54 . Staatsrecht.

IV. DEROGATORISCHÉ KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

7. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1919 i. S. Riklin gegen St. Gallen.

Anerkennung eines gewohnheitsrechtlich begründeten kantonalen Bergregals.

In der Hauptsache beschwert sich der Rekurrent darüber, dass durch
die in der Konzessionserteilung liegende Feststellung und Ausübung
eines kantonalen Berghauregals die veriassungsmässige Garantie seines
Eigentumsrechtes beeinträchtigt werde ; auch handelt es sich dabei,
da die Art. 655
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655 - 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
1    Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2    Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1  die Liegenschaften;
2  die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3  die Bergwerke;
4  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3    Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
1  weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2  auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.570
und 667
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB angerufen werden, um eine Beschwerde wegen
Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
gegenüber dem kantonalen Rechte. In dieser Beziehung ist zunächst auf
den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Weinmann gegen Luzern (AS-44
I S. 1-67 ii.) zu verweisen, worin festgestellt wurde, dass nach dem
ZGB die Kantone berechtigt sind, durch ein Gesetz das Bergregal einzu-

. führen und damit dem Staate das Recht zur Ausbeutung

von nutzbaren Mineralien und Fossilien im Erdinnern zu sichern. Was hier
von einem kantonalen Gesetze gesagt ist, gilt aber für das kantonale
Recht überhaupt, also auch für ein in einem Kantone bestehendes
Gewohnheitsrecht, das grundsätzlich gleich der Gesetzgebung gültige
Normen enthalten kann. Demnach hält auch ein gewohnheitsreclitlich
begründetes kantonales Bergregal vor den Bestimmungen des ZGB und einer
veriassungsmässigen Eigentumsgarantie stand.

(il 01

Gewaltentrennung. N° 8.

V. GEWALTENTRENNUNG SÉPARATION DES POUVO'IRS .

8. Urteil vom 17. Februar 1919 i. S. "Hacker und Dürrenmatt gegen Bern.

Legitimation einer kantonalen Regierung, im staatsrechtlichen
Beschwerdevertahren für den Grossen Rat aufzutreten.Verhältnis der
gesetzausführenden Verordnung zum Gesetz. Umfang und Inhalt der Befugnis
des bernischen Grossen Rates zum Erlass von Dekret'len. Zulässige
Ausführung des von einem Gesetze aufgestellten Grundsatzes der amtlichen
Inventarisation zu Steuerzwecken auf dem Dekretswege.

A. Das durch Volksabstimmung vom 7. Juli 1918 angenommene bernische Gesetz
über die direkten Staatsund Gemeindesteuem bestimmt in § 41 Abs. 2bis
4 u. 6: stirbt eine im Kanton Bern steuerpflichtige Person, so ist
über ihren Nachlass ein amtliches Inventar auf zunehmen. Zur Sicherung
desselben ist der Nachlass innerhalb 24 Stunden nach dem Todesfall unter
Siegel zu legen. Die amtliche Inventarisierung unterbleibti in den
Fällen, wo ein Erbschaftsinventar (Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
!"

' Einführungsgesetz zum ZGB) oder ein öffentliches

Inventar (Art. 580 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
. ZGB) aufgenommen wird. Die Erben sind jedoch
verpflichtet, der Steuerbehörde dieses Inventar vorzulegen.

Das amtliche Inventar ist durch einen Bezirksbeamten aufzunehmen. In
grösseren Gemeinden kann mit Ge nehmigung des Regierungsrates die
Aufnahme den Gemeindebehörden übertragen werden. Die Kosten der .
amtlichen Inventarisation trägt der Staat.

Der Regierungsstatthalter kann auf den Vorschlag der Erben einen Notar
mit der Inventar-aufnehme be auftragen ; in diesem Falle tragen die
Erben die Kosten.

Die Ausführungsbestimmungen über das amtliche
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 54
Datum : 09. Mai 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 54
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 54 . Staatsrecht. IV. DEROGATORISCHÉ KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU


Gesetzesregister
ZGB: 60 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
580 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 580 - 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
1    Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2    Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3    Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
655 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 655 - 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
1    Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2    Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1  die Liegenschaften;
2  die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3  die Bergwerke;
4  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3    Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
1  weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2  auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.570
667
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inventar • erbe • bergregal • 1919 • gewaltentrennung • kantonales recht • entscheid • bern • tonbildträger • ausmass der baute • umfang • eigentumsgarantie • gemeinde • legitimation • notar • norm • regierungsrat • siegel • innerhalb • konzessionserteilung • hauptsache • bundesgericht
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