104 Prozessrecht. N° 16.

wert erreiche nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz
noch streitigen Rechtsbegehren den Betrag von 4000 Fr. nicht, auf einer
oiîenhar irrtümlichen Voraussetzung beruhte, welche auf die unvollständige
Protokollierung der Parteianbringen vor der oberen kantonalen Instanz
und deren Nichtbeachtung durch den Kläger zurückzuführen ist ;

dass nunmehr in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt
ist, dass der Streitwert vor Obergericht in Wirklichkeit 4000
Fr. überstieg, weshalb die vom Kläger gegen das ohergerichtliche Urteil
erklärte Berufung formgültig war ;°

dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, den früheren Entscheid
des Bundesgerichts in analoger Anwendung von Art. 95 OG und 192 Ziff. 1
c, oder 2 BZP (Revision) aufzuheben und die klägerisohe Berufung an Hand
zu nehmen; -

erkennt das Bundesgericht :

' Das Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 1918 m Sachen H. Wechlin
Tissot gegen Leo Karasek wird aufgehoben und die gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 1918 in dieser Sache
vom Kläger erklärte Berufung an Hand genommen.I. PERSONENRE CHTDROIT
DES PERSONNES

17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilsbteilung vom 16. Januar 1919
i. S. M gegen Gr. L'nzulässigkeit einer Klage auf Beseitigung der Störung
i. S. Von Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB bei Verletzung der persönlichen Verhältnisse
durch eine einmalige abgeschlossene Handlung. Aueh die Verurteilung
zu anderen Arten der Genugtuung an Stelle der Zahlung einer Geldsumme
nach Art. 49 Abs.2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR setzt die besondere Schwere der Verletzung und des
Verschuldens voraus. Verneinung eines solchen schweren Verschuldens bei
übler Nachrede, die auf ein Missverständnis zurückzuführen ist.

Der Beklagte M. war vom Kläger G. als Geschäftsreisender für den Besuch
bestimmter Kunden in Italien angestellt werden. Zu diesen Kunden
zählte u. a. eine Firma in Turin, die wegen Anständen aus früheren
Lieferungen weitere Bestellungen beim Kläger abgelehnt hatte. Es
fand deshalb zur Hebung jener Anstände am 14. April 1912 in Turin eine
Besprechung zwischen dem Beklagten und dem Direktor B. der Turiner Firma
statt. In dem Briefe, womit der Beklagte den Kläger über deren Verlauf
unterrichtete, bemerkte er, er habe um den B. zu über-v zeugen, dass
durch die Verleumdungssueht des früheren Vertreters des Klägers eine
Atmosphäre unhegründeten gegenseitigen Misstrauens entstanden sei, aus
der es herauszukommen gelte, auf den einige Tage vorher vom Kläger ihm,
dem Beklagten gegenüber getanen Ausspruch hingewiesen: wenn man'Direktor
B. eine angemessene Provision zugesichert hätte, würde man auch die
Bestellungen für 1912 erhalten haben. Mit der vorliegenden

AS 45 ll 1919 8

SOG I'vrsmunrm-bt. °'1'î.si

Klage stellt der Kläger, von dem B. wegen jener angeblichen Aeusserung
Satisfaktiou unterAndrohung gerichtlicher Schritte verlangt hatte,
die Rechtsbegehren :

I. es sei festzustellen, dass er in der Unterredung mit dem Beklagten
M. vom 11. April1912 die vom letzteren verbreitete Aeusserung über
B. nicht getan, noch den B. sonst der Bestechlichkeit oder einer anderen
ehrenrührigen Handlungen-ehe beziehtigt habe; -

2. der Beklagte sei zu verurteilen, dem B. diese Unrichtigkeit seiner
Behauptung zu bestätigen und dem Kläger eine Ehrenerklärung abzugeben,

3. er habe an den Kläger eine Genugtnungssumme von einem Franken zu
bezahlen.

Während die kantonale Instanz dem Kläger die Rechtsbegehren 1 und 2
zusprach, das Begehren 3 dagegen wegen " Fehlens der besonderen schwere
des Verschuldens verwarf, wies das Bundesgericht die Klage gänzlich ab.

Aus den Gründen:

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass Grundlage der Klage nicht
etwa ein fortgesetztes und noch andauerndes Verhalten des Beklagten,
sondern eine einmalige und abgeschlossene Handlung desselben, nämlich die
von ihm am 14. April 1912 gegenüber Direktor B. aufgestellte Behauptung
bildet, der Kläger G. habe geäussert, bei Vergütung einer angemessenen
Provision an B. würde er auch die Lieferungen für das Jahr-1912 erhalten
haben. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht behauptet wird, dass
der Beklagte diese Handlung zu Wiederholen, d. h. jenen angeblichen
Ausspruch Cr.'s neuerdings weiterzuverbreiten gedachte, ist es daher
ausgeschlossen, dass der Kläger die Begehrenl und 2 der Klage auf
Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB stützen könnte, d. h. dass es sich dabei um eine
Klage auf Beseitigung der Störung) im Sinne dieser Vorschrift handeln
könnte. Wie das Bundesgericht schon wiederholt (vergl. AS 40 I S. 164 H.,
. 42 II S. 599 ff. Erw. 3 und 4) entschieden hat, setzt Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB
überall eine zur Zeit der Klageerhebung erstPcrsonenrecht. N° 17 . 107

noch bevorstehende oder doch noch fortdauernde Störung voraus : nur soweit
eine solche in Frage steht, ist demnach auch eine auf ihn gegründete
Klage auf Feststellung _ der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens
allenfalls denkbar. Gegen ausschliesslich der Vergangenheit angehörende
Verletzungen der persönlichen Verhältnisse bestehen nur diejenigen Mittel
des Rechtsschutzes, wie sie in den Spezialbestimmungen, auf die Art. 28
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB verweist, also namentlich in Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR vorgesehen sind.
Wenn die Vorinstanz annimmt, dass man es hier in Wirklichkeit mit
einer noch tortdauernden und nicht mit einer abgeschlossenen Störung
zu tun habe, Weil die Trübung, die durch die unwahre Besehuldigung
des Beklagten in die Beziehungen des Klägers zuB. und dessen Firma
gebracht worden sei, solange dauere, als sich nicht der Kläger über die
Unwahrheit der Behauptung des Beklagten überzeugend ausweisen könne,
so ist diese Auffassung irrtümlich und beruht auf einer unrichtigen
Auslegung des Gesetzes. Was dabei als fortdauernd bezeichnet wird, ist
in Wirklichkeit nichtdie Störung des Art. 28 Abs. 1, d. h. das in die
Persönlichkeitsreehte eines anderen eingreifende Verhalten, sondern die
schädigende Folge des bereits geschehenen unbefugten Eingriffs. Ein schon
eingetretener schaden kann aber nicht mehr beseitigt werden. Es bleibt
dagegen nur noch die Möglichkeit seiner nachträglichen Gutmachung, des
Ausgleichs durch die Bechtsbehelfe, die das Gesetz hiefür gibt : Leistung
von Schadenersatz und Genugtuung. Der der Kläger einen ihm erwachsenen
materiellen (Ve1mögens )Schaden selbst nicht geltend macht, könnten
daher auch seine Rechtsbegehren 1 und 2 nur insoweit geschützt werden,
als sie sich auf Art. 49 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR zu stützen vermöchten, d. h. sich als
Mittel der Genugtuung für eine erlittene Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen darstellen. Von diesem Gesichtspunkt aus genügt es aber
zu ihrer Gutheissung gleichwie für diejenige der Forderung auf Zahlung
einer Geldsumme von einem Franken nicht, dass eine solche

'! ; ,3 Personen: echt. N° 17.

Verletzung an sich vorliegt, es müssten auch noch die weiteren
Voraussetzungen der besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens
hinzukommen. Wenn Art. III-Abs 2 OR den Richter ermächtigt, anstatt
oder neben der Geldleistung auch auf eine andere Art der Genugtuung zu
erkennen, so soll damit nicht gesagt werden, dasses für diese anderen
nicht in Geld bestehendensLeistun; gen weniger strenger Voraussetzungen
bedürfe. Es soll ihm dadurch nur die Möglichkeit eröffnet Werden, den
Genugtuungszweck auch auf andere Weise zu erreichen, wenn die Abfindung
in Geld als den Umständen nicht angemessen oder nicht ansreichend
erscheint. Eine andere Lösung wäre auch offenbar nicht gerechtfertigt, da
die Akte, denen sich dabei der Beklagte unterziehen muss, wie Publikation
des Urteils usw. ihn unter Umständen weit härter treffen können, als
es bei der blossen Verurteilung zurZahlung einer Geldsumme der Fall
wäre. Der Unterschied zwischen Abs. 1 und 2 des Art. 49 liegt demnach
ausschliesslich inder Verschiedenheit der Leistungen, die dem Beklagten
zugemutet werden, und nicht in den materiellen Erfordernissen, an die
die Ver. urteilung zu ihnen geknüpft ist. In diesem Sinne hat sich denn
auch das Bundesgericht in dem zweiten oben angeführten Urteile (Erw. 4
am Ende) bereits ausgesprochen. Mag nun auch das Verhalten des Beklagten
im Verkehr mit den Kunden des Klägers undden Organen der Turiner Firma
insbesondere vielfach ungeschickt und schwer zu begreifen sein, so ergibt
sich doch aus der ganzen Korrespondenz unzweifelbaft, dass der Beklagte
dabei keinesfalls aus bösem Willen, sondern in der redlichen Ueberzeugung
handelte, die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren. Es darf daher,
als ausgeschlossen. betrachtet werden, dass er die G. in den Mund gelegte
Aeusserung Wider besseres Wissen erfunden hätte, sondern bleibt,

' nachdem andererseits durch den vom Kläger geleisteten Eid prozessu'al
festgestellt ist, dass dieselbe nicht gefallen ist,: nur die Annahmedass
er 'die Aeusserun-Personenrecht. N° 17. 109

gen G's anlässlich der Unterredung vom ll. April 1912

missverstanden habe, wie dies ja bei einer längeren und zweifellos
teilweise erregten Anseinandersetzung sehr wohl möglich _ist. Für diese
Deutung spricht, abgesehen von dem übrigen Inhalte der Akten, vor allem
auch der Brief vom 20. April 1912 selbst, da es kaum denkbar erscheint,
dass der Beklagte selbst den Kläger in der Art und Weise, wie es hier
geschah, über den Inhalt seiner Besprechung mit B. wurde unterrichtet
haben, wenn er sich dabei im Unrecht gefühlt hätte. Geht man hievon
aus, d. h. nimmt man an, dass es sich um ein blosses Missverständnis
gehandelt habe, so kann aber-von einem schweren Verschulden, wie es
Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR voraussetzt, nicht mehr die Rede sein. Es braucht deshalb
das Vorliegen des weiteren FErkordernisses der besonderen schwere der
Verletzung nicht untersucht zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob
zu den anderen Arten der Genugtuung im sinne von Abs. 2 ebenda auch
dieVerurteilung zu einem Viderrui bezw. einer Ehrenerklärung gerechnet
werden dürfe, wie sie hier mit Rechtsbegehren 2 verlangt wird, eine Frage,
die sowohl aus grundsätzlichen Erwägungen (vergl. EGGER zu Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB
S. 120 litt. c), wie auch wegen der vollstreckungsrechtlichen Bedenken
keineswegs liquid erscheint. Entscheidend ist, dasses jedenfalls an der
unerlässlichen subjektiven Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch
überhaupt, der besonderen schwere des Verschuldens, fehlt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 105
Datum : 16. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 105
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 104 Prozessrecht. N° 16. wert erreiche nach Massgabe der vor der letzten kantonalen


Gesetzesregister
OG: 95
OR: 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • beklagter • besteller • brief • bundesgericht • dauer • ehe • eid • entscheid • erwachsener • frage • geld • geldleistung • genugtuung • italienisch • lieferung • personenrecht • persönliche verhältnisse • rechtsbegehren • richterliche behörde • schaden • schadenersatz • schweres verschulden • stelle • streitwert • tag • treffen • verfahren • verhalten • verurteilung • vorinstanz • weiler • wert • wiederholung • wiese • zeuge