21 6 s taatsrecht.
VII. GLAUBENSUND GEWISSENSFREIHEIT
,LIBERTÉ DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
Vgl. Nr. 17. Voir n° 17.
VIII. GARANTIE DER PERSÒNLICHEN FREIHEIT
î-GARANTIE DE LA LIBERTÉ INDIVIDUÈLLE
Vgl. Nr. 17. ssVoir n° 17.
IX. GEMEINDEAUTON OM IEAUTONOMIE COMMUNALE
Vgl. Nr. 17. Voir n° 17...
bteuersirextigkeiten zwischen Bund. una Kantonen. IT-
x. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFÉDÉRATION ET LES CANTONS EN MATIÈRE D'IMPOT S
28. Urteil vom 6. Juni 1919 1. S. Aargau una Möriken gegen
Eidgenossonschafiz.
Steuerstreitigkeit im Sinne des Art. 1 7 9 O G, bei der die.
Fristbestimmung des Art.. 178 Ziff. 3 OG nicht in Frage
kommt. Art. 7 des eidg. Garantiegeset z es vom
2 3. D e z emb e r 1 8 5 1: Anwendung des Begriffs-_ unmittel-
bar für Bundeszweeke bestimmt auf das der Eidgenossen-
schaft zu Handen des Schweiz. Landesmuseums testamcn--
tarisch Vermachtc S c h l o s s Wi l d e g g.
A. Das Schloss Wildegg, dessen älteste Bestandteile aus dem
13. Jahrhundert stammen, befand sich seit dem Jahre 1484 im Besitz
der in Brugg und Bern verhürgerten Familie von Ef finger. Es steht
auf dem südwestlichen Ausläufer des Kestenbergs, der gegen dasAaretal
steil abfällt. Zu den nm einen Hof gruppierten Sehlossgebäuliehkeiten
gehört ein Landbesitz von über 60 ha, der sich in der Hauptsache hinter
diesen Gebäulichkeiten am Südhang des Kestenberges ausdehnt und einen
landwiitschaftlichen Betrieb mit einem grossen, etwas Zurück und tiefer
gelegenen Bauernhaus und Nehengebäuden worunter ein altertümlieher Bau,
das sog. Kornhaus , bestehend aus Wagnerschopf und Schafscheuer _,
sowie einen ausgedehnten, den obern Teil des Hanges bis zum Bergkamen
bedeckenden Wald umfasst
Die am 25. Oktober 1912 als letzte Vertreterin ihres Stammes verstorbene
Fräulein Adellieid Pauline-Juliette
, von Effinger auf Wildegg hat durch Testament Vom
218 taatsrecht.
23. Juli 1912 als alleinigen oder Haupterben ihres Vermögens
die schweizerische Eidgenossenschaft zu Handen des schweizerischen
Landesmuseums eingesetzt, und zwar, soweit hier Von Belang, unter
folgenden Bedingungen :
Das Schloss Wildegg, nebst Hof., Garten und den Helden des Schlosshügels,
sowie der anstossende Wald am Kestenberg sollen in ihrem bisherigen
Zustand erhalten und der Aufsicht und Verwaltung der Kom mission des
schweizerischen Landesmuseums... unter stellt werden. -Unter allen
Umständen soll dafür gesorgt werden, dass nicht auf einem von mir
hinter lassenen Terrain Gebäude erstellt oder Einrichtungen getroffen
werden, durch Welche der Ausblick vom Schloss oder der Anblick desselben
beeinträchtigt, sowie der Aufenthalt auf demselben durch Staub, Rauch
und Lärm gestört würde... Die in meiner Hinter lassenscha'ft befindlichen
wertvollen, altertümlichen Gegenstände, wie Möbel, Gerätschaften, Bilder,
Glas scheiben, Waffen, Teile von Rüstungen, alte Bücher und Urkunden,
insbesondere alle Erinnerungen an die Familie von Effinger, sind indem
alten Burggebäude zu belassen, respektive, sofern sie sich anderswo
befinden, in dieses zu versetzen und dort aufzuhe wahren... und sind die
dazu geeigneten Räume des genannten alten Gebäudes; nebst Schlosshot,
gemäss einem von der Kommission des Landesmuseums festzu stellenden
Reglemente zu bestimmten Tagen und Zeiten dem Besuch des Publikums zu
öifnen... Sollten Gegenstände erhältlich sein, welche für die Geschichte
des Schlosses und seiner Besitzer von Wert sind, insbe sondere solche,
die früher zu seiner Ausstattung gehört haben und geeignet sind, den
Einblick in das Leben der Burgbewohner zu Vervollständigen, so wäre mir
er- wünscht, wenn dieselben durch die tit. Kommission in die Bäume der
alten Burg versetzt würden.
Im weitem wird die Erbeinsetzung durch verschiedeneSteuersu'eitignurten
Zwischen nu.... um; r.;sntonco. :ss...' _-
Legate belastet, sowie durch zwei Stiftungen mit bestimmter
Kapitalzuweisung, wovon Nr. l zur Gründung eines Heime für ältere,
vereinsamte oder pflegebedürftige weibliche Personen, zu welchem, wenn
möglich, das sog. Kornhaus umgebaut werden soll. Dabei istnoch bestimmt:
Ein Zehntel des Verkaufspreises der ver käuflichen Liegenschaften (die
also nicht wie das Schloss nebst Hoi, Garten, Helden des Schlosshügels
und Kestenbergwaldes im bisherigen Zustand erhalten werden sollen)
soll überdies dieser Stiftung N° 1 zuge wendet werden. Und im gleichen
Sinne ist an anderer Stelle vom Verkauf entfernte-r gelegener, nicht
vorbehaltener Grundstücke die Rede.
Der Ertrag des beim Ableben der Erblasserin noch vorhandenen und später
nicht verkauften Grundbesitzes, sowie der Zins des nach Ausrichtung
der Legate verbleibenden Kapitalvermögens soll zur Verwaltung-, zum
Unterhalt, zur Verschönerung und Verbesserung der bestehenden Gebäude
und Anlagen, allenfalls auch zu Umbauten und zur Anschafiung geeigneter
altertümlicher Gegenstände dienen . '
ss Der Bundesrat hat namens der Eidgenossenschat't diese testamentarische
Erbschaft angenommen und das Schlossgut Wildegg mit besonderer Verwaltung
der Aufsicht der Landesmuseumskommission unterstellt. In der Folge
entstand zwischen der Schlossgutsverwaltung und der Steuerbehörde
der aargauischen Gemeinde Möriken, auf deren Gebiet das Schloss und
der grösste Teil seines Umschwunges liegt, Streit über die nunmehrige
Steuerpflicht der Besitzung. Dieser führte dazu, dass der Gemeinderat
Möriken am 5. Mai 1916 beim Bundesrat das Gesuch stellte, er wolle
verfügen, dass das Schlossgut Wildegg, jedenfalls aber der Bauernhof
des Schlossgutes mit den dazu gehörenden Liegenschaften und der Wald des
Sehlossgutes, der Gemeinde steuerpflichtig sei, da jedenfalls Bauernhof
und Wald nicht unmittelbar Bundeszwecken dienten und deshalb, entgegen
der Ansicht der
220 Staatsrecht.
Schlossverwaltung, nicht Anspruch auf die in Art. '? des
eidg. Garantie-gesetzes vom 23 Dezembei 1851, wie auch in § 38 des
aarg. Gemeindesteuergesetzes vorgesehenen Steuerfreiheit des Bundes-bezw
staatsvermögens hätten. Hierauf fasste der Bundesrat folgenden B e s c
h l u s s om 30. Januar 1917
1. Der Anspruch der Gemeinde Möriken auf die Gemeindesteuer ist
hinsichtlich des Schlosses Wildegg, nebst Hoi, Garten und den Helden
des Sehlosshügels, sowie des Waldes am Kestenherg abzulehnen, da diese
Liegenschaften unmittelbar fi'n Bundeszwecke bestimmt sind.
2 Hinsichtlich der nicht vorbehaltenen Liegen schaften, die 11111
mittelbar kiii BundeszWecke bestimmt sind, ist die Gemeindesteueipilicht
anzuerkennen
Die Begründung dieses Beschlusses geht wesentlich dahin: Aus dem Testament
der Fräulein von Effinger sei deutlich die Absicht der Erblasserin
erkennbar, ihren Nachlass den Zwecken des Landesmuseums dienstbar zu
machen, nämlich, das Schloss Vildegg samt Umgebäude und Einrichtungen dem
Landesmuseum als'eineArt Zweiganstalt anzugliederin Das Schloss sei daher
als ein Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums zu .
betrachten; dieses aber sei eine unmittelbar für Bundeszwecke
bestimmte Anstalt im Sinne von Art. 7 des Gra rantiegesetzes (AS 40
l S. 405). In Bezug auf die zum Sehlossgut gehörenden Liegenschaften
erwähne das Testament einerseits das Schloss nebst Hof, Garten, den
Helden des Schlosshügels und dem anstosscnden Wald am Kestenberg,
die in ihrem bisherigen Zustande erhalten werden sollten, und, im
Gegensatz dazu, anderseits die entfernter gelegenen Grundstücke,
die verkauft werden dürften. Die erstern seien durch das Erfordernis
ihrer unveränderten Erhaltung deutlich zu Landesmuseumszwecken, also
unmittelbar für Bundeszwecke, bestimmt ; ob sie ausserdem noch einer
privatwirtschaftlichen Benutzung unterliegen, sei unerheblich. Dagegen
dientenStenerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 23. 221
die verkäuflichen Grundstücke als solche nicht unmittelbar Museumszwecken,
sondern nur der aus ihrer privatrechtlichen Benutzung sieh ergebende
Ertrag sei für solche Zwecke bestimmt; sie dienten also nur mittelbar
Bundeszwecken und seien deshalb nach Art. 7 des Gaiantiegesetzes nicht
steuerfrei. Zum gleichen Resultat 1ühre auch die Anwendung von § 38 des
aarg. Gemeindesteuer-gesetzes-
B. Am 18. Februa1 1918' hat dei Staat Aargau gemeinsam mit der Einwohner
und der Ortsbiirgergemeinde Möriken beim Bundesgericht, gestützt auf
Art. 179 OG gegen die Schweiz. Eidgenossenschakt, K ] age erhoben mit
dem Schlusse :
Es sei festzustellen, dass Art. '? des Bundesgesetzes über die
polizeilichen und politischen Garantien zu = Gunsten der Eidgenossenschatt
vom 23. Dezember 1851 auf den Bauernhof des Schlossgutes Wildegg
mit den ., zu ihm gehörenden Liegenschaften und Walde, nämlich : :
lnterimregister von Möriken Nr. 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201,
202, 203, 204, 205, 206, 207, 210 s) und 211, sowie die darauf stehenden
Gebäiflichkeiten Nr. 145, 146, 147 und 148, keine Anwendung finde und
dass sich das seh-wein Landesmuseum hierfür den verdeutlichen Gemeindeund
Staatssteuern zu unter ziehen habe. ·
Die Kläger anerkennen ausdrücklich, dass das Schweiz. Landesmuseum
eine unmittelbar iür Bundeszweclce bestimmte Anstalt sei, sowie,
dass das Schloss Wildegg mit seinen Sammlungen und Einrichtungen als
Bestandteil dieser Anstalt zu betrachten und mithin als steuerfrei zu.
erklären sei. Sie bestreiten aber, dass dies auch von dem zum schlosse
gehörenden Bauernhof mit seinen Liegenschaften und von den Waldungen
am Kestenberg gelte, und führen hierüber aus : Die Frage, ob eine
Liegenschaft Bundeszweeken diene, sei aus ihrer Zweckbestimnung und
Verwendungsart durch den, Bund zu beurteilen. Darauf, ob die Liegenschaft
verkäuflich' sei oder nicht,
222 Stunts-ccm.
komme, entgegen der Auffassung des Bundesrates, nichts an; denn auch
eine ver-käufliche Liegenschaft könne unmittelbar Bandes-Zwecken
dienen (Ankauf eines Wohnhauses für eidgenössische Büreaux),
Während umgekehrt eine unverkäufliche Liegenschaft nicht unmittelbar
BundeszWecken dienen müsse (Betrieb eines Altersasyls für Lehrer durch
den Bund gemäss Testamentsauflage: BerSet-Müller Stiftung, worüber das
Gutachten des Schweiz. Justizu, Polizeidepartements vom 23. Juli 1906 zu
vergleichen sei). Es könne aber kein Zweifel darüber obwalten, dass nach
Zweckbestimmung und Verwendungsart der dem Schloss Wildegg angegliederte
Landund Forst'wirtschaftshetrieb nicht unmittelbar BundeszWekken diene,
zumal ein ordentlich betriebenes BauerngeWerbe glücklicherweise noch
nicht als Museumsobjekt zu betrachten sei. Dieser Betrieb, der die im
Klagsehlusse aufgeführten und im Texte näher bezeichneten Grundstücke und
Gebäude umfasse, stelle eine Privatwirtsehatt des Bundes dar, die nur
durch ihren Ertrag, also bloss mittelbar, dem Museumszwecke diene. Für
die Zulassung der Besteuerung ihrer Liegenschaften sprachen ,zudem auch
Billigkeitsgründe, da sonst den Klägern ein jährlicher Steuerhetrag von
etWa 2000 Fr. entginge, während doch das Sehlossgut, insbesondere auch der
Bauernhof, den Nutzen der öffentlichen Einrichtungen, wieWasserversorgung,
Feuerwehr, usw., habe.
C. In seiner Antwort namens der Beklagten, vom 25. März 1918, wirkt der
Bundesrat zunächst die Frage auf, ob nicht dieBeschwerde der Gemeinde
Möriken gegen den von ihr selbst hervorgerufenen Bundesratsbeschluss
vom 30. Januar 1917 verspätet sei, und erwidert sodann materiell,
unter Hinweis auf einenvorgelegten Bericht des Präsidenten der
Landesmusemnskommission, E. ViseherSarasin, Wesentlich: Durch die
letztwillige Verfügung der Fräulein von Etfinger sei das Schloss Wildegg
nebstHof , Garten, Helden des Schlosshügels und anstossendem Wald am
Kestenberg dem Bund als unteilbares und un--. M... ,....-ss...,.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 28. 223
veräusserliches .Ganzes hinterlassen werden. Nach der , Meinung der
Erblasserin solle der ganze Schloshiigel unverändert erhalten bleiben,
weil das Schloss sehst nur in dieser Umrahmung in seiner eigenartigen
Schönheit als ein MerZeuge vergangener Zeiten bewahrt werden könne. Als
ein Wahrbäd unserer Kulturgeschichte habe der Bund diese Besitzung
empfangen, nieht als abträgliches Vermögensobjekt. Nach der Unterscheidung
in Art. 7 des Garantiegesetses seien als nur mittelbar Bundeszwecken
dienend nicht steuerfrei Liegenschaiten, die durch ihren Ertrag dem
Bunde die Verfolgung seiner Zwecke ermöglichten, also Liegenschaften
der Fiskalvermögen oder Domänen. Der ganze unverkäufliche Teil des
Schlossgutes Wildegg sei aber keines wegs Domänialgut ; er dürfe
nicht nach freiem Ermessen der Verwaltung so bewirtschaftet werden,
wie er am meisten ahwerfen würde, sondern es seien dabei die zum
Zwecke der Erhaltung des Gesamtbildes vorgeschriebenen Beschränkungen zu
beachten. Was speziell den Wald betrefi'e, sei der westliche Teil als Park
angelegt, dessen schlagreife Bäume nicht gefällt, sondern als. Zierde der
Landschaft stehen gelassen würden, und auch der östliche Teil könne nicht
spekulativ verwertet werden, ohne dass das ganze Gut in landschaftliche-r
Beziehung entwertet würde. Sogar" in der Bewirtschaftung der ,
als veràusserlich bezeichneten Grundstücke sei der Erbe gebunden, indem
auch ihr Ertrag nicht in seine freie Verfügung gel-ange, sondern nach
testamentarischer Vorschrift verwendet ,werden müsse., Diese Grundstücke
sollten also eigentlich auch nicht veräussert wer-den . Wenn der Bund
für sie, die ihm tatsächlich nichts abtrügen, die Steuerpflicht ohne
Einschränkung anerkannt habe, so verlange die Billigkeit, dass ihm die
Steuerfreiheit für die übrigen, das eigentlicheSchlossgut, um so eher
anerkannt werde. AMMgehend sei der Umstand, dass das ganze Gut ein
he'deutsames vaterländisches Altertum im Sinne des.
"_*L-î-L staatsrecle
Bundesb eschlusses betrefi'end die Errichtung eines schweiz.
Landesmuseums vom 27. Juli 1890 bilde, das als solches unmittelbar
den Zwecken des Landesmuseums, also Bundeszwecken, diene. Auch die
landwlrtschaftlichen Grundstücke-dienten nicht nur durch ihren Ertrag, wie
die Beschwerdeführer sagten, also nur mittelbar einem Bundeszwecke ; sie
dienten vielmehr in ihrem Bestande, so wie sie seien, unmittelbar einem
Bundeszwecke, indem sie selbst ein vaterländisches Altertum bildeten. Da
das schlossgut Wildegg kunsthistorisch ein Ganzes'sei und vom Bunde
als Ganzes erhalten werden müsse, so müsse es auch bei Beurteilung der
Steuerpflicht als Ganzes betrachtet werden. Demnach werde beantragt,
es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
Zur Veranschaulichung der Unterscheidung des Bundesratsheschlusses 0111
30. Januar 191 f ist der Vernehmlassung eine 91e01r1ed-Ka1 te beigelegt,
auf der die im bisherigen Zustande zu erhaltenden Teile des Schlussgutos
grün und die 'eräussei'lichen Grundstücke rot aufgezeichnet sind.
Aus dem in der Vernehmlassung angerufenen Bericht. der
Eidg. Landesinuseumsslcommission vom 14. März 1918 ist hervorzuheben, dass
nach Auffassung dieser Kommission das sehlossgut Wildegg mit sämtlichexm
dazu gehörigen Terrain, ausgenommen die bei der Station gelegenen
isolierten Parzellen Nr. 1140 und 1175, die allein unter den entfernter
gelegenen des Testaments zu "verstehen seien, eine landschaftliche
und historische Einheit bildet, wobei auch die landwirtschaftlichen
Teile, sowie die Valdungen und ehemaligen Weinberge dazu dienen, das
Gesamtbildsdes Betriebes des Schlossgutes zu ergänzen. Die Kommission
ist entschieden der Ansicht, dass von dem schlossgut nichts verkauft
werden soll und darf; insbesondere spricht sie sich gegen eine auch nur
teilweise Vorausselung des Waldes aus, der als stimmungsvoller Rahmen
der Landschait mit den landwirtschaitlichen Liegen-steuerstreitiskeiten
Zwischen Bund und Kuntonen NO 28. 225 b
schaften und Gebäuden den historischen und esthetisehen Wert der Besitzung
wesentlich bedingt.
D. Ani 25. Juni 1918 hat der Instruktionsrichter auf dem Schlossgut
Wildegg einen Augenschein vorgenommen und verfügt, dass ein bei diesem
Anlass von der Schlossverwaltung vorgewiesener Detajlplan des Gutes zu
den Akten gebracht werde.
Mit Zuschrift vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departement des Innern
diesen Plan eingesandt und dabei einer erläuternden Vergleichung desselben
mit der der Ver- nehmlassung des Bundesrates beigelegten Karte wesent-lich
noch beigefügt: Aus dem Detailplan gehe mit aller Deutlichkeit hervor,
dass die dem Bundesratsbeschlusse vom 30. Januar 1917 zugrunde liegende
Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Mit Ausnahme
der zwei Parzellen: Interims-Register Nr. 194 und 195 (Flurbuch Nr. 1175
und 1140) gehörten alle Liegenschaften zu Schloss nebst Hof, Garten,
Halden des Schlosshügels und austossendexn Wald am Kestenberg. Die Annahme
des Bundesrates, dass auch die Parzellen: Interims-Register Nr. 198,
204, 205, 206, 207, 210 und 211 (Flurbuch Nr. 112,192, 341, 343, 344,
1167 und 53) verkäuflich seien, beruhe auf einer irrtümlichen Auffassung
über die tatsächlichen Verhältnisse. Da der Bundesratsbeschluss vom
30. Januar 1917 nicht in allen Teilen anerkannt, sondern vor-liegend
angefochten werde, so erscheine es dem Departement als selbstverständlich
dass die Steuerpflicht des Bundes nun bezüglich der
ganzen Stiftung festgestellt werden müsse, und zwar nach der berichtigten
tatsächlichen Grundlage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. " Zur Beurteilung steht nicht eine Beschwerde Gegen den
Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917, wie die Antwort des Bundesrates
annimmt, sondern eine selbstandige staatsrechtliche Klage nn Sinne des
Art. 179 OG, wonach jdas Bundesgericht als Staatsgerichtshoi'
226 staatsrecht-
Stcuerstreitigkciten zwischen Bund und Kantonen
zu beurteilen hat, wenn von dem einen oder andern Teile s
sein Entscheid angerufen wird. Die Voraussetzungen dieser
Kompetenznorm sind gegeben, da der Streit sich um die Zulässigkeit der
kantonalrechtlichen Besteuerung von Bundesvermögen, im Hinblick auf das
sog. Garantiegesetz ("BG über die politischen und polizeilichen Garantien
zu Gunsten der Eidgenossenschaft Vom 23. Dezember 1851), Art. 7 dreht
und dem Bundesgericht von den kantonalen Steueransprechern unterbreitet
wird (vergl. hiezu AS 40 I S. 404/13). Für die Anhebung einer solchen
Streitigkeit aber ist keine Frist gesetzt. Die ,vom Bundesrat aufgeworiene
Verspätungsi'rage erscheint daher als gegenstandslos.
2. _ Der Art. 7 desGarantiegesetzcs schreibt, soweit er hier in
Betracht fällt, vor, dass Liegenschaften, welche unmittelbar für
Bandes-Zwecke bestimmt sind , von den Kantonen nicht mit einer
direkten Steuer belegt werden dürfen. Nach dem Standpunkt der
Kläger fiele vom Schlossgut Wildegg, das die Beklagte zuhanden des
Schweiz. Landesmuseums durch testalnentarische Zuwendung erworben hat,
unter diese Steuerfreiheit nur die Liegenschaft, welche die eigentlichen
Schlossgebäulichkeiten trägt (Interims Regisîsser Ni. 193 ; Flur Buch
Nr. 111); denn mit ihrem Klageschluss erheben sie Anspruch auf die
Besteuerung aller übrigen Parzellen des Gutes nebst den darauf stehenden
weitem Gebäulichkeiten. Demgegenüber hat der Bundesrat durch seinen
Beschluss vom 30. Januar 1917 diejenigen dieser übrigen Liegenschaften
ebenfalls als steuerfrei bezeichnet, welche seines Erachtens gemäss
Testamentsauflage gleich der eigentlichen Schlossliegenschatt in ihrem
Bestande unverändert zu erhalten sind, insbesondere nicht verkauft werden
dürfen. Diese Auffassung vertritt auch noch die Klagebeantwortung des
Bundesrates insofern, als durch die damit vorgelegte Siegfried-Karte
die Unterscheidung des Beschlusses vom 30. Januar 1917 praktisch
erläutertSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N' 28. 22?
und in der B e g r ü n d u ng der unveräusserliche Gutskomplex als das
eigentliche sehlossgut bezeichnet wird, dem die steuer-Freiheit auch
aus Billigkeit zuzuerkennen sei, da der Bund die Steuerpflicht für die
veräusserlichen Grundstücke ohne Einschränkung anerkannt'hahe. Dagegen
berücksichtigt der einfach auf Abweisung der Beschwerde lautende A n t
r a g der Antwort jene Unterscheidung allerdings nicht, sondern zielt
an sich auf die Steuerbefreiung des gesamten 4 Schlossgutes ab. Und,
in seiner spätern Zuschriit an das Bundesgericht vom 10. Juli 1918 hat
das Eidg. Departement des Innern direkt versucht, die bundesrätliche
Umschreibung des steuerfreien Gutskomplexes dahin zu berichtigen ,
dass es, entsprechend der Stellungnahme der Landesmuseums Kommission, die
Steuerireiheit auch noch wenigstens für einen Teil der vom Bundesrat als
veräusserlich erklärten Grundstücke beansprucht. Allein als massgehend
ist der durch die Begründung der Klageantwortin Verbindung mit dem
Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 klar bestimmte Rechtsstandpunkt zu
betrachten, von dem der Antwort s c h lu s s offenbar bloss aus Versehen
abweicht. Auf die nachträgliche Berichtigung dieses Standpunktes durch
das Eidg. Departement des Innern kann um so weniger abgestellt Werden,
als nicht dieses Departement, sondern der Gesamtbundesrat die Beklagte im
Prozesse vertritt. Uebrigens ergibt sich aus den spätern Ausführungen auch
die materielle Unbegründetheit der fraglichen Berichtigung . _ ss 3. Die
Kläger machen zur Begründung ihres Begehrens geltend, nur die eigentliche
Schlosshegenschaft könne als Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums und
insofern als unmittelbar für einen Bundeszweck bestimmt betrachtet
werden, die übrigen Liegenschaften des Schlossgutes dagegen gehörten
zu. dem mit der Schlossbesitzung verbundenen Landund Forstwirt-
' schaftsbetrieb und hätten daher nach Zweckbestimmung
*w*; si Staatsreclit.
und Verwendungsart nicht selbst Museumscharakter, sondern seien nur
durch ihren Ertrag, also bloss mittelbar , dem Musemnszwecke zu
dienen bestimmt. Dieser Argumentation hält der Bundesrat mit Recht
entgegen, dass testamentsgemäss das Schloss mit seiner landschaftlichen
Umrahmung, im Umfange der durch die Erblasscrin als unveräusserlich
bezeichneten Gutshostandteile, ein Ganzes bilde, das als historisches
und kulturgeschich'tliches Denkmal zu erhalten sei und als solches
unmittelbar dem Museinnszwecke diene, auch soweit es ertragstähige
Liegenschaften umfasse. In der Tat ist für den Entscheid über die
streitige Bedeutung des schlossnmschwnnges auf den Inhalt des Testamentes
abzustellen, kraft dessen der Bund das Schlossgut erworben hat. Das
Testament aber unterscheidet in bestimmter Weise Gutsbestandteile die
unter der Aufsicht und Verwaltung der Landesmuseumskommission in ihrem
bisherigen Zustande erhalten werden sollen, und solche, die nicht derart
vorbehalten , sondern verkäuflich sind. Die erstern sind das Schloss
Wildegg nebst Hof, Garten und den Halden des Schlosshügels, sowie der
anstossende Wald am Kestenberg oder, wie esan anderer Stelle heisst, _
nebst Hof,. Garten, Helden des Schlosshügels und Kestenbergwaldes ; die
letztern die entfernte-r gelegenen Grundstücke. Diese Unterscheidung
hat unzweifelhaft den Sinn, dass nach Auffassung der Erblasserin (die
sich übrigens, wie der Augenschein zeigt, objektiv sehr wohl vertreten
lässt) Hoi, Garten, Halden des Schlosshügels und Kestenbergwald mit
den Schlossgebäulich-keiten unverändert bleiben müssen, um dem Schlosse
seine überlieferte Eigenart als von Eifingerscher Familiensitz, wie es
als Museumsobjekt fortbestehen soll, zu bewahren. Darnach aber dient ,der
fragliche schlossumschwung, gleich dem Schlosse selbst, schon durch seine
Existenz, also unmittelbar , dem Museumszwecke, während die verkäuflichen
Grundstücke in dieser -Hinsieht allerdings nur mittelbar , zufolge der
Testament-Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 28. 229
vorschrift über die Verwendung ihres Ertrages im Interesse der
Schlossanlagen und wegen der testamentarisch auch auf sie gelegten
Servituten zur Sicherung der bisherigen räumlichen Freiheit und
Ruhe "des Schlosses, in Betracht fallen. Der Umstand, dass von den
Umschnmngsliegenschaften namentlich das Banerngut und der'Kestenbergwald
ebenfalls nutzbar_sind,schliesst nicht aus, dass diese Liegenschaften doch
in erster Linie als charakteristischer Schlossumschwung, d. h. um ihrer
Existenz, nicht um ihres Ertrages willen, dem Bunde zugewendet worden
sind ; denn ihre Nutzung ist ja nicht'frei, sondern dem Hauptzwecke
ihrer Erhaltung im bisherigen Zustande untergeordnet Es ist somit der
Vom Bundesrat in seinem Besehlusse vom 30. Januar 1917 und in der
Klage-beantwortung Vertretenen Auffassung beizupflichten, dass die
Steuerfreiheit im Sinne von Art. 7 des Garantiegesetzes sich auf den
gesamten unveräusserliehen Teil des Schlossgutes erstreckt. Auch die
Abgrenzung dieses stenerfreien Gutsteils in der vorgelegten Siegfriedkarte
erscheint als den Verhältnissen angemessen. Darnach sind--
,( ausser der nicht streitigen Schlossliegenschait: Interims--
Register Nr. 193, Flur Buch Nr. 111) noch steuerfrei die Liegenschaften
Interims Register Nr. 196 bis und mit Nr. 204, Flur-Buch Nr. 1133, 69,
112,110,114 bis und mit 117 und 192, über die im einzelnen zu bemerken
ist: Nr. 196 (1133) ist der schlosswald am Hange des Kestenberges,
den das Testament bei Umschreibung des unverändert zu erhaltenden
Sehlossumsehwnngs besonders erwähnt, und Nr. 197 (69) der bewaldete
Steilhang westlich des Schlosses, der zu den Helden des Schlosshügels
gehört. Die Nr. 198 und 199 (112 und 110) bilden den unmittelbar an die
Schlossliegenschait anstossenden Teil des Landnértschaftsbetriebes,
der noch an dem gegen die sehlossgebäulichkeiten und den Schloss-v
wald ansteigenden Hang gelegen ist, und Nr. 204 (192) s'chliesst diesen
Gutsteil östlich ab; Die Nr. 200, 201 und 202 (114, 115 und 116) bestehen
aus Wiesund
230 staatsrecht-
Holzland mit Promenadenwegen am Berghang, unmitter er hinter den
Schlossgebäulichkeiten, deren Verbindung u_nd Zusammenhang mit dem
Schlosswald herstellend. Nr. 203 (117), das Feld Peterstofkel , endlich
bildet, östlich an Nr. 202 (116) anschliessend, die untere Fortsetzung
des Schlosswaldes am Hange des Kestenberges.
Im Gegensatz zu diesen Liegenschaften, die als geschlossener, vom
bewaldeten Bergkamm bis hinunter an den Fuss der Berglehne und des
verspringenden Schlosshügels reichender Block die Schlossgebäulichkeiten
umrahmen, befinden sich die Parzellen des Schloss.gutes im
Tale drunten, und zwar die Nr. 194, 195, 210 und 211 (1175, 1140, 1167
und 53) abseits, teils in der Nähe der Station Wildegg, teils an der
Aare, die Nr. 205, 206 und 207 (341, 343 und 344) wenigstens durch die
öffentliche Strasse Wildegg-MörikenNord vom Hauptblock abgetrennt in der
Bünzebene und an der diese längs des Flüsschens abschliessenden kleinen
Halde. Alle diese Parzellen dürfen unbedenklich als - entfernter gelegene
Grundstücke im Sinne des Testamentes angesprochen werden, da sie nicht
mehr zum charakteristischen Rahmen des. Schlosses gehören. Der Bundesrat
hat daher mit Grund die Steuerfreiheit für sie nicht beansprucht. '
Demnach erkenni dssas Bundesgericht:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte, entsprechend dem Beschlusse
des-Bundesrates vom 30. Januar 1917, den Klägern für folgende Parzellen
des Schlossgutes Wildegg: Karrengreth (Interims-Register Nr. 194;
Flur-Buch) Nr. 1175), Schürlimatt (Int.-Reg. Nr. 195; Fl.-B. Nr. 1140),
Unteräsch (Int.-Reg. Nr. 205; Fl.-B. Nr. 341), Sellenacker
(Int.-Reg. Nr. 206; Fl.-B. Nr. 343), Helden (Int.-Reg. Nr. 207;
Fl. B. Nr. 344); Langmatt (Int.-Reg. Nr. 210; Fl.-B. Nr. 1167) und Insel
(Int.-Reg. Nr 211 ; Fl.-B. Nr 53) steuerpflichtig ist.Eidgenössische
Stempelabgabe. N° 29. . 231
Soweit die Kläger das Recht zur Besteuerung des Schlossgutes in weiterem
Umkange beanspruchen, wird die Klage abgewiesen.
Xl. ElDGENÖSSlSCHE STEMPELABGABE
DRolT DE TIMBRE FEDERAL
29. Arrèt du 10 mal 1919 dans la cause Compagnie genevoise des Tramways
électriques contre Genève.
Loi fédérale sur le timbre. Pour les actions déjà émises au moment de
l'entrée en vigueur de la loi, l'obligation de payer l'impöt federal
ne prendra naissance que lorsque les conditions de l'art. 19 seront
réalisées. Jusqu'a ce moment-là, les dispositions des lois cantonales
restent en vigueur qui soumettent à un droit de timbre cantonal les
actions déjà émises.
A. La loi générale gencvoise sur les contributions publiques du 9 novembre
1887, modifiée par la loi du 25 mai 1904, prescrit à sen article 204
que les efiets de commerce, hillets de banque, titres et actions de
toute valeur et de toute espèee, négociahles ou transmissibles, créés ou
payahles à Genève, sont soumis à un timbre proportionnel... L'art. 216
de la dite loi fixe ce droit de
timbre à 3/4% du capital nominal pour les sociétés d'une
durée supèrieure à 20 années, 3 [5% pour les sociétés d'une durée
supérieure à 10 ans sans excéder 20 ans et 3{8% pour celles dont la durée
n'est pas supérieure à 10 ans. Enfin, l'art. 221 dispose que les sociétés,
compagnies ou entreprises peuvent remplaeer le timbre proportionnel
par unabonnement contracté avec l'Etat, pour la durée de la sòciété.
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