42 . ' . Staatsrecht. si

der Steuersatz richtet sich nach dem Durchschnitt der aus dem Reinertrag
der Jahre 1912 bis 1914.. ausgerichteten Dividenden. (Art. 20-22 BB). Die
Steuer beruht somit allerdings auf einer Kombination der Elemente #
Vermögen und Ertrag . Allein von charakteristiscller-Bedeutung ist dabei
das erstere, indem das V e rm'ög e n' der Gesellschaft, nach Massgabe der
sog. eigenen Gelder, das Steuer ob j ek t bildet, Während der Ertrag,
soweit er in der Dividende zum Ausdruck kommt, nur für die Höhe der
Steuer bestimmen-i ist. Für die streitige' Steuerverteilung sind daher
speziell die ' Ausführungen des Urteils Vom 11. November 1915 über die
Vennögensbesteuerung in Erw. 3 litt. a (a.a.0.,.S.434 fi.) massgebend,
auf die sich denn auch die Kriegssteuerverwaltung. von Nidwalden
beruft. Damit steht das in den offiziellen Erläuterungen gegebene
RepartitionsBeispiel, das die Kriegssteuerverwaltung des Kantons Luzern
' für ihre Rechnungsweise in Anspruch nimmt, nicht im Widerspruch. Denn
in jenem einfachen Falle eines vsteuerpflichtig-IT mit auswärtigem
Grundbesitz entspricht die auswärts zu versteuernde Vermögensquote
nur deswegen gerade dem dortigen Liegenschaftswerte, weil mit der
Liegenschaft, die keinem Geschäftsbetriebe dient,im Gegensatz zu den
hier in Betracht fallenden festen Anlagen der Dampfschifigesellschaft des
VierWaldstättersees ausserhalb des Kantons des Gesellschaftssitzes, keine
anderweitigem Vennögensbestandteile in wirtschaftlicher Beziehung stehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : {

_ In Gutheissung des Rechtsbegehrens des Kantons Unter-weiden nid dem Wald
wird ,festgestellt, dass der Anteil dieses Kantons an der Kriegssteuer
der Dampfschifigesellsehait des Vierwaldstättersees nach den im Urteil
des Bundesgerichts vom 11. November 1915 betr. die Steuerpflicht dieser
Gesellschaft aufgestellten Grundsätzen für die Vermögensbesteuerung zu
berechnen ist.Gerichtsstand. N° 5 43

V. GER ICHTSSTAND

FOR

5. ums von e. rem 1919 i s. wenn _ gegen Jesohonek.

'Wirksamer Verzicht auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV durch

Unterzeichnung eines mit einer Gerichtsstandsklausel versehenen
Bestellscheins, wenn dieser nur den Abruf einer Teillieferung bildet
? Kann der Unterzeichnende mit Grund geltend machen, dass er die Klausel
nicht gelesen oder nicht

verstanden habe '!

A. Am 25. August 1916 wurde zwischen dem Rekursbeklagten J. Jeschonek
in Zürich und dem Rekurrente'n G. Walther in Oberburg ein Vertrag
abgeschlossen, wonach jener diesem auf zwei Jahre die Vertretung
für _ den Vertrieb eines Waschpulvers in gewissen bernischen
A111tsbezirken übertrug. Der Rekurrént verpflichtete sich, Während
der Vertragsdauer 10 000 kg. (in Kommission zu beziehen und zwar im
Monat durchschnittlich · 400 bis 500 kg. zum Preise von QOCts. Erhatte
schon vor dem Vertragsabschluss, am 15. August 1916, sich zum Bezuge
von 500 kg. verpflichtet und bestellte am 15. September 1916 weitere
500 kg. Diese beiden Bestellungen erfolgten in der Weise, dass der
Rekurrent jeweilen eine ihm vom Rekursbeklagten oder dessen Reisenden
übergebene Kommissionskopie unterzeichnete, die unmittelbar über der
Unterschrift in kleinen Buchstaben folgende gedruckte Klausel enthält
: Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Zürich bezeichnet. Käufer
verzichtet laut Verfassung auf Art. 59. Käufer und Verkäufer erklä-ren
Rechtsdomizil in Zürich zu wählen und anerkennen die Kompetenz der
Zürcher Richter. Käufer bestätigt gelesen und verstanden zu haben.
Während der Rekur-'

44 ; Staatsreeht.

rent für die am 15. August bestellte Ware Zahlung leistete, verweigerte
er die Annahme der auf Grund der Bestellung vom 15. September gemachten
Lieferung. Die Ware wurde daher von der Bahnverwaltung versteigert und
der Überschuss der Kosten über den Erlös im Betrage von 13 Fr. 70 Cts. vom
Reknrsbeklagten bezogen. Dieser erhob infolgedessen gegen den Rekurrenten
vor dem Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung des Kaufpreises von 450
Fr. und des Betrages von 13 Fr. 70 Cts. samt des

Zinses. Der Rekurrent bestritt aber im Prozesse die ort

liche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte, indem er geltend machte,
dass er nicht gültig auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verzichtet habe.

Das Bezirksgericht Zürich schätzte diese Einrede und wies die Klage von
der Hand. Es nahm gestützt auf eine Einvernahme des Rekurrenten an, dass
dieser zu ungebildet und zu unerfahren sei, als dass er die Bedeutung der

Gerichtsstandsklausel hätte verstehen können. Der Be-·

schluss des Bezirksgerichtes wurde aber on der I.ss Kammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich am 14. September 1918 aufgehoben und
das Bezirksgericht angewiesen, den Rechtsstreit zu behandeln.

Der Entscheid ist wie folgt-begründet: Im Bestellscheine sei der Zürcher
Gerichtsstand ausführlich und deutlich vereinbart werden und zwar
so, dass der Wortlaut von jemandem, der nicht rechtskundig sei, ver.
standen werde. Die danach vorliegende übereinstimmende Willensäusserung
bilde einen Beweis für die Willenseinigung; der Rekurrent müsse daher
beweisen, dass die Erklärung seinem Willen nicht entsprochen habe Wenn
nun auch die Vereinbarung in kleiner Schritt gedruckt und darüber bei den
Vertragsunterhandlungen nicht gesprochen worden sei, so beweise doch das
nicht, dass der Rekurrent die Vereinbarung nicht gewollt habe. Es könne
nicht vermutet werden, dass sie von ihm nicht gelesen werden sei. Die
persönliche Befragung des Rekurrenten sei unerheblich, da sie für ihn
nicht als BeweismittelGerichtsstand. N° 5. a.:-

. gelten könne. Die Doppel der Bestellzettel seien ihm über-

geben WOrden ; er habe daher in der Zeit zwischen den beiden Bestellungen
vom 15. August und 15. September reichlich Gelegenheit gehabt, sich über
die Gerichtsstandsvereinbarung zu unterrichten. Ein Irrtum über deren
Inhalt liege nicht vor.

B. -Gegen diesen ihm am 2. Oktober 1918 zugestellten Entscheid hat
Walther am 26. November 1918 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei aufzubeben, eventuell
sei durch Einholung eines Berichtes der Polizeibehörde der Beweis dafür
abzunehmen, dass der Rekurrent geschäftsunkuudig sei. ss

Es wird geltend gemacht, dass eine Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV .vorliege,
und zur Begründung ausgeführt: Der Rekurrent habe den Bestellzettel vom
15. September 1916 unterzeichnet, ohne die Gerichtsstandsklausel gelesen
zu haben, und keine Ahnung davon gehabt, dass er damit etwas vereinbare,
das im Vertrag vom 25. August nicht enthalten-sei. Selbst Wenn er aber die
Klausel gelesen hätte, so habe er doch nicht die nötige Intelligenz und
Erfahrung besessen, um Sinn und Tragweite der Klausel erkennen zu können
; denn er sei früher Steinbrecher und Holzer gewesen und habe sich erst
in seinen alten Tagenwegen Invalidität entschlossen mit Hausieren sein
Leben zu fn'sten. Es handle sich somit um einen wesentlichen Irrtum. Das
Obergericht habe die Umstände des Falles nicht gewürdigt und die auf
persönlichem Eindruck beruhende Feststellung des Bezirksgerichtes, dass
der Rekurrent ein unbeholfener, einfacher, grundehrlicher Mann sei,
in aktenwidriger Weise ignoriert. Dieser habe von den Bestellzetteln
kein Doppel erhalten.

C. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

D. Der Rekursbeklagte beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventuell
sei der BeWeis dafür abzunehmen, dass der Rekurrent die Doppel der
Bestellzettel

46 , Staatsrecht.

am 15. August und 15. September1916 erhalten habe..

Zur Begründung des Antrages wird u. a. ausgeführt : Es könne nicht
angenommen werden, dass der Rekurrent invalid und geschàftsunfàhig
sei. Jedenfalls sssei ein Beweis hiefür nicht geleistet werden. Er sei
sich der Tragweite der von ihm bei Unterzeichnung des Bestellzettels
eingegangenen Verpflichtungen bewusst gewesen. Dass er ein Doppel des
Bestellzettels erhalten habe, sei vor Bezirksgericht nicht bestritten
worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es ist nicht bestritten, dass der Rekurrent aufrechtstehend im Sinne
des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV ist. Er hat daher nach

dieser Verfassungsbestim'mung ein Recht darauf, für ,

persönliche Ansprachen , zu denen die vom Rekursbeklagten geltend
gemachte Forderung gehört, vor dem Richter seines Wohnsitzes Oberburg
oder überhaupt seines Wohnsitzkantons gesucht zu werden. Doch ist, wie
das Bundesgericht von jeher anerkannt hat, ein Verzieht auf dieses Recht
zulässig. Sofern daher der Rekurrent für den vorliegenden Rechtsstreit
durch ausdrück liche Vereinbarung, aus der sich sein dahin gerichteter
Wille klar und deutlich ergibt (vergl. AS 34 I S. 58 f.; 36 I S. 590
f.,604), auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verzichtet hat, könnte er die
Zuständigkeit'der Zürcher Gerichte mit Grund wegen Verletzung dieser
Verfassungs' bestimmung nicht aniechten. Ob die erwähnte Voraussetzung
zutrifît, ist im allgemeinen nach den Grund-sätzen des Obligationenrechts
frei zu prüfen.

Wird der Bestellschein vom 15. September 1916, der der streitigen
Forderung zu Grunde liegt, für sich allein betrachtet, so
lässt sich kaum leugnen, dass eine übereinstimmende gegenseitige
Willensäusserung im Sinne des Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR vorliegt, wodurch die Parteien
in unzweideutiger Weise, bedingungsund vorbehaltlos, den Zürcher
Gerichtsstand vereinbaren und Womit der Rekurrent auf die Garantie des
WohnsitzgerichtsstandesGerichtsstand. N° i:

verzichtet. Dieser kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass
er die gedruckte Gerichtsstandsklauscl nicht gelesen und daher ihren
Inhalt nicht gewollt habe ; denn nach der in der bundesgerichtlichen
Praxis anerkannten Erklärungstheorie (vergl. AS 32 II S. 286, 34 II
S. 528, 38 I S. 601) bedarf es zu einer wirksamen Willenserklärung
nicht notwendig des Bewusstseins ihres lnhaltes. Wer ein Schriftstück
unterschreibt und damit einem andern eine Erklärung abgeben will, ohne
sich um deren Inhalt zu kümmern, muss diese gegen sich gelten lassen,
sofern nicht dem Empfänger bekannt war oder nach der Erfahrung des
Lebens vernünftigerweise bekannt sein musste, dass der Erklärungsinhalt
nicht gewollt sei. Hätte aber der Rekurrent die Gerichtsstandsklausel
gelesen, so ist es zweifelhaft, ob er mit Grund geltend machen könnte,
er habe sie nicht verstanden und sich daher in einem wesentlichen Irrtum
befunden. Obwohl gewisse darin gebrauchte Ausdrücke und Wendungen
von einem Rechtsunkundigen Vielleicht nicht verstanden werden, geht
doch selbst für einen solchen aus ihrem Inhalt kiar hervor, dass
zur Beurteilung von Streitigkeiten die Zürcher Gerichte als zuständig
erklärt werden. Ein Hausierer mit einiger Geschäftseriahrung musste sie
denn auch bei Anwendung der Aufmerksamkeit, die normalerweise von ihm
verlangt werden kann, verstehen. Der Bestellschein vom 15. September
1918 bildet nun aber nicht die ausschliessliche vertragliche Grundlage
für das in Frage stehende Rechtsverhältnis; dieses wird vielmehr in der
Hauptsache durch den Vertrag vom 25. August 1916 geregelt. In dieser
als Kommissionevertrag bezeichneten Vereinbarung wurde festgesetzt,
dass der Rekurrent vom Rekursbeklagten in regelmässigen Teillieferungen
eine bestimmte Ware in bestimmter Menge beziehen müsse, und der Preis
dafür festgestellt.

'Der Rekurrent hatte, um den Vertrag zur Ausführung

zu bringen, nur noch jeweilen den Zeitpunkt für die einzelnen
Teillieferungen und deren Umfang zu bezeichnen.

48 Staatsreeht.

Infolgedessen bildete die Bestellung vom 15. September 1916 nicht einen
selbständigen Kautoder Kommissionevertrag, sondern nur den Abruf einer
Teillieferung auf

Grund der bereits vorher festgesetzten Vertragsbestim

mungen. In eine derartige Abrufserklärung hinein gehört aber eine
Vereinbarung über den Gerichtsstand nicht. soll für Streitigkeiten
zwischen den Parteien ein

besonderer Gerichtsstand bestimmt werden, so muss,

dies vernünftigerweise in Beziehung auf das -· ganze Vertragsverhältan
geschehen ; die Wahl eines besondern Richters in Beziehung auf eine
Teillieferung hat keinen

Sinn. Ein Verzicht auf den Gerichtsstand des. Wohnortes-, ss

wie er hier in Frage steht, sollte zudem auch vermöge seiner Tragweite
Bestandteil des eingehend erWogenen Vertrages "und nicht einerzraseh
abgegebenen Abrufserklärung sein. Dass der Rekursbeklagte es unterliess,
die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in den Vertrag zu bewirken, dann
aber den Rekurrenten, veranlasste, sich für den Abruf einer Teillieferung
eines Bætellscheines zu bedienen, der die Gerichtsstandsklausel gedruckt
enthielt, ohne ihn hieraufaufmerksam zu machen, lässt sich nur daraus
erklären, dass er Vom Rekurrenten einen Verzicht auf den Gerichtsstand des
Wohnsitz-es zu erhalten suchte, ohne in ihm das Bewusstsein hierüber zu
wecken. Der Rekurrent hat!.sich denn auch über die Abgabe einer solchen
Erklärung offenbar keine Rechen-

' schaft gegeben, sonst hätte er sich über die nachträgliche '
Einschmuggelung der Klausel zweifellos aufgehalten. Er _

konnte sich darauf verlassen, dass es Sich bei Unterzeichnung des
Bestellzettels nur um den Abruf einer Teillieferung handle, im übrigen
aberkckiir ihn der Vertrag massgebend sei, und sehenkte daher der
GeriCh-tsstandsbestimmung keine oder doch nicht genügende Aufmerksamkeit,
zumal da sie in ganz kleinen Buchstaben gedruckt ist. Dies konnte auch
dem Rekursbeklagten

nicht entgehen; er kann sich daher nicht mit Grund .

darauf berufen, dass eine äusserfieh einwandfreie ErklàèGerichtsstand; N°
(. id-

runa" über den Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohn--

_sitzes forliege Sein gleichsam gegen Treu und Glauben

gehendes Verhalten verdient keinen Schutz Unter diesen Umständen kommt
nichts darauf an, ob der Rekurrent jeweilen ein Doppel des Bestellzettels
erhalten hat. Es ist somit davon auszugehen, dass ein wirksamer Verzicht
des Rekurrenten auf-den Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht vorliegt. Die
Zürcher Gerichte sind demnach zur Beurteilung der in Frage stehenden
Klage nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV unzuständig. ' Der angefochtene Beschluss ist daher
aufzuheben. 'Es wird Sache des Obergerichtes sein, einen neuen, hiermit im
Einklang stehenden Kostenentscheid für das kantonale Verfahren zu treilen.

' Demnach erkennt das, Bundesgericht :

Del ,Rekurs ird gutgeheissen und der Beschluss der 1. Kammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14 September 1918" in dem Sinne
aufgehoben, dass

die 7111 cher Gerichte als unzuständig zur Beurteilung der ' '

Klage des. Rekursbeklagten erklärt werden.

6. Urteil vom 2%. um 1919 i. S.Josii gegen Konkmrichter des Vorderhndel
von Appenzell A..-Rh

Art 55
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 55 - Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.
SchKG. Sind an in schiedenen Orten mehrere Konkurserkenntnisse
gegen denselben Schuldner erlassen worden, so geht das zuerst erlassene
nur vor, wenn es rechtgültig, also nicht etwa von einem unzuständigen
Richter ausgegangen ist. Art. 191
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
SchKG. Oertliche Kompetenz zur
Konkurseröfinung auf Grund einer Insolvenzerklärung. Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG. Die
Verlegung des Sitzes einer im Handelsregister eingetragenen juristischen
Person oder Gesellschaft ist für den Betreibnngsort erst von dem auf
die Bekanntmachung im Handelsamtsblatt folgenden Tag an maSsgehend.

A..:Im Jahre 1916 wurde die Genossenschaft Ware

heim' ins Handelsregister von Appenzell A. -Rh. eingetragen, wobei
Heiden als ihr Sitz bezeichnet W'urde. Ein-

ASBL 1919 ' 4
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 43
Datum : 01. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 43
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 42 . ' . Staatsrecht. si der Steuersatz richtet sich nach dem Durchschnitt der aus


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OR: 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
SchKG: 46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
55 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 55 - Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.
191
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 191 - 1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
1    Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2    Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • besteller • wille • 1919 • frage • verfassung • buchstabe • hausieren • wesentlicher irrtum • erfahrung • entscheid • konkursdividende • unterschrift • wiese • gerichtsstandsvereinbarung • anhörung oder verhör • wohnsitz • rechtsbegehren • bedürfnis • veröffentlichung
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