36 ' Staatsrechk.

n i a r e r V o r t e il verbunden ist , _ auiîassen. Das '
Verwaltungsgerieht tut dies denn auch grundsätzlich nicht, so dass nicht
zu untersuchen ist, ob eine derartige ' Gesetzesauslegung willkürlich
Wäre. Es gelangt (im Ge'gensatz zu den' Im Tatbestande erwähnten
Entscheidungen der kantonalen Rekmskommission) zur Besteuerung
des Soldes des Rekurrenten nur dadurch, dass es die Organe der
Heeresverwaltung rechtlich den ordentlichen Beamten gleiohstellt
und von den übrigen Wehrmännern absondert, also über eine offenbare
grundsätzliche Verschiedenheit hinweggeht und trennt, was offensichtlich
zusammengehört,_ganz abgesehen davon, dass sich eine Ausscheidung
von Verwaltung und Truppenführung im Heere nach Personen kaum völlig
durchführen lässt. 'Der Entscheid erscheint danach staatsreehtlieh als
nicht haltbar. Dass sich das Verwaltungsgericht der Unhaltbarkeit des
Entscheides bewusst gewesensei, ist zu dessen Aufhebung auf Grund des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht erforderlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgeriehts
des Kantons Bern vom 28. Oktober 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass der
Rekurrent für das Steue13ah1 1917 der Einkommensbesteuerung in Beziehung
auf seinen militärischen Sold nicht unterwerfen werden kann.

Doppelbesteuerung N° 4. · 37 ss'

11. DÖPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION.

4. Wim 17 him 1019 1. 5. mm III-W nia dem Wald gegen M Lum. '

Kompetenz des Bundesgerichts zur Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen Kantonen über die V e r t ei 1 u n g k-antonaler Anteile an
der eidg. Kriegss t e u e r gemäss Art 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV (Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
, Abs. 1 Ziff. 2,
und Art. 177
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG), in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BB vom 22. Dezember
1915 und Art. 60 VV vom 30. Dezember 1915. Legitimation der kantonalen
Kriegssteuervemaltungen. *Art. 38 A bs. 1 BB: Anwendbarkeit der Grundsätze
betr. die V e r m ö g e n s besteuerung. '

A. Die Repartition des kantonalen Anteils-endet eidg. KriegsSteuer pro
1916/17 der A.-G. Dampf-schiffgesellschaft des Vierwaldstättersees mit
Sitz in Luzern, deren Betrieb das Gebiet der fünf Seeuferkantone Luzern,
Schwyz, U ', Obund Nidwalden herührt,fist von der Kriegssteuerverwaltung
des Kantons Luzern in der Weise vorgenommen worden, dass eine Quote Von
10% dem Kanton Luzern . für den Gesellschaftssitz' zum Voraus

_ zagt-schieden und der Rest entsprechend dem Bilanz'wert

der auf jedes Kantonsgehiet entfallenden Liegenschaften und festen Anlagen
(Landungebrücken und Haieneind richtungen) verlegt wurde. Darnach ergab
sich für Nidwalden eine Quote von 0,67% desfraglichen ,Anteils der vom
Aktienkapital der Gesellschaft (3, 000, 000 Fr. )erhohenen Steuer Die
Kliegssteuerverwaltung des Kantons Nidwalden aber verlangte, dass die
Repartition nach den si durch das Urteil des Bundesgeriehts i. S. der
Dampfschifigesellschaft gegen die Seeuferkantone' vom 11. No-ss vember
1915 betr. Doppelbesteuerung (A8 41 I S. , 423 ff ) für die kantonale
Steuerpflicht der Gesellschaft

aufgestellten Grundsätzen, d. h. entsprechend den Be-

38 staatsrecht.

ziehungen s ä rn tl i c h e r Aktivposten der Bilanz zu den einzelnen
Kantonsgebieten, vorzunehmen sei. . Da die Kriegssteuerverwaltung des
Kantons Luzern hierauf nicht einging, stellte die Kiiegssteuerverwaltung
von Nidwalden mit Rekurs -Eingabe vom 21. Oktober 1918 an die
Eidg. Kriegssteuer Rekurskommission unter Berufung aniArt.-60
der bundesrätliohen Vollziehungsverordming zum Bundesbeschliiss
betr. die Kriegssteuer zuhanden des Bundesgerichts das Begehren, das
Bundesgericht wolle erkennen, dass der Anteil des Kantons Nidwalden an
der Kriegssteuer der Dampfschiiigesellschait des Vierwaldstättersees
nach Massgabe des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils zu berechnen und
die kantonale KiiegssteuerVerwaltung von Luzern daher anzuweisen sei,
die Repartitionsaufstellung in diesem Sinne abzuändern sie verweist
in rechtlicher Hinsicht auf Art. 39 des Bundesbesohliisses betr. die
Kriegssteuer und fügt dem vorstehenden Tatbestande noch bei, nach
Massgabe der gemeinsamen Expertise, welche die beteiligten Kantone
zufolge des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. November 1915 eingeholt
hätten, entfalle pro 1915 von 2,445 ,825 Fr. 28 Cts. Gesamt-aktiven
der Dampfsohiikgesellschakt ein Betrag von 421 ,418 Fr. 93 Cts. für die
Steuerverteilung auf den Kanton Nidwalden.

Von der Eidg. Rekurskommission zur Vernehmlassung eingeladen,
beantragte die Kriegssteuerverwaltung des Kantons Luzern, der
Rekurs der Nidwaldner Behörde sei abzuweisen und die Rekurrentin
zu verhalten, die luzer-nische Repartitionsrechnung anzuerkennen._
Sie wendet wesentlich ein : Die Aktivenquote pro 1915, auf welche
der Kanton Nidwalden für sich abstelle und die 14,13% betrage, sei
schon deswegen nicht massgebend, weil das bundesgerichtlicbe Urteil
vom 11. November 1915 nur Recht schaffe hinsichtlich der kantonalen
Steuern, die eidg. Kriegssteuer dagegen in keiner Weise berühre. Für
deren Repartition sei Vielmehr von den in den beteiligten Kantonen
liegenden Steuerwerten auszugehen. DamitDoppelbesteuemng. N° 4. ' ' 39

seien die übrigen Kantene hier einverstanden. Auch der

Kanton Nidwalden habe dieses Prinzip für die Repartition

des Kriegssteueranteils der Elektrischen Bahn, Stansst'ad--

Engelberg, in einem ihm günstigen Felle- anerkannt. Folgt-richtig müsse er
es im vorliegenden-. gieiehaitigen, wenn auch für ihn ungünstigeren Falle
ebenfalls gelten lassen. So wie die Kriegssteur derAktiengesellschaften
veranlagt werde (Kombination von Vermögen · und Erwerb), könne die
Verteilung nur entweder auf Grundlage des Vermögens oder auf Grundlage
des. Erwerbs vorgenommen werden. In der-weitaus überwiegenden Zahl der
Fälle. habe das Vennögen den Repartitionskalctor bilden müssen (wie
hier-:" sehen deswegen, Weil der Kanton Nidwalden keinefErwerbssteuer
besitze), und in allen diesen Fällen seien ohne-Ausnahme nur die
der Steuerhobeit der betreffenden Kantone direkt unterste henden
d. h. auf-ihrem Gebiete liegendenSteuerwertebei-derVerteilung
in Anrechnung gekommen. Es werde diesbezüglich auch auf die vom
Schweiz. Finanzdepartement herausgegebenen Erläuterungen zu den
Kriegssteuererlässen, Titel X, Ziff. 1, verwiesen. -

B Mit Zuschrift vom 13. Dezember 1918 hat der Präsident der
Eidg. Kfiegssteuer Rekurskommission die

. Akten gemäss Art. 36 Abs. 3 des Bundesbeschlusses'betr'.

die Krieges-teuer unter Hinweis 'daraufdass eine Verständigung unter
den Parteien nicht erzielt worden sei, dem Bundesgericht zum Entscheide
überwiesen --

Das Bundesgericht zieht m Erwägung:

1. Nach Art 36 Abs. 3 des Bundesbesehlusses vom 22. Dezember 1915
betr. die eidg'. Kriegssteuer (BB) sind auch Rekurse der Steuerpflichtigen
wegen der Verletzung der bundesrechtlichen Grundsätze betr. das Verbot der
Doppelbesteuerung innert Monatsfrist seit der Zustellung des Entseheides
der kantonalen Rekursä behörde an die eidg. Rekurskommission zu richten,
diese

40 . staats-gönn

aber hat solche Rekurs'e dem Bundesgericht zum Entscheide zuzuweisen,
nachdem sie vorher den Steuerbehörden der in Betracht kommenden
Kantone Gelegenheit zur Verständigung geboten hat. Und Art. 60 der
bundesrätliehen Vollziehungsverordnung vom 30 Dezember'1915 (in
der; gemäss -.Art 46 BB das Nähere zur Sicherung der gleichmässigen
Durchführung des Bundesbesehlusses zu bestimmen war) schreibt vor :
Die Teilung des den Kantonen zufallenden Fünftels der Steuer solcher
Personen, die der steuerholieit mehrerer Kantone unter-stehen, ist Sache
der beteiligten Kantone, die-sieh gegen-- seitig die hiefür. notwendigen
Mitteilungen zu machen haben. Bei Anstänan ist nach Art."36, Abs. 3,
des Bundesbeschlusses betr. die eidg. Kriegssteuer zu verfahren.
Anstände dieser letzteren Art stellen sich als Streitigkeiten
staatsreehtlicher Natur zwisehen Kantonen dar. Ihre Behandlung durch
das Bundesgericht fällt daher unter die allgemeine Kompetenznorm des
Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV (Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
, und 177 OG). Nun verlangt zwar
Art. 177
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG diegAnrufung des Gerichts durch eine Kantonsregierung , doch
dürfen die von den Kantonsregierungen bestellten und u. a. speziell zur
Vermittlung des interkantonalen Verkehrs in Kriegssteuerangelegenheiten
berufenen ' kam. Kriegssteuerverwaltungen (Art-. 28 BB; Art, 40 VV)
unbedenklich als direkt auch zur gerichtlichen Vertretung der Kantone'
m Streitigkeiten nach Art. 60 VV legitimiert erachtet werden. Dabei
handelt es sieh ferner nicht um die Anfechtung eines kant. Kriegssteuer
Rekm'sentscheides, sondern um einen selbständigen Prozess zwischen den
beteiligten Kantonen, dessen Einleitung nach feststehender Praxis nicht
an eine gesetzliehe Frist geknüpft ist, sodass hier speziell die für
die Rekurse der Steuerpflichtigen geltende Flistbestimmung des Art. 36
Abs. 3 BB keine Anwendung findet. In diesem Sinne ist auf den vorliegenden
Rekurs der Kriegssteuerverwaltung von Nidwalden als staaterechtliche
Klage ohne Weiteres einzutreten.Doppelbesteuerung N° 4. 41

2. -· Material] ist in Art. 38. Abs. 1 BB,-heatimmt, dass für die
Abgrenzung der Steuerheheit der Kantane in

.Streitfällen die bundesreehtlieheii Grundgjiit'ze bei-r das

Verbot der Doppelbesteuerung-s gelten misdnieldiehe senderv orsehriften
der Kriegssteueteklasse namens vor-

" behalten). Diese Grundsätz'esind durehssdiehundssgeüeht-

liche Praxis zu Art. ,46 Abs.BSV gegeben. Der heutigen Praxis entspricht
dasv on der Kriegssteuewemätung Nidwaldeiis angewiene Urteil vom
Ll. November 1915i S der Dampfsehit'fgesellsehaft des Vierwaldstättersees
gVen die seenkerlcantene, und dessen Berücksichtigung ,einschränkende
liiiegssteuerrechtliehe sondervorsehrikten sind nicht ersichtlich. Die
Behauptung der KringssteuerV-erwaltung des Kantons Luzern, dass dieses
Urteil die eidg. Kriegssteuer in keiner Weise beruht-e ', läuft somit
direkt dem positiven Kriegssteuerrecht zuwider. Darnach sind vielmehr
die Grundsätze des Urteils für den vorliegenden Streitmassgebend,
auch Wenn die übrigen, in der Sache interessierten Kanton'e gegen das
abWeiehende Steuerverteilungssystem, wie es von Luzern vertreten wird,
keinen Einspruch erhoben haben und'der Kanton Nidwalden selbst dieses
System in einem andern gleichartigen Falle anerkannt hat. Denn Art. 38
Abs. 1 BB beansprucht ausdrücklich Geltung nur in streitfällen ,
schliesst also gütliche Verständigungen unter den Kantonen auf anderer

'Grundlage keineswegs aus, wie auch inden Erläuterun-

gen des SchWeiz. Finanzdepartements zu den Kriegs steuer-erlassen (Ziffer
X, 3) noch besonders hervorgehoben ist. Fragen kann es sich bloss, ob
nach der Natur der von den Aktiengesellschaften zu entrichtendeu Kriegs
steuer hier die interkantonalen Steuergnindsätze der Vermögenseder der
Erwerbsbesteuerung anwendbar sind. Nun wird diese Kriegssteuer berechnet
auf dem ausgegebenen Aktienkapital ., auf dem Reservefonds und auf den
andern Ruelcstellungen, Welche eigenes Kapital der Gesellschaft darstellen
(wobei die Gesell--

sz schaftsrechnung für das Jahr 1915 inassgebend ist), und

42 . si .Staatsrecht.

der Steuersatz richtet sich nach dem Durchschnitt der aus dem Reinertrag
der Jahre 1912 bis 1914... ausgerichteten iDividenden... (Art. 20-22
BB). Die Steuer harum-Samir allerdings auf. einer Kombination der Elemente
Vermögen und Ertrag . Allein von charakteristiscber Ü Bedeutung ist
dabei das erstere, indem, das Vermögen der Gesellschaft, nach Massgabe
der sog. eigenen Gelder, das Steuer ob ] ek t bildet, Während der Ertrag,
soweit er in der Dividende zum Ausdruck kommt, nur für die Höhe der
Steuer bestimmend ist. Für die streitige Steuerverteilung sind daher
speziell die si Ausführungen des Urteils vom 11. November 1915 über die
Vermögensbesteuerung in-Erw. 3 litt. a (a.a.0.,-S.434 ff.) massgebend,
auf die sich denn auch die Kriegssteuerverwaltung. von Nidwalden
beruft. Damit steht das in den offiziellen Erläuterungen gegebene
RepartitionsBeispiel, das die Kriegssteuerverwaltung des Kantons Luzern '
für ihre Rechnungsweise in Anspruch nimmt, nicht im Widerspruch. Denn in
jenem einfachen Falle eines ,Steuerpflichtigen mit auswärtigem Grundbesitz
entspricht die auswärts zu versteuernde Vermögensquote nur deswegen gerade
dem dortigen Liegenschaitswerte, weil mit der liegenscbait, die keinem
Geschäftsbetriebe client,-im Gegensatz zu den hier in Betracht fallenden
festen Anlagen der Dampfschii'igesellschait des VierWaldstättersees
ausserhalb des Kantons des Gesellschaftssitzes, keine anderweitigen
Vennögensbestandteile in wirtschaftlicher Beziehung stehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : ;

In Gutheissung des Rechtsbegehrens des Kantons Unter-weiden nid dem' Wald
wird festgestellt, dass der Anteil dieses Kantons an der Kriegssteuer
der Dampfschifigesellschait des Vierwaldstättersees nach den im Urteil
des Bundesgerichts vom 11. November 1915 betr. die Steuerpflicht dieser
Gesellschaft aufgestellten Grundsätzen für die Vermögensbesteuerung zu
berechnen ist.Gerichtsstand. N° 5 is

V. GER ICHTSSTÀND

FOR

5. Urteil vom mm 1919 i. s. Walther gegen Jelohonek.

siWirksamer Verzicht auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV durch

Unterzeichnung eines mit einer Gerichtsstandsklausel versehenen
Bestellscheins, wenn dieser nur den Abruf einer Teillieferung bildet
? Kann der Unterzeichnende mit Grund geltend machen, dass er die Klausel
nicht gelesenoder nicht verstanden habe ?

A. Am 25. August 1916 wurde zwischen dem Rekursbeklagten J. Jeschonek
in Zürich und dem Rekurrenten G. Walther in Oberhurg ein Vertrag
abgeschlossen, wonach jener diesem auf zwei Jahre die Vertretung
für _ den Vertrieb eines Waschpuivers in gewissen beruischen
Amtshezirken übertrug. Der Rekurrént verpflichtete sich, während
der Vertragsdauer 10000 kg. (in Kommission zu beziehen und zwar im
Monat durchschnittlich ' 400 bis 500 kg. zum Preise von 90Cts. Erhatte
schon vor dem Vertragsabschluss, am 15. August 1916, sich zum Bezuge
von 500 kg. verpflichtet und bestellte am 15. September 1916 weitere
500 kg. Diese beiden Bestellungen erfolgten in der Weise, dass der
Rekurrent jeweilen eine ihm vom Rekursbeklagten oder dessen Reisenden
übergebene Kommissionskopie unterzeichnete, die unmittelbar über der
Unterschrift in kleinen Buchstaben folgende gedruckte Klausel enthält
: Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Zürich bezeichnet. Käufer
verzichtet laut Verfassung auf Art. 59. Käufer und Verkäufer erklären
Rechtsdomizil in Zürich zu wählen und anerkennen die Kompetenz der
Zürcher Richter. Käufer bestätigt gelesen und verstanden zu haben.
Während der Rekur-si
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 37
Datum : 01. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 37
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 36 ' Staatsrechk. n i a r e r V o r t e il verbunden ist , _ auiîassen. Das ' Verwaltungsgerieht


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 175  177
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • nidwalden • doppelbesteuerung • weiler • aktienkapital • sold • wald • konkursdividende • unterschrift • entscheid • teilung • bilanz • schwyz • bruchteil • bern • unternehmung • rechtsbegehren • verhältnis zwischen • richterliche behörde • einsprache
... Alle anzeigen