38. Auszug aus dem Urteil vom 11. Oktober 1919 i. S. Bäcker gegen
Neuenburg und Bern.
A :* t. 4 6 A b s. 2 B V. Der Ertrag aus dem Betrieb eines
Einzelgeschäitsinhabers ist a u s s c h l i e s s 1 i c h am Orte des
Geschäftsbetriebe-s zu versteuern.
A. Der Rekurrent Hacker betreibt seit etwa 20
Jahren in La Chaux de Fonds in gemieteten Räumlich·
keiten ein Fabrikatibnsund Handelsgeschäft in Uhren. Er hatte früher
auch seinen Wohnsitz in La chaux-deFonds, siedelte aber im Mai 1917 nach
Bern über und leitet sein Geschäft seither von dort ans. Vorübergehend
betrieb er ausserdem unter der Firma Uma eine me-chanische Werkstätte
in der hernischen Gemeinde Aegerten bei Biel, gab jedoch diesen Betrieb
im Laufe des Jahres 1918 Wieder auf. -
Im Jahre 1918 wurde Hacker zur Besteuerung eingeschätzt: einerseits in
La Chaux de-Fonds durch die Gemeinde und den Staat Neuenburg für 200,000
Fr.. fortune und 30,000 Fr. resscurces , und anderseits in Bern und
in Aegerten durch Gemeinde und Staat für ein Einkommen I. Klasse von je
30,000 Fr. Er rekurrierte gegen alle diese Einschätzungen.
Mit Entscheid vom 10. Juni 1919 wies der Staatsrat des Kantons Neuenburg
seinen Rekurs bezüglich derneuenhurgischen Staatssteuer ab, und gestützt
hierauf bestätigte der Conseil communal von La Chaux de Fonds am 24. Juni
1919 auch die entsprechende GemeindesteuerVeranlagung.
Im Kanton Bern sind die Beschwerden Häckers gegen. die Einschätzungen
in Bern und Aegerten zur Zeit noch beider kantonalen Rekurskommission
anhängig.
B. Mit Eingabe seines Vertreters vom 14. Juli 1919 -
hat Hacker den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
und unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Besteuerung pro 1918.Doppelbesteuerung. N° 38. ....
durch den Kanton Neuenburg und die Gemeinde La Chauxfde-Fonds,
sowie durch den Kanton, Bern und die Gemeinden Bern und Aegerten sei
als bundesrechtiich verbotene Doppelbesteuerung bzw. als gegen die
Rechts-gleichheitverstossend aufzuheben.
Zur Begründung lässt er ausführen: Da er seit 1917 seinen zivilrechtlichen
Wohnsitz unzweifelhaft in Bern habe, befinde sich dort auch sein
ausschliessliches Steuerdomizil. Dadurch, dass der Kanten Neuenburg und
die Gemeinde La Chaux de-Fonds ausser dem Vermögen von 200,000 Fr. sein
ganzes Einkommen ( res-
sources ) zur Versteuerung heranzögen, Während ander-
seits der Staat und die Gemeinde Bern, und ausserdem die Gemeinde
Aegerten, auch ihrerseits Anspruch auf die Besteuerung des vollen
Einkommens von 30,000 Fr. erhöhen, sei eine hundesrechtiich verbotene
Doppelhesteuerung gegeben.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat sich u. a. dahin vernehmen
lassen : Der Kanton Bern habe angesichts der feststehenden Tatsache,
dass der Rekurrent sein Geschäft in La Chaux-de-Fonds von Bern aus leite,
auch Anspruch auf die Besteuerung eines Teils des Einkommens, das dieses
Geschäft abwerfe. Diese Quote sei wenigstens auf einen Betrag zu bestim-
.men, welcher der Besoldung entspreche, die der Rekur--
rent für seine Tätigkeit erhalten Würde, wenn er sie als Geschäftsleiter
im Dienste eines Dritten ausübt-e Das sei nur die logische Konsequenz aus
dem vom Bundesgericht 1. S. Morgenthaler (AS 33 I S. 712) ausgesprochenen
Grundsatze, dass der als Gegenwert gedachte Teil des Einkommens eines
Kollektivgesellschafters aus dem Reingewinn der Kollektivgesellschakt am
Wohnsitz des Gesellschafters zu versteuern sei; denn die Gründe dieses
Entscheides träfen für den selbst gesehäftsleitenden alleinigen Inhaber
eines ausserkantonalen Geschäftes noch in erhöhtem Masse zu.
Diesen Steueranspruch des Kantons Bern hat das
Inn Steam-echt.
Bundesgericht als unzulässig erklärt aus folgender
, Erwägung :
1. Die Gutheissung der Beschwerde über bundesrechtswidrige
Doppelbesteuerung setzt den Nachweis voraus, dass einer der beiden
beteiligten Kantone Werte des Rekurrenten zur Besteuerung heranziehen
will, die nach den, den durch die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
des andern Kantons unterstehen. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.
a) .
b) Was den K a nto n B e rn betrifft, könnte das Eintreten auf den Rekurs
zur Zeit abgelehnt werden. Zwar ist die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges bei Doppelhesteuerungsbeschwerden nicht erforderlich,
sondern bloss zulässig; wird jedoch vom kantonalen Bekursweg Gebrauch
gemacht, so liegt es im Sinne dieses Vorgehens, das Bundesgericht erst
anzurufen, nachdem die angegangene kantonale Rekursinstanz' gesprochen
hat. Immerhin aber ist die grundsätzliche Lösung des vorliegenden
Konfliktes durch das Bundesgericht heute schon möglich und deshalb im
Interesse der Vereinfachung des Verfahrens, als Wegleitung für den noch
ausstehenden kantonalbernischen Rekursentscheid, geboten. Der Streit dreht
sich in grundsätzlicher Hinsicht lediglich darum, ob der Rekurrent den
Reinertrag seines Geschäftsbetriehes in La Chaux-de-Fonds ausschliesslich
dort zu versteuezn habe, wie die neuenburgischen Behörden annehmen,
oder aber zum Teil an seinem bernischen Vohnsitze, wie der Regierungsrat
des Kantons Bern geltend macht. Nun hat allerdings das Bundesgericht
wiederholt (vergl. AS 33 S. 716 Erw. 3; 34 I S. 672 ff.; Urteil vom
28. Mai 1914 i. S. Bouché & Sie gegen Bern und Solothurn) ausgesprochen,
dass beim Geschäftsbetrieb einer Kollektivgesellschaft der Anteil eines
-... ,..._._
])oppclbesteuerung. NO HN.
auswärts, in einem andern Kanton, wohnenden Gesellschafters am
Geschäftsgewinn, soweit er als Entgeit für die persönliche Tätigkeit
dieses Gesellschafters im Geschäft (Gehalt) anzusehen ist, nicht,
wie der übrige Reinertrag der Gesellschaft, an deren Sitz, sondern am
persönlichen Wohnsitz des Gesellschafters als Einkommen zu versteuern
sei. Allein diese, schon an sich ernstlich diskutierbare Praxis
(vergl. Enkelin-kenn Kommentar z. BV, S. 434; E. BLUMENSTEIN, Die
bundesgesetzliche Regelung des Doppelhesteuerungsverhotes, Gutachten
und Entwurf zuhanden des Schweiz. Justizund Polizeidepartements, S. 59
u. 60) darf n i c h t auf den Betrieb des Einzelgesehäftsinhab e r s
ausgedehnt werden. Denn während die Kollektivgesellschaft steuerrechtlich
sehr wohl als ein von ihren 'l'eilhabern Verschiedenes Rechtssubjekt
aufgefasst werden kann und sich daraus die Unterscheidung von Gehalt
und sonstigem Gewinnanteil des im Geschäfte der Gesellschaft tätigen
Inhabers ableiten lässt (wie das in AS 34 I S. 673 geschehen ist),
kann diese Unterscheidung hei der Einzelfirma in gleicher Art nicht
begründet werden. Für sie ist richtige-weise vielmehr einfach das
sekundäre Stcuerdomizil des auswärtigen Geschäftsbetriebe-s neben dem
primären Steuerdomizil des Wohnsitzes anzuerkennen Bei der Besteuerung des
Einkommens des Rekurrenten im Kanton Bern muss demnach der Ertrag seines
Geschäfts in La (Ihnen-deFonds völlig ausser Betracht gelassen werden.