1376 Staatsrecht.

V.. GER ICHTSSTANDFOR?

52. Urteil vom 28. November 1919 i. 8. Rupp gegen 5ng & Cie.

Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV durch stillschweigende Annahme
einer Auttragsbestätigung , die eine Gerichtsstandsklausel enthält ?

A. Am 1. Oktober 1919 erhob die Rekursbekiagte

Firma Sigg'& Cie. in Küsnacht bei Zürich beim Handels .

gericht des Kantons Zürich gegen die Firma Andrea & Rupp, Kolonialwaren
in Bellinzona, Ki 2 ge auf Bezahlung einer Forderung von 5389 Fr. 20
Cts. nebst Zins für geliefertes Olivenöl.

Sie machte in prozessualer 'Hinsicht geltend, dass

der zürcherische Gerichtsstand zwischen den Parteien vereinbart worden
sei, indem die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 15. August 1919,
welche die Beklagte stillschweigend entgegengenommen habe, unter den
vorgedruckten Besondern Vertragshedingungen die Klausel enthalte :
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Zürich.

B. Der Rekurrent O. Rupp-Antognini in Bellinzona als Rechtsnachfolger
der FirmaAndrea & Rapp (deren. Aktiven und Passiven er laut vorliegendem
Handelsregisterauszug am 10. September 1919 übernommen hat) bestritt
die örtliche Zuständigkeit des zürcherischen Handelsgerichts und
reichte gegenüber der ihm hierauf gleichwohl zugehenden Vorladung zur
Hauptverbandlung nach Zürich auf den 31. Oktober 1919 mit Eingabe vom
17. ,120. Oktober beim Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs wegen
Verletzung der Garantie des Art. )9 BV ein.

Gerichtsstand. N° 52. ss 317

Er verlangt, es sei die erwähnte Vorladung zu annullieren und zu erkennen,
dass er als Rechtsnachfolger der Firma Andrea & Rupp für die Forderung der
Firma Sigg & Cie. vor seinem Wohnsitzrichter zu suchen sei, und macht zur
Begründung geltend, die fragliche Gerichtsstandsklausel sei von seiner
Rechtsvorgängerin niemals angenommen, sondern von der Gegenpartei erst
nach Abschluss des Vertrages einseitig aufgestellt worden.

C. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Firma Sigg & Cie., der Rekurs
sei abzuweisen, soweit er durch die inzwischen. erfolgte Abnahme
der angefochtenen Voriadung zur Hauptverhandlung vom 31. Oktober
1919 nicht bereits gegenstandslos geworden sei. Sie hält daran fest,
dass die Rechtsvorgängerin des Rekurrenten durch die Widerspruchslose
Entgegennahme der Auftrang bestätigung vom 15. August 1919 auch
deren Gerichtsstandsklausel stillschweigend anerkannt habe, weshalb der
Rekurrent diese nach Treu und Glauben und nach dem Usus im Handelsverkehr
gegen sich gelten lassen müsse.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat erklärt, dass es sich zu
Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlasst sehe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Da mit Bezug auf den Rekurrenten als Rechtsnachfolger der Firma
Andrea & Rupp und auf die im Prozesse liegende Forderung an sich die
Voraussetzungen des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV unbestrittenermassen zutreffen, so ist der
Rekurs gutzuheissen, sofern die Rekurspartei nicht im Sinne der von der
Rekursbeklagten behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung auf die Garantie
des Wohnsitzrichters verzichtet hat.

Hierüber ergibt sieh m tatsächlicher Beziehung aus den Akten: Am
14. August 1919 schrieb die Rekursbeklagte

der Firma Andrea & Rupp in Bestätigung einer soeben

gehabten telephonischen Unterredung, sie könne die

378 Staatsreeht.

der Firma mit Schreiben vom 2. August offerierten Î 10 Fässer Olivenöl
ab Lager in Küsnacht wegen zu später Annahme dieser Offerte nicht mehr
liefern, habe jedoch noch etwas Ware auf Lager in Genf, deren noch
verfügbare Menge sie morgen kennen werde, und fügte bei: Laut soeben
erfolgter Verständigung werden wir Ihnen morgen Vormittag telegraphieren,
wie viele Fässer wir Ihnen ab Lager Genf noch zuteilen können zum Preise
von 540 Fr. per %ke netto, ab Lager in Genf, im übri gen Bedingungen
wie in unserem Schreiben vom 2. Au gust erwähnt. Am 15. August sodann
telegraphierte die Rekursbeklagte : Zuteilen sechs Fässer ab Lager
Genf. Und am gleichen Tage über-sandte sie unter Bezugnahme auf diese
Depesche der Firma Andrea & Rupp folgende Auftrags-Bestätigung auf
gedrucktem Fo1mular: Wir bestätigen, Ihnen zu nachfolgenden VH,
tragsbedingungen verkauft zu haben: 6 Fass à ra.

'170/180 ko nette garantiert reines Oli venöl, Marke Olivia, Qualität:
asu blime extra à 540 Fr. per %ko. nette, ah Lager Genf, inklus. Fässer,
prompte Lieferung, zahl bar netto Kassa ohne Skonto bei Erhalt der Ware.
ss Diese Vertragsbedingungen entsprechen, soweit sie diejenigen des
Schreibens vom . 14. August ergänzen, in allen Teilen dem Inhalt
der Offerte _om 9. August. Ferm r enthält das Formular als Besondere
Vertragsbedingungen noch Bedingungen allgemeiner Alt und darunter die
von dei Rekursbeklagten angemsene Gerichtsstandsklausel.

Nach dieser Sachlage erfolgte der Abschluss des Kanivertrages, aus
welchem die Rekursbekiagte ihre Fo1derung ableitet, bereits durch die
telephonische Verhandlung vom 14.August unter Vorbehalt der erst durch
die Depesche vom 15. August bestimmten Warenmenge, und zwar zu den im
Schreiben der Rekursbeklagten vom l4.Angust unter ergänzender Bezugnahme
auf ihre Offerte vom 2. August angegebenen Bedingungen. Darin fehlt
aber die

Gerichtsstand. N° 52. 579

streitig-e Gerichtsstandsklausel. Diese ist mit der Anftragsbestätigung
vom 15. August in der Tat von der Rekursbeklagten erst nachträglich
und einseitig beigefügt worden, und zwar handelt es sich um eine dem
Inhalt nach selbständige Nebenabrede, die durch die Mitteilung der
Auftragsbestätigung von der Rekursbeklagten vor-geschlagen wurde. Es
liegt darin eine Vertragsofferte, die gemäss Art. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
OR nur dann als
von der Gegenpartei stillschweigend angenommen gelten könnte, wenn ihre
ausdrückliche Annahme wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder
nach den Umständen nicht zu erwarten gewesen wäre. Keine dieser beiden
Voraussetzungen aber trifft hier zu. Denn die Natur des in Frage stehenden
Verzichts auf ein verfassungsmässiges Individualrecht lässt an sich eher
eine ausdrückliche Erklärung erwarten. Und zur ausdrücklichen Ablehnung
der von der Rekursbeklagten angebotenen Gerichtsstandsvereinbarung
war die. Gegenpartei nach den Umständen nicht verpflichtet, da sie
aus der Art, wie die Rekursbeklagte die Klausel vorbraehte, keineswegs
schliessen musste, dass jene entscheidendes Gewicht für die Geltung des
Hauptvertrages darauf lege (vgl. hiezu schon AS 26 IS. 443 Erw. 3). Die
Berufung des Rekurrenten auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV erweist sich
daher als begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

in Gutheissung des Rekurses wird das Handelsgericht des Kantons Zürich
als zur Behandlung der Streitsache der Parteien unzuständig erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 376
Datum : 28. November 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 376
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1376 Staatsrecht. V.. GER ICHTSSTANDFOR? 52. Urteil vom 28. November 1919 i. 8.


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OR: 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • handelsgericht • bundesgericht • bedingung • gerichtsstandsvereinbarung • garantie des wohnsitzrichters • bellinzona • lieferung • beklagter • bewilligung oder genehmigung • bilanz • entscheid • antrag zu vertragsabschluss • genf • unternehmung • begründung des entscheids • vertragsabschluss • gerichtsverhandlung • hauptvertrag • treu und glauben
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