1 34 ' Erbrecht. N° 21.

Rechtswirkuugen, welehe sich aus dern iamilienreehtlichen Bande des
Elternund Kindesverhältnisses ergeben (Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
Abs. I ZGB). Solche
Folgen werden aber vom ZGB auch ,abgesehen von den drei erwähnten noch
nach manniglacher Richtung gezogen. So ist jenes Band von Bedeutung
für die Zustimmung zum Eheschluss des unmündigen Kindes (Art. 98),
die Pflicht des Kindes zur Leistung von Beistand gegenüber den Eltern
(Art. 271), die Möglichkeit der Erlangung der elterlichen Gewalt
(Art. 325 Abs. 3), die verwandtschaitliche Unterstützungspflieht
(Art. 32811), das Recht der Kinder für Zuwendung von Arbeit oder
Einkünften an die Eltern eine entsprechende Forderung auf dem Wege der
Ansehlusspfändung oder im Konkurse geltend zu machen (Art. 334), den
Anspruch auf Mitgennss an einem Familienverrnögen (Art. 335) usw. Wenn
daher ein kantonales Gesetz wie hier dem aussereheliehen Kinde den stand
des Vaters ausdrücklich abspricht, andererseits ihm aber dann doch bei
Gutheissung der Vaterschaftsklage dessen Namen und Bürgerrecht gibt und
den Vater die volle Last der Erziehung und des Unterhalts tragen lässt,
so darf daraus nicht geschlossen werden, dass es sich in Wirklichkeit
doch um eine Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 461 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
ZGB
handle. Es liegt darin nur ein Herausgreifen einzelner allerdings
besonders'wichtiger im Stande mitenthaltener Wirkungen, das an der
Verweigerung des Standes, d. h. der Gesamtheit der aus ihm fliessenden
familienrechtlichen Beziehungen nichts ändert. Das von der Klägerin in
erster Linie geltend gemachte gesetzliche E1breeht, ist demnach von der
Vorinstanz mit Recht verneint worden

(Ablehnung des ex entuell beanspruchten testamentarischen Erbrechts).

'Demnach erkennt das Bundesgericht : ' Die Berufung Wird abgewiesen und
das Urteil des Obergerichts desKantons Luzern l. Kammer vom 31. Oktober
1918 bestätigt.Erbrecht. N° 22. 135

22. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 4. Februar 1919 i. S. Zihlor
gegen Ruf und Eil-beteiligte Oeffentliche-s Testament nach Art. 500,
501 und nach Art. 50) '_sGB. Ein Handzeichen (Kreuz) kann nicht als Un
teisehritt des Eihlasseis nach Art. 300 anerkannt um (1111 Zur Giitigkeit
del Verfügung nach Art. 502 ist erfordeüich, dass dieVerlesung durch
den Beamten eifolgt ist. Dass dies der Fall gewesen sei muss aus der
Urkunde bez. der da1auf angebrachten Pest-heimging dei Zeugen selbst
heisses-sehen-

A. Am 12. Juni 1916 starb in Olten Josef Zihler, pensionierter anführer,
unter Hinterlassung des heutigen Klägers, seines Sohnes, der seit
längerer Zeit unbekannt abwesend und am 3. Februar 1915 in Olten
unter Vormundschaft gestellt worden ist, als einzigen gesetzlichen
Erben. Ungefährzwei Jahre vor seinem Ableben, am 14. Juli 1914, hatte
er unter Zuziehung eines Kot-ers eine letztwillige Verfügung errichtet,
die in ihren hier in Be ... tracht kommenden Teilen lautet : '

Testament des Josef Zihler, alt Zugtührer von Manensee und Olten. in
Olten.

Am 14. Juli 1914 lässt del obgenannte Josef Zihle1 den unteizeichneten
öfi'entlichen Notai zu sich in sein Haus Nr. 459 am Wylerweg rufen und
erklärt ihm, dass er in notarieller Form seine letzte Willensverordnung
erlassen wolle. ss

Als Zeugen werden zugezogen : 1. 2. Der Testator verfügt : (folgen drei
Vennächtniése zu Gunsten der heutigen Beklagten Rosalie Rui, Verein für
Krankenpflege Olten und Hilfsverein Olten).

Auf Befragen erachten die Zeugen, dass der Testatm sich im Zustande
völliger Besonnenheit und Willensfreiheit befindet. Nach Ablesung des
Aktes erklären dei Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende Akt
dem geäusserten letzten Willen in allen Teilen entspreche-

ise Erbrecht. No 22.

worauf dieselben mit dem Notar zur Bestätigung unterzeichnen. , Olten,
am eingangs gemeldeten Datum. , Der Testator: X.

Der Testater ist 1eehtshändig ss gelähmt; zugleich wird die Kreuzes-Die
Zeugen: unter-schritt des Testators beglau (Unterschriften) bigt vom
öffentlichen Notar: 'ss si

(Unterschrift des Notars.) DerNotar: (Unterschrift )

Nach der Darstellung der Beklagten hätte dei Notar ursprünglich
das Testament nach Art. 500
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
, 501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
ZGB errichten wollen. Da sich der
zustand des Erblassers während der Verhandlungen verschlimmert, habe
er sich zur Anwendung der Form des Art. 502 entschlossen. Nachdem die
Zeugenbestätigungsiorme] bereits aufgesetzt gewesen sei, habe sich der
Erblasser nachträglich doch Willens gezeigt zu unterzeichnen, worauf
der Notar ihm Gelegenheit zur Anbringung des _Kreuzeszeichens gegeben
und es beglaubigt habe.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Vormundschaftsbehörde (Amu
ormundsehaft) von Olten namens des gesetzlichen Eiben Josef Zihler
Sohn die Ungiltigerklärung dieser letzwilligen Verfügung nach Art.
520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
ZGB mangels Beobachtung dei 111 Art. 499-502 ebenda enthaltenen
Formvorschriften. Ein ev entuelles Begehren auf Herabsetzung der darin
enthaltenen Zuwendungen liegt infolge der Erklärung der Erstbeklagten
Rosalie Ruf, dass sie sich den Betrag, um den der Pflichtteil des Klägers
verletzt sei (783 Fr.60 Cie.), an ihrem Vermächtnis abziehen lasse,
heute nicht mehr" im Streit. °

C.Durch Urteil vom 22. Mai 1918 hat das Obergericht ,des Kantons Solothurn
die klage abgewiesen, das damit angefochtene Testament als giltig erklärt
und die Kosten dem Kläger auferlegt.

I). si Gegen dieses den Parteien am 15. November 1918Erbrecht. N22.
' 137 schriftlich mitgeteilt-e Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren auf

Gutheissung der Klage. Die Beklagten haben auf Bestätigung des Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung -

Nach Art. 499 H. ZGB kann die öffentliche letztwilllige Verfügung in
zwei Formen errichtet werden. Bei beiden hat der Erblasser zunächst
dem Urkundsbeamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die
Urkunde aussetzt oder aussetzen lässt. Dagegen ist der weitere Hergang
verschieden, je nachdem der Erblasser das Aufgesetzte selbst liest und
u'nterschreibt oder nicht. Im ersten Falle hat er, im Anschluss an die
seiner Unterschrift nachgehende Datierung und Unterzeichnung durch den
Beamten, den Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die
Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte:
die Zeugen ihrerseits haben auf der Urkunde unterschriftlich die Abgabe
dieser Erklärung und die Verfügungsfähigkeit des Erblassers zu bestätigen
(Art. 500, 501). Im zweiten Falle, d. 11. wenn der Erblasser die Urkunde
nicht selbst liest und unterschreibt , soll sie ihm vom Beamten in
Gegenwart der Zeugen vorgelesen werden und hat er daraufhin zu ,

ss erklären, sie enthalte seine letztwillige Verfügung {die

Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und
ihre Wahrnehmung über seine Ver-'iügungsiähigkeit zu bezeugen, sondern
auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer
Gegenwart om Beamten dem Erblasser vorgelesen worden sei (Art. 502).

2. Fragt es sich, ob das notarielle Testament des Josef Zihler Vater om
14. Juli 1914 einer dieser beiden Formen entspreche, so kann dahingestellt
bleiben, ob zur Unterschrift des Erblassers i s. on Art. 500
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
ZGB das
Hinsetzen der zivilstandsamtlichen Bezeichnung des-selben und wenn ja,
der. vollen- zivilstandsamtlichen

_ AS 45 11 1919 w

138 Erbrecht. N° 22';

Bezeichnung (Vorund Zuname) gehöre oder 01) dazu

auch die Zeichnung bloss mit dem Familiennamen oder bloss mit dem
Vornamen oder gar mit einem Spitznamen oder die Verwendung indirekter
Bezeichnungen ,(wie z. B., Euer Vater usw.) hinreiche. Aus dem Zwecke
der Unterschrift, den Urheber der Willenserklärung festzu-stellen, folgt
auf alle Fällesoviel, dass dazu nur Zeichen gerechnet werdenkönnen, aus
denen sich selbst, unmittelbar ein Schloss auf die Person des Zeichnenden
ziehen lässt. Dieser Anforderung entspricht aber die Anbringung eines
blossen Handzeichens, wie z. B. eines Kreuzes nicht. Auch Art. 15
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 15 - Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
OR,
der sie für das Gebiet des Vertrags. rechts zulässt, sieht denn darin
nicht sowohl eine Unterschrift als einen Ersatz für dieselbe; weshalb
er sich auch mit dem Handzeiche'n allein nicht begnügt, sondern.

für dessen Wirksamkeit noch die Beglaubigung durch .

eine öffentliche Urkundsperson verlangt. Die in Art. 500
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
, 501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
ZGB
vorgesehene ordentliche Form des öffentlichen Testaments ist somit
im vorliegenden Falle schon deshalb nicht erfüllt, weil das dazu
unerlässliche Element der Unterschrift des Erblassers fehlt. Daran ändert
die Tatsache nichts, dass nach Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB die, allgemeinen Vorschriften
des OR über dieEntstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch
Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse finden. Damit soll
lediglich dem Richter eine Entscheidungsnorm für diejenigen Rechtsfragen
an die Hand gegeben werden, die das ZGB nicht schon selbst im Zusammenhang
mit der Ordnung des betr. Rechtsinstitutes regelt. Diese Voraussetzung
trifft aber hier nicht zu, indem Art. 502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
ZGB über die Frage, wie bei
der öffentlichen letztwilligen Verfügung, wenn der Erblasser nicht
unterschreiben kann, das Erforderniss der Unterschrift zu ersetzen
sei, besondere von denjenigen des Vertrags-rechts abweichende Vor.
schriften enthält, die als lex specialis der lex ganci-alis des Art. 15
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 15 - Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.

OR vorgehen. Hätte man darauf den letzteren anwendbar erklären wollen,
so hätte es der AufstellungErbrecht. N° 22. im;

einer besonderen Testamentsform für die Fälle, wo das Hindernis in
der Person des Erblassers sich nur auf das Unterschreiben nicht auf
das Lesen der Urkunde bezieht, nieht bedurft, sondern für die Lösung
dieser Schwierigkeit Art. 500
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
in Verbindung mit Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB genügt. Das
Vorliegen einer nach Art. 500
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
, 501
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
ZGB giltigen letztwilligen Verfügung
ist demnach von der Vorinstanz mit Recht verneint werden. --

3. Im Gegensatz zu ihr kann aber auch die ausserordentliche Form des
Art. 502
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
ZGB nicht als gewahrt angesehen werden. Dabei ist zuzugeben,
dass die Vorschrift insofern nicht glücklich gefasst ist, als sie den
Fall,wo der Erblasser am Lesen un d Unterschreiben, und denjenigen,
wo er nur am Unterschreiben der Urkunde gehindert ist, gleichbehandelt
und auch im letzteren als Mittel der Rekognition durch den Erblasser und
Beweis für dieselbe nur das Vorlesen ,des Aktes durch den Urkundsbeamten
in Gegenwart der Zeugen und die Bescheinigung dieser Tatsache durch die
Zeugen zulässt. Ein sachlicher Grund hiefür ist kaum vorhanden. Der
Zweck, Ersatz für die aus der Unterschrift sich ergebende Gewissheit
der Uebereinstimmung zwischen Urkundeninhalt und Willen des Erblassers
zu schaffen, liesse sich offenbar ebensogut dadurch erreichen, dass der
Erblasser die U kunde selbst vor den Zeugen liest und letztere diesen
Hergang durch ihre Unterschrift bestätigen. Würde sich aus dem streitigen'
Testamente ergeben und Wäre darauf von den Zeugen bescheinigt, dass'sich
die Sache so abgespielt habe, so müsste es sich deshalb fragen, ob nicht
jenes, trotzdem die Bestimmungen _des Art. 502 ihrem Wortlaute nach nicht
genau beachtet wären, gleichwohl aufrechtzuhalten wäre. So wie die Dinge
liegen, besteht indessen kein Anlass zur Frage der Zulässigkeit einer
solchen freieren Auslegung des Gesetzes Stellung zu nehmen, Weil auch wenn
man sie bei ahen Wollte, das Endergebnis kein anderes sein könnte. Wie
das Bundesgericht bereits entschieden hat (AS 42 II S. 204), muss die Ein-

1 stsj Erbrecht. N° 22.

haltung der gesetzlichen Formen aus der Testamentsurkunde selbst
hervorgehen und können Mängel, welche sie nach dieser Richtung aufweist,
nicht durch einen auf anderem Wege geleisteten Beweis, wie z. B. die
Einvernahme der Testamentszeugen über den Hergang bei der Errichtung
ersetzt werden. Aus der hier verwendeten Formel : Nach A b l e s U n g
des Aktes erklären der Erblasser und die Zeugen, dass der vorliegende
Akt dem geäusserten letzten Willen in allen Teilen entspreche, worauf
dieselben mit dem Notar zur Bestätigung unterzeichnen , lässt sich aber
mit Bestimmtheit weder entnehmen, dass die Urkunde in Gegenwart der
Zeugen vom Beamten dem Erblasser vol-gelesen worden sei, noch dass der
Erblasser sie v o r de n Zeugen selbst gelesen habe und letztere diese
Tatsache durch ihre Unterschrift hätten bestätigen wollen. Der Ausdruck
Ablesen ist zweideutig : er kann nach dem Sprachgebrauch sowohl leise
für sich herunter--

lesen als laut verlosen bedeuten, Bei dem Mangel--

irgendwelcher näherer Präzisierung desselben bleiben demnach auch hier
beide Möglichkeiten offen. Besteht somit keine Gewissheit dafür, dass der
Erblasser die Urkunde vor den Zeugen selbst gelesen habe, sondern muss
damit gerechnet werden, dass sie ihm lediglich vorgelesen worden ist,
so fällt aber in Betracht, dass die Tatsache des Vorlesens nach Art. 502
das in Art. 501 aufgestellte Erfordemis der Unterschrift nicht in allen
Fällen, sondern nur dann zu ersetzen vermag, Wenn die Verlesung durch den
Beamten erfolgt ist. Das geht aber wiederum aus der Testamentsurkunde
selbst nicht hervor. Aus der Tatsache, dass der Notar im A n s c h l u
s s an die Erklärung des

Erblassers und der Zeugen zu deren Bestätigung mit

unterschrieb, lässt sich höchstens soviel schliessen, dass er beim
Ver-lesen ebenfalls anwesend war, nicht dass es von ihm ausgegangen
sei. Die Verlesung kann ebensogut durch einen der Zeugen, z. B. durch
den in dieserEigenschaft anwesenden Arzt geschehen sein. Wenn die
Vor--Erbrecht. N° 22. 141

instanz ausführt, dass schon jener Umstand, d. h. die A 11 w e s e n h e
it des Beamten bei der Vorlesung für die Giltigkcit der Verfügung genügen
müsse, weil die Absicht des Gesetzes, die Kontrolle der Uebereinstimmung
zwischen Text der Urkunde und Willen des Erblassers zu sichern, dabei
ebensogut verwirklicht werde, wie wenn der Beamte sie selbst verlesen
würde, so kann dieser Auffassung nicht beigepilichtet werden. Das Vorlesen
der Urkunde vermag einen Ersatz für das eigene Lesen durch den Erblasser
nur zu bilden, wenn Gewähr dafür besteht, dass der Text richtig und
vollständig vor-gelesen wird. Offenbar von diesem Gesichtspunkte hat
denn auch das Gesetz den Urkundsbeamten damit betraut, nicht nur Weil
er als Verfasser der Urkunde diese besser zu entzifiern vermag, sondern
auch weil er überhaupt kraft seiner amtlichen Stellung erhöhte Garantien
dafür bietet, dass beim Vorlesen korrekt verfahren wird. Es ist aber
ohne weiteres klar, dass das blosse Anhören ihm, namentlich wenn es sich
etwa um ein längeres Schriftstiick mit vielen Zahlen handelt, nicht die
nämliche Kontrolle zu verschaffen vermag wie das eigene V erfolgen der
Schriftzüge. Würde das Gesetz auf dieses Erfordernis kein entscheidendes
Gewicht legen und es nicht als wesentlich betrachten, so wäre auch nicht
verständlich, weshalb es zweimal darauf hinwiese, indem es nicht nur in
Abs. 1 des Art. 502 erklärt, dass der Beamte die Verfügung vorzulesen
habe , sondern in Abs. 2 auch noch ausdrücklich die Bestätigung dieser
Tatsache (Vorlesung durch den Beamten) seitens der Zeugen verlangt.
Da die Bestreitung der Fonngiltigkeit der Verfügung nach Art. 502 somit
schon aus diesem Grunde geschützt werden muss, braucht das Zutreffen
der weiteren Formmängel, die der Kläger geltend macht, nicht untersucht

zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen,
das Urteil des Ober-

1 12 Erbrecht. N° 23.

gerichts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 1918 aufgehoben und das am
14. Juli 1914 errichtete, öffentliche Testament des Josef Zihler Vater
für ungiltig erklärt.

23. Urteil der II. Zivilabtailung vom 11. März 1919 i. S. Lützelsohweb
gegen Lützelschwab.

Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall 1. S. von Art. 245
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 245 - 1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
1    Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
2    Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
, Abs. 2
OR? Materielle und formelle Voraussetzungen der letzteren. Verhältnis zu
einer späteren letztwilligen Verfügung. Aufhebung oder hlosse Ergänzung
der früheren?

A. Am 14. April 1917 starb in Rheinfelden Anna Lützelscluvab, die
Schwester des Klägers Franz und des

Beklagten Julius Lützelschwab. Durch notarielles Testa '

ment vom 22. Dezember 1911 hatte sie als Universalerben für alles,
worüber sie nicht hienach (im Testament) besonders verfüge oder was sie
nicht schon zu Lebzeiten verschenkt habe ihre drei damals noch lebenden
Brüder Adolf seither am 6. November 1915 gestorben -Franz und Julius
zu gleichen Teilen eingesetzt. Was dabei dem Bruder Adolf über den
Pflichtteil hinaus zukomme, also drei Vierteile seines Erbauspruchs
, sollte nach seinem Tode an Franz oder dessen Kinder als Nacherben
fallen. Zu dieser Verfügung, so bemerkte die Erblasserin im Testament,
werde sie durch die unbegreiflich fremde Behandlung getrieben, die ihr
von dritter Bruderseite (Julius) zu teil werde.

Zwei Tage vorher, am 20. Dezember 1911 hatte sie auf vier ihr
gehörenden, in ihrem Nachlass vorgefundenen Namensobligationen
der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal zu je 2000
Fr. nachstehende von Anfang bis zu Ende eigenhändig geschriebene,
datierte und unterschriebene Erklärungen angebracht : '

a) und b) auf den Obligationen Serie 11 Nr. 1348 und 1349 :Erbrecht. N°
23. H:;

In Voraussicht eines raschen Ablebens geht diese Obligation auf meinen
Bruder Franz als Eigentum über.

Rheinfelden, den 20. Dezember 1911.

. Anna Lützelschwab.

c) und d) auf den Obligationen Serie 11 Nr. 139 und 140 ;

Diese Obligation ist bei meinem Tode auf Franz Lützelschwab übertragen. -

Rheinfelden, den 20. Dezemberigll.

Anna Lützelschwab. "Am 26. April 1917 liess sich der Beklagte
Julius Lützelschwab die zum Nachlass gehörenden Wertschriften von der
Inventarisierungsbehörde (Gemeinderat) Rheinfelden aushändigen und
begab sich damit folgenden Tages zum Kläger. Es Wurde vereinbart,
dass er ein Sparbüchlein und einen Namenanteilschein der Schweiz.
Volksbank zurückbehalte, um daraus Vermächtmsse, Steuern, usw. zu
zahlen. Vom Reste nahm jede Partei die Hälfte an sich; unter den dem
Kläger zugeschiedenen Titeln befanden sich dabei auch die erwähnten vier
Obligationen der Basellandschaftlichen Kantonalbank. Einige Wochen später
lud Notar Mahrer in Rheinfelden den Beklagten zu sich und eröfl'nete ihm,
dass der Klager diese Obligationen zum voraus für sich beanspruche. Der
Beklagte lehnte das Ansinnen ab. Mit der vorliegenden

Klage stellt deshalb der Kläger die Begehren .: _ _

1. der Beklagte habe anzuerkennen, dass die stremgen vier Obligationen
nebst Zinsen seit 14. April 1917 dem Kläger durch Anna Lützelschwab
geschenkt oder vermacht seien ;

2. er sei zu verurteilen, dieselben dem Kläger unbeschwert zu Eigentum
zu überlassen und zwar unbeschadet des Erbanspruches des Klägers nach
Testament from 22. Dezember 1911 und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil
am Nachlass der Anna Lützelschwab. _

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, indem er ausführt : die
Vormerke auf den Obligationenstellten sich als Schenkungen auf den
Todesfall dar, weil damit
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 135
Datum : 04. Februar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 135
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1 34 ' Erbrecht. N° 21. Rechtswirkuugen, welehe sich aus dern iamilienreehtlichen


Gesetzesregister
OR: 15 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 15 - Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
245
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 245 - 1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
1    Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
2    Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
ZGB: 7 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
325 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
461 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 461
500 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 500 - 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
1    Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
2    Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
3    Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.
501 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 501 - 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
1    Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
2    Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.
3    Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
502 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 502 - 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
1    Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
2    Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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