o. EXPROPBIATIONSRECHT EXPROPBIATION
60. Auszug aus dem Urteil vom 14. Januar 1919 i. S. schwelgerische
Bundesbahnen gegen Schwyzer-Stoll. Art. 1. 3, 45
ExprG. Entschädigungsforderung des Inhabers einer Gmnddienstbarkeit
wegen Untergangs derselben durch die Enteignung des dienenden
Grundstückes. Voraussetzungen. Schadensfaktoren.
A. Die Expropriatin' Frau Schwyzer-Stoli ist Eigen-
tümerin der Grundstücke Kataster Nr. 341, 342 und 2379
im sogenannten Villenquartier Enge an der oberen Parkringstrasse
in Zürich. Auf Parzelle 341 und 2379 stehtije ein Einfamilienhaus
(Parkringstrasse 51 und 49) : Pargelle 342 liegt hinter 341 und bildet
Garten und Umschwungland zu dieser. Allen drei Parzellen steht gegen
eine Anzahl benachbarter Grundstücke, insbesondere die den Erben Bodmer
im Freudenberg gehörende Parzelle Kat. 1181 an der Bjnggerstrasse das
als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Recht zu, dass darin kein
lärmendes (bei Kat. 1181 auch nur mit Geräusch verbuntienes ) und kein
die Luft verunreinigendes Gewerbe betrieben werden darf. Nach dem im März
1914 aufgelegten Plane für die Verlegung der linksufrigen Zürichseebahn
im Gebiete der Stadt Zürich expropriieren die Bundesbahnen das Grundstück
Kat. 1181 der Erben Bodmer zum grössten Teile (1730 m2 mit Gebäuden),
11m darauf das Endstück des neuen Tunnels dieser Linie und einen Teil
der Zufahrtsgeleise zu dem auf südlich anschliessendes anderes Terrain zu
stehen kommenden-neuen Bahnhof Enge zu erstellen. Von den Parzellen 341,
342 und 2379 selbst ist
_Expropriatiensrecht. N° 80. 423
nichts abzutreten. Dagegen wird der Tunnel die Parkringstrasse mmiittelhar
vor denselben in einer Tiefe von 3,4 bis 14,5 m Scheiteloberkant unter
der Fahrbahn durchziehen, um dann nach Durchschneidung einiger weiterer
Grundstücke auf Kat. 1181 ,auszumünden. Die Entfernung des Tunnelportals
auf Kat. 1181 von den Liegenschaiten Schwyzer Stoll beträgt ungefähr
120 m.
B.-Dnrch Entscheid vom 4. Mai n. 30. Juni 1917 hat die eidgenössische
S'chätzungskommission des Kreises 2 (Zürich Süd), von der Annahme
ausgehend, dass der Expropriatin durch die Expropriation der Kat. Nr.
1181 und die Art der künftigen Verwendung derselben die oben erwähnten
Servitutsrechte verloren gehen und die Bahn daher für den aus diesem
Rechtsentzug und dem Unternehmen, für das er erfolge, dem Grundeigentum
der Expropriatin erwachsenden schaden kraft Expropriationsrechts
aufzukommen habe, erkannt :
sl. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben an Frau Anna Schwyzer-Stoll in
Zürich für Mindest-wert der Lie genschaiten Kat. Nr. 341 und 2379 infolge
Bau und Betriebes der linksufrigen Zürichseebahn im Sinne der Erwägungen
eine einmalige Entschädigung von zusam men 10,000 F1. zu bezahlen.
II. Dieser-Betrag ist zu 5 % vom Tage des Beginnes der ' Bahnarbeiten
bei der Liegenschaft der Expropriatin zu verzinsen. ss
Il]. Die Bundeshahnen werden bei folgenden Erklä rungen behaftet:
a_____,_._____,_._______ b si
C * ' '_________
IV. Die weitergehenden Begehren der Expropriatin sind abgewiesen.
Die Entschädigung von 10, 000 Fr. stellt die Entwertung dar, welche nach
Ansicht der Schätzungskommission die Liegenschaften Kat. 341 und 2379
durch die vom Betriebe der Bahnanlagen ausgehenden Lärmund Erst-hüt-
ss 424 ' Exprepriationsrecht. N° 60.
terungseinwirkungen erleiden werden. Die Annahme einer weiteren Schädigung
durch Verunmöglichungoder Er schwerung der künftigen Errichtung von
Bauten auf dem Terrain ist mit der Begründung abgelehnt werden, dass die
in die Influenz(Lockerung?) Zone des Tunnels fallende Fläche zwischen
den bestehenden Häusern und der Strasse ohnehin, weil vor der Baulinie
liegend, nach kantonalem Baugesetz nicht hätte überbeut werden können.
C. Auf die von beiden Parteien beim Bundesgericht eingereichten Rekurse
hat die Instruktionskommission nach Einholung einer Expertise am
31. Oktober 1918 folgenden Urteilsantrag erlassen:
1. Dispositiv II des Schätzungsentseheides wird in dem Sinne berichtigt,
dass die Minderwertsentschä digung vom Tage des Beginns der Bauarbeiten
auf der ' Strecke Kat. 341-1181 zu verzinsen ist, und Dispositiv
III dahin ergänzt, dass die Bahn ausser bei den dort in Litt. u bis
c erwähnten Zusicherungen auch bei der weiteren behaftet wird.... Im
übrigen werden die Re kurse beider Parteien abgewiesen und der Entscheid
der Schätzungskommission bestätigt. '
' 2. Die Instruktionskosten im Betrage von 312 Fr. werden den
Parteien je zur Hälfte auferlegt-, die ausser' rechtlichen Kosten sind
wettgeschlagen.
D. Beide Parteien haben diesen Urteilsantrag nicht angenommen und die
Beurteilung der Sache durch das Gericht verlangt..
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Exproprianten an
dem Begehren um gänzliehe Abweisnng des durch Dispositiv I und II
des schätzungsentscneides gutgeheissenen Entschädigungsanspruchs
festgehalten-Die Höhe der Entschädigung wird eventuell für den Fall,
dass das Gericht mit der Instruktionskommission' annehmen Sollte, es
liege ein Fall echter Expropriation durch Entzug der den Grundstücken
der Expropriatin gegen Kat. 1181 zustehenden Servitutsrechte und nicht
bloss ein Eingriff in nachbarrechtliche Befugnisse der Expropria-
Expropriationsrecht. N° 60. , 425
tin in Gestalt übermässiger und nach Art. 684
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 684 - 1 Usando del diritto di proprietà, e specialmente esercitando sul suo fondo un'industria, ognuno è obbligato di astenersi da ogni eccesso pregiudicevole alla proprietà del vicino. |
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1 | Usando del diritto di proprietà, e specialmente esercitando sul suo fondo un'industria, ognuno è obbligato di astenersi da ogni eccesso pregiudicevole alla proprietà del vicino. |
2 | Sono vietati in particolare l'inquinamento dell'aria, i cattivi odori, i rumori, i suoni, gli scotimenti, le radiazioni e la privazione di insolazione o di luce diurna che sono di danno ai vicini e non sono giustificati dalla situazione e destinazione dei fondi o dall'uso locale.580 |
Immissionen vor, nicht beanstandet.
Der Vertreter der Expropriatin hat beantragt, den Urteilsantrag dahin
abzuändern, dass
1. die durch Dispositiv I des Schätzungsentscheides zugebilligte
einmalige Entschädigung; nötigenfalls nach vorhergehender Ergänzung
des Expertengutachtens über eine Anzahl näher bezeichneter Punkte,
auf 20,000 Fr.. für Parzelle 341 und 342 und 12,500 Fr. für Parzelle si
2379, zusammen also auf 32,500'Fr. erhöht werde;
2.+_
3. alle rechtlichen und ausser-rechtlichen Kosten des
Instruktionsverfahrens den Exproprianten auferlegt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Streitig ist nach den heutigen Anträgen der Parteien nur noch, ob
überhaupt ein Expropriationsfall
si vorliegeund wie hoch die dafür der Expropriatin ge--
bühret-de Entschädigung anzusetzen sei. Die weiteren in der
Rekursschrift der Expropriatin enthaltenen Begehren sind heute nicht
mehr aufrechtgehalten worden und daher als im Sinne der Ausführungen
des Instruktionsantrages erledigt zu betrachten. si s ' 2. Als
Expropriation erscheint nach Art. 1 ExprG jeder durch Erstellung,
Unterhalt und Betrieb eines unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen
Unternehmens herbeigeführt-e Verlust von Grundeigentum oder anderen
auf unbewegliche Sachen bezüglichen dinglichen Privat _ rechten, also
auch der, Verlust von Dienstbarkeiten, die an einem für die Zwecke
des öffentlichen Unternehmens beanspruchten Grundstücke zu Gunsten
einer dritten. Person oder eines anderen Grundstückes bestehen. Dass '
dabei nicht ein eigentlicher Rechtserwerb von Seite des Unternehmers,
sondern lediglich; die Beseitigung einer Beschränkung in Frage kommt,
welche sich der Ausübung in einem ihm schon, zustehenden Rechte," dem
426 Expropriationsrecht. N° '60.
Eigentum am dienenden Grundstücke, an sich bereits eingeschlossener
Befugnisse entgegenstellt, ist unerheb' lich. Bei jeder Expropriation
handelt es sich im Grunde nicht sowohl um eine Abtretung im wirklichen
Sinne, d. h. eine Rechtsnachfolge des Exproprianten' m ein beste7
hen bleibendes Recht, als um den zwangsweisen Untergang des letzteren
infolge öffentlichreehtlichen Aktes und die Begründung neuer original-er
Rechte in der Person des Exproprianten. Der zwangsweise Verlust einer
Dienstbarkeit unterscheidet sich ,demnach. grundsätzlich in nichts
von dem zwangsweisen Verluste des Eigentumsrechts, dergewöhnlich den
Gegenstand des Expropriationsverfahrens bildet. Eine solche Entziehung von
Dienstbetrkeitsrechten liegt aber entgegen der Bestreitung de Bundeshahnen
hier vor.
Gemäss Art. 45 ExprG erlöschen mit der Expropriation des Eigentums an
einem Grundstück bezw. deren Voll-
ziehung durch Bezahlung der Entschädigung auch alle _
dinglichen Rechte, welche Dritten an demselben zustehen, wie Pfandrechte,
Grundzinsforderungen usw. Der Unternehmer erwirbt also das Grundstück
frei von privatrechtlichen Laste'n, insbesondere von den bisher
darauf haftenden Dienstbarkeiten. Und zwar trifft diese Folge,
wie das Bundesgericht schon entschieden hat (AS 31 II S. 10 ff.),
alle, Dienstbarkeiten schlechthin, nicht nur diejenigen, welche dem
Zwecke des Unternehmens hinderlich sind. Es werden demnach auch hier
infolge der Enteignung des Grundstückes Kat. 1181 der Erben Bodmer
die darauf ruhenden Servituten zu Gunsten der Grundstücke Kat. 341,
342 und 2379 der Rekurrentin Fran 'Schwyzer Stoll ohne weiteres, von
Rechtswegen untergehen. Damit ist aber die Eigenschaft der Genannten
als Expropriatin gegeben, gleichgiltig, ob die Bundesbahnen durchdas,
was sie auf dem Grundstücke 1181 vorzunehmen gedenken, den fraglichen
servituten zuwiderhandeln, m. a..W ob das durch letztere ansbedungene
Verbot des Betriebes mit Geräusch verbundener oder die Luft ver-
Expropriationsrecht. N° 60. 427
unreinigender Gewerbe sich auch gegen die Verwendung des Grundstücks
zu Bahnzwecken richte oder nicht. Entscheidend ist, dass auf alle Fälle
wegen der Inanspruchnahme der belasteten Liegenschaft für die Zwecke des
Unternehmens, also durch dieses das Servitutsrecht als solches untergeht
und damit der Rekurrentin der Verzicht auf dasselbe, also eine Abtretung
von Rechten nach Art. 1 ExprG zugemutet wird. Da eine solche grundsätzlich
nur gegen volle Entschädigung verlangt werden kann, ist die Bahn gehalten,
die Expropriatin dafür nach den allgemeinen Regeln abzufinden, und könnte
die Entschädigungspflicht höchstens dann ablehnen, wenn sie nachzuweisen
vermochte, dass ungeachtet des formellen Verlustes des Rechtes die
Sachlage für die Expropriatin in Zukunft die nämliche bleiben werde,
wie wenn dasselbe noch fortb'estünde, d. h. dass die auf dem dienenden
Grundstück künftig herrschenden Zustände keinerlei Verschlechterung
gegenüber denjenigen bedeuten werden, aufdie dieExpropriatinohne das
Hinzutreten des mit Expropriationsrecht ausgerüsteten Bahnunternehmens
nach dem Servitutsinhalt Anspruch gehabt hätte (wie das 2. B. bei
der Beanspruchung eines mit demVerbote desBetriebes einer Wirtschaft
belasteten Grundstückes für die Erstellung von Geleiseanlagen zutreffen
würde). Unter solchen Umständen müsste es sich fragen, ob nicht dem
Expropriaten der Anspruch auf Entschädigung trotz des an sich vorliegenden
Eingriffes in ein ihm zustehendes dingliches Recht mangels Interesses
an dessen Fortbestehen zu versagen wäre. Im vorliegenden Falle, wo die
Servitut den Berechtigten vor jeder mit Lärm oder Verunreinigung der Luft
verbundenen Benützung des belasteten Grundstücks zu gewerblichen Zwecken
schützte, während die von den Exproprianten beabsichtigte Benützung gerade
solchen Lärm in erheblichem Masse mit sich bringen Wird, kann indessen
von einem derartigen Ausnahmetatbestande nicht die Rede sein. Im übrigen
würde man hier, wie die
' 428 ' · Expropriationsrecht. N° 66.
Instruktionskommission' zutreffend ausgeführt hat, auch
dann zu keinem anderen Ergebnis kommen, wenn man .
.annähme, dass der in Art. 45. ExprG ausgesprochene Grundsatz des
Erlöschens auf einem .enteigneten Grundstück haftender beschränkter
dinglicher Rechte sich nicht auf alle Dienstbarkeiten, sondern nur
auf diejenigen beziehe, deren Ausübung dem Zwecke des Unter-nehmens
entgegensteht, oder wenn die Bahn das Grundstück Kat. 1181 freihändig
erworben hätte, sodass es für den Untergang der Lasten einer selbständigen
Expropriation bedürfte, zu der sie nur gezwungen werden könnte, falls
sie durch die Art der von ihr beabsichtigten Benützung den Servituten
zuwiderhandeln wurde. Auch dann könnte kein entscheidendes Gewicht darauf
gelegt werden, ob die Parteien des Servitutsvertrages bei dessen Abschluss
an den Fall der Errichtung einer Bahn auf dem belasteten Arealr gedacht
haben , m. a. W., ob sie durch die Servitut sich speziell auch dagegen
haben schützen wollen. Da die servitut sich nach ihrer Fassung nicht
nur gegen bestimmte, einzeln aufgezählte Betriebe, sondern gegen jedes
mit Lärm verbundene oder die Luft verunreinigende Gewerbe richtet,
muss darin auch der Bahnbetrieb d. h. das von der Bahn'ausgeübte
Transportgeschäft ohne weiteres als eingeschlossen gelten, sobald es
unter die Gewerbe im Sinne der diesem Begriffe nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch zukommenden Be-deutung iällt. Dass dem so ist, kann
aber kaum einem ernstlichen Zweifel unterliegen und wird denn auch
von den Exproprianten im Grunde heute nicht mehr bestritten. Es kann
deshalb dafür stattfweitererAusführungen auf ' die Erwägungen des
Instruktionsantrages verwiesen werdenÄDass hier die Bahn nicht von
,einer auf Gewinn ausgehenden Privatgesellschait, sondern: vom Staate als
Unternehmen des öffentlichen Wohles betrieben wird, ist unerheblich. Zweck
der Parteien bei der Errichtung der Servitut war es augenscheinlich,
Immissionen von Lärm und Dünsten, wie sie mit derüber die gewöhnliche Be-
Expropriationsrecht. N° (iu, 429--
werbung zu Wohnoder Kulturzweckefl nfiiausgehenden Ausnutzung eines
Grundstückes leicht verbunden sein können, auszuschliessen. Diese
Belästigung, die zu verhindern die Servitut bezweckt, bleibt sich aber die
gleiche, ob jene andere Ausnutzung in der Absicht der Gewinnerzielung oder
ohne solche erfolgt. Es genügt deshalb für" die Annahme einer Verletzung
der Servitut, dass die Tätigkeit, welche auf dem Grundstück ausgeübt
werden soll, an sich, nach ihrer Art als eine gewerbliche erscheint und
die durch jene untersagten Wirkungen mit sich bringt-
3. Liegt demnach ein Fall des Art. 1 ExprG, d. h. ein Entzug dinglicher
Rechte vor, so haben aber die Exproprianten der Expropriatin nicht nur
den Wert des entzogenen Rechts, (1. h. denjenigen Betrag zu ersetzen, den
' ein privater, nicht das Expropriationsrecht geniessender" Dritter als
Entschädigung entrichten müsste, wenn er auf dem belasteten Grundstücke
das nämliche vornehmen würde, was die Bundesbahnen beabsichtigen,
sondern da, rüber hinaus auch für allen weiteren Schaden aufzukommen,
welchen die Expropriatin im Zusammenhang mit dem RechtSentzug erleidet,
wobei nach ständiger Rechts ,.,. sprechung nicht nur die von den Anlagen
auf dem enteigneten Grundstücke selbst, sondern die vom Werke als Ganzem
in einer gewissen räumlichen Erstreckung aus v gehenden Einwirkungen zu
berücksichtigen sind. Es hat mithin die Expropriatin, wie übrigens heute
nicht mehr bestritten ist, auch Anspruch auf Abfindung für die Nachteile,
welche die ausserhalb Kat. 1181 unter der Park ringstrasse liegenden
Teile der Tunnelanlage und die" Bahnhofanlage südlich Kat. 1181 für
ihre Grundstücke. mit sich bringen werden...; (Bemessung der Höhe des
Schadens auf dieser Grundlage).
Demnach erkennt_'das Bundesgericht :
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom. 31. Oktober 1918 wird
zum Urteil erhoben.