310 Staatsrecht.

die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu

prüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der

Übergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf die Mutter im
Sinne des Art. 151 Ziff. 2 EG 2. ZGB nicht oder doch nicht vollständig
eine erbrechtliche Nachfolge bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise
als ehegüterrechtliche Auseinandersetzung darstellt und dass die den
Kindern nach Art. 148 Ziff. 2-5 l. c. in Beziehung auf das _eheliche
Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangenschaitsrecht, das sich in
einem Mitspracheund Teilungsrecht äussert) familienrechtlicher Natur
sind (vergl. AS 31 I S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte
unzweifelhaft als Erben ihres Vaters durch den Erhgang erworben, und es
handelt sich daher, wenn sie sje lediglich auf Grund ihres Erbrechtes
unter einander oder gegenüber Dritten ldageweise vindizieren, um eine
Erbschaftsoder Erbteilungsklage. Gegenstand einer solchen können nicht nur
Sachen, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des Sachen-, Obligationenoder
Familienrechts sein ; das berührt aber an und für sich die erhrechtliche
Natur der Klage nicht.

3. Die Anrufung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hat nicht die Bedeutung eines selbständigen
Beschwerdegrundes. '

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesen.(lewaltont'rennung. N° 42. :- .

V. GEWALTENTRENNl 'NGSÉPARATION DES POUVOIRS

42. Urteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Knüsel gegen Aargau.

Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde. durch Ergreitung
eines kantonalen Rechtsmittels ? Freie Kognition des-Bundesgerichtes
bei Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt
sei. Bedeutung des Art. 20 Abs. 2 GrV. Verfassungswidrigkeit einer der
gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verordnungshestimmung ( §
38 Abs. 3 der aargauischen Notari-dtsordnung), worin von der den Kantonen
durch Art. 20 Abs. 2 GrV eingeräumte-n Befugnis Gebrauch gemacht wird.

A. Nach § 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt. die öffentliche Beurkundung
eines Rechtsgeschäftes durch einen patentierten Notar und in gewissen
Fällen auch durch einen Gemeindeschreiber, der das erforderliche
Fähigkeitszeugnis besitzt. § 142 Abs. 1 l. 0. bestimmt, dass die
Notare und Gemeindeschreiber die Verträge, die sie für das Grundbuch
heurkunden, dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden haben. In § 4
l. c. ist gesagt, dass der Grosse Rat über die Patentierung der Notare
und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Gemeindeschreiher, über
ihre Prüfung, Geschäftsführung und Sicherheitsleistung, sowie über
ihre Beaufsichtigung und ihren Tarif eine Verordnung erlasse. Dies
geschah durch die aargauische Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911,
die im dritten Abschnitt, der der Ausübung des Berufes gewidmet ist,
unter dem Hl. Titel : Verfahren und Formen in § 38 Abs. 3 bestimmt:
Die Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümeroder Inhabergült oder
eines Eigentümeroder Inhaberschuldbrieies (sc. beim Grundbuchamt)
erfolgen ausschliesslich durch die Urkundspersonen. ss

312 Staa isrecht.

Der Rekurrent verlangte nun am 13. Mai 1919 mit gea

wöhnlichem Briefe vom Grundhuchamt Aarau, dass es auf seinen
Liegenschaften in Aarau zwei Inhaberschuldbriefe errichte. Die Behörde
weigerte sich, diesem Begehren Folge zu geben, indem sie unter Berufung
auf Art. 799
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 799 - 1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.654
ZGB und § 142 EG eine öffentlich heurkundete Erklärung als
nötig bezeichnete.

Diese Verfügung wurde von der Justizdirektion und sodann vom Regierungsrat
des Kantons Aargau von diesem am 27. Juni 1919 durch Abweisung einer
Beschwerde des Rekurrenten geschützt und zwar mit folgender Begründung
: Da Art. 20 Abs. 2 der schweizerischen Grundbuchverordnung es den
Kantonen über-

lasse, vorzuschreiben, dass die Anmeldung der Inhaber-'

und Eigentümerschuldbriele durch die Urku'zdsperson erfolgen müsse, und
da es nach Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
Scth z. ZGB Sache der Kantone sei, die öffentliche
Beurkundung zu ordnen, so sei das kantonale Recht in dieser Beziehung
massgehend und zwar im Aargau §38 Abs. 3 der Notariatsordnung in
Verbindung mit § 142 Abs. I EG z. ZGB. Die Erklärung für die Errichtung
eines lnhaberschuldbriet'es hedürfe danach im Kanton Aargau der
öffentlichen Beurkundung. In der Praxis sei hieran stets festgehalten
Worden, wie sich aus den von der Notariatskommission genehmigten
Formularen für die öffentliche Beurkundung mit den Erläuterungen
und. aus dem Rechenschaftsbericht des Grossen Rates vom Jahre 1913 S. 172
ergebe. Diese Genehmigungen seien mit Rücksicht auf § 4 EG z. ZGB als
authentische Interpretationen zu betrachten. Die Erfahrung habe gelehrt,
dass es im Interesse der Grundeigentümer liege, wenn die Anmeldungen
fur die Errichtung von lnhaherschuldbriefen dem Beurkundungszwang
unterstünden, da es sich meistens um die Sicherstellung Von schon
bewilligten Darlehen handle, und in solchen Fällen oft ein ungenügend
orientierter Schuldner einem nicht seriösen Berger gegenüberstehe.

B. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hatGewaltentrcnnung. No 42. :s
t :

Knüsel am18. und 20. August die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriil'en mit dem Antrage. § 38 Abs. 3 der
Notariatsördnung, sowie die von den aargauischen Grundbuchbehörden
erlassenen Entscheidungen, insbesondere diejenige des Regierungsrates.
seien aufzuheben-

Zur Begründung wird ausgeführt: § 142 EG z. ZGB finde hier keine
Anwendung, weil es sich nicht un; die Anmeldung eines Vertrages
handle. Als Grundlage für die angefochtenen Entscheide könne einzig §
38 Abs. 3 der Notariatsordnung in Frage kommen. Daraus ergehe sich aber
nicht, dass der Errichtung von Eigentümerschuldbriefen eine Stipulation
mit ihren Kosten vorangehen, sondern nur, dass derjenige, der den
Titel verlange, sich bei der Anmeldung einer Urkundsperson bedienen
müsse. Zudem sei diese Bestimmung ungültig, weil der Grosse Rat in der
Notariatsordnung, einen-! blossen Dekrete, eine solche Vorschrift nicht
habe anistellen können. Der aargauische Gesetzgeber habe Von der den
Kantonen in Art. 20 Abs. 2 GrV eingeräumte-i Befugnis keinen Gebrauch
gemacht. Dies hätte im Einführungsgesetz geschehen müssen. Aus § 4 EG
oder Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
Scth z. ZGB könne der Grosse Rat die Kompetenz zum Erlass der
Vorschrift des § 38 Abs. 3 der Notariats-'ordnung nicht herleiten. Diese
bedeute eine Abänderung

' des aarg. EG 2. ZGB, das ausschliesslich die Beurkundung

der Grundbuchtitcl ordne, und einen unzulässigen Eingriff in
Bundesrecht. Der Grosse Rat sei nicht Gesetzgeber. Die kantonalen
Verfassungsbcstimmungcn über die Gewaltentrennung, Art. 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
, 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
und 3
Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
seien daher verletzt worden, ebenso Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.

C. Der Regierungsrat hat beantragt, auf die Be--

, schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu-

weisen. -

Er macht in erster Linie geltend, dass sie verspätet sei, weil sie nicht
innert 60 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Notariatsordnung
oder ,nach der

:n } Staatsrecht

dem Rekurrenten am 17. Mai 1919 zugestellten grundbuchamtlichen
Verfügung eingereicht worden sei. Dabei vertritt er die Auffassurg,
dass der Rekurrent die Wahl gehabt habe, gegen diese Verfügung entweder
innert 10 Tagen bei der kantonalen AufsichtsbehördeBeschwerde zu führen
oder wegen Veriassurgswidrigkeit des § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung
innert 60 Tagen den staatsrechtlichen Rekurs zu erheben. Im übrigen
bestreitet der Regierungsrat, dass der Grosse Rat mit dem § 38
Abs. 3 der Notariatsordnung die ihm durch § 4 EG z. ZGB eingeräumte
Befugnis überschritten habe. Er bemerkt, es ergebe sich aus § 142 des
Einführurgsgesetzes, dass dieses zur Geschäftsführung der Notare auch
die Beurkundung und Anmeldung von Inhaberschuldbrieien rechne.

Das Bundesgericht ziehtîin Erwägung:

1. Die Einrede des Regierungsrates, dass die Beschwerde verspätet oder das
Beschwerderecht ver-wirkt sei, beruht auf der Annahme, dass dem Rekurrer
ten gegenüber der Verfügung des Gnu dbuehamtes entweder die Beschwerde
an die Justizdirektion und den Regierungsrat oder der staatsrechtliche
Rekurs an das Bundesgericht zur Verfügung gestanden urd dass er, da er
zum ersten Rechtsmittel gegriiienhabe, mit dem zweiten ausgeschlossen
sei. Worauf sich diese Auffassung stützt, sagt der Regierungsrat nicht,
urd sie ist denn auch unrichtig. Der staatsrechtliche Rekurs wird durch
die E rg r e i f u n g eines kantonalen Rechtsmittels an und für sich
nicht ausgeschlossen ; das Recht zur Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

OG wird im Gegenteil nur durch eine auf kantonalem Boden zulässige
Anfechtung eines Entscheides gewahrt, soweit es an die Voraussetzung der

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges geknüpft ,

ist. Hier besteht allerdings diese Voraussetzung nicht; das könnte aber
nicht zur Folge haben, dass das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde
durch die Anrufung der oberen kantonalen Instanzen verwirkt wäre. Die
Be-Gcwnltentrennung. N° 42. 315

schwerdekrist begann vielmehr im vorliegenden Falle mit der Eröffnung
des Entscheides der letzten kantonalen Instanz, des Regierungsrates,
zu laufen und ist also eingehalten.

Soweit der Rekurrent die Aufhebung des §38 Abs. 3 der Notariatsordnung
verlangt, ist die Beschwerde allerdings Verspätet. Allein der Rekurs
richtet sich der Sache nach gegen den regierungsrätliehen Entscheid,
dessen Aulhehung er anstrebt. An der unrichtigen Fassung des Begehrens
ist um so weniger Anstoss zu nehmen, als nach ständiger Praxis gegen jeden
auf der Anwendung einer bestimmten Rechtsvorschrikt beruhenden Entscheid
wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschrift Beschwerde geführt werden kann,
auch wenn diese wegen Fristablaufs nicht mehr selbständig anfechtbar ist.

2. Das Grundhucharnt hat sich bei seiner Weigerung, das Gesuch des
Rekurrenten entgegenzunehmen, u. a. auf Art. 799 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 799 - 1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.654
ZGB gestützt,
wonach der Vertrag auf Errichtung eines Grundpiandes zu seiner
Verbind-lichkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf. Dieser Standpunkt
ist vom Regierungsrat in seinem Entscheid und in seiner Vernehmlassung mit
Recht nicht aufrechtgehalten worden ; denn es handelt sich im vorliegenden
Fall um die Anmeldung einer sog. Eigentümerhypothek zum Zweck der
Ausstellung eines auf den Inhaber als Gläubiger lautenden Schuldbriets
im Sinne des Art. 859
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 859 - 1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
1    Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
2    Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
3    Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
ZGB und dessen Übergabe an den Grundeigentümer zu
beliebiger Verwendung. Ein Piandvertrag zum Nachweis des Rechtsgrundes
wurde dem Grundbuchverwalter nicht vorgelegt und war auch nicht
eriorderlioh ; denn für die verlangte Eintragung und Titelerriehtung
genügte eine einseitige Erklärung des Grundeigentümers. Dass aber für
diese eine notarielle Beurkundung oder Mitwirkung nötig sei, wird im
Zivilgesetzbuch nirgends vorgeschrieben ; weder die Art. 857 u d 859,
die sich auf die Ausfertigung von Schuldbriei und Gült beziehen, noch
die Art. 963 ff., die die Voraussetzungen für die

31 ü Staatsrech t.

Eintragungen im Grundbuch regeln, enthalten eine derartige Vorschrift
Den Anforderungen des eidgenössischen Rechtes wird nach Art. 963 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.

ZGB in einem Fall wie dem vorliegenden durch eine schriftliche Anmeldung
des Eigentümers Genüge geleistet (vergl. WIELAND, Komment. Art. 859
N. 6 (1). Dem entspricht es, dass die Verordnung über das Grundbuch,
die nach Art. 858
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 858 - 1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
1    Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
2    Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
ZGB auch die Formen des Schuldbriei'es und der
Gült festsetzt, in Art. 20 Abs. 1 bestimmt : Der Ausweis für die
Eintragung... eines Eigentümeroder Inhaberschuldbriefes oder einer
Eigentürner-oder Inhabergült wird durch die schriftliche Anmeldung des
Eigentümers erbracht;

In Absatz 2 wird dann allerdings hinzugefügt : Die Kantone können jedoch
vorschreiben, dass die Anmeldung solcher Schuldbriefe und Gülten zur
Eintragung durch eine Urkundsperson zu geschehen hat. Danach schliesst
ob dies im Einklang mit dem Zivilgesetzbuche steht, mag dahingestellt
bleiben das eidgenössische Recht eine kantonale Vorschrift nicht aus,
wodurch die Beiziehung einer Urkundsperson tür den erwähnten Fall als
nötig erklärt wird. Wenn ein Kanton eine. solche Bestimmung autstellt, so
handelt er also nicht kraft eidgenössischer Delegation oder in Ausführung
oder VollZiehung einer bundesrechtlichen Anordnung, sondern kraft eigener
Machtvollkommenheit, indem er auf Grund eines zu Gunsten des kantonalen
Rechtes gemachten Vorbehaltes in den Anforderungen an den RechtSVerkehr
weiter geht als das eidgenössische Recht.

3. Die Form, in der solche selbständige kantonale Erlasse zu ergehen
haben, bestimmt das kantonale Staatsrecht. Es kann sich fragen, ob auch
da, wo die Kantone in Erfüllung einer bundesrechtlichen Pflicht handeln,
die gewöhnlichen Formen für das Zustandekommen allgemein verbindlicher
Normen gelten. Da, wo ihnen im Erlass solcher Vorschriften freie Hand
gelassen ist, sind für deren Feststellung jedenfalls die verfassungsund
gesetzmassigen kantonalen Rechtssätze massgebend.

Gewaltentrennung. N° 42. 317

Non wird die Privatrechtsordnung überall und so auch im Kanton Aargau
als Gegenstand der Gesetzgebung betrachtet. Insbesondere stellt sich das
Erfordernis der Beobachtung bestimmter Formen für die wirksame Begründung
von ,Rechtsverhältnissen als eine Art Beschränkung der persönlichen
Freiheit dar, die im Verfassungsstaat regelmässig durch ein Gesetz oder
auf einer gesetzlichen Grundlage eingeführt werden muss, um allgemeine
Verbindlichkeit beanspruchen zu können. Das gilt vor allem auch für den
Zwang zur Beiziehung einer Urkundsperson bei Rechtsgeschäften, das um
so mehr, weil damit besondere Kosten verbunden sind (vgl. AFFOL'l'ER,
Individuelle Rechte S. 16, AS.25 I S. 87, 26 I S. 475). So hat der Kanton
Aargau auf dem Gebiet des Zivilrechts die Norm en, deren Festsetzung
ihm das eidgenössische Zivilgesetzbuch überliess, auf dem Wege der
Gesetzgebung, irn Einführungsgesetz, aufgestellt. Ob einzelne unter
ihnen auch auf andere Weise Verbindlich hätten erlassen werden können,
kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bedurfte die Vorschrift, dass die
Anmeldung Von Eigentum erhypotheken Zum Zwecke der Errichtung von auf
den Inhaber oder Grundeigentürner als Gläubiger lautende-n schuldbriefen
oder Gülten durch eine Urkundsperson erfolgen müsse, der Gesetzes-

form oder einer gesetzlichen Grundlage. Hievon geht auch

der Regierungsrat aus, indem er den Standpunkt vertritt, dass die
angefochtene Bestimmung des § 38 der Notariatsordnung durch § 4 EG gedeckt
sei, und sich somit auf eine gesetzliche Delegation beruft und nicht etwa
behauptet, dass an sich, der Natur der Sache nach, der Grosse Rat zur
Aufstellung der erwähnten Vorschrift auf dem Dekretswege besagt gewesen
sei. Es fragt sich danach einzig, ob in § 4 EG eine Ermächtigung zum
Erlass dieser Bestimmung liege. Dabei hat das Bundesgericht die Bedeutung
des § 4 l. c. frei zu prüfen, weil es sich um eine Vorlrage handelt,
von deren Beantwortung es abhängt, ob eine Verletzung des Grundsatzes der

318 Staatsreeht.

'Gewaltentrennung anzunehmen sei oder nicht. Nun will § 4 EG offenbar
nicht durch den Grossen Rat bestimmen lassen, w an n eine Urkundsperson
beigezogen werden müsse, sondern soweit das Gesetz selbst hierüber nichts
sagtnur, w e r als solche Person auftreten könne und in welcher Weise dies
zu geschehen habe. Die Einleitung des Einführungsgesetzes bestimmt überall
und so auch in den Abschnitten II und III (öifentliche Beurkundung und
amtliche Beglaubigung) bloss die zuständigen Behörden und das Verfahren,
ohne sich mit der Frage zu befassen, wann diese Behörden angerufen werden
können und das bezeichnete Verfahren vor sich gehen muss. Insbesondere
wird hier darüber, was der'öfientlichen Beurkundung und der amtlichen
Beglaubigung unterliegt, nichts gesagt, sondern vorausgesetzt, dass
dies durch andere Vorschriften, vorab im Zivilgesetzbuche, bestimmt
sei. Die §§ 3 und 14 geben bloss an, wer grundsätzlich zur öffentlichen
Beurkundung und zur amtlichen Beglaubigung zuständig ist, und die §§
5-13 und 15 17 regeln nur die Verantwortlichkeit und den Ausstand der
Urkundspersonen, sowie die Modalitäten ihrer Funktionen. Es ist klar,
dass bei der Ordnung des Notariatswesens, das nach § 4 EG dem Grossen
Rate übertragen ist, nicht neue Formvorschrit'ten aufgestellt werden
durften, die das EG selbst nicht kennt. Der Regierungsrat beruft sich
zwar darauf, dass nach § 142 EG zur Regelung der Geschäftsführung der
Urkundspersonen auch eine Anordnung gehöre, wie sie in § 38 Abs. 3 der
Notariatsordnung getroffen sei: Allein § 142 l. c. kann hiebei nicht
in Frage kommen. Er verpflichtet. die Notare und Gemeindeschreiber
lediglich zur Anmeldung der für das Grundbuch beurkundeten V e r t r a
g e, spricht also nicht von der zur Eintragung einer Eigentümerhypothek
erforderlichen einseitigen Erklärung des Grimdeigentümers, und zudem
sagt er überhaupt nichts darüber, wann eine öffentliche Beurkundung
stattfinden müsse. Sodann steht das Wort Geschäftsführung in

Gewaitentreunung. N° 42. 319

314 EG Zwischen , Prüfung und siclierheitsleistung , kann also
seinemSinn nach nur die Regelung der Art der Berufsausübung, der der
Urkundsperson hie-bei obliegenden Pflichten, nicht aber die Bestimmung
der einzelnen Rechtsgeschäfte bedeuten, bei ,denen , das Publikum sich
einer Urkundsperson bedienen ,muss. Ein Recht solcher Personen gegenüber
dem Publikum zur Beurkundung bestimmter Geschäfte und eine entspre-chende
diesem obliegende Pflicht konnte durch eine blosse Verordnung über die
Geschäftsführung der

,Urkundspersonen nicht geschaffen werden. Das wird auch

,durch den Inhalt der Notariatsordnung selbst im allgemeinen
bestätigt. Sie enthält in fünf Abschnitten Vorschriften über
die. Autsichtsbehörden , die Prüfung und Patentierung ., die Ausübung
des Berufes, die Disziplinarstrafen und den Tarif . Alle diese
Überschriften stehen im Einklang mit dem, was § 4 EG einer Verordnung
überlassen wollte. Unter Ausübung des Berufes wird in den §§ 19
ff. zunächst die Zuständigkeit der Notare und Gemeindeschreiber geregelt
und dabei wird, was die Notwendigkeit der öffentlichen Beurkundung
betrifl't, in § 19 Zitf. 1 auf das Gesetz verwiesen. Der III. Titel
dieses dritten Abschnittes unter dem 338 steht, bringt sodann Vorschriften
über Verfahren

' und Formen . Der Absatz 3 des § 38, der eine neue, im

Gesetz nicht vorgesehene Pflicht des Publikums, sich einer Urkundsperson
zu bedienen, aufstellt.,_kann aber nicht als eine Vorschrift betrachtet
werden, die zum Verfahren oder zu den Formen der Berufsausübung
gehört. Mit dieser Bestimmung hat, die Verordnung den ihr vom Gesetze
gegebenen Rahmen gesprengt und damit in das Gebiet der gesetzgebenden
Gewalt, die nach Art. 25 KV dem Volke zusteht, übergegrifl'en, wogegen das
Bundesgericht, dem die Wahrung der verfassungsmässigen Vorschriften über
das Zustandekommen verbindlicher Rechtsnormen obliegt, angerufen werden
kann. Es geht nicht an, einen Rechtssatz, der durch das Einführungs--

AS 45 l 19l9 22

' 320 . staatsrecht-

gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht

aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse-

Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung des
Gesetzgebrmgsiechtes des Volkes, die nicht geschützt

ss werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb-

aufgehoben werden.

Oh § 38 Abs. 3 der Notariatsordnung richtig angewendet worden sei,
ist bei dieser Sachlage nicht zu prüfen ..

Demnach erkennt das Bundesgericht .si

Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheisseu, de1 Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Aargau vom 27. Juni 1919 und damit auch die
angefochtene Ver- fügung des Grundbucliamtes Aarau aufgehoben.

xm. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE F ÉDÉRALE

43. Urteil vom 11. Juli 1919 i. S. Frälicher gegen Bern..

Fristenlauf nach Art. 178 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 858 - 1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
1    Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers.
2    Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
OG für Beschwerden wegen
Doppelbesteuerung und daraus abgeleitet-er Steuerrückforderung

4. Die Rekurrenten, Geschwistel Urs, Anna, Viktor und Elisabeth Frölicher,
haben ihren Wohnsitz auf 1. Juli 1917 aus de1 bernischen Gemeinde
Gre]lingen nach Solothurn verlegt. Trotzdem wurden sie in Grellingen
noch für das ganze Jahr 1917 mit einem Einkommen von 17 ,900 Fr. wie es
scheint als Fami-

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 43. 321

lieneinheit zur Einkommenssteuer III. Klasse herangezogen und bezahlten
diese Steuer in Hälften von je 537 Fr., wovon die zweite am 27. Februar
1918, vorbehaltlos. Mitte April 1918 gaben die solothurnischen
Steuerbehörden anlässlich der steuertaxation pro 1918 den Geschwistern
Frölicher erstmals bekannt, dass sie auch schon für das zweite
Halbjahr 1917 in Solothurn steuerpflichtig seien. Diesem Steueranspruch
unterzogen die Geschwister Frölicher sich, soweit die Akten erkennen
lassen, ebenfalls vorbehaltlos Mit Zuschrift vom 11. September 1918 aber
ersuchten sie dann die Amtsschaffnerei Laufen, ihnen mit Rücksicht darauf,
dass sie für das zweite Halbjahr 1917 auch 111 Solothurn

besteuert worden seien, die in Grellingen bezahlte zweite Hälfte
der 1917er, Einkommensteuer zurückzuerstatten, und erneuert-en dieses
(inzwischen nnerledigt gebliebene) Gesuch mit Zuschrift vom 4. Dezember
1918 bei der Zentralsteuerverwaltung in Bern. Und auf deren Antwort,
dass die Taxation in Groningen längst in Rechtskraft erwachsen sei,
dass es ihnen jedoch, wenn sie auch in Solothurn eingeschätzt werden
sein sollten, freigestanden habe, innert der. gesetzlichen Frist beim
Bundesgericht staatsrechtlichen Reknrs wegen Doppelbesteuerung zu erheben,
wandten sie sich anfangs Ja--

'nuar 1919 an den Regierungsrat des Kantons Bern mit

dem Ersuchen, er wolle die Amtsschaffnerei Laufen veranlassen, ihnen die
zuviel bezahlte Steuer im Betrage von 537 Fr. zurückzuvergiiten . Mit
B e sc hl u s s vom 7. 11. 19. März 1919 verfügte der Regierungsrat
Abweisung des Gesuches, weil die Gesuchsteller der Einladung. der
Zentralsteuerverwaltung, zwecks Prüfung der Frage, ob sie wirklich pro
1917 im Kanton Bern zuviel Einkommenssteuer III. Klasse bezahlt hätten,
ein genaues Wertschriftenverz'eichnis einzureichen, nicht nachgekommen
seien und es daher nicht möglich sei, zu prüfen, ob das Gesuch materiell
gerechtfertigt sei oder nicht. ·
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 45 I 311
Date : 04. Oktober 1919
Published : 31. Dezember 1920
Source : Bundesgericht
Status : 45 I 311
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 310 Staatsrecht. die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu prüfen (AS


Legislation register
BV: 3  4  25  33
OG: 175  178
ZGB: 55  799  858  859  963
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