282 _ Stats:-echt.

tons, ni devantle Tribunal fédéral aucune faute dont la-· répercnssion
pùt se faire sentir dans le canton de Vaud, le Tribunal eantonal vaudcis
n'était pas en droit. de le deelarer de ce chef indigne d'occuper
désormais devant les tribunaux du canton. Le seul fait d'avoir déployé
dette aetivité irrépmchahle en soi et que la suspension ' n 'interdisajt
pas ne saurait évidemment impliquer une contrav ent-ion à l'art. 42 de
la loi sur le harreau

Le Tribunalfédéral prononce:

Le recours est admis et la decision attaqüée annulée.

111. DOPPELBESTEUERUNG'

DOUBLE IMPOS ITION

37. emu vom 11. Jun 1919 . i. S. Brandenburger gegen Solothurn und
Bmflendschaft.

Die Wertzuwachssteuer ist bei interkantonalen Verhältnissen nach Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV am Liegenschaftsorte zu erheben.

A. _ Der Rekurrent Brandenherger, der in der solo-'

thurnischen Gemeinde Olten wohnt, hat im September 1918 beim Verkauf einer
Liegenschaft, die er in der basellandschaftlichen Gemeinde Frenkendorf
hesass, einen Mehrerlös, gegenüber dem Steuerschatzungswerte der
Liegenschaft, win 5930 Fr. erzielt.

Für diesen Betrag besteuerte ihn zunächst die Einwohnergemeinde
Frenkendorf gemäss § 10 Abs. 3 ihres Steuer-Reglements vom Jahre
1902,. wonach der Einkommensund Erwerbsteuer auch unterliegt
Kapitalgewinn auf Vermògensohjekten, insbesondere aufDoppelbesteuerung
:". -' .jî. '...si .

Liegenschaften, wenn der Gewinn gegenüber der Steuerschatzung mehr als
1000 Fr. beträgt.

sodann erhob anfangs 1919 auch die Einwohnergemeinde Olten
einen entsprechenden Steueranspruch. Gestützt auf § 7 Ziff. 5
ihres Steuer-Reglements vom Jahre 1909, wonach als steuerbares
Einkommen insbesondere in Berechnung fällt der auf Liegenschaften bei
Handänderungen erzielte Kapitalgewinn für das Steuerjahr, in welchem er
sich erzeigt , in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen
des Einwohnergemeinderates vom 29. April 1910, aus denen hervorzuheben
ist, dass der vom Eigentümer bei der Handänderung einer Liegenschaft
oder eines Teils derselben erzielte Mehrerlös gegenüber dem früheren Er-v
werbspreise, nach Abrechnung aller Ausgaben für dauernde Wertvermehrung
der Liegenschaft, sowie der Zinsverluste als steuerbarer Liegenschaften
Kapitalgewinn (W ertzuwachs) giit, verlangte sie diese Wertzuwachssteuer
vom erwähnten Liegenschaftsverkauf ihres Einwohners für einen Betrag von
3500 Fr. Hiegegen beschwerte sich Brandenberger unter Hinweis darauf,
dass er den fraglichen Wertzuwachs schon in Frenkendorf versteuert habe,
beim Regierungsrat des Kantons Solothurn. Dieser wies ihn mit B e s c hl
u s s v o m 7. Mii rz 19 1 9 aus der Erwägung ab, die Wertzu-wachssteuer
sei im Kanten Solothurn und speziell in der Gemeinde Olten als reine
Einkommenssteuer, nicht als Liegenschaftenoder Spezialsteuer, eingeführt
wor ' den; ein solcher Liegenschaftsgewinn sei daher, wie jedes andere
Einkommen, am Wohnort des Gewinnern, nicht am Ort der gelegenen Sache
zu versteuern, auch

venn es sich um ausserkantonale Liegenschaften handle.

Zufolge dieses Entscheides gelangte" Brandenherger hierauf an den
Regierungsrat des Kantons Basellandschaft mit dem Gesuch um Rückerstattung
der in Frenkendorf bezahlten Steuer. Mit B e s c h l u s s v o In 29. März
1919 wurde er aber auch hier abgewie-

284 staatsrecht-

sen, weil die erhobene Steuer sich mehr als eine Wertzuwachssteuer statt
eine Einkommenssteuer qualifiziere und der Gewinn tatsächlich im Kanton
Baselland und nicht im Kanton Solothurn erzielt worden sei,

B. Mit Zuschrift an das Bundesgericht vom 28. April 1919 hat Brandenberger
seine Besteuerung in Frenkendorf und Olten zugleich als unzulässige
Doppelbesteuerung beanstandet und um Entscheid darüber ersucht, wer zum
Bezuge der betreffenden Steuer eigentlich befngt sei.

C. Der Regierungsrat des Kantons S o l o th u r 11 hat sich wesentlich
wie folgt vernehmen lassen: Die sogenannte Wertzuwaehssteuer d, h. die
Besteuerung des bei Handänderungen von Liegenschaften sich ergebenden
Gewinns kenne der Kanton Solothurn für Gemeinden und Staat nur als
Einkommenssteuer. Sie sei in dieser Form eingeführt worden, weil
es hiezu keines weitem Gesetzeserlasses bedurft habe, wie er für die
Wertzuwachssteuer als Spezialsteuer erforderlich gewesen wäre. Zunächst
habe der Regierungsrat einer _vom Kantonsrate im Jahre 1909 erheblich
erklärten Motion auf Einführung der errtzuwachssteuer durch die Gemeinden
in der Weise Folge gegeben, dass er den Gemeindereglementen, welche die
Steuer im Sinne der

Aeusserungen bei Beratung jener Motion als Einkoms

menssteuer eingeführt hätten (wie das von Olten im Jahre 1910), die
Genehmigung erteilt habe. Und sodann sei die Steuer als Einkommenssteuer
auch für den Staat vom Kantonsrat am 15. Februar 1912 beschlossen worden.
?lc'enn aber der Liegensehaftenwertzuwachs nach denselben Normen und zum
gleichen Steuersatz, wie das übrige Einkommen aus Arbeit und Vermögen,
besteuert werde, so folge daraus notwendig, dass die Steuerpflicht nicht
am Orte des Verkauften Grundstücks, sondern am Wohnorte des den Gewinn
beziehenden Verkäufers bestehe. So habe der Regierungsrat im Streitfalle
über das Steuerbezugsrecht beim Nicht-Doppelbesteuerung. N° 37 . 285

zusammenfallen von Wohnort und Ort der gelegenen Sache stets
entschieden. Das müsse auch gelten, wenn die verkaufte Liegenschaft in
einem andern Kanton liege. Sollte Basellandschaft den Liegenschaftengewinn
in Form einer Grundsteuer belasten, so wäre zu prüfen, ob die beiden
Steueransprüche nicht neben einander bestehen könnten, Es werde daher
beantragt, die Beschwerde gegen den solothurnischen Entscheid sei als
unbegründet abzuweisen und das Steuerrecht der Gemeinde Olten und. des
Kantons Solothurn zu schützen.

Der Regierungsrat des Kantons B a s e l l a n d sch aft dagegen hat sich
für die Berechtigung derBesteuerung des Rekurrenten in diesem Kanton
ausgesprochen Die Mehrerlössteuer für Iiegensehaftsverkaufe, wie sie
von einer grössern Anzahl der basellandschaftlichen Gemeinden eingeführt
werden sei, qualifiziere sich in erster Linie als eine Wertzuwachssteuer:
sie solle einen Ausgleich schaffen für die ab den Liegenschaften wegen
deren oft ungenügender, insbesondere mit der tatsächlichen Wertvermehrung
nicht sofort Schritt halten-der Katasterschatzung zu wenig bezahlte
Steuern. Andrerseits sei der Mehrerlös eine Art Gewinn, der auf
Grundstücken und Gebäuden, abgesehen von der eigentlichen Spekulation,
ohne besondere Tätig_keit oder Berufsausübung erzielt werde. Er stelle
deshalb kein Geschäftseinkommen dar, das am Wohnort des Erwerbers
zu versteuern wäre, sondern sei als ein Ertrag von Liegenschaften
aufzufassen, für den die Steuerpflicht im Liegenschaftsbanne gegeben
sei. Es rechtfertige sich, dass die Mehrerlösstener derjenigen Gemeinde
zu gute komme, die über die Liegenschaften zu wachen habe und ihnen den
nötigen Schutz ange-deihen lassen müsse (Feuerund Flurpoljzeiz Weghau).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die sich vorliegend interkantonal gegenüberstehenden Steueransprüche
haben unzweifelhaft den-

286 Staatsrecht.

selben Gegenstand, nämlich den Mehrwert der vom Rekurrenten verkauften
Liegenschaft in Frenkendorf, wie er bei diesem Verkauf im Vergleich zu
dem vorher offiziel bekannten Wert der Liegenschaft in die Er-scheinung
getreten ist. Hieran ändert der Umstand nichts, dass der fragliche
Mehrwert nach dem einerseits

und andrerseits massgebenden Recht in nicht ganz'

gleicher Weise erfasst und deshalb auch verschieden hoch bestimmt worden
ist, indem die Gemeinde Frenkendorf auf den Unterschied zwischen dem
Verkaufspreis und der bisherigen Katasterschatzung der Lie-genschaft
abgestellt, die Gemeinde Olten dagegen den Verkaufspreis mit dem früheren
Erwerbspreis verglichen und dabei die wertvermehrenden Aufwendungen der
Zwischenzeit in Abzug gebracht hat. Denn Steuerobjekt ist im einen wie im
andern Falle die aus dem Verkaufspreis abgeleitete Wertsteigerung, der
sogenannte Wertzuwachs . Es steht somit, wie der Rekurrent behauptet,
eine unzulässige, gegen das Verbot des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV verstossende
Doppelbesteuerung in Frage.

2. Ein solcher VVertzuwachs hat seine Quelle begriffsgemäss in der
Liegenschaft, auf die er sich bezieht. Er stellt einen mit dem Verkauf
der Liegenschaft erzielten Konjunkturgewinn dar, der, ganz allgemein
gesprochen, zum Uegenschaktsertrag gehört, wenn auch darunter gewöhnlich,
insbesondere für die normale Einkommens-oder Ertragsbesteuerung, nur der
durch den Besitz der Liegenschaft ermöglichte Nutzungsgewinn verstanden
wird. Dieser direkte Zusammenhang zwischen Liegenschaft und Wertzuwachs
lässt es als natürlich gegeben erscheinen, die Besteuerung des letztern
gleich wie nach allgemeinem Grundsatze die der Liegenschaft selbst,
mit Einschluss ihres ordentlichen Ertrages auf dem Boden des Art. 46
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV dem Orte, wo die Liegenschaft sich befindet, im Gegensatz zum
Wohnortes des Wertzuwachsgewinneis, zuzuweisen. Dabei kommt auf die Art,
wie die jeweilsDoppelbesteuerung N° 37. Ze 1

beteiligten Kantone diese Besteuerung geregelt haben, grundsätzlich
nichts an, da die interkantonale Abgrenzung der Steuerkompetenz
einheitlich zu geschehen hat und hie'für die durch ihren Gegenstand
bestimmte wirkliche Natur der Steuern massgebend sein muss. Uebrigens
wird, was den heutigen Fall betrifft, auch im Kanton Solothurn der
als Wertzuwachs besteuerte auf Liegenschaften bei Handänderungen
erzielte Kapitalgewinn nicht einfach als Bestandteil des allgemeinen
Persönlichen Einkommens behandelt, wie die solothurnische Annahme der
Steuerpflicht am Wohnsitz des Gewinner-s als solchem voraussetzen Würde,
sondern in aller Form mit seiner besondern Quelle bezeichnet und nach
den Erklärungen des Regierungsrates in der Rekursantwort bloss aus
steuergesetzgebungstaktischen Gründen der allgemeinen Einkommenssteuer,
statt einer eigenen Wertzuwaehssteuer , unterstellt Demnach ist
bundesrechtlich hier die Steuerhoheit des Kantons Basellandsehaft unter
Ausschluss derjenigen des Kantons Solothurn anzuerkennen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Rekurrent als für den
Wertzuwachs der in Frenkendorf verkauften Liegenschaft in Olten nicht
steuerpflichtig erklärt und der Beschluss des Regierungsrats des Kantons
Solothurn vom 7. März 1919 in diesem Sinne aufge--

' hoben wird.

AS 45 i _ 39m 90
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 282
Datum : 11. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 282
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 282 _ Stats:-echt. tons, ni devantle Tribunal fédéral aucune faute dont la-· répercnssion


Gesetzesregister
BV: 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • basel-landschaft • bestandteil • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • doppelbesteuerung • entscheid • frage • gemeinde • grundstück • kapitalgewinn • kaufpreis • mehrwert • motion • norm • olten • regierungsrat • solothurn • spekulation • spezialsteuer • stelle • steuerhoheit • steuerobjekt • verhältnis zwischen • wache • weiler • wert • wiese