'35 1 _ si Strafrecht.

B e g r if i der Prozessheteiligten im Sinne von Art. 261 OG das
kantonale Prozessreeht massgebend sei. Das Urteil in Sachen Stüeklin
hat übrigens diese Auffassung aus-

drücklich bestätigt. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassations--

kläger zur Eihebung der Kassationsbesch'werde nicht legitimiertist. '

Demnach hat der Knssaiionshof erkannt : Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.

.,_,__......,._...-_ .. _

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck A0 3000 Bern; STAATSBECHT .mamma

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ= (RBCHTSVERWEIGERUNG)

ÉGALITÉ DEVANT LA 1.01. wem DE Jus'rmE)

33.Umi1 vom 12. September 1919 i S. Kanton Zürich gegen Kaskaden-Mk des
Kantons Zürich. ' Die §§ 1 u. 2 der züreh. Verordnung V. 9. Mai 1912
betr. den Naturund Heimatschutz enthalten eine allgemeine Beschränkung
der Verfügungsfreiheit des Gmndeigentümers im Sinne von Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB,
für deren

Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichtig ist; Unhaltbarkeit
der gegenteiligen Auffassung vor A r t.. 4 B V.

A. Der heutige Rekursbssésiklagte Widmer kam trotz der Abweisung seines
frihreren staatsrechtlichen Rekurses durch das Urteil des Bundesgerichts
vom 30. Oktober 1913 (AS 38 I S. 549 ff.), auf dessen Inhalt hier
Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage, die Reklametafeln auf
seinem Grundstück bei der Station Sihlhrugg zu beseitigen, innert der
ihm gesetzten Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Anklage Wurde s
deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf helangte Widmer den Kanton
Zürich im Zivilprozesswege auf Schadenersatz in der Höhe von 50,000
Fr. als dem kapitaIisierten Werte des ihm durch das Verbot der Benutzung
seines Grundstückes zur Anistellung von Reklametafeln . erwachsenden
jährlichen Gewinnausfalls.

Das Bezirksgericht Zürich (IV Abteilung) und das Obergericht des Kantons
Zürich (I. Kammer) wiesen

AS 45 i _ 1919 ' _ is

256 Staatsrecht.

diese Klage mit wesentlich folgender Begründung ab : Da die Ausübung
des Naturund Heimatschutzesdurch § 3 der Verordnung vom 9. Mai 1912 den
Verwaltungshehörden allein übertragen sei, stehe dem kan-tonalen Richter
eine Nachprüfung der Feststellung von Baudirektion und Regierungsrat,
dass die Verordnung im Falle des Klägers anwendbar sei fund die
beanstandeten Reklametaieln ausschliesse, nicht zu. Könne somit von einem
rechtswidrigen Vorgehen dem Kläger gegenüber ss nicht die Rede sein,
so sei die Entschädigungspflicht des

Staates aus Art. 41 ff. 0 R von vornherein ausgeschlossen. Eine
Entschädigungspflicht für einen re (: htm ä s si g e n staatlichen
Eingriff ss aber bestehe nur, wenn und soweit sie durch Gesetz oder
Verordnung ausdrücklich vorgesehen sei. Das sei jedoch hier nicht
der Fall. Es handle sich um eine rechtssatzmässige Beschränkung in
der Ausübung des Grundeigentums im öffentlichen Interesse, die nach
allgemeiner Rechtslehre ohne Entschädigung zulässig sei, sofern sie
den Betroffenen nicht in der gewöhnlichen Benutzung seines Eigentums
hindere und dieses zur leeren Form herabsinken liesse, was beides hier
nicht zutreffe.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich aber hiess die
Nichtigkeitsheschwerde Widmers gegen das ohergerichtliche Urteil gut. Es
hob mit E n t s c h e i d v o m 1 5. M a r z 1 9 I 9 dieses Urteil auf
und wies den Prozess zur Entscheidung über die Höhe der Entschädigung an
den Sachriehter zurück, indem es in Erwägung zog: Dass im vorliegenden
Falle ein spe zielles, an eine einzelne Person gerichtetes Verbot
ergangen ist, steht ausser Zweifel. Infolgedessen kommt für die Frage,
ob eine Entschädigung zu gewähren ist oder nicht, in der Tat nicht
§ 182, Abs. 1 des EG und die darauf sich stützende VO zur Geltung,
sondern der dritte Absatz des § 182. Er gewährt den Behörden in jedem
einzelnen Falle das Recht der Zwangsenteig nung. Macht der Staat aber
von diesem Rechte Ge--Gleichheit vor dem Gesetz. NV 33. . 2575

branch, so ist damit eine Sachlagegeschaffeu bei der- Art. 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
der StV zur
Anwendung gelangen miles Die ,Yeriassung geht von dem Grundsatze aus, dass
weil-der werbene Privat-rechte _nicht nur das ,Eigentun; Warst STRAULI,
Kommentar der Verfassung, Art 4; Note 1) geschützt werden. Greift'
der Staat, aus Gründen des öffentlichen . Wohles, in diese Privatsi
rechte ein, so ist das sein Recht. Allein er ist dann zur ' Zahlungemer
Entschädigung verpflichtetderen Grösse durch die Gerichte beurteilt
werden muss. 'Auf dieser Prundiage, unter Heranziehung des Art. 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
der StV
ist § 182 Abs. 3 EG auszulegen. Darin, dass das nicht,! geschah und die
Heranziehung des Verfassungsartia kels unt-spuken liegt ein Widerspruch
mit einer mg. :;{en gîisetzhchen Bestimmung. Der geltend gemachte ,
gegazsbzno'nsgrund aus § 344 Ziffer 9 der ZPQ ist" also B. Gegen diesen
Entscheid des Kassationsgerichts hat der Regierungsrat des Kantons
Zürich,) den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, der Entscheid sei unter Bestätigung des ohergenchtlichen
Urteils aufzuhehen, und zwar we en Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, des Art. 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.

zürch. StV (wc-115011 der staat wohlerworbene Privatrechte schützt
und Z_wangsahtretungen nur z "ssig sind, wenn das öffentliche Wohl
sie erheischt, und gegen gerechte Entschädigung) und des im Sinne der
zürch. StV liegenden Grändsatzes der Trennung der Gewalten. .

r verweist zur Be "ndun auf ss ' si _Rechtsgutachten des Pgiurofessorî
Dr. gi; vgkgschx m Zünch und des Reehtskonsulenten der Stadt Zürich
Dr. HANS MULLER, und bemerkt in Anlehnung an deren Ausführungen speziell
zur Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wesentlich: Das Kassationsgericht gehe.
von der Voraussetzung aus, dass die Reklamen des Rekursbeklagten in
'Sihlbrugg' grundsätzlich zulässig gewesen seien, Während ihnen in
Wirklichkeit} die anf

255 Staatsrecht.

' g 182 Abs. 1 und 2 zuréh EG zum ZGB beruhenden ' Vorschriften der H
unserem-mug vom 9 Mhi 1912 entsesensestsnden hà't'tsséhî Barch diese
Vorschriftensei die Freiheit der Ausnutzung des Eisentuins voin

Standpunkte des Heimatschutzes aus (in Îgleich'er Weise Wie etwa
durch die Banvaischi'iiten des Baugeséizes _ und derzugehörigen
Bauverardnungen) eingeengt Worden; und zwar selten die Vorschriften
für je d e n sisrundeigentiiiner ohne weiteres, öhne dass also ihre
Anwendbarkeit auf die einzelnen Grundstücke siiesdnders ausgesprochen
werden müsse. Mit der Ver"Liiigung der kantonalen Baudirektion vom
8. Mai 1913 " ihrer späteren zwangen-reisen Vollstreckung sei
iediglich der allgemeinen? gesetzlichen Beschränkung dan Rekmsbeklagten
gegenuber Nachachtung ver "-ssdliiikksisit wurden Dieser Beschränkung
seien auch zur .Teit des Erlasses der Hehhatschutzbestimmuhgen bereits
bestehende Reklamen, wie die in Frage stehenden, unterWerf'e'n, da nach §
2 Abs. 2 derHeimatschutzverardnung die Anbringung oder der Fortbestand
hamhtschutzwldnger Reklhmetafein verboten sei Die übrigens in keiner Weise
begründete Annahme des Kassntionsgerichts, eshandle sich vorliegend um
aman den Rekursbeklagten gerichtete-s spezielles Verliot,77das einen
gemäss § 182 Abs. 3 EG zum ZGB nur imsisiWege der Zwangsenteignung
zulässigen und daher entsebädigungspkliehtigen Beehtsentzug bedeute,
beruhe auf einer Vollständig unhaltbaren, willkürlichen Auslegung des
§ 182 EG. Sie wäre in ihren Konsequenzen von verhangmsvoller Wirkung,
indem sie den Vollzug inllsnneiner 1Vervss111t1111garni men vollständig
ver-unmögstehe-isund die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden insoweit
Mhmlegen' new - sisssisssi'C Der Rekuisbeklagte Widmer hat Abweisung
des R'ekm-ses beantragt. Er verteidigt den Standpunkt des KMUonsgedchis
und macht ferner geltend, mit Mcksicht darauf dass die fraglichen
ReklametafelnGleichheit vor dem Gesetz. N° 33. 259

beim Inkrafttreten der Heimatschutzbestimmungen schon bestanden hätten,
habe er ein wohlerworbenes Recht auf ihren Fortbestand, das gemäss Art. 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.

zürch. StV nur

,gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfe; das

Kassationsgericht hätte seinen Entscheid in dieser Weise begründen
können, ohne zu untersuchen, ob ein spezielles oder ein generelles
Verbot vorliege,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l.,Im Hinblick auf Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB, wonach es den Kantonen und Gemeinden
vorbehalten bleibt, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen
Wohl einzustellen, wie namentlich betreffend... die Erhaltung von
Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und
Aussichtspunkte vor Veranstaltung , hat das z ü r c h. E G in § 182
einerseits (Abs. l und 2) den Regierungsrat und eventuell die Gemeinden
ermächtigt, auf dem Verordnungswege einschlägige Schutzvorschriften zu
erlassen, und anderseits (Abs. 3) staat und Gemeinden für berechtigt
erklärt, die Gegenstände des Heimatschutzes auf dem Wege der
Zwangsanteignung, insbesondere auch durch Errichtung einer öffentlichen
Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen.

In Ausführung des § 182 A b s. 1 u n d 2 EG z. ZGB hat sodann der
Regierungsrat die Verordnung vom 9. Mai 1912 betreffend den Natur-und
Heimatschutz erlassen. Darin sind als zu schützende Gegenstände u. a.
Landschaftsbilder von bedeutender Schönheit erwähnt (% 1) und ist
mit Bezug hierauf insbesondere . die Anbringung oder der Fortbestand
von Reklametafeln... , die sie veranstalten oder in ihrer Erscheinung
beeinträchtigen Würden, untersagt (g 2, Spez. Abs 2), jedoch mit dem
allgemeinen Vorbehalt der Schluss-,. bestimmung (g 10), dass wenn der
durch die Anwendung der Verordnung verursachte Eingriff in das Eigentum

_ 260 staatsrecht.

mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre,. die durch keine andere
Anordnung vermieden werden können , von der Anwendung der Verordnung
abgesehen werden soll, dass in solchen Fällen aber den zu-ss ständigen
Behörden der Weg der Zwangsenteignung gemäss § 182 Abs. 3 EG offen steht.

Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung enthalten unzweifelhaft seine all g em
ein e Beschränkung der Veriügungsfreiheit des Grundeigentümers, ähnlich
etwa einer baupolizeilichen Gmndeigentumsbeschränkung, All-gemeiner
Charakter kommt ihr insofern zu, als zwar nicht alle Grundstücke
schlechthin davon betroffen werden, wohl aber alle diejenigen, welche
für den Heimatschutz in Betracht fallen, indem sie entweder selbst
Gegenstand dieses Schutzes bilden oder mit einem solchen Gegenstande
in 'wesentlichem Zusammenhänge stehen. Ob diese Veraussetzung für
ein bestimmtes Grundstück zutrifft wird häufig nicht ohne weiteres
feststehen. Es ist Sache der Verwaltungsbehörden denen nach § 3 der
Verordnung die Ausübung des Natur-s und Heimatschutzes obliegt,
im Zweifel oder im Streitfalle darüber zu entscheiden. Das geschieht
insbesondere dadurch, dass sie gegenüber Vor-kehren des Eigentümers,
die sie als heim'atschutzwidrig erachten, von Amtes Wegen einschreiten,
wie es im vorliegenden Falle seitens der kantonalen Baudirektion
geschehen ist. Eine solche Verfügung; der Verwaltungsbehörden hat nicht
konstitutive, sondern bloss deklaratorische Bedeutung: sie bewirkt nicht
die Aufhebung oder Beschränkung des privaten Grundeigentums zu Gunsten
der Oeffentlichkeit, wie der Exprepriationseingriff, sondem stellt
fest, dass der Grundeigentümer mit der fraglichen Verkehr sein Recht in
Missachtung einer allgemeinen öffentlichrechtlichen Beschränkung seiner
Verfügungsfreiheit überschritten hat. Es wird dadurch nicht eine an sich
im Grundeigentum liegende Befugnis

si in einem bestimmten Falle dem Eigentümer entzogen,Gleichheit vor dem
Gesetz. .-' J.: . _ .avi

sondern vielmehr eine der öffentlichen Rechtsordnung widersprechende
und deshalb allgemein unzulässige Benutzung des Grund und Bodens im
betreffenden Falle verhindert.

Ferner kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass für diese allgemeine
Beschränkung der Grundeigentums 'befugnisse si und ihre Geltendmachung im
einzelnen Falle der staat nach oder Meinung der Heimatschutz-verordung
keine Entschädigung zu leisten hat. Nicht nur ist von einer solchen' m
den §§ l und 2 keine Rede, sondern daneben bestimmt der § 10, dass auf die
Anwendung der Vererdnung verzichtet und statt ihrer die Zwangsenteignung
gemäss § 182 Abs. 3 EG zum ZGB durchgeführt werden soll, wenn jene mit
unverss hältnismässigen Kosten (für den betroffenen Eigentümer) verbunden
wäre. Daraus geht klar hervor, dass sieh der Eigentümer die durch § 10
beschränkte Anwendung der §§ l und 2 ohne Entschädigung gefallen lassen
soll. ,

Diese klare Rechtslage hat das Kassationsgericht verkaunt, indem es
von der Annahme ausgegangen ist. es handle sich vorliegend um ein
spezielles, an eine einzelne Person erlassenes Verbot und d e s h al b
nicht "um einen Fall des Ab 5. 1 von § 182 EG z. ZGB und der zugehörigen
§§ 1 und 2 der Heimatschutzverordnung, sondern des A b s. 3, d. h. der
Zwangsenteignung mit Entschädigungspflicht gemäss Art. 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
Zin-ch. StV. Bei
dieser Schlussfolgerung wird übersehen, dass die behörd . liche Weisung
an den Rekursbeklagten, die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei
Sihlbrugg zu entfernen, ergangen ist, um die allgemeine Eigentumsbe-

schränkung zu Gunsten des Heimatschutze's ihm gegen-

über und für das fragliche Grundstück zur Geltung zu bringen, dass es
sich also trotz der speziell nur seine Person betreffenden Verfügung um
die Wahrung der

allgemeinen Rechtsordnung handelt, wie sie in den auf § 182 A b s. 1 EG
beruhenden §§ 1 und 2 der Heimat-

262 Staatsrecht.

schutzverordnung enthalten ist, und nicht um einen besondern Eingriff
in seine Rechte im Sinne des 5182 Ab 5. 3 EG ( Zwangsenteignung ,
insbesondere Errichtung einer öffentlichen Dienstbarkeit zu Lasten
seines Grundeigentums). Dass das Enteignungsverfahren vor liegend nicht
etwa auf Grund des § 10 der Heimatschutzverordnung durchzuführen war,
ist von den zuständigen kantonalen Verwaltungsinstanzen und durch das
frühere Urteil des Bundesgerichts endgültig entschieden worden. Die
Argumentation des Kassationsgerichts ist durchaus unhaltbar. Der darin
liegende Irrtum erscheint mit Rücksicht auf die hohe Stellung dieses
Gerichts und darauf, dass es einem sorgfältig begründeten gegenteiligcn
Entscheide des kantonalen _Sachrichter's gegenüberstand, als derart
schwerwiegend, dass er geradezu als willkürlich bezeichnet werden muss,
und das Einschreiten des Staatsgerichtshofes aus dem Gesichtspunkte des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV rechtfertigt.

Der Rekursbeklagte vertritt in seiner Vernehmlassung allerdings
noch den weitem Rechtsstandpunkt, dass er jedenfalls deswegen
entschädigungsberechtigt sei, weil

er die fraglichen Reklametafeln vor Erlass der kantosi

nalen ' Heimatschutzbestimmungen r e c h t m ä s s i g aufgestellt habe
und ihm i n s o f e r n durch das Verbot ihres Fortbestandes ein w o h 1 e
r w o r b e n e S. B e cht entzogen worden sei, was gemäss Art. 4 stV nur
gegen Entschädigung geschehen könne. Allein diese-intertemporalrechtliche
Frage ist in der kantonalen Kassationsinstanz noch nicht aufgeworfen und
von ihrnieht geprüft worden. Das Bundesgericht hat daherum so weniger
Anlass, sich heute damit zu befassen, als der Rekursbeklagte auch seinen
Schadenersatzanspruch nicht etwa bloss aus der Beseitigung der seinerzeit
rechtmässig aufgestellten Reklametafeln, sondern aus dem gegenwärtigen
Verbot der Aufstellung solcher Reklamen überhaupt ableitet. Seine Prüfung
hat sich vielmehr auf die . wie ausgeführt vor Art.,{Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 34. 263

Ä BV nicht haltbare Begründung des angefochtenen Kassationsentscheides
selbst zu beschränken.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Bekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 15. März 1919 aufgehoben.

34. Urteil vom 11. Oktober 1.919 i. S. Jäggli gegen Blind;

An den Ungehorsam gegenüber der Vorladung vor die Rekursinstanz, gemäss
§ 20 der zürch. MieterschutzV e r o r d n u n g vom 17. September 1918,
seitens der rekursbeklagten Partei darf nicht der R e c h t s n a c h t
e il der e Anerkennung des Rekurses geknüpft werden. Die gegenteilige
Annahme bedeutet eine gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossende Rechtsverweigerung.

A. Mit Entscheid vom 12 u. 18. Juni 1919 hob das. Mietamt der
Stadt Zürich die vom heutigen Rekursbeklagten Blind an den heutigen
Rekurrenten Jägin auf den 1. Oktober 1919 erlassene Kündigung der Miet
wohnung Jägglis im Hause Blinds, Landoltstrasse Nr. 3 in Zürich, als
mieterschutzrechtlich unstatthaft auf. Gegen diesen Entscheid rekurrierte
Blind an die Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich mit dem
Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Kündigung gutzuheissen. Mit
Vorladung vom 19. August 1919 lud hierauf die Justizund/Polizeidirektion
den Rekursgeguer Jäggli auf Freitag, den 22. August 1919, zu einer
persönlichen Einvernahme auf das kantonale Mieterschutzbureau vor,
unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige triftige
Entschuldigung oder verspätetem Erscheinen ohne genügende Entschuldigung
Anerkennung des Rekursessi angenommen würde . Am 21. August 1919 teilte
Jäggli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 255
Datum : 12. September 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 255
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : '35 1 _ si Strafrecht. B e g r if i der Prozessheteiligten im Sinne von Art. 261


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
StV: 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
ZGB: 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
BGE Register
9-I-6
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • grundeigentum • bundesgericht • regierungsrat • zweifel • frage • benutzung • gemeinde • weisung • dienstbarkeit • veranstalter • weiler • wiese • eigentum • entscheid • kantonsgericht • zahl • naturschutz • widerrechtlichkeit • bern
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