22 Erbrecht. N° 3.

à son père. Elle n'a droit, bien entendu, à cette part que dans la
mesure où elle est héritière légale de son mari, c'est-ä-dire pour % en
propriété et pour % en usufruit, la nue propriété de ces % devant étre
attrihuée aux autres héritiers avec lesquels elle est en concours d'après
la loi. Les mesures prévues par le testament quant à l'administration des
biens composant la part du fils Georges sont d'ailleurs sans application
possible à l'égard de la demanderesse, car elles n'étaient ordonnées que
dans l'éventualité où son mari aurait survécu au testateur et aurait
recueilli la succession paternelle. Enfin les conclusions tendant à
l'allocation d'une rente viagére deviennent sans objet, puisqu'elles
n'avaient été prises qu'à tltre suhsidiaire pour le cas où le tribuna]
ne reconnaîtrait pas à la demanderesse ia qualité d'héritiére substituée.

Pur ces motifs, le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours de la demanderesse est partiellement admis et le jugement
eantonal est réformé dans ce sens qu'il est prononcé que dans la
suecession de Georges-Emile FavreBulle la part de la demanderesse est
de 1/.4 en propriété et de 3/24 en usnfruit.Sachenrecht. N° 4. 23

III. SACHENRECHT

DROITS RÉELS

4. Urteil der II. Zivilahteilung vom 30. Januar 1919 i. S. William
gegen Lampen.

N o t W e g : Zur vollen Entschädigung (Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB) für die Einräumung
eines Notweges gehört nicht die teilweise Erstattung der Erstellungskosten
einer bereits bestehenden

Weganlage.

A. Der Kläger Lampart ist Eigentümer einer nordöstlich oh Willisau
gelegenen Liegenschaft Ankenloch, die mit Gemeinde und Station Willisan
nur durch die Kellenstrasse, deren Charakter als Öffentliche Strasse
bestritten wird, verbunden ist. Um nicht den Umweg über diese Strasse
machen zu müssen, liess sich Lampari von der Beklagten gegen eine
jährliche Entschädigung von zuerst 60 dann 30-35 Franken das Recht
einräumen ihr zirka 1079,5 m langes, zirka 2,3 m breites südlich vom
Ankenloch direkter nach Villisau führendes Privatsträsschen zu benützen.

Auf sein Gesuch hin räumte der luzernisehe Regierungsrat am 6. Juli
1914 der Liegenschaft Ankenloch das Mitbenützungsrecht an dem
erwähnten Privatsträsschen als Notweg ein, gegen eine vom Gemeinderat
Willisau Stadt, eventuell vom ordentlichen Richter, festzusetzende
Entschädigung.Gegen die Schätzung des Gemeinderates, der die
Entschädigung auf 13,500 Fr. festsetzen wollte, erhob der Kläger, der
1000 Fr. offerierte, Klage beim Amtsgericht Willisau, das seinerseits
die Entschädigung auf 1800 Fr. heruntersetzte. Das Amtsgericht ging
dabei gestützt auf

24 Sachenrecht. N° 4.

eine Expertise davon aus, zufolge der Mitbenützung des Strässchens
durch den Kläger erhöhen sich die Unterhaltskosten um 60-Fr., andere
Inkonvenienzen (Beschränkung im Bannschlag, etc.) seien mit 20 Fr. zu
berechnen; kapitalisiert zu 5 % ergehe das einen Betrag von 1600 Fr.,
der Jedoch angesichts der voraussehbaren Steigerung der Arbeitslöhne um
200 Fr. zu erhöhen sei. Nicht in Betracht kommen für die Berechnung der
Entschädigung die Anlagekosten. Uebrigens müsste bei einer Verteilung
derselben berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Mitbenutzung auch
noch andern einräumen könne und eingeräumt habe.

Die Beklagte hat dieses Urteil an das Obergericht weitergezogen und
Erhöhung der Entschädigung auf 4500 Fr. verlangt, wohingegen der Kläger
sich mit dem erstmstanzlichen Urteil zufriedengegeben hat.

Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen und erklärt, für die
Berechnung der Entschädigung kommen nur die Mehrkosten des Unterhaltes
und die übrigen aus der Mitbenutzung entstehenden Inkonvenienzen, nicht
aber, wie es die Beklagte behaupte, auch noch die Erstellungskosten des
Strässchens in Betracht.

B. Gegen das obergerichtliche ,Urteil erklärte die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht unter Wiederholung des vor dem kantonalen Obergericht
gestellten Antrages, den Kläger zu einer einmaligen Entschädigung von
4500 Fr. zu verpflichten. Sodann hat sie eventuell Rückweisung und
Beweisergänzung verlangt.

Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.

In der schriftlichen Berufungsbegründung wird der _Standpunkt eingenommen,
zur vollen Entschädigung un. Smne des Art. 694 gehöre auch die Uebernahme
eines Teiles der Herstellungskosten, und zwar seien dieselben nach den
gegenwärtigen Privatverhältnissen zu berechnen.. Die Berufungsantwort
hat im wesentlichen auf die

vorinstanzlichen Motive abgestellt.w .si

Sachenrecht. N° 4. ;;;

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist zur Behandlung der Streitsache im
schriftlichen'Verfahren zuständig, denn in der mündlichen Verhandlung
vor Obergericht hat die Beklagte ihr ursprüngliches Begehren auf 4500
Franken heruntergesetzt, woran der Kläger 1000 Fr. anerkannte,

so dass der streitige Betrag vor der zweiten kantonalen

Instanz also noch 3500 Fr. ausmachte. 2. Der Entscheidung durch
das Bundesgericht unterliegt einzig noch die Frage, ob zur vollen
Entschädigung

ss im Sinne des Art. 694 auch die Bezahlung eines Teiles der

Erstellungskosten des als Notweg zu benutzenden bereits erstellten
Strässchens gehört oder nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die
Frage zu verneinen. Unter Entschädigung versteht man die Wiederherstellung
des Zustandes beim E'ntschädigungsberechtigten wie er ohne Eintritt
des schädigenden Ereignisses gewesen wäre. Dieses schädigende Ereignis
ist die Mitbenutzung des fraglichen Strässehens durch den Kläger und
seine Wir kungen werden behoben bezw. vergütet mit der Zahlung der
Unterhaltsmehrkosten und eines Betrages für sonstige

· Inkonvenienzen, die aus der Benützung entstehen sollten.

Diese Faktoren hat die Vorinstanz in ihrer Rechnung berücksichtigt,
und die Parteien haben in dieser Hinsicht keine Einwendungen mehr
erhoben. Wenn nun aber die Beklagte darüber hinaus auch noch Ersatz
eines Teiles der Anlagekosten verlangt, so will sie mehr als nur eine
Entschädigung für die Mitbenutzung

Es ist daher zu untersuchen, ob irgend welche Gründe bestehen, vom
Wortlaut abzuweichen und ihr ein mehreres

ss zu sprechen.

Ein solcher Grund liegt zunächst, entgegen der Ansicht

der Beklagten, nicht schon darin, dass im Wasserreehts-

gesetz Art. 33 ein Betrag an die Herstellungskosten bereits bestehender
Anlagen seitens des neuen Konzessionärs vorgesehen wird. Der Gesetzgeber
hat hier eben ausdrück-

26 Sachenrecht. N' 4.

lich eine andere Lösung des Problemes, diejenige des Emkaufes, gewählt
und sich damit grundsätzlich auf einen anderen Boden gestellt. Während
nämlich für die Entschädigung die Beeinträchtigung des Angesprochenen
massgebend ist, ist es für den Einkauf die Besserstellung des Ansprechers,
d. h. der ihm erwachsende Vorteil. Diese andere Lösung kann nun aber
nicht einfach auf den anders lautenden Art. _694 übertragen werden,
und es liegt auch nicht etwa eine Lücke des Gesetzes vorvielmehr wurde
seitens des Gesetzgebers offenbar absichtlich die vorliegende Fassung der
Bestimmung gewählt hat er doch im Gesetz in einer Reihe von ähnlichen
Fällen ausdrücklich abweichende Regelungen (Pflicht zur Vergütung
des Nutzungsrechtes, oder geradezu Enteignung bezw. Einweisung in ein
Gemeinschaitsverhältnis) vorgesehen, so dass nicht anzunehmen ist, er habe
im Falle des Art. 694 die Möglichkeit einer anderen Lösung über-sehen.
Vergl. die Art. 671/3, 691, 703, 708, 710.

Dazu kommt nun aber, dass die dem Wortlaut entsprechende Auslegung auch
innerlich begründet ist. Das Recht auf den Notweg ist im Gesetz eingereiht
unter die Beschränkungen des Grundeigentums und zwar ist dabei nicht ein
Recht auf Aneignung des für den Notweg erforderlichen Bodens, sondern
nur ein Recht auf Benützung ,dieses Bodens gewährleistet. Diesem
blossen Benützungsrecht entspricht nun aber durchaus auch die
blosse Entschädigungspflicht. Der Notwegberechtigte bekommt nicht ein
Miteigentumsrecht, in das er sich einkaufen nuisste, er hat nichts dazu zu
sagen, wenn der Bodeneigentümer die Benützung weiteren Personen gestattet
und sich dabei allfällig einen Teil der Erstellungskosten zurückerstatten
lässt, er ist lediglich henützungsberechtigt und muss dementsprechend
den Eigentümer auch nur für diese Benützung entschädigen. Seine Stellung
ist gleich derjenigen eines Exproprianten, der zwangsweise eine

Dienstbarkeit zu Lasten eines Drittmannsgrundstückes --

erlangt, und der nach Art. 3 EXprG zweifelsohne auchSachenrecht. N° 5. 27

nur zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet werden könnte.

Fragen liesse sich vielleicht noch, ob nicht ein ausserhalb des Art. 694
liegender Rechtsgrund eine über die volle Ersetzung des Schadens
hinausgehende Vergütung rechtfertigen würde, allein die Beklagte hat
in dieser Hinsicht nichts geltend machen können. Der blosse Umstand,
dass es sich um die Benutzung einer bereits bestehenden Einrichtung
handelt, hat an sich noch nicht zur Folge, dass der Ansprecher den
Nutzungswert als Gegenwert schuldet. Dieser Nutzungswert wäre wohl bei
einer freiwilligen Einräumung eines Wegerechtes, oder wenn für den Notweg
eine andere Stelle bestimmt, derselbe aber von den Parteien freiwillig
nachher auf die Strasse verlegt worden wäre, in Betracht gefallen, ohne
eine solche Vereinbarung, und ohne dass im Gesetz hiefür eine Handhabe
gegeben, muss er ausser Berücksichtigung fallen. Insbesondere kann auch
von einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht die Rede sein, wird doch
der Rechtserwerb des Klägers durch Art. 694 bezw. durch den den .Notweg
einräumenden Regierungsratentscheid zur Genüge gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

luzernischen Obergerichts vom 23. September 1918

bestätigt.

5. M da la Im section civile du 11 février 1919 dans la cause dame
Grangier contre Berthet. Nullité des donations immobiliéres déguisées
sous la. forme d'une vente. Par acte notarié du 29 janvier 1912 Isidore
Grangier, à la Tour de Tréme, a vendu a son neveu, Edouard Berthet
défendeur au present procès, son domaine des Auges:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 II 23
Date : 30. Januar 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 II 23
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 22 Erbrecht. N° 3. à son père. Elle n'a droit, bien entendu, à cette part que dans


Legislation register
ZGB: 694
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • federal court • property law • damage • question • use • calculation • bee • 1919 • production costs • lower instance • initial cost • municipal council • decision • replacement • cost of maintenance • cantonal remedies • request to an authority • intention • character
... Show all