} 18 Familienrecht. N° 19.

liches Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf dem gesamten
Ehegut lastenden Schulden vorzusehen, bei der sich dann auch die Rechte
derFrau'durch Zu_ weisung desjenigen Betrages, auf den sie nach dem
bisherigen Güterstand dank sdes Weibergutsprivilegs Anspruch gehabt hätte,
hätten wahren lassen. Angesichts des Gesetz gewordenen Textes ist eine
andere Entscheidung nicht möglich. si

4. Da die Beklagte die Schätzung des Wertes des von ihr Empfangenen auf
5500 Fr. nicht anficht und auch nicht etwa einwendet, dass sie in diesem
Betrage oder einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden
bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshokes des
Kantons Bern 11. Zivilkammer vom 9. Dezember 1918 bestätigt. ss

19. Urteil der II. Zivnsbteilung vom 12. März 1919 &. S. Michel gegen
Kantonalbank von Bern. Auslegung von Art. 282 ZGB. Inhalt und Umfang
der dem iuhaber der elterlichen Gewalt bezüglich des Kindesvermò-

gens zustehenden Vertretungsund VerWaltungsrechte (Art. 279
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
1    Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
, 290
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 290 - 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
1    Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
ZGB).

A. Die Beklagten Johann Marcel Michel, geb. 1898, René Arthur Michel
geb. 1903 und Erwin-Christian Michel geb. 1005, alle drei Söhne des
HansMichel-Lauenerin Interlaken, früher Wirt zum Hotel Splendid daselbst,
sind Eigentümer der Liegenschaften Nr. 751 bis 754} des Grundbuches von
Unterseen im Gesamtschatzungswerte

von 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914; stellte Notar Him;Familienrecht. N°
10. ng

in Interlaken im Auftrag-e von Vater Michel bei der Klägerin, der
Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das Gesuch um Gewährung eines
Darlehens im Betrage von 15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung
eines Faustpiandreehtes an einem Eigentümerschuldbricf ersten Ranges
auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit der Begutachtung der
Darlehensgesuche betreute Bankkomite der Filiale leitete das Gesuch
an den Bankrat in Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung,
indem es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass an
der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten und Reparaturen
vorgenommen worden seien, die aus dem aufgenommenen Gelde bezahlt
werden sollten. Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel
stellte in der Folge als natürlicher Vormund seiner minderjährigen
Kinder einen Schuldschein aus, in dem er anerkannte, der Klägerin 15,000
Fr. schuldig zu sein. Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November
errichteten Eigentümerschuldbriet l. Ranges 13. 15,000 Fr., haltend
auf den Vorerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des Grundbuches
Unter-seen als Faustpt and. Wie heute nicht mehr bestritten ist, hat Vater
Michel die Darlehenssumme nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur
Ausrichtung von Abschlagszahlungen an seine eigenen Gläubiger verwendet,
wozu die Aufnahme des Darlehens von Anfang an bestimmt war. Da die
Beklagten den ihnen nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen
nicht nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein mit den
Anträgen : es sei gerichtlich festzustellen, das ihr bestellte Pfandrecht
bestehe zu Recht und es seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000
Fr. nebst Zins zu 6 % seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts. (Zins,
Kommissionen, Verzugszinsen vom 14. November 1914 bis 14. November 1916)
nebst Verzugszins zu 6% seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage und erhoben Widerklage mit dem Antrag,
das Pfandrecht sei als für die Be-

IV Familienrecht. N° le.

klagten unverbindlich zu erklären und es sei demnach die Klägerin
und Widerbeldagte zur Herausgabe des verpkändeten schuldbriekes an
die Beklagten und Widerkläger zu verurteilen. Sie nahmen in erster
Linie den Standpunkt ein, dass das Geschäft für sie schon deswegen
unverbindlich sei, weil der Vater durch die Verpfändung die Substanz ihres
Vermögens angegriffen habe, was über den Rahmen der ihm als Inhaber der
elterlichen Gewalt zustehenden Verwaltungsrechte hinausgehe. Ueberdies
müsse ihr Antwortbezw. Widerklagebegehren auch gestützt auf Art. 282
ZGB geschützt werden; denn bei der vorliegenden-D arlehensanknahmeund
Verpfändung handle es sich um ein von den Kindern mit einem Dritten
im Interesse der Eltern abgeschlossenes Rechtsgeschäft, zu dessen
Gültigkeit die li'IitWirkung eines Beistandes und die Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde erforderlich sei (Art. 282 ZGB). Hier aberhabe der
Inhaber der elterlichen Gewalt ohne Zuzug eines Beistandes zur Vertretung
der Interessen der Kinder und ohne Begrüssung der Vormundschaitsbehörde
gehandelt. Die Klägerin hielt in der lleplik an ihrem Klageantrage iest
und trug auf Abweisung der Viderkiage an, indem sie eine Ueberschrei-tung
der elterlichen Verwaltungshelugnisse durch Vater Michel in Abrede stellte
und die Anwendbarkeit von Art. 282 ZGB mit der Begründung bestritt,
dass sie von dem lnterzessicnscharakter des Geschäftes zur Zeit seines
Abschlusses keine Kenntnis gehabt habe,; denn sie sei bei der Hingabe
des Darlehens davon ausgegangen, dass die Darlehenssumme zur Bezahlung
der. an den Liegenschaften vorgenommenen Reparaturen, also im Interesse
der Kinder verwendet. werde.

B. Durch Urteil vom 30. Oktober hat die II. Zivilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern die Klage gutgeheissen und die
Widerklage abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
Beklagten mit dem Antrage auf Abweisnng der Klage und Gnthcissung'dcr
Widerklage.jeimiienrecntz v .

Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen
lassen.

Das Bundesgericàt zieht in Erwägung :

In tatsächlicher Beziehung ist Von der nicht aktenwidrigen und daher
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
auszugehen, dass die Organe der Klägerin keine Kenntnis davon hatten,
dass die Darlehenssurnme nicht im Interesse der Beklagten, sondern zur
Erfüllung der dem Vater Michel seinen Gläubigern gegenüber obliegenden
Verbindlichkeiten dienen sollte.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht, dass die Eltern, solange
ihnen die elterliche Gewalt zusteht, zur Verwaltung des Vermögens
ihrer Kinder berechtigt und verpflichtet sind (Art. 290
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 290 - 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
1    Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
ZGB) und sie im
Rechtsvericeh r mit Dritten zu vertreten haben (Art. 279
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
1    Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
ZGB). Und zwar
ist diese Verwaltungsbetugnis, soweit sie sich im Rahmen der elterlichen
Gewalt bewegt, grundsätzlich nach Inhalt und Umfang unbeschränkt und 011
jeder behördlichen Mitwirkung frei ; sie besehlägt alle Rechtsgeschäfte,
die sich auf das Kindesvermögen beziehen. Mithin sind die Eltern kraft
der ihnen zustehenden Verwaltungsund Vertretungsrechte auch befugt,
für die Kinder ein Darlehen aufzunehmen und zu dessen Sicherung am
Kindesvermögen ein Pfandrecht zu bestellen. Gereicht das Geschäft
dern Kinde zum Schaden, so wird dadurch das Rechtsverhältnis zwischen
ihm und dem Darlehensgeber nicht berührt ; vielmehr hat sich das Kind
ausschliesslich an den Inhaber der elterlichen Gewalt zu halten, der für
den verursachten Schaden aufzukommen hat, auch kann es allenfalls zum
Schutze seiner Interessen die Intervention der Vormundschaitsbehörde '
anrufen. Eine Einschränkung dieser Verwaltungsund Vertretungsbefugnisse
ist jedoch insofern vorgesehen, als beim Geschäftsabschluss für das Kind
ein Beistand mitzuwirken und die Vormundschaftsbehörde das Geschäft zu
genehmigen hat, wenn das Kind gegenüber einem Dritten im Interesse von

AS 45 ll VHS 9

122Familienrecht. N° 19.

Vater oder Mutter verpflichtet werden, es also für diese interzedieren
soll (Art. 282 ZGB). Im vorliegenden Falle steht nun nur fest, dass
das aus dern Darlehen der Bank erhaltene Geld nicht im Interesse der
Kinder sondern des Vaters verwendet wurde, während andrerseits von einem
Abschlusse des Geschäftes im Interesse des Vaters nicht gesprochen werden
kann ; denn nach dem Ergebnis des Beweisverkahrens hat die Klägerin um
die vom Vater beabsichtigte Verwendung des aufgenommenen Geldes nichts
gewusst, indem seine von vornherein gehegte Absicht beim Vertragsabschluss
nicht zum Ausdruck kam, also nicht Bestandteil des Vertrages geworden,
sondern ein für die Klägerin unerkennhares Motiv des für die Kinder
handelnden Vaters geblieben ist. Es kann sich daher nur fragen, ob
die Kinder stets dann schon die Einrede aus Art. 282 erheben können,
wenn das Geschäft in seinem wirtschaftlichen Erfolge dem Interesse des
Vaters dient, oder ob zur Begründung der Einrede auch der Beweis dafür
geleistet werden muss,dass die Gegenpaitei von dem lnterzessionscharakter
des Geschäftes Kennt nis hatte. Die Auslegung von Art. 282 im Sinne der
ersteren Alternative würde offenbar dem Zweckgedanken des Gesetzes, das
dem Kinde sowohl in persönlicher als in vermögensrechtlicher Hinsicht
einen weitgehenden Schutz angedeihen lassen will, in vermehrtem Masse
entsprechen, doch Wäre sie für den Rechtsverkehr schwer ertraglich. Wollte
man die Gegenpartei, selbst wenn sie davon keine Kenntnis hatte, für
jede Verwendung des Darlehens im Interesse des Vertreters statt des
von ihm vertretenen Kindes verantwortlich machen, so würde praktisch
jeder Verkehr mit dem lnhaber der elterlichen Gewalt als Vertreter der
unmündigen Kinder ausgeschaltet. Die Banken insbe-sondere wurden unter
solchen Umständen bei jedem Rechtsgeschäft, das der Vater für die Kinder
abzuschliessen beabsichtigt, die Mitwirkung einesBeistandes und der
Vormundschaftsbehörde verlangen, um der ihnen ausFamilienrecht. , w. :-

Art. 282 drohenden Gefahr der i'nverhindliehkeil des Geschäftes für das
Kind vorzubeugen. lliedurch würden aber die dem Inhaber der elterlichen
Gewalt am Kindesvermögen nach Art. 279. 290 zustehenden Hechte und das
Prinzip der freien Verwaltung desselben illusorisch gemacht, was olfenbar
der Absicht und Meinung des Gesetzes nicht entspricht. Art. 282 ZGB muss
daher dahin ausgelegt werden, dass von den Kindern die Verbindlichkeit des
Geschäftes nur angefochten werden kann, wenn für den Gegenkontrahenten bei
seinem Abschluss aus der Gesamtheit der Umstände dessen l n t e r z e s s
i o n s c h a r a k t e r e r k e n n b a r war und die Zuwendung der aus
ihm resultierenden Werte an den Vater einen Bestandteil des Geschäftes
bildet, wobei allerdings nicht nur auf die äussere Form, in welche das
Geschäft cingekleidet wird, sondern auf seinen wahren, dem Parteiwillen
entsprechenden Inhalt ahzustellen ist (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Lässt dieser die
lnterzession erkennen, obschon aus der Form der 'Jillenserkläruug auf
eine solche nicht geschlossen werden kann, so steht der Anfechtung aus
Art. 282 nichts entgegen. Trifft dies aber, wie im vorliegenden Falle,
weder hinsichtlich des Inhaltes noch der Form des Geschättswillens der
Parteien zu, so müssen die Kinder das Geschäft gegen sich gelten lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil der II. Zivilkannner des Appellationshokes des Kantons Bern
vom 30. Oktober 1918 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 II 118
Date : 12. März 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 II 118
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : } 18 Familienrecht. N° 19. liches Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf


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OR: 18
ZGB: 279  282  290
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