ISU Sachenrecht. N° 26.

infolge der Verpfändung durch Ruf noch ein Faustpfandrecht für 10,754
Fr. zustand, und dass deshalb jedenfalls si e ein Recht darauf hatte,
dass die Aushietung in der erwähnten Weise geschehe. Da sie ihre
Stellung als Bürgschaftsgläuhigerin irn heutigen Prozessean den Erwerb
auf Grund eines solchen Ausgehots, nämlich den ihr vom Betreibungsarnte
im Verwertungsverkahren gegen Ruf erteilten Zuschlag der Obligation m i t
den Bürgschaftsrechten gegenüberdem Beklagten stützt, muss deshalb dessen
Haftung entgegen der Vorinstanz grundsätzlich hejaht, d. h. der Fall, für
den er als Bürge der Forderungen aus der Obligation einzustehen erklärte,
als eingetreten betrachtet werden, gleichwie dies gegenüber einem anderen
Eisteigerer an jener Gant der Fall gewesen àse. Oh die Klägerin d am als
um der Behauptung des Beklagten, dass Ruf die Verpfändung nicht über
das Darlehen von 250,000 Fr. hätte ausdehnen dürfen, Kenntnis hatte,
ist unerheblich, weil eine solche nachträgliche Kenntnis die Befugnisse,
die sie einmal gestützt auf die tatsächlich vorgenommene Verpfändung
erworben hatte, nicht berühren konnte. Irgendwelche ungerechtfertigte
Beeinträchtigung des Beklagten entsteht daraus nicht. Wollte er
vermeiden, dass die Verwertung sich auch auf die Rechte gegen ihn aus
der Bürgschaitsurkunde erstrecke, so hätte er vor der Versteigerung für
die Befriedigung der Faustpfandansprüohe der Klägerin sorgen sollen,
womit auch ihre Beteiligung am Vollstreckungsverfahren dahingefallen
ware und sich nur noch die Frage gestellt hätte, ob und welche Ansprüche
die Pfändungsgläubige-r aus jener Urkunde und deren Uebergabe an Ruf
herleiten können. Konnte er sich hiezu nichtverstehen, so muss er
auch die Folgen auf sich nehmen, die sich daraus infolge der durch
seine Erklärung dem Beleiher des Hypothekartitels eingeräumten Rechte
ergeben. Sie Wären für ihn in gleicher Weise auch eingetreten, wenn der
' Beleilier selbst im Wege der Betreibung auf Faustpfand' verwertung
die Versteigerung _herbeigeführt'hätte.

Sachenrecht. N° 27. . 181

Die Berufung ist deshalb dahin gutzuheissen, dass das angefochtene
Urteil aufgehoben und unter Bejahung der grundsätzlichen Schuldpflicht
des Beklagten die Sache zur Behandlung der weiteren Einreden desselben
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht.

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 1918 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen
zurückgewiesen.

O

27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Februar 1919 i. S. Eich gegen
Konkursmasse Jad. Voraussetzungen der Zugehöreigenschaft einer Sache
nach Art. 644
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
, 645
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 645 - Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.
ZGB. Begründung derselben durch die Erklärung im
Vertrage über die Hypothezierung einer Fahrikliegenschaft, dass die in
diese vom Verpfänder einzubringenden Maschinen den Hypothekargläubigern
mitverhaftet sein sollen. Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer
solchen Erklärung, auch wenn sie im Grundbuch nicht vorgemerkt worden
ist. Bedeutung des Umstandes, dass das im Fabrikgebäude betriebene
Unternehmen seiner Natur (Munitionsfabrikation) nach nur auf Zeit -zur
Ausnutzung einer besonderen Konjunktur (Krieg) bestimmt ist.

A. Durch Vertrag vom 14. Mai 1917 verkaufte der Kläger Eich dem Gottlieb
Jud, Maschinentechniker von Stäfa die Liegenschaft zur Walke an der
Seonerstrasse in Lenzburg, bestehend aus 282,19 Aren Gebäudeplatz mit
Fahrikgebäude, Hofraum, Kanal, Wiese und Wasserwerk am Aabach für 58,
000 Fr. Auf Rechnung des Kaufpreises ,hatte der Käufer die bestehende
erste Hypo-5 thek von 23,705 Fr. zu übernehmen. Für den Bestvon 34,295
Fr. wurde ein Grundpfandrecht zweiten Ranges

] 8'2 Sachenrecht. N° 27.

zu Gunsten des Verkäufers errichtet. Durch Erklärung am Fusse des
Kaufvertrages verpflichtete sich Jud alle für den Betrieb seines
Geschäftes künftig in den Kaufobjekten untergebrachten Maschinen und
Einrichtungen aller Art den Pfandgläubigern als Zubehörden zu den
-Liegenschaften mitzuverpiänden, und den genannten

Gläubigern in dieser Richtung alle Vorrechte auf die

Objekte und Einrichtungen einzuräumen . Im Grundbuch findet sich darüber
nichts angemerkt.

In der Folge brachte Jud nachstehende Maschinen bezw. maschinelle
Eimiehtungen in die Walke ein, die Wie folgt rnit de1 Gebäude
erbunden urden:

1. eine Bol-11n aschine ,

2. eine Kaltsägernaschine,

auf im Boden einbetonierten Schrauben aufgestellt;

3. und 4. eine grössere und eine kleinere Drehbank, auf den Boden
aufgestellt, die Füsse in Beton eingegossen;

5. 7. Hobehnaschine, stanzmaschine u. Schmirgelscheibe, auf ungefähr 80
cm hohem Betonsockel aufgeschraubt; .

8. 12. eine Gewindeschneidmaschine, zwei kleine Bohrmaschinen, eine
Fräsmaschine und einen Automat für Maschinenbestandteile, auf auf
Zernentsockeln aufgelegtenWerkbänken aufgeschraubt ;

13. und 14. zwei glòsseie Schraubstöcke, auf auf Zementsockeln
festgemachter tannenei W e1kbank aufgeschraubt;

15. und 16. zwei kleinere Schraubstöcke, auf an die Wand angeschlossener
hölzernerWerkbank aufgeschraubt;

17. Abstellverrichtungen, am Drehbalken angeschraubt.

Der das Unternehmen betreffende Eintrag im Handelsregister vom 14. August
1917, veröffentlicht im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 16. August 1917
lautet : Inhaber der Firma Gottl. Jud, Maschinenfabrik Lenzb u rg in
Lenzburg ist Gottlieb Jud von stäka in Othmarsingen. M a s e h i n e n
b a u, Munition, Heizund

Sachenrecht. N° 27 183

Backöfen in Eisenkonstruktion und andere einschlägige Arbeiten.

Am 31. August 1917 verkaufte Jud als (Besitzer der Maschinenfabrik
Lenzburg an R. Spälty und E. Bergmann, Kontrolleur und Buchhalter in
dieser Fabrik die sämtlichen in das Fabrikgebäude eingebrachten'Maschinen,
Werkzeuge und Bureaumöbel um insgesamt 15,900 Fr. mit der Erklärung,
diesen Betrag baar erhalten zu haben. Gleichzeitig vermieteten ihm die
Käufer die Kauf gegenstände wieder auf ein Jahr für einen Mietzins von
950 Fr. Die Parteien sind darüber einig, dass beide Verträge fingiert
waren und nicht rechtswirksam sind. Überdies solien die Maschinen bei
der Einbringung mit einem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Lieferanten
Wertheimer belastet gewesen sein. Für welche Summe und unter welchen
näheren Bedingungen, geht aus den Akten nicht hervor: eben sowenig, ob
der Eigentumsvorbehalt in der Folge durch Zahlung des Kaufpreises erlosch
oder aus anderen Gründen (Ungiltigkeit) nicht geltend gemacht wurde.

In dem kurze Zeit nachher über Jud ausgebrochenen Konkurse machte
Eich für seine Kaufpreisrestforderung von 34,295 Fr. nebst Zinsen das
Pfandrecht zweiten Ranges an der 'Fabrikliegenschait nebst Wasserrad,
Transmissionen und Maschinen geltendDie Konkursverwaltung (Konkursamt
Lenzburg) kollozierte ihn dafür im beanspruchtewRange auf die Liegenschaft
und das Wasserrad mit Transmissionen als Bestandteile der- selben, lehnte
dagegen die Erstreckung des Pfandrechts ' auf die Masehinenab. Mit
der vorliegenden Klageverlangt deshalb der Kläger Abänderung des
Kollokationsplans im sinne seiner Anmeldung, (1 h. die Feststellung, dass
auch die oben unter 1 bis 17 erwähnten Maschinen ihm mitverpfändet seien.

Durch Urteil vom 28. Dezember 1918 hat das Ober--

gericht des Kantons Aargau I. Abteilung die Klage mit

184 ' Sachenrecht. N°rj27. -

der Begründung abgewiesen, als Bestandteile des Fabrikgrundstückes
könnten bewegliche, allerorts an Transmissionen ansetzbare Maschinen,
auch wenn sie mehr oder minder fest mit dem Gebäude 'verbunden seien,
nicht angesehen werden, weil sieweder begrifilich noch nach der im
Aargau üblichen Auffassung zu dessen Bestande, seiner Herstellung
und Vollendung'gehörten. Und Zugehöreigenschaft könne ihnen deshalb
nicht zukommen, weil 'sie lediglich zu einem vorübergehenden Zwecke
Munitionsfabrikation eingebracht worden seien. Abgesehen hievon würde es
auch an einem Ortsgebrauche, welcher ihnen jene Eigenschaft zuerkennen
würde, oder einer dahingehenden klaren Villensäusserung des Eigentümers
fehlen. Allerdings habe Jud sich zur Mitverpfändung der Maschinen
verpflichtet, später aber diesem rechtlichen Schicksal widersprechende
Verfügungen getrotfen, so dass nicht feststehe, welches eigentlich sein
wirklicher Wille gewesens sei.

B. ' Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers
mit dem Begehren auf Gutheissung der Klage. Die beklagte Konkursnnasse
hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. :-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Voraussetzung derxzugehöreigensehakt einer Sache ist nach der den
Art. 644
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
, 645
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 645 - Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.
, 805
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
und 946
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 946 - 1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
1    Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
1  das Eigentum;
2  die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;
3  die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
2    Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.
ZGB in den Urteilen in Sachen Bommer gegen
Lattmann und Schweiz. Volksbank gegen Konkursmasse Ineichen (AS 42 II
s.. 112 it., 43 H S. 592 ff.) gegebenen Auslegung :e i nm a l ihre
wirtschaftliche Zweckbeziehung zu einer anderen, der Hauptsache (im
Sinne der dauernden Bestimmung für die Benützung, Bewirtschaftung oder
Verwahrung derselben), s o d a n n ein dieser Beziehung entsprechender
räumlicher Zusammenhang zwischen beiden e n d I i c h dass auch der
Ortsgebrauch, die im Rechtsverkehr an dem betr. Orte geltende Uebung die
Sache rechtlich als Zugehör d. h. in _den Schicksalen ,der Hauptsache
inbegriffenSachenrecht. N° 27. 185

betrachtet oder der Eigentümer der letzteren dem Willen, dass dem so
sein solle, in klarer Weise Ausdruck gegeben hat.

Von diesen drei Erfordernissen ist das zweite, der räumliche Zusammenhang
zweifellos und unbestrittenermassen hier erfüllt. Welche rechtliche
Bedeutung der' Erklärung des Obergerichts zukommt, es bestehe im Aargau
kein Ortsgebrauch, der Maschinen u n t e r U In s t ä n d e n, wie sie
hier v orliegen, die Zugehöreigenschaft zubillige, d. h. inwiefern das
Bundesgericht daran gebunden wäre, kann offen bleiben, weil jedenfalls
die den Ortsgebrauch ersetzende andere Alternative, nämlich die auf den
Eintritt jenes Erfolges gerichtete Willensàusserung des Eigentümers im
Sinne von Art. 644 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
ZGB si gegeben ist. Nach dem zweitangeführten
Urteile muss eine solche Widmungserklärung in der gleichzeitigen
Verpfändung von Betriebseinrichtungen (Hotelmobiliar, Maschinen usw.) mit
der Liegenschaft,inder sie sich befinden, sogar dann gefunden werden,
wenn dabei die Eigenschaft, in welcher sie in der Pfandhaft eingeschlossen
sein sollen, nicht besonders erwähnt wird. Umsomehr muss dies hier gelten,
wo der Gemeinschuldner sich nicht auf jene all' gemeine MitVerpfändung
beschränkt, sondern ausdrücklich erklärt hat, dass die Maschinen als Z
ub e h ö r d e n der Liegenschaft den Hypothekargläubigern mitverfangen
sein sollen. Dass eine Anmerkung dieser Bestimmung im Grundhssueh
nicht stattgefunden hat, ist unerheblich. Die in "Art. 644
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
, Abs. 2 ZGB
vorgesehene Erklärung ist nicht an diese Form gebunden, sondern kann auch
auf irgendeine andere Weise erfolgen, vorausgesetzt nur, . dass daraus
der Wille, die Sache rechtlich zur Zugehör zu machen, klar hervorgeht. Die
Anmerkung im Grundbuch schafit lediglich eine Beweiserleichterung in dem
Sinne, dass die Zugehöreigenschaft der angemerkten ,sachen so lange zu
vermuten ist, als nicht derjemge. welcher sie bestreitet, _dartut, dass
sie, ihnen trotz der Willensäusserung des Eigentümers Wegen Fehlens der

AS 45 [L'...-mis ' , 13

186 Sachenrecht. l? 27.

übrigen vom Gesetze dafür aufgestellten objektiven Voraussetzungen
nicht zukommen kann. Hatte J ud einmal eine solche Erklärung abgegeben,
so konnte er aber sie und die durch sie zu Gunsten der Piandgläubiger
begründeten Rechte durch spätere entgegengesetzte Willensäusserun-gen
nicht mehr in Frage stellen. Das hat denn auch das Gesetz für den
Fall, wo die Zubehör im Grundbuch ange. merkt worden ist, in Art. 946
ausdrücklich ausgesprochen,

indem es eine Streichung dieser Anmerkung nur mit Zustimmung aller aus
dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten zulässt. Das gleiche muss, da ja
die Grundbuchanmerkung nach dem Gesagten nicht konstitutive Bedeutung,
sondern nur die Wirkung einer Beweistorm hat, auch zutrefien, wenn
die Widmungserklärung des Eigentümers auf andere Art, 2. B. wie hier
lediglich durch eine entsprechende Bestimmung im Verpiändungsvertrage
erfolgt ist. Es könnte demnach aui jene nachträglichen Willensäusserungen
des Jud nur dann etwas ankommen, wenn darin zugleich V e ri ü g u n g e
n über die im streite liegenden Zubehörstücke selbst gelegen hätten,
wodurch an diesen als selbständigen, von der Liegenschaft gesonderten
Rechtsobjekten Rechte zu Gunsten Dritter begründet worden wären, die
mit denjenigen der Grundpiandglaubiger in Konkurrenz treten würden. Das
behauptet aber die beklagte Konkursmasse selbst nicht. Vielmehr geht
auch sie in Uebereinstimmung mit dem Kläger davon aus, dass der Verkauf
der Maschinen an Spälty und Bergmann, der dabei vorab in Betracht kommt
ungiltig gewesen sei und will ihn lediglich zum Nachweise dafür verwenden,
dass eine unzweideutige Aeusserung des Willens die Maschinen zur Zugehör
zu machen, trotz der Erklärung im Piandvertrage angesichts des späteren
widersprechendenVerhaltens des Jud nicht vorliege, ein Standpunkt, der
nach dem Gesagten nicht haltbar ist. Die Frage, wie bei nachträglicher
getrennter Veräusserung Von Zubehörstüeken der-Konflikt zwischen dem
Grundpiandgläubiger und dem Dritterwerber zu lösen sei, ob

Sachenrecht, N° 2}.

jenem dabei nur die Ansprüche zustehen, welche das Gesetz ihm in Art. 808,
809 bei Verschlechterung des Unterpfandes gegen den Piandsehuldner gibt
oder ob er die Sachen auch direkt in der Hand des dritten Erwerbers
-dessen bösen Glauben vorausgesetzt verfolgen könne, braucht deshalb
nicht erörtert zu werden. Sie könnte sich übrigens auch nur dann stellen,
wenn bereits eine Besitzübergabe an den dritten Erwerber stattgefunden
hätte. Der blosse Abschluss eines Veräusserungsvertrages ohne dingliche
Uebertragung der Sache selbst vermag ihre Zugehöreigenschakt und damit
auch ihre hypothekarische Verhaftung sowieso nicht aufzuheben Aehnliches
ist inbezug auf den angeblich zu Gunsten des Lieferanten Wertheimer
vereinbarten Eigeutmnsvorbehalt zu sagen, sofern die Vorinstanz mit dem
Hinweis auf die späteren widersprechenden Verfügungen Juds auch ihn im
Auge gehabt haben sollte. Das Bestehen eines solchen Vorbehaltes schloss
die Widmung zur Zugehör nicht aus, da diese nicht notwendig das Eigentum
des Widmenden am Zubehörstück, sondern nur dasjenige an der Hauptsache
voraussetzt. Vielmehr könnte es sich auch hier nur iragen, wessen
Rechte vorgehen, ob diejenigen des Klägers als Grundpfandgläubigers oder
des Dritten,'der die Sache dem Piandschnldner unter Eigentumsvorbehalt
geliefert hatte (vergl. LEEMANN zu Art. 644, Randnot-310, 27, zu Art. 805
Nr. 75, 79 83). Darüber braucht aber wiederum nicht entschieden zu werden,
da die Masse die Pfandanspradhe des Klägers nicht etwa deshalb bestreitet,
weil die Pfandsachen nicht dem Gemeinschuldner gehören, sondern auch
diesen Eigentumsvorbehalt wiederum nur geltend macht, um das Vorliegen
einer unzweideutigen Willensäusserung im Sinne von Art. 644 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
ZGB zu
bestreiten und damit stillschweigend zugibt, dass ein darauf gestützter
Ausscnderungsansprach seitens des Wertheimer im Konkurse nicht ange-

meldet worden ist. Es bleibt demnach nur zu prüfen, ob nicht trotzdem die

188 Sachenrecht. N° ??.

Zugehöreigenschait der streitigen Maschinen deshalb zu verneinen sei,
weil die auf deren Begründung gerichtete Willenserklärung des Jud
im Widerspruch mit den Tatsachen stand, (1. h. die Maschinen nach dem
wirtschaftlichen Zwecke, iiir den sie eingebracht worden waren, nicht als
d a u e r n d für die Bewirtschaftung der Hauptsache bestimmt betrachtet
werden können. Auch dies ist zu verneinen. Aus Fakt. A oben ergibt sich,
dass Jud sich nicht nur in dem Kaufvertrage mit Spälty und Bergmann
ausdrücklich als Besitzer der Maschinenfabrik Lenzburg bezeichnete,
sondern auch schon bei der Eintragung seiner Firma im Handelsregister als
Geschäftszweck neben der Fabrikation von Munition noch Maschinenbau,
Erstellung von Heizund Backofen in Eisenkonstruktion und andere
einschlägige Arbeiten angegeben hatte. Es geht daher nicht an, trotz
diesen aktenmässigen und unbestrittenen Tatsachen, einfach anzunehmen,
dass es sich in Wirklichkeit doch nur um eine Kriegsgründung zum
Zwecke der Munitionsfabrikation gehandelt habe, sondern es hätte die V
erinstanz, wenn sie sich nicht dem Vorwurfe der Aktenwidrigkeit aussetzen
wollte, für diese Annahme bestimmte Anhaltspunkte nennen sollen. Solche
können aber in der blossen allgemeinen Behauptung, alle Umstände sprechen
dafür, dass der Handelsregistereintrag nicht der Wirklichkeit entspreche,
nicht gefunden werden. Der einzige nicht im obergericlitlichen, aber im
erstinstanzlichen Urteil -angeführte positive Grund, dass sich die Walke
nach ihrer baulichen Beschaffenheit nicht für eine Maschinenfabrik eigne,
ist für die zu entscheidende Frage offenbar unerheblich, weil er höchstens
beweist, dass der Gemeinschuldner mit der Erwerbung für den Betrieb einer
solchen Fabrik eine schlechte Spekulation machte, keineswegs widerlegt,
dass er tatsächlich jene Absicht hatte. Geht man hievon aus, d. h. hält
man sich an den von J ud angegebenen Geschäftszweck, wonach er in der
Walke nicht nur die Herstellung von Munition,Sachenrecht. .'° 27. 169

sondern auch die Fabrikation von Maschinen und anderen Artikeln betreiben
wollte, so wird aber damit auch die Prämisse hiniällig, von der aus
die Vorinstanz dazu gekommen ist, der Bestimmung der Maschinen für die
Bewirtschaftung der Hauptsache den dauernden Charakter abzusprechen. im
übrigen könnte dieser Folgerung; auch wenn man die Sache auf der vom
Obergericht angenommenen tatsächlichen Grundlage beurteilen wollte,
nicht beigetreten werden, weil damit dem Begriffe des Dauernden im
Sinne von Art. 644 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 644 - 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
1    Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.
2    Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.
3    Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
ZGB ein unrichtiger Inhalt gegeben wird. Was
damit gemeint ist, erhellt aus Art. 645, der die Begriiisbestimmung des
Art. 644 nochmals, diesmal in negativer Fassung näher dahin erläutert,
dass Zugehör niemals solche Sachen seien, welche dem Besitzer nur zum
vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbraucbe dienen oder zur Eigenart
der Hauptsache in keiner Beziehung stehen oder nur zur Aufbe-

rwahrung, zum Verkaufe oder zur Vermietung mit der

Hauptsache in Verbindung gebracht sind. Der Ausdruck dauernd
darf demnach nicht in absolutem Sinne verstanden werden, wiees die
Vorinstanz mit der Annahme tut, eine bloss für einige Jahre oder auf
absehbare Zeit erfolgende Benützung der Zugehör mit der Hauptsache
sei keine dauernde. Vielmehr ist er relativ aufzufassen, d.h. zu der
wirtschaftlichen Zweckbestimmung der Hauptsache, der Bewirtschaftung o
derselben, der die Nebensache dienen solsil, in Beziehung zu bringen. Mit
anderen Worten: damit die Verbindung als dauernd erscheine, ist nicht
nötig, dass die betreffende Sache für immer auf der Hauptsache bleiben
soll, es genügt, dass dieser Zusam-menhang nicht nur für die Zeit der
Bewerbung der letzteren durch den gegenwärtigen Besitzer, sondern solange
bestehen soll, als die Hauptsache selbst dem wirtschaftlichen ZWecke,
im Hinblick auf den die Einbringung der Zubehörstiicke erfolgt ist und
für welchen sie hergerichtet worden ist, dient (vergl. in diesem Sinne
auch LEEMANN zu Art. 644 Randnote 9, der sogar die Be--

190 Sachenrecht, N° 27.

gründung von Zugehör zu Bauten, die als solche nur einen ephemeren Bestand
haben, wie Hütten, Enden, Baracken und dergl. zulässt). Dass wenn ein
Unternehmen von vorneherein nur auf Zeit 'z. B. für die Ausnutzung
einer besonderen günstigen Konjunktur bestimmt ist und demnach auch
die Einrichtung der Liegenschaft dafür nur als eine zeitlich begrenzte
erscheint, keine Zugehör dazu begründet Werden könnte, was das logische
Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz wäre, ist eine Folgerung, die
sich mit einer auf den Zusammenhang und nicht bloss auf den Wortlaut
abstellenden Auslegung des Gesetzes nicht vereinen lässt und mit der
feststehenden Tendenz

des Gesetzgebers, die in gewerblichen und industriellen .

Betriebseinrichtungen festgelegten erheblichen Vermögenswerte durch
eine 'weitgefasste Umschreibung des Zugehörsbegriils auf dem Wege
der hypothekarischen Verpfändung ohne Gebrauchsentfremdung der
Kreditwirtschaft des Eigentümers nutzbar zu machen, in offenbarem
Widerspruch stehen Würde. Auch VIELAND, aut dessen Kommentar sich
die Vorinstanz beruft, geht denn wenigstens, soweit es sich um die
Zugehöreigenschaft von Maschinen handelt, keineswegs so weit, indem er
im Anschluss an die von ihm als in der deutschen Rechtsprechung und
Wissenschaft herrschend bezeichnete Meinung als Voraussetzung dafür
(in Nr. 5 b) nur fordert, dass das Gebäude als solches dauernd für
den Maschinenbetrieb, keineswegs, dass es gerade für diese besondere
Art maschinellen Betriebs eingerichtet sei. Dass letzteres nicht seine
Meinung ist, erhellt unzweideutig aus der anschliessenden Ausführung,
der Grund für die Behandlung der zu einem Fabrikgebäude gehörenden
Maschinen als Zugehör 'im Gegensatz zu dem Falle, wo solche z. B. *con
einem Handwerker in Räumen eines gewöhnlichen Wohnhauses benützt werden
liege nicht darin, dass das labrjkgebäude erst durch die Maschinen seinen
besonderen Charakter erhalte, denn manche Fabrikgebäude seien für die
verschiedenertigsten Betriebe verwendbar --Sachenrecht. N° ZF. 191

sondern darin, dass die Maschinen mit dem zugehörigen

Betriebe ein Ganzes bilden, sodass sie regelmässig nur mit dem Gebäude
zusammen vorteilhaft veräussert werden können. Jene Voraussetzung
dauernder Einrichtung der Liegenschaft für den Maschinenbetrieb im
allgemeinen wäre aber hier, wo es sich um ein schon vor dem Erwerbe durch
den Gemeinschuldner mit Wasserwerkanlage, W asserrad und Transmissionen
verbundene-s Gebäude handelte, unzweifelhaft gegeben. _

Damit entfällt auch das Weitere von der Vorinstanz für den nicht
dauernden Charakter der Widmung angeführte Argument, dass vorher die
Walke einem anderen Betriebe der Fabrikation von Gewehrläufen gedient
habe. Und noch viel weniger kann bei dieser Gesetzesauslegung etwas
darauf ankommen, dass im Konkurse das Objekt nicht zur Fortführung
des von .] ud betriebenen Gesehäftszwejges, sondern für die Gründung
einer Teigwaarenfabrik ersteigert worden ist, ganz abgesehen davon,
dass natürlich die Veränderung der Zweckbestimmung einer Sache infolge
einer gegen den Eigentümer durchgeführten Zwangsvollstreckung überhaupt
keinen Schluss auf die Absichten, die er mit ihr hatte, zulässt.

Da sich somit die Piandhaftung der Maschinen jedenfalls aus ihrer
Zugehöreigensehaft ergibt, braucht auf den zwischen den Parteien
bestehenden Streit darüber, ob einzelne derselben nicht sogar weitergehend
geradezu als Bestandteile der Liegenschaft angesehen Werden könnten,
nicht eingetreten zu werden. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergeriehts
des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1918 aufgehoben und die Klage
gutgeheissen.

Vgl. auch Nr. 25. Voir aussi n° 25.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 II 181
Date : 25. Februar 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 II 181
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : ISU Sachenrecht. N° 26. infolge der Verpfändung durch Ruf noch ein Faustpfandrecht


Legislation register
ZGB: 644  645  805  946
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
property law • main issue • hamlet • lower instance • defendant • land register • federal court • intention • question • retention of title • aargau • local usage • company • component • comment • assets • character • ammunition • attachments • knowledge
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