368 staaäskeeht.

dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober
1919, soweit dadurch das Gesuch des Rekurrenten J. J. Brenn um Zulassung
zur Ausübung des Anwaltsberufes abgewiesen wird, ..... aufgehoben
werden .....

I II. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMP OSITION

51. Urteil vom 15. November 1919 i. S. Wallis _gegen Schaffhausen.

Verteilung des kantonalen Anteils an der von einer Aktien-.

gesellschaft geschuldeten eidgenössischen Kriegssteuer auf die
verschiedenen Kantone, in denen die Gesellschaft ein Steuerdomizil
hat. Massgebend sind die aus dem Doppelbesteuerungsverbot für die
Vermögensbesteuerung abgeleiteten Grundsätze. Anwendung dieser Grundsätze
für die Verteilung der Anlagen , Hilfsgesellschaften , Beteiligungen
und direkten Kapitalposten . Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für
den Betrieb und der Bestandteile des Geschäftsertrages. Pflicht'des die
Steuer einkassierenden Kantons zur Zahlung von Verzugszins.

A. Die Aluminium-lndustrie-Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuhausen
(Kt. Schaffhausen), die neben ihrem dortigen Geschäft und ausländischen
Anlagen einen Fabrikbetrieb mit bedeutendem Vasserkraftwerk in Chippis
Vex (Kt.Wailis) hat, ist für die eidgenössische Kriegssteuer pro 1916/ 17
gemäss ihrer Steuererklärung mit einem Steuerbetrag von 700,000 Fr. (bei
dem ein Abzug für ausländische Filialen von 36,500 Fr. berücksichtigt ist)
eingeschätzt werden. Ueber die Verteilung des kantonalen Fünftels dieses
Betrages, von 140.000 Fr., konnten sich die beiden Kantone Schaffhausen
und Wallis nicht einigen. s

Doppelbesteuerung. N° 5! . 369

Finanzdirektion und Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erklärten als
für die Ausscheidung der Steuerquote von Wallis massgebend den Anteil
der Anlagen der Gesellschaft in Chippis an ihren Gesamtanlagen und
berechneten diesen Anteil analog dem Vorgehen des Bundesgerichts in AS
36 I S. 11 ff. unter Berücksichtigung einerseits des Faktors a Kapital
gemäss den aus der Bilanz ersichtlichen ursprüng r lichen, Anlagewerten,
und anderseits des Faktors Arbeit , wobei sie für diesen letztem mangels
näherer Auskunft über die Arbeitslöhne einfach auf den Bilanzposten der
Unkosten abstellten. So gelangten sie zu folgender Aufstellung:

I. Gesamt-unternehmen Anlagewerte ........ . . . Fr. 80,031,000Vorräte an
Rohmaterialien ..... 1,131,000 Vorräte an Fabrikaten ....... 648,000
Debitoren ..... . . . . . . . l,487,000 Wertschriften ........... 1 ,
736,000 Kassa und Bankguthaben . . . . . . 26,119,000 Fr. 110,152,000
Plus Unkosten . . . [Fr. 3,645,000 ' Tantiemen und Grati fikationen
. . . . 1,088,000 Zu 4% kapitalisiert . 4,733,000= 118,325,000
Total . . . . . . . . Fr. 228,477,000 II. Werk Chippis. ' Anlagewert
............ Fr. 39,670,000 Anteil an den Vorräten . ,. . . '. . .
1,000,000 Unkosten ...... Fr. 1.808,000 Gratifikationen . . ss. 100,000

Zu 4%" kapitalisiert _Fr. 1,908,000= Fr. 47.700.000 Total
. . . . . . Fr. 88,370,000'370 * Staatsrecht.

Nach dem Verhältnis dieser beiden Totalziff'ern (88/ , 228) bemassen sie
den Anspruch von Wallis auf 38% =53,200 Fr. des kantonalen Steuerfünftels.

Der staats-ratdes Kantons Wallis anerkannte diese Ausscheidung nicht,
sondern wandte sich hiegegen im Rekurswege an die Eidg. Kriegssteuer
Rekurskommission, wobei er wesentlich geltend machte: Der Kanton
Schaffhausen missachte bei seiner Aufstellung in willkürlicher Weise die
dafür massgebende bundesrechtliche Doppelbesteuerungspraxis. Zunächst
seien darin beim Faktor Kapital auch die ausländischen Anlagen
der. Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft berücksichtigt, während
die Gesellschaft sie in ihrer Steuererklärung. gemäss Art. 19
Abs. 2 des Kriegssteuerbeschlusses nicht mitgerechnet habe. Ferner
habe Schaffhausen die Posten Debiteren, Wertschriften, Kassa und
Bankguthahen ausschliesslich zu seinen Gunsten aufgenommen, obschon
nach zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichts Wallis einen
Teil dieser Werte hesteuern dürfe ; auch habe er die Anlagewerte zu
seinen Gunsten ohne Amortisationen, für Wallis dagegen nach Abzug der
Amcrtisationen eingesetzt und überdies die Walliser Wasserkräfte völlig
ausser Acht gelassen. Und beim Faktor Arbeit habe Schaffhausen für sich
die Gesamtunkosten, für Wallis dagegen kaum die ausbezahlten Löhne und
Gehälter des Werkes Chippis kapitalisiert. Ferner beanspruche er den
ganzen ausserordentlich hohen Tantiemenbetrag und auch den Posten

Vorräte für sich. Die einzig sichere Basis für die Berech

nung der Kriegssteuerbetreffnisse der beteiligten Kantone bildeten die
in der Gesellschaftsbilanz von 1915 angegebenen Anlagewerte. Um der
Natur der Kriegssteuer gerecht zu werden, müsse bei der Abgrenzung der
kantonalen Steueranteile grundsätzlich von der örtlichen Zuständigkeit
der Vermögensbestandteile ausgegangen werden. Somit seien die massgebenden
Verteilungsfaktoren für Schaffhausen 4,8 Millionen und für

Doppelbesteuerung N° SI'. 371

Wallis 39,6 Millionen Franken; überdies sei Wallis bereit, Schaffhausen
als dem Wohnsitzkanton der Generaldirektion der AluminiumIndustrie
-'Aktiengesellschaft ein Anrecht auf weitere 10% einzuräumen. Demnach
werde das Begehren gestellt, es sei zu erkennen :

1. Am kantonalen Fünftel der Kriegssteuer der
Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft in Neuhausen sei der Kanton,
Schaffhausen mit rund 21% und der Kanton Wallis mit rund 79% anteilsé
berechtigt.

2. Der Kanton Schaffhausen habe dem Kanton Wallis eine Zinsvergütung
von 5 % % seit der Einzahlung des Steuerbetrages zu leisten.

Gegenüber diesem Begehren hielt der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
an seiner Verteilungsaufstellung unter bestimmter Zurückweisung des
Vorwurfes der Willkür mit wesentlich folgenden Ausführungen fest: Der
Abzug für die ausländischen Anlagen falle für die Feststellung des
Walliser Anteils am kantonalen Kriegssteuerfünftel ausser Betracht;
denn dieser An? teil richte sich einfach nach der betriebsteehnischen
Bedeutung des Werkes Chippis im Verhältnis zum. Gesamtunternehmen, das
sich im Verwaltungssitze Nenhausen repräsentiere. Auf das bewegliche
Vermögen habe Wallis keinen Anspruch, da es nach der bundesgcrichtlichen
Doppelbesteuerungspraxis auch von den juristischen Personen an
ihrem Sitze, bezw. wo ihre Verwaltung geführt werde, zu versteuern
sei. Der Verwurf ungleicher Behandlung von Schaffhausen und Wallis
hinsichtlich der Amortisationen beruhe auf einem Irrtum des Staatsrates
von Wallis: es seien tatsachlich beiderseits die Anlagewerte exklusive
Amor-tisationen eingesetzt worden. In diesen Anlagewerten seien auch die
eigenen Wasserkräfte der Gesellschaft im Wallis inbegriffen. Ferner sei
tatsächlich auch dem Kanton Wallis ein Anteil (1 Million) an den Vorräten
zugeschrieben worden weissem Grundsatz, dass von dei

372 Staatsrecht.

örtlichen Zugehörigkeit der Vermögensbestandteile auszugehen sei, sei auch
Schaffhausen einverstanden, nur _ finde, wie dargetan, das bewegliche
Vermögen beim Verwaltungssitze seine örtliche Zuständigkeit. Der
Anspruch auf 5 1/2 % Zinsvergiitung endlich stehe im Widerspruch mit
dem Beschluss der Finanzdirektorenkonferenz vom 23. und 24. April
1917, wonach der Zinsfuss auf 5% festgesetzt worden sei. Eventuell,
falls grundsätzlich dem Standpunkt von Wallis Rechnung getragen würde,
beanspruche Schaffhausen für den Ver-waltungssitz zum voraus 20%; danach
würde sich der Anteil von Wallis auf 33% = 46,200 Fr. stellen.

In einem von der Finanzdirektion des Kantons Schaffhausen eingehalten
und vorgelegten Bericht hat die Aluminium Industrie-Aktiengesellschaft
selbst ausgeführt:

Um ein prozentuales Verhältnis hinsichtlich des Walliserwerkes zum
Gesamtuntemehmen zu ermitteln, lehnen wir unsere Berechnung an die
bundesgericht liche Praxis an, die in ähnlichen Fällen, gestützt
auf bundesgerichtliehe Expertisen, den Geldwert der Er werbsfaktoren
berechnete und zu diesem Behufe fol gende Faktoren heranzog: Festes und
flüssiges Ka pital (worin auch die Wasserkraftanlagen inbegriffen sind)
und Kapitalwert der gesamten Arbeitskräfte, durch Kapitalisation der
ausbezahlten Löhne und Gehälter. Bei Ausmittlung dieser Werte und in
Berück siehtigung unseres Walliserwerkes gelangen wir auf Grund der
Werte unserer Bilanz 1915 zu einem pro-

zentualen Wertverhältnis von 58% zu 42%, d. h._

die Anteile an dem bewussten Kriegssteuerbetreffnis pro 1915 müssten
betragen: für den Kanton Schaffhausen ..... 58% für den Kanton Wallis
..... '. . . 42% Auf dieser Grundlage dürfte u. E. den beiden Kan tonen
gerechterweise zukommen, was ihnen gebührt. Das Finanzdepartement des
Kantons Wallis hat erklärt, es könne diesen Ausführungen keine Bedeutung

Deppclbestenerung. N° 51. 5:5

beimessen, weil die Gesellschaft nicht angebe, auf welche Faktoren sie
sich stütze, und weil sie in der Frage selbst interessiert sei.

B. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober hat die Eidg. Kriegsstener
Rekurskommission, nachdem ihr Versuch, eine Verständigung der
Parteien herbeizuführen, gescheitert war, die Akten gemäss Art. 36 des
Kriegssteuerbeschlnsses dem Bundesgericht zum Entscheide übermittelt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Massgebend für die streitige Verteilung des kantonalen Fünftels
der Eidg. Kriegssteuer sind die Grundsätze der bundesgerichtlichen
Doppelbesteuerungspraxis über die V e r m ö g e n s besteuerung
(vergl. AS 45 I S. 41 f.). Danach ist alt-zustellen auf die örtliche und
wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Vermögensbestandteile auf die
beiden interessierten Kantone und auf die aus der Gegenüberstellung dieser
beiderseitigen Vermögenswerte sich ergebenden Quoten (vergl. z. B. AS 41 I
S. 435 und die dortigen Verweisungen). Als solche Vermögensbestandteile
fallen aber nur die wirklichen Ver-mögensfaktoren in Betracht,
nicht auch Aufwendungen für den laufenden Betrieb eines Geschäfts
oder Bestandteile des Geschäftsertrages als solche, d. 11. Werte, die
nicht dauernd im Geschäfte investiert sind. Der Kanton Schaffhausen hat
daher in seiner Aufstellung zu Un-recht die kapitalisierten Unkosten,
Tantiemen und Gratifikationen mitberücksichtigt; sein Hinweis auf das
Urteil AS 36 I S. 11 ff. geht fehl, weil dieses nicht von der Vermögens-,
sondern von der E r t r a g s besteuerung und den. entsprechenden E
r W e r b s faktoren han delt. Es sind somit, gemäss dem Ausweis auf
der Aktivenseite der Bilanz der Aluminium-Industrie Aktiengesellschaft
per 31. Dezember 1915 folgende drei Wertgrnppen in Betracht zu ziehen:
Anlagen (ohne Amortisationen), 'Hilfsgesellschaften und Beteiligungen und

37. l Staatsrecht.

direkte Kapitalposten ( Patentkonto , Debitoren , Wertschriften, Kassa
und Bankguthaben , Vorräte an Rohmaterialien und Vorräte an Fabrika'
ten ). Bei den Anlagen sind nur die Posten von Neuhausen einerseits
und Chippis Vex anderseits (in weleh' letzterem der Wert der dortigen
Wasserkraft inbegriffen ist) in Rechnung zu stellen, die Posten der
ausländischen Anlagen (Rheinfelden und LendRauris ) also wegzulassen,
da sie für die Bemessung der Kriegssteuer keine Rolle spielen und deshalb
richtigerweise auch die Verteilung des kantonalen Steueri'ünftels nicht
beeinflussen dürfen. Die" H i l f s g e s el 1 schaften und Beteiligungen
sind, weil Beziehungen zurGesellschaft als Ganzes si darstellendVöllig
dem Gesellsehaftssitze Neuhausen znzuweisen. An den K a p i t a l k o n
ti von total rund 30,100,000 Fr. dagegen sind, gemäss dem Standpunkt
des Kantons Wallis, mit Rücksicht darauf, dass sie unmittelbar dem
gesamten Geschäftsbetriebe dienen, alle Anlagen anteilsberechtigt zu
erklären. Der vom Kanton Schaffhausen angerufene Grundsatz, wonach dieses
bewegliche Vermögen als solches am Gesellschaftssitzes zu versteuern
wäre, erleidet hei Geschäftsbetrieben 'Vorliegender Art, die sich als
einheitlicher Organismus über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken,
nach feststehender Praxis eine Ausnahme im Sinne der Verteilung auch des
bestehenden beweglichen Vermögens entsprechend der verhältnismässigen
Bedeutung der einzelnen Betriebsstellen für den Gesamtbetrieb. Immerhin
aber muss dabei der zentralen Betriebsleitung am Gesellschaftssitze,
namentlich was den Hauptposten Kassa und Bankguthahen (rund '25
Millionen Franken) betrifft, wesentlich überwiegende Bedeutung beigelegt
werden. Nach freiem Ermessen sind die fraglichen Konti insgesamt so
zu verlegen, dass der Anlage in Chippis-Vex etwa 1/4 und der Anlage in
Neuhausen nebst Gesellschaftssitz zirka Py; (wegen Berücksichtigung auch
der ausländischen Anlagen) davon zugewiesen werden.

Doppelbestcuerung. N° 51. . 375

Nach diesen Erwägungen gestaltet sieh die Ausscheidung ziffermässig
wie folgt:

Neuhausen: ' . Anlage ............ rund Fr. 4,800,000

Hilfsgesellschaften und Beteiligungen .......... 22,300,000

Anteil an den Kapitalkonti . . 20,000,000 Total . . . rund Fr. 47,1%,000

Chippis-Vex: . Anlage ............ rund Fr. 39500900 Anteil an den'
Kapitalkontif . . 75001300

Total . ' . . rund Fr. 47.100,00?)

Diese approximative Gleichwertigkeit der beiderseitigen Vermögensfaktoren
führt dazu, den Kriegssteuerfünfte-l zwischen den beiden Kantonen n a
c 11 H ä 1 kt e n zu teilen.

Der streitige Zinsfuss ist nach Analogie der gesetzlichen Verzugszinsen
für privatrechtliche Schulden (Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR) und für die Kriegssteuersehuld
(Art. 45 Abs. 2 BB vom 22. Dezember 1915) auf 5% zu bestimmen.Demnach
erkennt das BundeSgericsihi :

.In teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren des Kantons Wallis
wird festgestellt, dass der kantonale, Anteil an der Kriegssteuer der
Aluminium-IndustrieAktiengesellschaft in Neuhausen zwischen den Kantonen
Wallis und Schaffhausen n a c h H ä lf t e n zu teilen ist und dass
der Kanton Wallis gegenüber dem Kanton Schaffhausen Anspruch auf 5%
V e r z u g s z i n s. seit der Einzahlung der Steuer hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 368
Datum : 01. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 368
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 368 staaäskeeht. dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23.


Gesetzesregister
OR: 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wallis • aluminium • bundesgericht • aktiengesellschaft • wert • bewegliches vermögen • unkosten • weiler • doppelbesteuerung • die post • regierungsrat • unternehmung • bestandteil • stelle • gratifikation • zinsfuss • tantieme • 1919 • bankguthaben • bruchteil
... Alle anzeigen