110 Familienrecht. N° 18.

ll. FAMIL IENRECHT

])ROIT DE LA FAMILLE

18. Urteil der II. Zivila'oteîlung vom 18. Bär1919 i. S. Marthzler-Strait
gegen Bigler.

Haftungstolgen bei Güterstandswechsel nach Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB. Verhältnis
der Abs. 1 und 2 des Artikels. Blosses Recht des Gläubigers auf
Einbeziehung der auf den anderen Ehegatten übergegangenen Objekte in die
Vollstreckung gegen den ursprünglichen Schuldner oder persönliche Haftung
des gegenwärtigen Vermögensinhabers bis zum Werte des Em-piangenen?
Einwaiiddass die Vorschrift heim Uebergange von der (altberniSChen)
Gütereinheit zur Gütertrennung nur insoweit zutretken könne, als
die Ehefrau bei der AUSeinandersetzung einen die nach dem bisherigen
Güterstand privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsiorderung über-steigenden
Betrag erhalten habe.

A. Der Ehemann der Beklagten Lina MarthalerStreit, Rudolf Marthaler
schuldet der Ehefrau des Klägers

Bigler, Luise geb. Streit aus Darlehen, gegeben zu einer ,

Zeit, da diese noch ledig war, 6000 Fr. rückzahlbar ohne Kündigung auf
1. Oktober 1917 und vom 1. Oktober 1915 an zu 5% verzinslich. Laut
Eintrag im Güterrechtsregister hatten die Eheleute Marthaler
Streit am 19. Dezember 1911 die gemeinsame Erklärung abgegeben, den
bisherigen Giiterstand (Gütereinheit des alten bernischen Rechts)
auch gegenüber Dritten beibehalten zu wollen (Art. 9 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Schl'l'
zum ZGB). Durch am 30. März 1918 abgeschl ossenen, am 7. Mai 1918
von der Vormundschaftsbehörde genehmigten, im Güterreehtsregister
eingetragenen und veröffentlichten Ehevertrag vereinbarten sie
dann die Gùtertrennung. Bei dem anschliessenden Ai)komnien über die
guter-rechtliche AuseinauclersetzuugFamilienrecht. N° 13. 1 1

vom gleichen Tage mit Nachtrag vom 8. Mai 1918 wurde,der Ehefrau als
Eigengut Fahrnis im Schatzungswerte von 5778 Fr. zugeschieden. für
,den nicht mehr vorhandenen Rest des von ihr in die Ehe eingebrachten
Vermögens von 14,000 Fr. weniger diese 5778 Fr. = 8222 Fr. wurde ihr
eine Ersatzforderung auf den Ehemann zuerkannt. Die Schatzung der in
natura erstatteten Gegenstände lehnte sich an die Wertung in einer im
Jahre 1911 abgeschlossenen Mobiliarversicherungspolize an.

Mit Zahlungsbefehlen vom 5. Juni 1918 betrieb darauf Frau Bigler sowohl
den Ehemann als die Ehefrau Marthaler,' die heutige Beklagte für die
Darlehenssumme von 6000 Fr. mit Zinsen. Die Betreibung gegen den Ehemann
führte mangels pfändbaren Vermögens am 3. Juli 1918 zur Ausstellung
eines Verlustseheins. In der Betreibung gegen die Beklagte erhob diese
Rechtsvorsehlag. Mit der heutigen Klage stellt deshalb der Ehemann
Bigler als gesetzlicher Vertreter im Rechtsstreit für das eingebrachte
Gut seiner Frau unter Berufung auf Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB die Begehren : ]. es
sei festzustellen, dass die Beklagte für die gegen sie in Betreibung
gesetzte Forderung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 1915 und
Betreibungskosten hatte, soweit ihr bei der auf die Gütertrennung zwischen
ihr und ihrem Ehemanne folgenden guter-rechtlichen Auseinandersetzung
Vermögensobjekte = aus dem bisherigen, unter Gütereinheit stehenden
ehelichen Vermögen zugeschieden worden seien;

2. es sei dieser Betrag gerichtlich zu bestimmen und die Beklagte zu
dessen Zahlung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, in dem sie ' in erster
Linie die Befugnis des Klägers in eigenem Namen klagend aufzutreten,
bestreitet und zur Sache selbst einwendet: nach den für den Fall des
Art. 9 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Schl'l' zum ZGB gemäss Art. 144 Zijk. 6 des hemischen
EG weiter geltenden Vorschriften des bisherigen Güterrechts habe ,die
Ehefrau für die Hälfte ihrer Frauengutsforderung im Konkurse des Mannes
und ,bei Pfändungen gegen die--

1 12 Familienrecht. N°18.

. sen ein Vor1echt nach den Bestimmungen des Betreibungsund Konkursrecbts
. Von einer Beeinträchtigung

_ der Haftungsverhältnisse zu Ungunsten der Kurrentglaubiger des Mannes
im Sinne von Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB durch die Gütertrennung könne demnach nur
insoweit gesprechen werden, als die der Frau bei der giiterreehtliehen
Auseinandersetzung zugewiesenen Vermögenswerte ,meh1 als diese
privilegierte Forderungshälkte ausmachen Im vorliegenden Falle habe aber
die Beklagte durch die Auseinandersetzung vom 30. März und 8. Mai 1918
nicht einmal soviel erhalten.

Duieh Urteil vom 9. Dezember 1918 hat der Appellationshof des Kantons Bern
II. Zivilkammcr die Rechtsbegehren der Klage ln einem Bett ag von 5500
Fr. zugesprochen. Die Urteilss-umme von 5500 Fr. entspricht dem Werte,
Welcher nach Auffassung des Gerichtes der der Beklagten als Eigengut
zugesehiedenen Fahrhabe bei der Zusobeidung wirklich zukam. Der

. Standpunkt des Klägers, dass bei Bestimmung des von der Beklagten
Empfangenen im Sinne Von Art. 188 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB auch die ihr durch die
Vereinbarungen vom

. 30. März und 8. Mai 1918 zugebilligte Forderung auf ihren Ehemann zu
berücksichtigen; sei wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich
dabei angesichts der Mittellosigkeit des Ehemannes Marthaler um einen
offensichtlichen non-valeur handle.

ss C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beratung der
Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Die Schätzung
der empfangenen Falnhahe auf 5500 Fr. wi1d eventuell, für den Fall,
dass das U1 teil der Vorinstanz grundsätzlich bestätigt Werden sollte,
nicht beanstandet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem Urteile des Bundesgetichts in Sachen Wunschel gegen Keller
vom 15. März 1913 (AS 39 II S. 87 Erw. 2) statuiert die Bestimmung
des Art. 168 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB, wonach der Ehemann im Rechtstreite mit
DrittenFamilienrecht. N° 33. l L::

um das eingeht-achte Gut die Ehefrau zu vertreten hat. nicht bloss eine
gesetzliche ProzesSvollmacht, sondern gibt _dem Ehemanne die Stellung
einer eigentlichen Prezesspartei. Er ist demnach befugt, Prozesse über
solches Gut mit Dritten in eigenem Namen zu führen. Da irgendwelche
neue Argumente, Welche geeignet wären; diese Auffassung zu entkräiten,
von der Beklagten nicht geltend gemacht worden sind, besteht kein Anlass
davon abzugeben und ist demnach die Aktiviegitimation des Klägers als
gegeben zu betrachten. '

2. ssEbenso hat die Vorinstanz die Passivlegitima--

_ tion der Beklagten mit Recht bejaht. Würde Art. 188
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.


ZGB Wirklich; wie die letztere behauptet, nur den Umfang des Pfändungsund
Konkursbeschlags bei der Vollstreeicung für vor dem Güterstandswechsel
begründete Forderungen gegen einen Ehegatten regeln, d. 11. lediglich
den Gläubigern solcher Forderungen das Recht geben. die Ausdehnung dieses
Besehlages über das eigene Vermögen deshetriebenen Ehegatten hinaus auch
auf dasjenige des anderen zu verlangen, soweit es ihnen nach dem bei
Entstehung der Forderung massgebenden Güterstande mitverhaitet war, so
hätte es dafür der Vorschrift des Art. 188 Abs. 2 nicht bedurft. Es Würde
hiezu der in Abs. 1 ausgesprochene Grundsatz genügt haben, dass durch
güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes
ein Vermögen, aus dem bisher die Gläubiger eines Ehegatten Befriedigung
verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden könne. Wenn das
Gesetz hiebei nicht stehen geblieben ist, sendet 11 . in Abs. 2 weiter
bestimmt hat, dass falls solches Vermögen auk einen Ehegatten übergegangen
sei, er die Schulden zu bezahlen habe, sich aber von; der Haltung in dem
Masse befreien könne, als er .nachweise, dass das Empiangene dazu nicht
ausreiche, so kann dies nur dahin set-standen werden, dass die Haftung
dem Vermögen folgt, dass also dei Ehegatte, der dasselbe mit Schulden
des anderen belastet bei der güterrechtlichen Auseinandei-

114 Familienrecht. N° 18.

setzung erhalten hat, bis zum Werte des Erhaltenen p e r s 5 n li c
h für diese Schulden einzustehen hat und den Gläubiger nicht auf die
Einbeziehung der Objekte in

die Vollstreckung gegen den ursprünglichen Schuldner si

verweisen kann. Wäre umgekehrt (nach dem Erklärungeversuche von VOGEL,
Zeitschrift des hernischen Juristenvereins Bd. 50 S. 128 i.) die Absicht
die einer VergünStigung an den Ehegatten, in dessen Eigentum das Vermögen
gegenwärtig steht, in dem Sinne gewesen, dass er auch jene Einbeziehung
durch Ein werfung des Wertes des Empfangenen in die Piändungsoder
Konkursmasse des

anderen Ehegatten abwenden könne, so wäre dafür eine _

andere Ausdrucks-weise gewählt worden. Für jene Auslegung (persönliche
aber der Höhe nach beschränkte Haftung) sprechen übrigens auch die
Gesetzmaterialien (vergl. HUBER, Erläuterungen S. 172, der ebenfalls
von einer direkten Klage gegen den durch den Güterstandswechsel zum
Eigentümer gewordenen Ehegatten spricht, und das Votum des französischen
Berichterstatters im Nationalrat, Stenogr. Bulletin 1905 S. 678): sie
wird ferner unterstützt durch den französischen Gesetzestext ( l'époux
auquel ces biens ont passe est personnellement tenu de payer les dite
créanciers ). Ob der Gläubiger so, (1. 11. durch persönliche Klage gegen
den gegenwärtigen Vermögensinhaber vorgehen muss oder die Wahl zwischen
diesem Wege und der Pfändung bezw. Admassierung in der Betreibung gegen
den anderen Ehegatten hat, braucht im vorliegenden Falle nicht untersucht
zu werden. Es genügt festzustellen, dass ihm auf alle Fälle nicht nur die
zweite, sondern auch die erste Möglichkeit zusteht. Der Einwand Vogels,
dass bei der hier vertretenen Deutung des Abs. 2 die Vorschrift des Abs. 1
praktisch bedeutungslos und überflüssig wäre, trifft auch dann nicht zu,
wenn man jenes Wahlrecht des Gläubigers verneinen und ihn beim Zutreffen
der Voraussetzungen des Abs. 27ausschliesslich auf diesen verweisen
wollte. Einmal behält sie ihre Bedeutung auch dann fürFamilienrecht. N°
18. Uf-

die Fälle, wo mit dem Güterstandswechsel keine Aenderung in den
Eigentumssondern nur in den Haftungsverhältnissen am ehelichen Vermögen ,
verbunden ist (vergl. einen solchen Fall bei GMün Kommentar zu Art.

, 188 Randnote 17), oder der Güterstandwechsel erst nach

der Pfändung eingetreten ist. Sodann zwingt die Fassung, ss der beiden
Absätze des Artikels überhaupt nicht notwendig zu der Annahme, dass
es sich dabei um die Aufstellung zweier verschiedener, gegensätzlicher
Prinzipien handle. Die Vorschrift des Abs. 1 kann sehr wohl auch

' dahin ausgelegt werden, dass damit lediglich das ob -

je k tiv e Fortbestehen der einmal auf Grund eines bestimmten Güterstandes
begründeten Haftung auch nach dem fechsel des Güterstandes, nicht die
Person desjenigen, gegen den sie geltend zu machen ist, habe bestimmt
werden wollen, diese sich vielmehr nach dem allgemeinen Grundsatze
richte, wonach die Zwangsvollstreckung nur in das eigene Vermögen des
Betriebenen z. Z. der Vollstreckung gehen kann, sodass Abs. 2, der den
Gläubiger für den Fall eines Vermögensübergangs

auf die Betreibung gegen den gegenwärtigen Vermögens-

inhaher verweist, nicht einen Gegensatz zu Abs. 1, sondern eine blosse
Schlussfolgerung und Ergänzung dazu bilden '

si wii rde. Im übrigen hätte es ja der Beklagten freigestanden,

ihre persönliche Belangung dadurch zu vermeiden, dass sie die bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung empfangenen Sachen bei der vom Kläger
auch gegen ihren Ehemann angeh'obenen Betreihung in die Pfändung gegeben
hätte, statt es zur Ausstellung eines Verlustscheins mangels pfändbaren
Vermögens kommen zu lassen. . 3, Auch die weitere Einwendung, dass als
Ernpi'angenes im Sinne von Art. 188 Abs. 2 beim Uebergange von der,
altbernischen Gütereinheit zur Güter-

trennung nur dasjenige angesehen werden könne, was die

Frau über die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung hinaus
erhalten habe, hält nicht Stich. Nach Art. 188 Abs. v2 tritt die hier
vorgesehene Haftung schon dann

116 Fa miiicnrceht. N° l 8.

und immer dann ein, wenn Vermögen, aus dem bisher die Gläubiger eines
Ehegatten Befriedigung verlangen konnten, infolge des Güterstandswechsels
auf den anderen Ehegatten übergegangen ist. Mit anderen Worten, es genügt
dafür, dass es sich um Vermögen handelt, das bis zum Güterstandswechsel an
sich, grundsätzlich für die Forderung haftete, auf das also der Gläubiger
der F orderung im Vollstreckungswege greifen konnte ; der Nachweis,
dass er daraus tatsächlich gedeckt worden wäre, kann nicht gefordert
werden. Jene Voraussetzung trifft aber hier unbestreitbarermassen
zu. Nach den für Ehegatten, welche im Sinne des Art. 9 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
scth zum
ZGB auch gegenüber Dritten den früheren Güterstand beibehalten haben,
gemäss Art. 144 des beruischen EG weiter geltenden Bestimmungen des alten
kantonalen Güterrechts geht alles Vermögen, Welches die Frau in die Ehe
einbringt oder das ihr während dieser anfällt, in das Eigentum des Mannes
über und ist demgcmäss auch mit dessen eigenem Vermögen zusammen als
Einheit für die von ihm eingegangenen Schuldenhaithar. Der Frau stehen
daran keine Sonderrechte mehr zu. Vielmehr besitzt sie lediglich in der
Höhe des Eingehrachten eine persönliche

Forderung auf den Ehemann, die allerdings nicht nur bei .

Auflösung der Ehe, sondern auch im Konkurse des Mannes oder bei Pfändungen
gegen ihn (durch Anschluss) geltend gemachtwerden kann. Wenn das Gesetz
dabei für die Hälfte dieser Forderung der Frau ein Vorrecht nach
Betreibungsoder Konkursrecht , d. h. nach Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
alte-Fassung SchKG
gewährt, so Wird damit nicht etwa das Prinzip der Haftung des Frauengutes
auch'für die Mannesschulden umgestossen und ein Teil des letzteren
ihrwieder entzogen, sondern lediglich das Rangverhältnis geordnet, in
welches die Frau bei einer solchen Teilnahme ander von anderer Seite
durchgeführten Vollstreckung in das Mannesvermögen, in dem auch ihr
Eingebrachtes aufgegangen ist, zu den übrigen Gläubiger n tritt. Das
zeigt sich deutlich, wenn neben ihr nicht nur GläubigerFamilienrecht. N°
{R. 1 17

der V. Klasse, sondern auch solche der I. bis III. Klasse vorhanden sind,
indem siedann unter Umständen trotz ihres Privileges leer ausgehen
kann. Von einem Verhältnis. das die Haftung mit dem Empfangenen
nach Art. 188. Abs. 2 bis zu einem der privilegierten Hälfte der
Frauengutsiorderung gleichkommenden Beträge ausschliessen wiirde,
liesse sich somit höchstens insoweit sprechen, als die Frau für diese
Hälfte'ohne die Gütertrennung Wirklich Deckung erhalten hätte d; h. ,einen
entsprechenden Teil des Verwertungserlöses kraft ihres Privileges den
übrigen Gläubigern hätte entziehen können, Ob und inwieweit dies der
Fall gewesen wäre, lässt sich aber nachträglich nicht beurteilen, weil es
'unmöglich ist festzustellen, welches die Forderungen gewesen wären, mit
denen sie alsdann in der Vollstreckung gegen den Eh'emannin Konkurrenz
hätte treten müssen und ob sich darunter nicht auch solche befunden
hätten, welche der ihren vorgegangen Wären. Dementsprechend nimmt denn
auch Art. 188 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB Vorn Zugritie der Gläubiger des Ehemannes nach
Abs. 2 nur dasjenige aus, was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes
oder in einer Anschlusspfändung tatsächlich zurückerhalten hat. Hätte
man den nämlichen Grundsatz auch für den Betrag aufstellen wollen,
für den sie ohne den Güterstandswechsel in der Vollstreckung gegen den
Mann ein Privileg genossen hätte, so würde dies zweifellos ausgesprochen
worden sein;

Richtig ist, dass diese Lösung zu Härten führen kann. indem sich die
Ehefrau infolgedessen bei der zu ihrem Schutze angestrebten Gütertrennung
möglicherweise schlechter stellt, als wenn sie den bisherigen Zustand

ss hätte weiterbestehen lassen und sich auf die Wahrung

ihrer Ansprüche durch Teilnahme am eventuellen Konkurse des Ehemanns oder
AnschluSSpfändung beschränkt hätte. Der Fehler liegt aber am Gesetze,
das die durch 'ertragsmässige oder behördliche Anordnung der Gütertrennung
nötig werdende Auseinandersetzung ausschliess-

., lich den Ehegatten selbst überlässt, statt dafür ein amt--

ns Familienrecht. N° 19.

liches Verfahren mit gleichzeitiger Liquidation der auf dem gesamten
Ehegut lastenden Schulden vorzusehen, bei der sich dann auch die Rechte
der'Frau'durch Zu'Weisung desjenigen Betrages, auf den sie nach dem
bisherigen Güterstand dank des Weibergutsprivilegs, Anspruch gehabt hätte,
hätten wahren lassen. Angesichts des Gesetz gewordenen Textes ist eine
andere Entscheidung nicht möglich.

4. Da die Beklagte die Schätzung des Wertes des von ihr Empfangenen auf
5500 Fr. nicht anficht und auch nicht etwa einwendet, dass sie in diesem
Betrage oder einem geringeren bereits darauf haftende Mannesschulden
bezahlt habe, ist demnach das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern H. Ziviîkammer vom 9. Dezember 1918 bestätigt. ss

19. Urteil der II. Zivile'bteilmg vom 12. Mm 1919 S. S. Michel gegen
Kantonalbank ven Bern. Auslegung von Art. 282
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
ZGB. Inhalt und Umfang
der dem inhaber der elterlichen Gewalt bezüglich des Kindesvermij-

gens zustehenden Vertretungsund VerWaltungsreclnc (Art. 279
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
1    Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
, 290
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 290 - 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
1    Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
ZGB).

A. Die Beklagten Johann Marcel Michel, geb. 1898, René Arthur Michel
geb. 1903 und Erwin Christian Michel geb. 1905, alle drei Söhne {des Hans
Michel Lauener in Interlaken, früher Wirt zum Hotel Splendid daselbst,
sind Eigentümer der Liegenschaften Nr. 751 bis 754. des Grundbuches von
Unterseen im Gesamtschatzungswerte

ss on 46,770 Fr. Am 30. Oktober 1914; stellte
Notari-1111111Familienrecht. N° 19. ....

in Interlaken im Auftrage von Vater Michel bei der Klägerin, der
Kantonalbank von Bern, Filiale Interlaken das Gesuch um Gewährung eines
Darlehens im Betrage von 15,000 Fr. an die Beklagten gegen Bestellung
eines Faustpfandrechtes an einem Eigentümerschuldbrief ersten Ranges
auf den ihnen gehörenden Liegenschaften. Das mit der Begutachtung der
Darlehensgesuche betreute Bank komite der Filiale leitete das Gesuch
an den Bankrat in Bern weiter und empfahl es ihm zur Genehmigung,
indem es in dem an diesen gerichteten Antrage bemerkte, dass an
der Liegenschaft im Frühjahr verschiedene Umbauten und Reparaturen
vorgenommen worden seien, die aus dem aufgenommenen Gelde bezahlt
werden sollten. Der Bankrat bewilligte das Darlehen und Vater Michel
stellte in der Folge als natürlicher Vormund seiner minderjährigen
Kinder einen Schuldschein aus, in dem er anerkannte, der Klägerin 15,000
Fr. schuldig zu sein. Gleichzeitig übergab er ihr einen am 6. November
errichteten Eigentümerschuldhrief 1. Ranges p. 15,000 Fr., haftend auf den
vorerwähnten Liegenschaften Nr. 751 bis 754 des Grundbuches Unter-seen als
Faustpf and. Wie heute nicht mehr bestritten ist, hat Vater Michel die
Darlehenssnmme nicht im Interesse seiner Söhne, sondern zur Ausrichtung
von Abschlagszahlungen an seine eigenen Gläubiger verwendet, wozu die
Aufnahme des Darlehens von Anfang an bestimmt war. Da die Beklagten
den ihnen nach dem Darlehensvertrag obliegenden Zinsleistungen nicht
nachkamen, leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein mit den
Anträgen : es sei gerichtlich festzustellen, das ihr bestellte Pfandrecht
bestehe zu Recht und es seien die Beklagten zu verurteilen, ihr 15,000
Fr. nebst Zins zu 6 % seit 13. November 1916 plus 1805 Fr. 75 Cts. (Zins,
Kommissionen, Verzugszinsen vom 14. November 1914 bis 14. November 1916)
nebst Verzugszins zu 6% seit 14. November 1916 zu bezahlen. Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage und erhoben Widerklage mit dem Antrag,
das Pfandrecht sei als für die Be-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 110
Datum : 18. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 110
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 110 Familienrecht. N° 18. ll. FAMIL IENRECHT ])ROIT DE LA FAMILLE 18. Urteil der


Gesetzesregister
SchKG: 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
168 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
188 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 188 - Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
279 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 279 - 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
1    Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.
282  290
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 290 - 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
1    Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
Stichwortregister
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beklagter • ehegatte • empfang • wert • mann • darlehen • zins • ehe • vater • vorinstanz • rang • eigengut • weisung • vogel • eigentum • kantonalbank • grundbuch • bundesgericht • schuldner • verurteilung
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