img Staatsrecht.

41. Urteil vom 17. Oktober 1919 i. S. Bùefli gegen Eüefli.

Die Garantie des Art. 59 BV bezieht sich nicht auf erbrechtliche
Klagen. Bei Prüfung der Frage, ob es sich um solche handle, ist der Inhalt
der Klagebegehren und die Darstellung des Klagegrundes massgebend, und
es ist dabei von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, nicht von der Einteilung
des .in Betracht kommenden Gesetzes auszugehen, speziell was die Frage
betrifft, ob ein Erbgang oder eine ehegîiterrechthche Auseinandersetzung
vorliege. Inwieweit haben Klagen, mit

denen ein Erbe Nachlassgegenstände vindiziertx erbreehtliche Natur? : .

A. Am 28. Januar 1917 starb in Biel, seinem Wohnsitz, Friedrich Rüefli. Er
hinterliess eine Witwe undzwei

Töchter, die Rékurrentinnen, sowie einen Sohn, den ·

Rekursbeklagten. Da die Ehegatten auf Grund des Art.144 bern. EG
z. ZGB nach dem 1. Januar 1912 ihren irihrern altbernischen Güter-stand
beibehalten hatten, so kiel das Vermögen, das Rüeili besessen hatte, im
Sinne des Art.151 Ziiî. 2 EG z. ZGB an die Witwe. Am 30. August 1917 u.
29... Juni 1918 wurde darüber in Biel ein Erhschaitsinventar nach Art. 553
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

ZGB und Art. 60 Zifl'. 4 EG errichtet. Die Rekurrentinnen zogen in der
Folge nach Genf. Am 14. Dezember 1918 reichte der Rekursbeklagte

gegen sie beim 'Appellationshoi' des Kantons Bern eine

Klage mit folgendem Begehren ein :.

Es sei gerichtlich zu erkennen :

1. In das Erbschaftsim'entar über den Nachlass des Friedrich
Riieili... sei zu Unrecht ein angebiicher Vorempfang des Klägers
ssbeziiîerh auf 2490 Fr. aufge nommen worden, es sei dieser Vorempfang
aus dem Inventar zu streichen...

2. Das betreffende Erbsehaltsinventar sei dagegen zu ergänzen durch
Folgende Posten, deren Gegenwert sieh in Händen der Witwe Rüefli
befindet :

f a) das Sterbegcld des Uhrenmachervereins,hetragend . 350 Fr.; ' , b)
verschiedene Werkzeuge im Werte von 69 Fr.; c) 1 PhònixeTretnàhmaschine
im Werte von 250 Fr.

Gerichtsstand. N° 41. 303

3. Die hinterlassenen Kleider des Erblassers (ein fast neues Kleid
und ein fast neuer Mantel), sowie die goldene Uhr seien dem Kläger
herauszugeben, eventuell es seien auch diese Gegenstände im Sinne
unseres Rechtsbe gehrens Ziff. 2 in die Erbschaftsmasse zu ziehen,
unter Ansetzung eines Schatzungswertes von 200 Fr. für die Kleider
und von 300 Fr. für die Uhr.

4. Das Erbschaftsinventar vom 30. August 1917 und 29. Juni 1918
sei gemäss dem vorstehenden Rechts begehren zu berichtigen und der
Nachlass... demgemäss für Parteien Verbindlich festzustellen.

Zur Begründung der Klage wurde vorgebracht: Es handle sich um einen
erbreehtlichen Streit. Der Rekursbeklagte verlange Feststellung einer
Erbmasse, an der er nach den erbrechtlichen Bestimmungen des alten
bernisehen Rechtes beteiligt sei. Zudem mache er ein erbrechtliches
Aussonderungsreoht gegenüber seinen Miterben geltend. Auf Veranlassung
der Witwe sei in das Inventar zu seinen Lasten ein Vorempfang im
Betrage von 2490 Fr. eingesetzt worden. Er habe aber von seinen Eltern
nicht so viel bezogen. Was sie für ihn ausgelegt hätten, sei zudem für
seine Erziehung und Ausbildung absolut notwendig gewesen. Hiefür bestehe
daher nach Art. 631
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 631 - 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
1    Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
2    Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.543
ZGB keine Ausgleichungspflicht. Das Sterbegeld des
Uhrenmachervereins, das der Witwe ausbezahlt worden sei, gehöre nach den
Vereinsstatuten den Erben, müsse also ins Inventar als Aktivum aufgenommen
werden; ebenso bildeten die der Witwe übergebenen Werkzeuge des Erblassers
einen Bestandteil der Erbschaft. Dasselbe gelte für die Nähmaschine,
die zum ehelichen Vermögen gehöre. Sodann habe der Vater Rüel'li Kleider
und eine goldene Taschenuhr hinterlassen. Witwe Riiel'li habe die Kleider
ihren Söhnen erster Ehe Werner und Walter Schott gegeben und behaupte,
dass die Uhr dem Walter Schott als Fundgegenstand. gehöre. Nun habe
dieser aber nur das Uhrwerk gefunden; die goldene Schale habe Vater
Rüefli angebracht und sei damit

AS 45 l 1919 21

304 } Staatsrecht.

infolge von Spezifikation Eigentümer geworden. Zudem sei Schott beim
Fund minderjährig gewesen und habe bei seinen Eltern gelebt, so dass
er kein selbständiges Recht am Uhrwerk erworben habe ; eventuell sei
dieses dem Vater geschenkt worden. Der Rekursbeklagte habe nach Satz
537 und 543 des altbernischen Rechtes, eventuell Art. 613 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
1    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2    Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3    Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
und
3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
1    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2    Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3    Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
ZGB ein gesetzliches Aussonderurgsrecht in Beziehung auf die Uhr und
die Kleider. Sollte

,das nicht anerkannt Werden, so sei aber jedenfalls der ,

Wert der Kleider zu den Aktiven zu rechnen und der im Inventar angegebene
Wert der Uhr Von 80 Fr. auf 300 Fr. zu erhöhen.

Die Rekurrentinnen erhoben der Klage gegenüber die Einrede der
Unzuständigkeit des bernischen Richters.

Durch Entscheid vom 18. Februar 1919 wies der Appellaticnshof
diese Einrede im sinne derMotive mit folgender Begründung abi
Nach der Auiiassung des Klägers soll einmal unter den AktiVen des
Erbschaftsim'entars zu Unrecht ein Vorempfang von 2490 Fr. zu seinen
Lasten aufgenommen worden sein... Unvorgreiilich der dermalen nicht
zu entscheidenden Frage, ob das darauf abzielende Rechtsbegehren der
Klage zur Zeit überhaupt gestellt Werden kann, ist die erbreehtliche
Natur desselben unbedingt zu bejahen, da csja einen Streit über die
Ausgleiehungspilicht der Miterhen in sich schliesst, mithin einen Streit,
der die Festsetzung des Umfanges der einzelnen Erbteile zum Ziele hat,
darstellt, wie denn auch die Ausgleichungsvorschriften des ZGB (Art. 626
H.) im Titel über die Teilung der Erbschaft stehen (Vergl. auch BGE 23,
46). Nun sind Erbstreitigkeiten nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis
keine persönlichen Ansprachen im Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und können daher vor
den Gerichtsstand des Erblassers gebracht Werden, wenn ein solcher, wie
dies z.B. in Bern der Fall ist (ZP 30), von den Kantonen vorgesehen ist
(vergl. BuncKHARDT, Komm. zur BV S. 569 und die dort zit. Praxis). Auch
die Ansprüche des Klägers auf sofortige Herausgabe der Kleider und

. Gerichtsstand. N° 41. 305

der Uhr des Erblassers stellen sich ohne Weiteres als erbrechtliche dar,
indem durch sie ein Vorzugsrecht in der Erbteilung geltend gemacht wird
'; der Kläger stützt sich denn zu ihrer Begründung auch ausdrücklich auf
die erbrechtlichen Bestimmungen der Satzungen 537 und 543 des bern. ZGB,
eventuell auf Art. 613
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
1    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2    Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3    Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
,3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB. Zweifelhaft könnte höchstens die rechtliche
Natur des klägerischen Rechtsbegehrens Ziiî. 2 sein... Nach star. diger
bundesge-richtlicher Praxis sind Streitigkeiten, abgesehen von solchen
bei Erbteilungen, nur dann erbrechtlich, wenn es sich um die Frage der
erbrechtlichen Nachfolge in den Nachlass, eine Nachlassquote oder einen
Nachlasshestan dteil handelt ; insbesor dere fehlt die erbrechtliche
Natur dann, wenn lediglich zu entscheiden ist, ob ein gewisser Wert
zum Nachlass des Erblassers gehöre oder nicht (zu vergl. BURCKHABDT
a. a. 0. S. 569 f.; BGE 15, 550 ; 18, 452 ; 22, 22). Nun könnte man
vorliegerd in der Tat geneigt sein, anzunehmen, dass es sich mit Bezug
auf Rechtsbegehren 2 der Klage um eine Frage der letztern Art, mithin
um eine nicht erbrechtliche Streitigkeit handle. Allein aus Petitum und
Begründung der Klage, welche naturgemäss im gegenwärtigen Stadium der
Beurteilung der örtlichen Kompetenz mangels Möglichkeit der Einholung
einer einlässlichen Verteidigurg einzig massgebend sein können, ist
doch auch für Rechtsbef ' gehren 2 der Klage auf einen erbrechtlichen
Charakter zu schliessen. Denn dasselbe tendiert in Verbir dung mit
Rechtsbegehren i lediglich dahin, die nach dem bern. EG zum ZGB auf
später verschobene Teilung vorzubereiten. Gleichzeitig soll damit
unter den Miterben festgelegt werden, Was als eheliches Vermögen im
Sinne des Art. 1481138 zumZGB zu gelten habe, an welchem dem Kläger das
Beispruehsrecht im Sinne dieses Artikels, das erbrechtlicher Natur ist,
zusteht. Danach handelt es sich

nicht sowohl um die Frage, ob ein. bestimmter Ver-mò,

genSWer'c als zum Nachlass gehörig zu betrachten sei oder nicht, als
vielmehr darum, wie einzelne Vermögensbe-

306 staatsrecht-

standteile des Nachlasses unter den Miterben zu behandeln seien, bezw. auf
welchen Teil des Nachlasses sich das Beispruchsrecht des Sohnes Friedrich
Rüefli erstrecke. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass erst auf Grund
der spätern einlässlichen Verteidigung der Beklagten die Natur des einen
oder andern der unter Ziff. 2'des Rechts' begehrens zusammengjekassten
Ansprüche zur endgültigen Abklärung gelangt, indem die Mutter Rüeiii an
gewissen Gegenständen oder Wertbeträgen aus nicht im Erbrecht liegenden
Gründen Eigentum beanspruchen könnte, wie z.B. aus Güterreeht, so dass
dann in der Tat der Umfang des Nachlasses an sich streitig wäre. Da
jedoch das Gericht auch noch im Stadium der HauptVerhandlung die Frage
seiner örtlichen Kompetenz gemäss Art. 191 ZP zu prüfen verpflichtet ist,
steht ihm die Möglichkeit offen, nach Einreichung der einlässlichen
Antwort der Beklagtschaft auf die Zuständigkeitsirage zurückzukommen
und allenfalls dem Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV gerecht zu werden. Der erbrechtlichen
Natur der klägerischen Begehren steht nicht etwa der Umstand entgegen,
dass der Kanton Bern von der ihm in Art. 9 Abs. 1 Scth eingeräumten
Kompetenz Gebrauch gemacht und die in den Art. 151 und 152 EG zum ZGB
enthaltenen Vorschriften des bisherigen bernischen Familienund Erbrechts,
unter welche der heute in Frage stehende Erhkall zu subsumieren ist, als
güterrechtlieh erklärt hat. Denn diese Erklärung beansprucht naturgemass
nur Geltung im intertemporalen Recht, während diese altrechtlichen
Verhältnisse, soweit sie ihrer Natur nach erbrechtlich sind, im übrigen
diesen Charakter beibehalten, jedenfalls nicht zu persön-

lichen 'un-Sinne des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV werden (vergl. auch -

RENNEFAHRT in Z. B. .I. V. 50, 20 i.; MUTZNER, Komm. zum ZGB Art. 9 scth
Note 90).

B. Gegen diesen Entscheid haben Witwe Rüefli und ihre Töchter am 3. April
1919 die staatsrechtlicheBeschwerde an das Bundesgericht ergriffen
"mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass

Gerichtsstand. N° 41. 307

die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Klage nicht zuständig seien.

ZurBegründung wird geltendgemacht: ...Sodann handle es sich um eine
Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und um eine Rechtsverweigerung. Witwe
Rüefli habe als einzige Erbin ihres Ehemannes rechtsgültig Besitz vom
Nachlass ergriffen. Mit der Genehmigung des Inventars sei der Erbgang
abgeschlossen worden. Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB finde hier keine Anwendung, da die
Teilung des Nachlasses nur nach dem Tode oder der WiederVerheiratung der
Witwe verlangt werden könne. Die vom Rekursbeklagten eingeleitete Klage
gehe weder auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des
Erblassers, noch auf

Herausgabe oder Teilung der Erbschaft. Sie stelle sich

dar als action personnelle et mobiliere , die beim Richter des Wohnsitzes
der Rekurrentinnen angebracht Werden müsse. ss

C. Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen Verzichtet.

D. Der Rekursbeklagte hat AbWeisung der Beschwerde beantragt.

E

.........................................

Das Bundesgericht zieht in. Erwägung :

' 1. ........ si. .......... '. ..........................

2. Es fragt sich nach der vorliegenden Sachlage lediglich, ob der
Rekursbeklag'te mit seiner Klage eine persönliche Ansprache im Sinne des
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV geltend gemacht habe. Hiefür ist der Inhalt der Klagebegehren
und die Darstellung des Klagegrundes massgebend (AS-23 I S. 58, 24
I S. 660). Der Rekursbeklagte behauptet in seiner Klageschrift, dass
er zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern den Vater beerbt
habe ; er verlangt den Miterben .gegenüber die Herausgabe von Nachlass
Gegenständen .avi" Grund eines ihm angeblich zustehenden erbrechtlichen
VorzugsrechteS, sowie die Feststellung, dass er keine Ausgleichungspflicht

308 staatsrecht-

habe und gewisse Gegenstände Von bestimmtem Werte zum Nachlass
gehören, also eine Bestimmung des Umfangs einer Erbschaft. Das
sind an sich alles Begehren erbreehtlicher Natur, auf die sich die
Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes nicht bezieht (vergl. Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB.
ASGS. 398fi'., 22S. 22, 238. Wii., 2413. 67, 3418. 708), und zudem fordert
der Rekursbeldagte eine Ergänzung oder Änderung des Erbschaftsim'entars,
stellt also einen Antrag, der sofern er überhaupt zulässig ist -nur bei
der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers gestellt Werden
kann (vergl. Art. 551
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
1    Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
2    Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
3    ...526
ZGB). Das Burdesgericht hat sich in seiner Praxis
vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (AS 1 S. 197, 6 S. 405,
22 S. 23 und 24 I S. 67) allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass
Streitigkeiten über die Erbschaftsqualität eines Vermögengegenstandes
nicht erbrechtliche Natur hätten ; allein es ist dabei etwas zu weit
gegangen. Wird mit einer Klage die Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes
oder die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Erbschaft lediglich unter
dem Hinweis darauf verlangt, dass der Kläger den Gegenstand geerbt habe
und der Beklagte, ohne Erbe zu sein, ihn besitze, so hat man es zweifellos
mit einer Erbschaftsldage nach Art. 598
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
1    Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2    ...531
ZGB zu tun (Vergl. Escnnn,
Komm. zu Art. 598 N. 2). Nur dann, wenn der Kläger sich auf sein Erbrecht
bloss zum Zwecke der Legitimation beruft, im übrigen aber seinen Anspruch
auf einen einem andern Rechtsgebiete entnommen en Grund stützt, handelt
es sich um einen in dieses Gebiet gehörenden, also nicht erbrechtlichen
Streit, um eine sog. erbschaftiiche Singularklage. Ebenso liegt, wenn
ein Erbe einem Miterben gegenüber Verlangt, das dieser einen Gegenstand
in die Erbteilungsmasse einwerfe, weil er zum Nachlass gehöre, eine
erbrechtliche (Erbschaftsoder Erbteilungs-) Klage vor; diese Natur geht
ihr nur dann ab, wenn die Einwerfungspflicht des Miterben auf einen
nicht dem Erbrechte'entnommenen Grund gestützt wird. Der Rekursbeklagte
hat sich nun bei den meistenGerichtsstand. N° 41 . :map

seiner Klagebegehren, mit denen er einen Nachlassgegenstandvin diziert,
darauf beschränkt, dessen Erbschastsqualität und sein Erbrecht geltend
zu machen, sowie auf den vergangenen oder gegenwärtigen _ Besitz der
Witwe Rüelli hinzuweisen. Lediglich die Klage auf Einwerlung der Uhr
in die Erbschaft hat, wie es scheint, keinen erbrechtlichen Charakter,
da sie auf einen besonderen sachenrechtlichen Erwerbsgrund gestützt
wird, indem der Rekursbeklagte sich darauf beruft, dass sein Vater die
Uhr durch Spezifikation oder Schenkung erworben habe. Doch handelt es
sich in dieser Hinsicht jedenfalls nicht um einen persönlichen, sondern
um einen dinglichen Anspruch, auf den sich die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
ebenfalls nicht bezieht. Sollte der Rekursbeklagte infolge von Einreden
der Rekurrentinnen nachträglich noch andere von seinen Klageansprüchen
auf einen besondern, nicht dem Erbrechte angehörendenErWerbsgmnd
stützen, also in dieser Hinsicht seine Erbschaftsoder Erbi'eilungsdurch
eine sog. Singularklage ersetzen, so steht der Witwe Rüefli oder ihren
Töchtern die Berufung auf die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV immer noch offen,
zumal da der Appellationshof für diesen Fall einen Vorbehalt gemacht hat.

Ob dem Rekursbeklagten das von ihm beanspruchte materielle Klagerecht
überhaupt oder zur Zeit zustehe, ist eine Frage, die im vorliegenden
Falle, wo es sich lediglich um den Gerichtsstand handelt, keine Rolle
spielt.

Es könnte sich lediglich fragen, ob nach dem massgebenden Recht die
Behauptung des Rekursbeklagten, dass er mit den Rekurrentinnen in einer
e r b r e c h tlich en Gemeinschaft stehe, unrichtig sei und es sich
in Wirklichkeit um ein familienrechtliches Verhältnis handle. Dabei
ist jedoch nicht entscheidend, dass der Kanton Bern in Art. 150 EG
z. ZGB die in Frage kommende Bestimmung des Art. 151
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 151 Sessionen - 1 Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
1    Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
2    Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.
Zifl'. 2 l. c. als
güterrechtliche bezeichnet hat. Vielmehr hat das Bundesgericht, wenn es
zur Wahrung der Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV angerufen wird, nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen

31 0 Staatsrecht.

die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu

prüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der '

Übergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf

die Mutter im Sinne des Art. 151 Ziiî. 2 EG z. ZGB nicht

oder doch nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge
bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise als ehegüterrechtliche
Auseinandersetzung darstellt und dass die den Kindern nach Art. 148
Ziff. 2-5 1. c. in Beziehung auf das eheliche Vermögen zustehenden
Rechte (ein Verfangenschaftsrecht, das sich in einem Mitspracheund
Teilungsrecht äussert) familienrechtlieher Natur sind (vergl. AS 31 I
S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifelhaft als Erben
ihres Vaters durch den Erbgang erworben, und es handelt sich daher,
wenn sie sie lediglich auf Grund ihres Erbrechtes unter einander
oder gegenüber Dritten klageweise vindizieren, um eine Erbschaftsoder
Erbteilungsldage. Gegenstand einer solchen können nicht nur Sachen,
sondern auch Rechte aus dem Gebiet des Sachen-, Obligationenoder
Familienrechts sein ; das berührt aber an und für sich die erbrechtliche
Natur der Klage nicht.

3. Die Anrufung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hat nicht die Bedeutung eines selbständigen
Beschwerdegrundes. si

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird
abgewiesen.GewaltenErennunkx N° ii:-.'. :*... .

V . GEWALTENTRENNI 'NGSÉPARATION DES POUVOIRS

42. Urteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Knüsel gegen Aargau.

Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde. durch Ergreitung
eines kantonalen Rechtsmittels ? Freie Kognition deS'Bundesgerichtcs
bei Priifung der Frage, ob dcr Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt
sei. Bedeutung des Art. 20 Abs. 2 GrV. Vcrfassungswidrigkeit einer der
gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verordnungsbestimmung (§38
Abs. 3 der aargauiseheu Notariatsordnung), worin von der den Kantonen
durch Art. 20 Abs. 2 GrV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird.

A. Nach § 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt. die öffentliche Beurkundung
eines Rechtsgeschäftes durch einen patentierten Notar und in gewissen
Fällen auch durch einen Gemeindeschreiber, der das erforderliche
Fähig-keitszeugnis besitzt. § 142 Abs. 1 l. e. bestimmt, dass die
Notare und Gemeindeschreiber die Verträge, die sie für das Grundbuch
beurkundcn, dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden haben. In §
4 l. c. ist gesagt, dass der Grosse Rat über die Patentierung der
Notare und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Gemeindeschreiber,
über ihre Prüfung, Geschäftsführung und Sicherheitsleistung, sowie über
ihre Beaufsichtigung und ihren Tarif eine Verordnung erlasse. Dies
geschah durch die aargauische Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911,
die im dritten Abschnitt, der der Ausübung des Berufes gewidmet ist,
unter dem 111. Titel : Verfahren und Formen in § 38 Abs. 3 bestimmt:
Die Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümeroder Inhabergült oder
eines Eigentümeroder Inhaber-schuldbrieies (sc. beim Grundbuchamt)
erfolgen ausschliesslich durch die Urkundspersonen. si
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 302
Datum : 17. Oktober 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 302
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : img Staatsrecht. 41. Urteil vom 17. Oktober 1919 i. S. Bùefli gegen Eüefli. Die


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
151
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 151 Sessionen - 1 Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
1    Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
2    Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.
ZGB: 3 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
538 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
551 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 551 - 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
1    Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.525
2    Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
3    ...526
553 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 553 - 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1    Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1  ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2  ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3  einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4  ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.527
2    Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
3    Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
598 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
1    Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2    ...531
613 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
1    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2    Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3    Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
631
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 631 - 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
1    Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
2    Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.543
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbrecht • frage • witwe • uhr • erblasser • vater • wert • erbe • rechtsbegehren • 1919 • inventar • bundesgericht • eheliches vermögen • notar • gemeindeschreiber • erbgang • charakter • mutter • gold • beklagter
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