I V. SACHEN RECHT
DROITS RÉELS
37 . Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1919 i. S. Nicholls,
gegen Schweizerische Lebensversicherung und Beut-eth-
Art. 906 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
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1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
einem Lebensversicherungsvertrage. Recht des Versicherers die Auszahlung
der Versicherungssumme an den Verpfänder von der vorherigen U e b e r
g a b e einer _ schriftlichen Zustimmung des Pfandgläubigers abhängig
zu machen. Bedeutung der Vorschrift von Art. 906
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
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1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
Fehlen einer solchen der Schuldner
den a geschuldeten Betrag zu hinterlegen hat . Umfang
der Verpflichtung des Ansprechers zum Nachweise der Voraussetzungen
für die Geltendmachung des Versicherungsanspruches bei einer vor
Inkrafttreten des VVG abgeschlossenen bebensversichemng. Einsendung der
Polize ? Vorlegung eines die Richtigkeit der Altersangaben beim Eintritt
ausweisenden Geburtscheins?
A. Der Kläger W. H. Nicholls in Genf hat sich laut Polize VD 25,598 vom
19. Dezember 1894 bei der Beklagten für 5000 Fr., zahlbar bei seinem
Ableben, Spätestens aber. am 19. Dezember 1914 versichert. Art. 11 und
12 , der in die Polize aufgenommenen allgemeinen Versicherungsbedingungen
lauten :
Art. 11. Le décés de l'assuré doit ètresicommuniqué par écrit à la
Société aussitòt que possible parle détenteur de la police, qui est
tenn de remettre aussi les pièces bIustIkieatixises exigees par la
Direction. Dès que ces pièces ont été trouvées en régle, la Société pave
sans frais le capital assuré. .
Art. 12. La Société Suisse des Assurances généraies
Sachenrecht. N° III251
sur la vie humaine n'est pas obligée de tenir compte du fait que
l'assurance a été contraetée en iaveur d'une tieree personne déterminée
pas plus que d'un nantissement ou d'une cession de la police ; elle
est toujours en droit de considerer le détenteur de la police comme le
propriétaire légitime de celle-ci et de payer entre ses mains.
Am las-Juli 1902 trat der Kläger seine Rechte aus der Polize en garantie
an einen V. Delémontez in ChéneBourg ab und zeigte diese Verpfändung
der Beklagten durch Vermittlung ihres Genfer Agenten an. Mit Brief vom
30. Oktober 1914 machte die Beklagte ihn auf den bevorstehenden Verfalltag
der Versicherung -_ 19. Dezember 1914 aufmerksam und forderte ihn auf,
ihr folgende Schriftstiicke einzusenden: 1. ein Auszahlungs-begehren,
2. die Polize, 3. einen amtlichen Ausweis über sein genaues Geburtsdatum,
4. die letzte Prämienquittung, 5. eine Quittung über den Empfang der
Versicherungssumme, 6. die Zustimmung des Pfandgläuhigers V. Delemontez
zur Zahlung an den Kläger oder die Ermächtigung des letzteren zur Zahlung
an den Piandgläubiger. Sobald sie im Besitze dieser Belege sei und ,sie
in Ordnung gefunden haben werde, werde sie nach Eintritt des Verfalltages
das versicherte Kapital auszahlen. Daihr darauf keine Antwort zukam,
wies sie ihre Genfer Agenten an, sich mit dem Kläger in Verbindung zu
setzen und erhielt den Bescheid, der Kläger sei bereit, ihr die verlangten
Ausweise gegen Zahlung der Versicherungssumme Zug um Zug zu übergeben,
weigere sich aber sich derselben vorher zu entä ussern. Er behaupte,
dass er schon zweimal auf dem Bureau der Agenten vorgesproehen habe,
um die Papiere vorqueisen, sie aber wieder zurückgenommen habe, weil die
Angestellten erklärt hätten, dass sie zu deren Prüfung nicht zuständig
seien, sondern dieselben zu diesem Zwecke nach, Zürich an die Direktion
schicken müssten. Gegen eine vom Kläger mit Zahlungsbeiehl vom 5. Januar
1916 in Zürich angehobene Betreibung
AS 45 n _ ms 'S'
2.33 Sachenrecht. N° 37.
schlug die Beklagte Recht vor, worauf der Kläger am 3. Januar 1917 das
Rechtsöifnungsbegehren stellte und in der Verhandlung über dieses vor
dem Audienzrichter
des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Januar 191? ausser
der Polize zum Nachweise seiner Anspruchsberechtiguug noch verschiedene
andere Sehrit'tstücke verlegte. Nach dem Protokoll erklärte der
Vertreter der Beklagten darauf, die vorgelegten Ausweise genügten,
um den Anspruch des Klägers auf die 5000 Fr. darzutun: die Beklagte
sei bereit diese, obwohl eine rechtliche Verpflichtung hiezu mangels
bis jetzt eingetretener Fälligkeit nicht bestehe, dem Kläger auf ihrem
Bureau sofort auszuzahlen, wenn er auf die mit dem Zahlungsbelehl weiter
geltend gemachten Verzugszinsen seit 14. Dezember 1914 verzichte. Der
Kläger lehnte indessen diesen Vorschlag ab und beharrte auf seinem
Zinsenanspruch. Durch Entscheid vom gleichen Tage verwari darauf der
Audienzrichter das Reehtsöfinungsbegehren mit der Begründung : nach
Art. 41
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 41 - 1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. |
|
1 | Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. |
2 | Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig. |
vier Wochen nach dem Zeitpunkte fällig, in welchem der Versicherer vom
Ansprecher die zum Beweise der Anspruchsberechtigung erforderlichen
Angaben und Belege erhalten habe. Da der Kläger der Beklagten erst heute
Gelegenheit gegeben habe, diese einzuseheu, habe demnach die Fälligkeit
bis jetzt nicht eintreten können und liege eine Schuldanerkennung im
Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
schrieb die Beklagte am 17. Januar 1917 dem Kläger : il sera sans
doute dans votre propre intérèt de nous remettre maintenant les pièces
justificatives, c'est ä dire: 1° la police VD 25598, 2° un acte officiel
indiquant la date exacte de Votre naissance, 3° le consentement éerit du
créancier gagiste M. Delémontez à Chène-Bourg. Aussitòt que vous nous avez
remis ces documents nous vous verserons le capital assuré, seit 5000 fr.
Der Kläger antwortete darauf nicht'und leitete einige
Sachenrecht. N * 37. 252;
Zeit später die vorliegende Klage ein, mit der er Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von 5000 Fr. mit Zinsen zu 5% seit 14. Dezember
1914 an ihn verlangt. Mit der Klagebegründung gab er ein vom 15. Juni
1912 datiertes, an die Adresse der Genfer Agenten der Beklagten lautendes
Schreiben folgenden Wortlauts zu den Akten : Je vous informe que j'ai
rendu ce jour a M. W. H. Nicholls de Genève la police d'assurance n°
VD 25 598 de 5000 fr., qu'il m'avait remise en garantie. Eu conséquence
je donne mainlevée de tous les droits que j'avais sur ce contrat. Pour
V. Delémoutez Francoise Delémoutez. 'Die Beklagte beantragteAbweisung
der Klage, indem sie daran festhielt, dass vor Erfüllung der in
ihrem Schreiben vom 17. Januar 1917 gestellten Anforderungen eine
Zahlungspilicht und folglich auch ein Verzug ihrerseits gegenüber dem
Kläger nicht bestehe. Die blosse Vorweisung der Papiere an den Agenten
könne die Fälligkeit noch nicht herbeiführen : die Anstalt müsse in der
Lage sein, jene an Hand der an ihrem Sitz geführten Bücher, z. B. über
Polizendarlehen, Pfandbestellungen usw. zu prüfen. Um darzutun, dass
es ihr nicht um die Geldsondern einzig urn die grundsätzliche Frage zu
tun sein, gebe sie immerhin die verbindliche Erklärung ab, dass sie
für den Fall als der Kläger jene Leistungen erfüllle, ihm ausser der
Versicherungssumme auch einen Zins von 13,44% darauf seit 19. Dezember
1914 vergüten werde.
B. Durch Urteil vom 4. Dezember 1918 hat das Obergericht des Kantons
Zürich 1. Kammer die Klage zur Zeit abgewiesen und die Kosten dem
Kläger auf erlegt.
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers
mit dem Begehren auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Bestätigung
des angefoch-
tenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Da'die Beklagte noch :or der
Vorinstanz die
254 Sachenrecht. N° 37.
gänzlich-e Abweisung der Klage verlangt und nicht nur die mit dieser
geltend gemachten Verzugszinsen, sondern auch die Pflicht zur Auszahlung
des versicherten Kapitals von 5000 Fr. selbst wegen Fehlens der Fälligkeit
bestritten hat, ist der für die Berufung erforderliche Streitwert gegeben
und deshalb auf diese einzutreten.
2. In der Sache selbst ist davon auszugehen und übrigens nicht bestritten
dass Art. 12 der allgemeinen Versicherungsbedingungen nur ein Recht,
keine Pflicht der Beklagten begründet, d. h. dass sie danach zwar wohl den
jeweiligen Inhaber der Polize als Anspruchsherechtigten betrachten darf,
es aber nicht m uss , sondern berechtigt bleibt, von ihm zu verlangen,
dass er sich über seine Legitimation zur Geltendmachung des Anspruchs
, ausweise. Hiezu gehört aber da, wo die Forderung aus dem
Versicherungsvertrage an einen anderen Verpiändet worden ist, vor allem
die Beibringung einer Erklärung des Piandgläubigers, dass er in die
Auszahlung der Versicherungssumme an den Verptänder einwillige. N ach
Art. 906 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
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1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
auch auf die Verpfändung von Versicherungsansprüchen Anwendung findet,
darf der Schuldner einer verpfändeten Forderung, nachdem er' einmal
von der Verpfändung benachrichtigt und solange ihm nicht etwa deren
Wiederaufhebung vom Pfandgläubiger angezeigt worden ist, Zahlungen
nur an Verpiänder und Pfandgläubiger g e m ein s a m , d'. h. an den
einen nur mit Vollmacht des anderen leisten. Der Versicherte, der nach
einer solchen Verpfändung vom Versicherer Zahlung der Versicherungssumme
fordert, hat demnach zunächst jene Bevollmächtigung darzutun. Solange dies
nicht geschehen ist,ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet,
weil eben eine Zahlungspflicht für ihn infolge der Verpfändung nur
gegenüber'dem Verpfänder und Pfandgläubiger gemeinsam, nicht gegenüber
einem von ihnen allein besteht. Und zwar genügt es nicht, dass die
entsprechende Erklärung des Pfandgläubigers dem Ver-Sachenrecht. N° 37 255
,sicherer lediglich ! o r g e w i e s e n wird. Da es sich dabei um
eine für ihn, zu seiner Deckung bestimmte Willensäusserung handelt,
kann er verlangen, dass ihm dieselbe übergeben werde, bevor er Zahlung
zu leisten braucht. Nur unter dieser Voraussetzung ist er sicher, auch
Wirklich in den Besitz des zur Sicherung vor der Gefahr doppelter Zahlung
nötigen Ausweises zu kommen. Da der Kläger selbst nicht behauptet, dass
das von ihm im heutigen Prozesse eingelegte Schreiben der Francoise
"Deléinontez oder eine damitdem Sinne nach übereinstimmende Erklärung
der Beklagten je übergeben worden wäre, sondern sein Klagebegehren
ausschliesslich darauf stützt, dass er es ihrbezw. ihren Agenten
vor-gewiesen habe, während er die Aushändigung vor erfolgter Zahlung
ausdrücklich verweigert hat, hat demnach die Vorinstanz die Klage,
soweit sie sich auf die Versieherungssumme von 5000 Fr. selbst bezieht,
mit Recht zur Zeit abgewiesen, d. h. erklärt, dass dem Kläger bis zur
Nachholung _ jener Uebergabe ein Anspruch auf Zahlung der Summe an ihn
nicht zustehe. Dass die Beklagte sich an der Bechtsöftnungsverhandlung
vom ll. Januar 1917, nach Einsicht der damals vorgelegten Belege, bereit
erklärt hatte, ihm die 5000 Fr. auf ihrem Bureau sofort auszuzahlen, ist
unerheblich. Selbst wenn darin an sich ein Verzicht auf die vorhergehende
Äushändigung der Erklärung des Piandgl'aubigers zu sehen Wäre, was nicht
liquid ist, wäre die Beklagte daran nicht mehr gebunden,? weil derselbe
nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der _ Bedingung ,ausgesprochen
worden ist, dass der Kläger dagegen den Anspruch auf Vergütung von
Verzugszinsen fallen lasse und daher mit der Ablehnung der so einge-v
schränkten Offerte durch den Kläger dahin-gefallen ist. Fraglichj kann
höchstens sein, ob die Beklagte, nachdem. sie an jener-Ä Verhandlung die
vorgeWies'enen Belege als zum Nacljweise ss der Anspmqhsherechtigung
genügend bezeichnet hatte, heute diejsssBeweiskrakt der fraglichen-X
Bescheinigung über die Aufhebung der Verpfändung
256 ss Sachenrecht. N° 37.'
noch deshalb beanstanden könne, weil sie nicht vom Pfandgläubiger Victor
Delémontez selbst, sondern von einer Francoise Delémontez unterzeichnet
ist, deren Befugnis für jenen zu handeln nicht feststeht, oder ob sie sich
nicht mit der Aushändigung der Urkunde, so wie sie lautet, begnügen müsse.
Ist demnach der Kläger, bis er nicht dem Begehren um Uebergabe
einer Erklärung des Piandgläubigers im Sinne von Art. 906 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
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1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
entsprochen hat, überhaupt nicht legitimiert von der Beklagten Zahlung
zu verlangen, so muss aber auch der mit der Klage Weiter geltend gemachte
Verzugszinsenanspruch schon aus diesem Grunde abgelehnt werden. Derselbe
könnte aber auch für den Fall nicht geschützt werden, als der Kläger
nachträglich jenes Hindernis für die Zahlung beseitigen sollte, weil
er sich, solange dies nicht geschehen ist, im Annahmever-lug befindet,
der Verzug des Gläubigers aber den Leistungsverzug des Schuldners und
folglich auch die Pflicht dieses zur Entrichtung von Verzugszinsen
ausschliesst. (OSER zu Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. |
|
1 | Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. |
2 | Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42 |
zu Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. |
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1 | Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. |
2 | Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
|
1 | Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
2 | Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. |
liegt Annahmeverzug nicht nur dann vor, wenn der Gläubiger die Annahme
der gehörig angebotenen Leistung, sondern auch, wenn er die Vornahme
der zur Erfüllung durch den Schuldner nötigen Vorbereitungshandlungen
verweigert. Zu diesen Vorbereitungshandlungen ist aber in den Fällen,
Wo der die
' Leistung Fordernde nicht der ursprüngliche Gläubiger der Forderung ist
oder an ihr dingliche Rechte zu Gunsten Dritter bestellt hat, auch die
Beibringung der erforderlichen Ausweise fiber die Gläubigereigens'chatt
bez: die Legitimation zur Empiangnahme der Zahlung zu rechnen (USER
zu Art. 91
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 91 - Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert. |
braucht der Schuldner nicht zu erfüllen und kann folglich auch durch die
Verweigerung der Erfüllung, selbst wenn im übrigen die Forderung fällig
wäre, nicht in Verzug kommen. Daran ändert dieSachenrecht. N° 37. 257
Tatsache nichts, dass Art. 906 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
|
1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
der Einwilligung des Piandgläubigers habe der Schuldner den geschuldeten
Betrag zu hinterlegen . Selbst wenn es sich Wirklich bei dieser
Hinterlegung entgegen der allgemeinen Regel des Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. |
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1 | Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. |
2 | Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42 |
um ein Recht, sondern um eine Pflicht des Schuldners handeln sollte,
eine Auslegung, die durch den Wortlaut der Bestimmung keineswegs zwingend
gefordert wird, könnte die Folge der Unterlassung der Deposition nicht
sein, dass der Schuldner dadurch inbezug auf die Zahlung der Geldsumme
selbst in Leistungsverzug geraten wurde, weil dieser zu seinem Entstehen
notwendig die Annahmebereitschait des Gläubigers im Sinne von Art. 91
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 91 - Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert. |
veraussetzt, vielmehr würde sich daraus höchstens ergeben, dass er dem
Gläubiger, nachdem sich dieser nachträglich über seine Legitimation zur
Empfangnahnie der Zahlung ausgewiesen hat, diejenigen Zinsen zu erstatten
hätte, die im Falle rechtzeitiger Deposition von der Hinterlegungsstelle
vergütet worden Wären. Der Kläger hätte demnach, um seinen Anspruch
auf die geforderten 5% darzutun, behaupten und nachweisen müssen,
dass das Geld auch im Falle der Deposition diesen Ertrag. abgeworfen
hätte. Von diesem Gesichtspunkte aus hat er aber die Forderung mit keinem
Worte hegrundet, sondern sie ausschliesslich auf Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
|
1 | Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
2 | Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. |
3 | Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. |
danach beim Verzug'in der Zahlung einer Geldschuld bestehende Zinspklicht
gestützt. Es hätte somit die Klage in diesem Punkte nicht nur zur Zeit,
sondern endgiltig abgewiesen werden sollen. Nachdem indessen die Beklagte
sich bei dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv beruhigt hat, fehlt dem
Bundesgerichte die Möglichkeit,. es entsprechend abzuändern. Es kommt auch
darauf nichts an, weil sich aus den Erwägungen des Urteils, in denen das
Vorliegen eines Vorzuges der Beklagten ausdrücklich und mit eingehender
Begründung verneint nord, deutlich ergibt, dass die Einschränkung zur
Zeit trotz der allgemeinen Fassung des Dispositivs sich nur aut den
258 Sachenrecht. N° 37.
Hauptanspruch von 5000 Fr., nicht auf die miteingeklagten Zinsen beziehen,
das Bestehen eines Anspruchs auf die Vergütung von solchen vielmehr
endgiltig verneint Werden sollte.
Infolge der Haltung, welche der Kläger im Rechtsöffnungsvorstande vom
11. Januar 1917 eingenommen hat, könnte übrigens von einem Verzuge,
welche die Zinspflieht nach Art. 104 GR nach sich ziehen würde,
sogar dann nicht gesprochen werden, wenn man im
Gegensatz zum Gesagten davon ausgehen wollte, dass der Gläubiger der
ihm durch Art. 906 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
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1 | Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. |
2 | Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten. |
3 | Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen. |
durch die V o r w e i s u n g der Erklärung des Pfandgläubigers genüge,'
Während deren Aushändigung vom Schuldner erst nach erfolgter Zahlung
verlangt Werden könne. Bis zur'Rechtsöffnungsverhandlung nicht, weil
der Kläger vorher die Erklärung nur dem Genfer Agenten der Beklagten
vorgewiesen hatte, während die Beklagte unzweifelhaft Anspruch darauf
hatte, dass ihr persönlich, d. b. den Organen ihrer Direktion, die allein
zur Anordnung der Auszahlung zuständig waren, Gelegenheit gegeben werde,
darein Einsicht zu nehmen (wobei die Uebersendung zur Prüfung an sie
allerdings nach Art. 44
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 44 - 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrags oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherungsunternehmen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.83 |
|
1 | Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrags oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherungsunternehmen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.83 |
2 | Kommt das Versicherungsunternehmen diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten die Folgen nicht ein, die nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Mitteilung gar nicht oder verspätet erstattet wird. |
3 | Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte kann die ihm obliegenden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der bezeichneten Meldestelle oder dem Versicherungsunternehmen direkt oder jedem Agenten des Versicherungsunternehmens erstatten. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Befugnis des Agenten, für das Versicherungsunternehmen Mitteilungen entgegenzunehmen, ausgeschlossen werden. |
können). Und vom Rechtsöiinungsvorstande an nicht, weil die Beklagte
damals sich ja bereit erklärte, dem Kläger den Kap1talbet1 ag von 5000
Fr. den sie allein schuldete, sofort auszuzahlen und der Kläger, indem
er die Annahme dieser Leistung . ablehnte und auf seinem unbegründeten
Zinsenansprnch beharrte, neuerdings in Annahmeverzug geriet (A1t. 91
OR). 3. _ Da dasUrteil dei Vorinstanz demnach schon aus diesem Grunde
bestätigt werden muss, brauchte die Frage, ob die Beklagte berechtigt
gewesen sei, die Zahlung auch von der Uebergabe der weiteren von ihr
geforderten Ausweise abhängig zu machen, nicht geprüft zu werden. Um zu
vermeiden, dass iül ,den Fall als der Kläger dieSachenrecht. N ° 37. 259
Erklärung des Pfandgläubigers nachträglich der Beklagten übergibt,
hierüber neuerdings Streit entsteht, mag immerhin Folgendes bemerkt
werden :
Massgabend dafür, ob und inwieweit eine solche weitere Auskunftspilicht
des Klägers bestehe, sind nicht, wie die Beklagte früher zu Unrecht
behauptet hat, die Vorschriften des Art. 41
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 41 - 1 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. |
|
1 | Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. |
2 | Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach Anerkennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig. |
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 38 - 1 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss. |
|
1 | Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss. |
2 | Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde. |
3 | Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern. |
und 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 39 - 1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind. |
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1 | Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind. |
2 | Der Vertrag kann verfügen: |
1 | dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat; |
2 | dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen. |
Inkrafttreten des genannten Gesetzes (1. Januar 1910)abgeschlossene
VersicherungSverträge keine Anwendung finden. Vielmehr beantwortet sich
die Frage ausschliesslich nach dem Inhalt des konkreten Vertrages selbst
und dem bei seinem Abschlusse und bis zum 31. Dezember1909 geltenden
Versicherungsrecht. Nun war es aber schon vor dem Erlass des VVG ein
allgemein anerkannter versicherungsrechtlicher Grundsatz, dass nicht schon
"der Eintritt des versicherten Ereignisses an sich die Leistungspflicht
des Versicherers auslöst und die Fälligkeit des Versicheruiigsanspruchs
bewirkt, sondern der Versicherer abwarten und verlangen kann, dass der
Versicherte ihm jenes Ereignis und die übrigen objektiven und subjektiven
Voraussetzungen seines Anspruchs nachweise, und erst in Verzug gerät,
wenn er trotz Erfüllung dieser Anforderung die Zahlung verweigert
(vergl. EHRENBERG, Versicherungsreeht I S. 475 li. und die dortigen
Zitate), Was zu dieser sog. Anspruchsbegründung gehört, d. h. welches
dieBelege sind, die für sie vom Ansprecher verlangt. werden können, lässt
sich nicht allgemein entscheiden,. sondern hängt von den Umständen des
Falles und der Art der betr. Versicherung ab. Es ist deshalb belanglos,
dass Art. 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ausdrückliche
Bestimmung darüber. nur für den Fall enthält, wo der Versicherte vor dem
festen Termin gestorben ist, auf den die Versicherungssumme alternativ
neben dem Tode zahlbar wird, indem er den Polizen inhaber für diesen
Fall verpflichtet, den Tod der Gesell-schaft anzuzeigen und die von der
Direktion geforderten
260 Sachenrecht. N° 37.
Nachweise beizubringen Selbst wenn man, sich an den Wortlaut haltend,
deshalb erklären wollte, dass eine analoge Pflicht für die andere
Alternative, wo der Versicherte jenen festen Termin erlebt, aus
dem Vertrage nicht hergeleitet werden könne, wäre daraus nicht zu
schliessen, dass sie überhaupt nicht bestehe, weil sie sich nach dem
Ansgeführten schon aus allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts
ergibt. Umgekehrt würde auch die Annahme, Art. 11 sei nur unvollständig
und ungeschickt redigiert, das darin Vereinbarte müsse ebenso für den
Erlebensfall schon kraft Vertrages gelten, die Gesellschaft noch nicht
berechtigen, die beizubringenden Belege willkürlich nach ihrem Belieben zu
bestimmen. Vielmehr könnte der Ansprecher nur insoweit als verpflichtet
gelten, dem Auskunftsbegehren nachzukommen, als es sich um Schriftstücke
handelt, die auch wirklich zur Begründung der U eberzengnng von dem
Bestehen des Anspruches und zur Sicherung der Gesellschaft vor der
Gefahr einer Doppelza'nlung nötig sind und die zu beschaffen ihm ohne
unverhältnissmässige Kosten und Umtriebe möglich ist, deren Beibringung
ihm also vernünftigen und billigerweise zugemutet werden kann. Dabei
ist immerhin klar, dass ein von diesen Gesichtspunkten aus teilweise zu
weitgehendes Auskunftsbegehren dem Versicherten nicht zum Vorwand dienen
darf, die Verlegung auch derjenigen Belege zu verWeigern, die Von ihm
begründeter Weise gefordert werden dürfen. Es ist deshalb unerheblich,
dass die Beklagte ursprünglich im Briefe vom 30. Oktober 1914 noch
eine Reihe weiterer Urkunden verlangt hatte, hinsichtlich deren sie
heute anerkennt, dass eine Rechtspflicht des Versicherten zur Verlegung
nicht bestehe, sondern einzig zu prüfen, ob ihr Verlangen inbezug aut
diejenigen Urkunden, auf deren Aushändigung sie noch beharrt Polize und
Geburtschein begründet sei
Nun kann offen bleiben, ob eine Veitragsbestimmung,
wonach dei Versicherer nur gegen vorhergehende end-vSachenrecht. N°
37. ' 211!
giltde Aushändjgung der Polize zur Zahlung verpflichtet Wäre, giltig und
für den Versicherten verbindlich wäre. Entscheidend ist, dass jedenfalls
eine solche Verpflichtung des Versicherten nur auf Grund besonderer
Vereinbarung angenommen werden dürfte. Im Gegensatz zu anderen zum
Nachweise der Anspruchsbcrechtigung dienenden Belegen handelt es sich
bei der Polize nicht um Erklärungen des Ansprechers selbst oder Dritter,
die von vornherein für den Versicherer bestimmt sind, sondern um eine
Urkunde, die letzterer selbst dem Versicherten als Beweis für dessen
Rechte aus dem abgeschlossenen Vertrage ausgestellt hat. Es kann daher dem
Versicherten nicht zugemutet werden, sich ihrer zu entäussern, bevor er
für seine Ansprüche-befriedigt ist, sondern es muss sich der Versicherer,
wenn er auf ihre Einsichtnahme Gewicht legt, damit begnügen, dass sie ihm
voigewiesen wird. Aus dem Rechte des Versicherten auf ihren fort.dauernden
Besitz folgt ferner, dass er sie auch zu diesem Zwecke nicht etwa an den
Geschäftssitz des Versicherers zu senden braucht. Da letzterer nach der
unahänderlichen Vorschrift des Art.2 des Aufsichtsgesetzes am Wohnsitze
des Versicherten zu erfüllen hat, ist es seine Sache, an diesem Orte
einen Vertreter (Agenten) zu bestellen und durch diesen, falls er es für
nötig hält, eine Abschrift der Urkunde nehmen zu lassen. Zur Verlegung der
Polize in diesem Sinne war aber der Klägervon Anfang an bereit. Mangels
einer ausdrücklichen Vertragsbestimmnng, wonach Zahlung nur g e g e n
R ü c k g a b e der Polize zu leisten wäre, liesse sich sogar fragen,
ob die Beklagte deren Aushändigung nach erfolgter Zahlung verlangen
könnte. Wenn die Vorinstanz sich dafür auf Art. 88
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 88 - 1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern. |
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1 | Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern. |
2 | Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen. |
sie, dass sich die Polize nicht als Sclmldschein im eigentlichen Sinne,
d. h. als ein einseiti'ges Schuldbekenntnis, sondern als Beweisurkunde
über einen zweiseitigen Vertrag darstellt, so dass die Anwendbarkeit
der genannten Vorschrift auf sie bei strenger Auslegung zweifelhaft
erscheint. Immerhin ist zu sagen, dass232 Sachenrecht. N° 37.
tatsächlich die Versicherungspolizen, wenn ihnen auch rechtlich
nicht der Charakter wirklicher Schuldscheine zukommt, doch im
Verkehr wie solche angesehen werden und dass auch das Gesetz selbst
sie wenigstens bei der Personenversicherung teilweise nach Analogie
solcher behandelt, indem es die Zession und Verpfändung der Ansprüche
aus einem Personenversicherungsvertrage nur in Verbindung mit der
Uebergabe der Polize an den Zessionar oder Pfandgläubiger zulässt
(Art. 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 73 - 1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117 |
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1 | Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117 |
2 | Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. |
Abhandenkommens der Polize die gerichtliche Amortisation nach Analogie
der für Wertpapiere geltenden Vorschriften verlangt Werden kann (Art. 13
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 13 - 1 ...39 |
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1 | ...39 |
2 | Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Juni 188140 über das Obligationenrecht sinngemäss zur Anwendung, mit der Abänderung, dass die Anmeldungsfrist höchstens ein Jahr beträgt. |
VVG). Da das Bedürfnis, dem Versicherungsnehmer trotz Verlustes der
Urkunde die Möglichkeit der Abtretung und Verpfändung zu wahren, sich auch
durch die einfache Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer
Ersatzurkunde ohne vorangegangene Kraftloserklärung hätte befriedigen
lassen, so kann diese Vorschrift nur aus dem Bestreben erklärt werden,
die Zirkulation von Polizen in unherechtigten Händen im Interesse des
Verkehrs und auch zum
Schutze des Versicherers vor unbegründeten Ansprachen
zu verhindern. Dann muss dem letzteren aber folgerichtig auch die Befugnis
zugestanden Werden, gegen Befriedigung des Ansprechers die Rückgabe der
Polize zu verlangen. Es hat sich denn auch der Kläger diesem Begehren
nie widersetzt-
Ob aber die Aushändigung eines Ausweises über das Geburtsdatum des
Versicherten als unter die Anspruchsbegründung in dem oben umschriebenen
Sinne ,fallend betrachtet werden könne oder ob es sich nicht vielmehr,
weil die Feststellung jenes Datums nur zum Zweck haben kann, dem
Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen unrichtiger Angaben darüber
beim Vertragsschlusse zu ermöglichen (sei es im Sinne der gänzlichen _
vUnverbindliehlreit sei es doch einer Kürzung der Ver-
'sicherungssumme um die infolgedessen zu wenig ent-Sachenrecht. N° 38. zu;
richteten Prämien nach Art. 75
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 75 |
den Anspruch handle, deren Nachweis dem Versicherer obliegt, ist deshalb
heute bedeutungslos. weil aus der Erklärung des Vertreters der Beklagten
am Rechtsöffnungsvorstande, die vorgelegten Belege genügten zum Nachweise
des Anspruchs, geschlossen werden muss. dass ihr auch jener Ausweis
bei diesem Anlass vorgevn'esen worden ist. Nachdem sie ihn damals in
Ordnung gefunden hat, sich also von der Richtigkeit der Angaben beim
Vertragsschluss hat überzeugen können, ist nicht einzusehen, welches
rechtliche interesse sie noch an dessen Ueberlassung haben sollte. Der
Streit, ob sie an sich Anspruch darauf gehabt hätte, hätte demnach nur
insofern praktische Tragweite, als sie verneinenden Falles durch die
Verweigerung der Zahlung bis zur Erfüllung ihres dahingehenden Verlangens
in Verzug geraten wäre. Dies ist aber schon deshalb ausgeschlossen,
weil ein solcher mangels Beibringung der in Erw. ] oben behandelten
Erklärung des Pfandgläubigers nicht eintreten konnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich 1. Kammer vom 4. Dezember
1918 bestätigt.
:38. Ext-rak de Ferret de 1a II° Section civile du ? mai 1919 dans
la cause Held & ci et Veuve da Victor Perrin contre Sueoessien de
Perrin-Brunner.
L'art. 9 10 CC doit étre interprété dans ce sens que le possesseur
de mauvaise foi, s'il s'est dessaisi de la chose, doit en remhourser
Ia valeur.
Joseph Tacchi, bien que gérant du cinématographe Apollo à la
Chaux-de-Fonds, vendait comme commis--