
43 II p. 592), nel caso in esame fa difetto l'elemente seggettivo previsto
dall'art. 644 al. 2 CCS : si è quindi a torto che l'istanza cantonale
ha respinto l'azione proposta dall'attore ammettendo che i mobili erano
divenuti aceessori dello stabile secondo iîpreeetti del CCS. In sostanza,
l'errore in cui versa il ' querelato giudizio sta nel non avvertire alla
differenza essenziale che corre tra l'accessorio creato dal decreto

legislativo ticinese del 9 maggio 1904 e l'accessorio

come è concepito dal nuovo diritto : solo una dichiarazione di volontà
diretta a costituire un accessorio che di quello previsto dal CCS abbia
le qualità giuridiche essenziali può essere considerata efficace ed
operativa a sensi dell'art.. 644 al; 2 CCS.

Il Tribunale federale pronuncia : L'appello è accolto.

in. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juli 1919 i. 5. Sender gegen
Sparund Leihkesse Bern.

Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB. Art. 1 Abs. 1, VO des Bundesgerichts betr. die
Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1919. We ist der
Eigentumsvorbehalt an Gegenständen einzutragen, die einer ausländischen
Firma geliefert worden sind, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung
betreibt, wenn diese Firma unter Verletzung des Grundsatzes der
Firmenwahrheit ihre gesamte Geschäftstätigkeit in einem andern
Betreibungskreise ausübt, als dem Kreise, den das Handelsregister als
Geschäftsniederlassung verzeigt ?

A. Die Firma Carl Walter, Goppelt & Cle in Konstanz (offene
Handelsgesellschaft zwischen Carl Walter von Berlin und AlbertAschinger
ron Pforzheim, beide in Kreuzlingen} die im Handeisiegister des
Amtsgerichtes

Sachenrecht. N° 40. 271

Konstanz eingetragen war, errichtete am 27. Mai 1913 in Kreuzlingen
eine Zweigniederlassung unter der nämliehen Firma und liess diese am
3. Dezember 1913 im Handelsregister Frauenfeld eintragen. Im Jahre 1914
löste sich die Gesellschaft auf und es gingen deren Aktiven und Passiven
auf die Firma Carl Walter, Goppelt & Cie (Einzelfirma: Inhaber Carl
Walter von Berlin wohnhaft in Kreuzlingen) über Auch diese neue Firma
erzeigte eine Zweigniederlassung in Kreuzlingen; der Eintrag derselben
in das thurgauisebe Handelsregister erfolgte am 21. Oktober 1914. Die
Firma betreibt seit dem Jahre 1917 in Emmishofen eine Munitionsiabrilc,
in der zirka 30 Arbeiter beschäftigt sind. Im Dezember 1917 lieferte
(_lerheutige Beklagte Otto Sender, Kaufmann'in Schaffhausen der Firma Carl
Walter, Goppelt & Cie eine Anzahl Maschinen für ihreFabrik in Emmishofen
und liess im Aprii 1918 beim Betreibungsamt Gottliehen, in dessen Kreis
Emmishoien liegt, einen Eigentmnsvorbehalt an diesen eintragen. In dem
am 20. Juli 1918 über die Firma Walter, Goppelt & ('.Le eröffneten Kon-

kurse sprach der Beklagte die von ihm der Gemeinschuld-

nerin gelieferten Maschinen zu Eigentum an, unter Berufung auf den
eingetragenen Eigentumsvorbehait. Während die Konkursverwaltung die
Vindikation zurückwies, anerkannte die zweiteGläubigerversammlung den
vom Beklagten geltend gem aehten Ausscnderungsanspruch. in der Folge
verlangte jedoch die heutige Klägerin, die Sparund Leihkasse Bern als
Konkursglàubigerim gestützt auf Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG die Abtretung des Admas-

si sierungsanspruches gegen den Beklagten und leitete gegen

diesen rechtzeitig die vorliegende Klage ein mit dem Rechtsbegehren : die
Eigentumsanspraehe des' Otto Sender an den vindizierten Maschinen nebst
Zubehör im Sehätzungswerte von 2698 Fr. sei abzuweisen Die Klagebegründung
geht dahin, dass der Eintrag des Eigentumsvorhehaltes-im Register des
Betreibungsamtes' Gottliesi

sEben ohne reebtliehe Wikung sei, da er im Register des

272 Sachenrecht. N° all}.

Betreiboungsamte s Kreuzlingen hätte erfolgen sollen. Der Beklagte
beantragte gänzliche Anweisung der Klage eventuell Abweisung
augebrachtermassen.

B. Durch Urteil vom 26. April 1919 hat das Obergericht des Kantons
Thuragau die Klage geschützt.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Beklagten, in der die jin kantonalen Verfahren gestellten
Anträge wiederholt werden.

Die Klägerin beantragt Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. _ Auf den vom Beklagten auch im bundesgerichtlichen Verfahren
noch aufrecht gehaltenen Antrag, es sei die Klage angebrachtemiassen
abzuweiseu, ist nicht einzutreten. Dieses Rechtsbegehren rügt nicht
die Verletzung von Bundeszivilrecht, sondern von Normen des kanto-nalen
Prozessrechtes, was im Berufungsveriahren nach Art. ZB ff. OG unzulässig
ist, weil das Bundesgericht als Beiukungsinstanz nur zu prüfen hat, ob die
letzte kantonale Instanz das Bundesprix atrecht iichtig angewendet habe.

2. In. der Sache selbst ist davon auszugehen, dass nach Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
Abs. I
ZGB der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen
beweglichen Sache nur dann wirksam ist, wenn er an dessen jeweiligem
Wohnort in einem vom Betreibung'samt zu führenden òiîentlichen Register
eingetragen ist. Diese Vorschrift bezweckt, den Gläubigern des Käufers
die Möglichkeit zu wahren, sich jederzeit darüber zu orientieren, ob ihr
Schuldner Waren unter Eigentumsvorbehalt erworben habe, um sich über
dessen Kreditwürdigkeit vergewissern zu können. Das Bundesgericht hat
gestützt hierauf in seinem Urteil in AS 42 II Nr. 2 -woven abzuweichen
auch bei erneuter Prüfung ein Anlass nicht vorliegt - entschieden,
dass, sofern der Schuldner eine Zweigniederlassung betreibt, der
Eigentumsvorbehalt, um rcchtswirksam

Sachenrecht. N° 40. 273

zu sein, nicht am Orte dieser, sondern am Wohnsitze des Schuldners
eingetragen werden müsse, weil nur auf diese Weise den kreditierendcn
Gläubigern eine wirksame und umfassende Kontrolle gewährleistet werden
könne. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze der ausschliesslichen
Zuständigkeit des Betreibungsamtes des Wohnsitzes besteht nur insofern,
als nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der VO des Bundesgerichts betreffend
die Eintragung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910 der
Eigentumsvorbehalt dann am Orte der Geschäitsniederlassung einzutragen
ist, wenn der Schuldner im Auslande wohnt und eine Geschäftsniederlassung
in der Schweiz besitzt. somit kann sich nur fragen, an welchem Orte die
ausländiseheFirma Carl Walter, Goppelt & C18 die Zweigniederlassung
betrieb, ob in Emniishofen, wo sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit
abuickelte, oder in Kreuzlingen, dem Orte, den das Handelsregister als
Sitz der Zweigniederlassung verzeigt. Hiebei fällt in Betracht, dass nach
dem Gesagten der Hauptzweck der Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in der
Publizität und in der Möglichkeit einer Kontrolle durch die kreditierenden
Gläubiger besteht. Daraus folgt, dass der Eintrag da Zugesehehen hat,
wo. die Zweigniederlassung im Handelsregister einge-tragen. ist ;
denn dieser Ort ist für die Geschäftsniederlassnng einer ausländischen
Firma zugleich auch der Betreibungsort. und es ist demnach für die
Publizität nur dann hinreichende Gewähr geboten, wenn für den Eintrag
. des Eigentmnsvorbehaltes auf das aus dem Handelsregister sich ergebende
Domizil der Zweigniederlassung abgestellt wird Daraus, dass der Eintrag
der Geschäftsniederlassung der Firma Carl Walter, Geppelt & Cie den
Grundsatz der Firmenwahrheit Verletzt, indem der Betrieb der Filiale
nicht in Kreuzlingen, sondern· m Emmishoien un sich geht, kann der
Beklagte zu seinem Gunsten nichts herleiten. Dieser Umstand hätte

' ihm nur Veranlassung geben können, die Firma zu einer

Rich tigstellung des Han delsregisterseintrages zu verhalten ,

274 Obligalieuenrecht. N° 41 .

doch kann er sich der Klägerin gegenüber, die, sich im guten Glauben auf
das Handelsregister verlassen hat, darauf nicht berufen. Mithin ist das
angefochtene Urteil zu bestätigen. '

Demnach erkennt das'BundesgeriCht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ohergerichts des Kantons
Thurgau vom 26. April 1919 bestätigt. ' .

V. DBLIGATIONENRÈCHT

DROIT DES OBLIGATIONS

41. uma do:-1. Zivilabteilung vom 3. April 1918 i. S. Hollwig & G'
gegen LW

Art. 107 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
OR. Berechnung des Schadenersatzes wegen Nichterfullung:
massgebend ist der Zeitpunkt des Ahlaufes

der Nachfrist.

A. Am 27. Oktober 1916 bestätigte der Kläger Luss der Beklagten Mellwig
und'Cie. Von ihr gekauft zu haben 10 Stück komb. Leitspindelund
Revolverdrehbänke M.,B. 15/30 zum Preise von 4000 Fr. per Stück,
franko verpackt Bahnhof Rüti, lieferbar 5 Stück am 15. Dezember 1916
und 5 Stück bis 10. Januar 1917. Die Beklagte bestätigte ihrerseits
den Kauf am 17. November 1916, wobei siedie Lieferfrist für die ersten
5 Maschinen auf 15. bis 20. Dezember angab, diejenige für die weiteren
5 Maschinen ab 15. Januar 1917. Am 7._Dezember 1916 ,kaufte der Kläger
weitere 5 Drehbänke, lieferbar zwischen dem 15. and 20. Februar 1917 zu
4200"Fk. per Stück. Bei beiden Verträgen war ein Drittel des Kaufpreises
anzuzahlen. ss si

Obligationenrecht. N° 41. 275

Von den im Dezember Iieferbaren 5 Banken erhielt der Kläger erst am
19. Januar 4 Stück. Mit Brief vom 20. Januar wehrte er sich allfällige
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Ablieferung der fünften Bank und
machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass er sie mit 6% Zins für die
Summe seiner Anzahlung belaste. Am 23. Januar teilte er ihr mit, dass
sein Abnehmer für jeden Tag Verspätung eine Entschädigung von 30 Fr.
geltend mache und er sie regresspflichtig machen müsse. Die Beklagte
lehnte aber jede Schadenersatzpflicht ab. Auf die Anfrage des Klägers,
wann er auf die ausstehenden 6 Drehbänke rechnenkönne, antwortete
sie, die Maschinenfabrik Rüti, welche die. Bänke herstelle, habe mit
grossen Schwierigkeiten infolge Rohmaterialmangels und Mobilisation
von Arbeitern zu kämpfen. Am 14. Februar setzte dann der Anwalt des
Klägers der Beklagten eine Nachfrist zur Lieferung der 6 Bänke bis zum
28. Februar. Die Beklagte erwiderte am 21. Februar, dass sie von der
Maschinenfabrik Rüti abhängig sei und die rüekständigen Drehbänke sofort
nach Eingang von der Fabrik dem Kläger zur Verfügung stellen werde;
4 Stück würden voraussichtlich in den nächsten 8 Tagen zur Versendung
gelangen. Diese 4 Stück wurden am 7. März tatsächlich abgeliefert. Aus der
Nichteinhaltung der Frist leitete der Kläger keine Ansprüche her. Dagegen
liess er am 18. April der Beklagten neuerdings eine Nachfrist von 10 Tagen
zur Lieferung der noch ausstehenden Drehbänke ansetzen, diesmal unter der
ausdrücklichen Androhung, dass er sonst auf die nachträgliche Leistung
verzichten und Schadenersatz verlangen werde. Die Beklagte erklärte darauf
mit Brief vom 28. April, das es ihr unmöglich sei, die Frist einzuhalten
: sie könne frühestens in 5-6 Tagen Z Maschinen und die restlichen 2
in zirka 4Wochen liefern. Der Kläger verzichtete aber am 30. April auf
weitere Lieferungen und verlangte Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Die
Beklagte stellte ihm am Bl Mai 5 Maschinen zur Verfügung und setzte ihm
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 270
Datum : 08. Juli 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 270
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 270 Sachenrecht. N' 40. dichiarazione di volontà era avvenuta sotto L'impero del


Gesetzesregister
OR: 107
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
1    Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2    Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
SchKG: 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
ZGB: 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • zweigniederlassung • bundesgericht • eigentumsvorbehalt • lieferung • sachenrecht • tag • schuldner • 1919 • sender • schadenersatz • betreibungsamt • rechtsbegehren • eigentum • brief • kreis • weiler • unternehmung • frist • bilanz
... Alle anzeigen