74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

immobiliare, la creditrice Chiesa Parrocchiale di Comologno depose presso
l'ufi'icio di Locarno il titolo di credito, cioè una polizza ipotecaria
20 settembre 1892 aearico dell'escusso ; s

Che questo titolo non è una carta-valore, nè una car-.tella ipotecaria,
nè un titolo di rendita fondiaria, ma vale solo come mezzo di prova
dell'obbligo personale del debitore ;

Che in detta esecuzione il credito ipotecario rimase completamente
scoperto per insufiiciente offerta ;

Che avendo la creditrice richiesta la restituzione del titolo ne
ebbe dall'ufficio risposta negativa e che questo rifiuto iu approvato
dall'autorità cantonale di Vigilanza colla querelato. decisione ; ' '

Che il modo di vedere dell'ufficio non può essere accolto,

poichèse la legge obbliga il creditore,in certi casi,a conse-si.

gnargli dei titoli e dei documenti, non lo priva però della" loro
proprietà : onde segue che, per principio, e salvo espressa disposizione
contraria (vedi, ad esempio, casi citati in JAEGER, oss. 3 all'art .150
LEF), tali documenti, evasa la vertenza, devono essere restituiti a chi
li depose ;

Che se l'art. 150 al. 2 LEF riconosce al creditore, il cui credito sia
rimasto parzialmente scoperto, il diritto di farsi restituire il titolo
consegnato all'ufficio, tale diritto deve spettare anche al creditore
che rimase totalmente scoperto, non essendovi motivo per distinguere
trai due Gast ; '

Che l'argomento addotto in contrario dall'ufficio, essergli il possesso
del documento in questione necessario onde giu stificare l'attestato
di insusficiente offerta, è infondato, pòichè la giustificazione di
quest'atto emerge, non dal titolo ipotecario, ma dall'insieme degli atti
esecutivi che condussero a quel risultato (anzitutto processo verbale
di vendita, elenco oneri ecc.), che restano presso l'ufficio ;

Che quindi il ricorso è fondato e l'ufficio di Locarno tenuto airestituire
alla ricorrente la polizza ipotecaria in questione del 20 settembre 1892,
nella quale dovrà tut-

-__ ...von.--und Konkurskammer.*N° 24. ' TO-

tavia menzionare che l'ipoteca è-estinta e che im atto di insuffieiente
offerta è stato rilasci'ato alla creditnce;

pronuncia :

Il ricorso è ammesso.

24. Entscheid vom 17. Juni 1918 i. S. Sutter.

Verletzung staatsvertraglicher Zustellungsnormen macht die
betr. Zustellungen, soweit ihre Wirkungen in der Schweiz in Betracht
kommen, nur a nfe chth ar; *i

Art. 6 Zivilproz esskonve ntion: Zuläs'sigkeit der P 0 s t z u s t e
l l u n g, so lange der Staat, wo zugestellt wird, nicht widersprochen
hat. Zulässigkeit im Verhältnis zu Italien.

:A. Im Januar 1916 liess der Rekursgegner Salis verschiedene in Zürich
befindliche Vermögensobjekte desin Rom domizilierten Rekurrenten Sutter
verarrestieren. Das Betreibungsamt Zürich sandte die Arrestusirl-iunde per
Post dem Arrestschuldner-nach Rom zu, der sofort seine Vertreter in Zürich
mit der Anhebung der Arrestaufhebungsklage beauftragte; Da dieselbe jedoch
einen Tag zu spät einging, wurde sie wegen Verspätung abgewiesen. s

Mit Zuschrift vom 4. März 1918 verlangte Sutter,'es sei ihm die
Arresturkunde neuerdings zuzustellen und zwar entweder auf diplomatischen
Wege nach Rom, oder aber an seine Vertreter in Zürich. Das Betreibungsamt
wies jedoch dieses Begehren ab, worauf der Rekurrent Beschwerde erhob,
indem er beantragte:

* 1. Es sei der Arrestbefehl laut Arrest' Nr. 18,' da tiert vom 25. Januar
1916, und die Arresturkunde, datiert "vom 26. Januar 1916, nochmals an
die bevoll mächtigten Vertreter des Arrestschuldners zuzustellen.

2. Es seien eventuell Arrestbefehl und Arrestur urkunde dem
ArrestSchulduer direkt auf dem gesetz-

76 Entscheid gen der Schuldbetreibungs--

. lichen Wege nochmals nach Rom zuzustellen und es habe dabei
das Betreibungsamt im Sinne des Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
schlussalinea SchKG dem
Arrestschuldner eine ange messene Fristverlängerung zur Anhebung der
Ari-est aufhebungsklage zu bewilligen ,

Zur Begründung wurde angeführt: Nach der im konkreten Falle massgebenden
Haager Zivilprozesskonvention könne die Zustellung von Betreibungsurkunden
durch die Post nur dann vorgenommen werden, wenn zwischen dem Staat,von
dem aus zugestellt werden, und demjenigen, auf dessen Gebiet die
Zustellung erfolgen solle, ein spezielles Abkommen bestehe, oder wenn wie
das Bundesgericht in seinem Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. Juni 1913 und
seinem Urteil i. S. Sengele, A S 43 III S. 221, erklärt habe dieser letz-

tere auf eine bezügliche Anfrage gegen die Festanstellung -

keine Einsprache erhoben habe. Diese Voraussetzungen treffen für das
Verhältnis zu Italien nicht zu. Nach einem Zeugnis des Schweizerischen
Justizund Polizeidepartementes und entgegen dem Kreissehreiben des
zürcherischen Obergerichts vom 22. Dezember 1909 (das übrigens die
Postzustellung auch nicht vorsehe) bestehe kein solches Abkommen. Sodann
aber sei die Schweiz auch nie mit einer bezüglichen Anfrage an die
italienische Regierung gelangt, so dass diese, da sie ja von den einzelnen
Zustellungen nicht Kenntnis erlange, auch keine Veranlassung zu einem
Widerspruch gehabt habe. Demnach verletze die fragliche Zustellung
die Bestimmung der Konvention und sei dementsprechend nichtig. Der
Arrestschuldner habe daher Anspruch auf eine erneute Zustellung, sei es,
dass dieselbe an seine Zürcher Vertreter erfolge, sei es, dass sie auf
diplomatischem Wege an ihn selbst vorgenommen werde, in

welch letzterem Falle ,ihm dann aber die Frist zur

Arrestauihebungsklage verlängert werden müsse. Der Rekursgegner hat in
seiner Beschwerdeantwort

auf Abweisung der Beschwerdebegehren angetre'gen,

und Konkurskammer. N' 24. 77

weil sie verspätet geltend gemacht worden, und weil die Zustellung durch
die Post seitens des Rekurrenten anerkannt worden sei. Im übrigen habe
Italien bisheute ,gegen die Postzustellung keine Einwendungen erhoben,
zum mindesten sei das Gegenteil vom Rekurrenten, den die Beweispflicht
treffe, nicht dargetan worden.

B. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde ab und das Obergericht
bestätigte seinen Entscheid mit folgender Begründung : Nach dem
Staatsvertrag mit Italien vom 22. Juli 1868 sei die Postzustellung nach
Italien allerdings nicht zulässig. Allein wenn trotzdem eine solche
Zustellung erfolge, so sei sie lediglich anfechtbar, konvalesziere
also mit Ablauf der Beschwerdefrist. Von einer nichtigen Zustellung
könnte nur dann gesprochen werden, wenn Italien im Sinne des Art. 6 der
Zivil'prozesskonvention gegen den fraglichen Zustellungsmodus Einsprache
erhoben hätte, was im Gegensatz 3. B. zu Deutschland nicht der Fall
sei. Überdies habe der Beschwerdegegner die Zustellung dadurch anerkannt,
dass er seinen Vertretern Auftrag zur Anhebung der Arrestauihebungsklage
gegeben.

ss Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht, in Erwägung :

1. Selbst wenn es richtig wäre, dass die Zustellung durch die
Post nach Italien den geltenden staats-ertraglichen Bestimmungen
nicht entsprechen sollte, so könnte sidoch von einer Gutheissung des
Rekurses nicht die Rede sein, weil die fragliche Zustellung innerhalb
der gesetzlichen, Beschwerdeirist nicht angefochten worden ist. Zwar
hat der Rekurrent behauptet, der gerügte Mangel mache die Zustellung
zu einer absolut nichtigen, weshalb er nichtan die Beschwerdefrist
gebunden gewesen sei. Allein demist nicht so. Auch wenn nämlich nach
italienischer Rechtsaufiassung die Verletzung der in Frage kommenden
Staatsvertragsnormen die Nichtigkeit der bezüglichen Akte nach sich
ziehen sollte, so kann das doch zweifels--

78 Entscheidungen der ,Schuldbetreibungs--

ohne nicht mass-gebend sein für. die Wirkungen, die denselben in der
Schweiz zukommen. Vielmehrmuss für diese Wirkungen in. der-Schweiz
auf diesehweizerische Rechtsaufi'assung abgestellt werden. Als solche
ergibt sich: nun aber aus der Praxis zum SchKG, dass die Verletzung
von Zustellungsnormen die betreffenden Zustellungen in der Regel nur
anfechtbar, nicht aber absolut unwirksam macht. (AS 38 I s. 188 u. 335
; 36 I s-. -158 *.). Gilt dies aber für die Bestimmungen des SchKG,
so ist nicht einzusehen, warum an die Verletzung staatsver traglieher
Zustellungsnormen in der Schweiz andere Wirkungen geknüpft werden
sollten. -

2. Der Rekurs ist indessen auch materiell nicht hegründet, weil die
Zustellung, wie sie das Betreibungsamt vorgenommen hat, gar nicht
unkorrekt gewesen ist.

. In dieser Hinsicht ist zunächst darauf zu verweisen,-_ dass
der von der Vorinstanz zitierte Staatsvertrag von 1868 neben der
Zivilprozesskonvention keine Anwendung. mehr-finden kann. Art. 6 der
Konvention aber bestimmt, die Zustellung durch die Post sei nach allen
denjenigen Vertragsstaaten gestattet, die entweder gegen sie nicht
Widerspruch erhoben, oder sie in einem besondern-ibkommen im Verhältnis
zu dem zustellenden Staat gestattet haben. Von diesen beiden Möglichkeiten
ent- fällt nach dem eingelegten Zeugnis desJustizund

Polizeidepartementes in casa die letztere, weil ein solches-

Abkommen nicht besteht. Was aber die erstere anbelangt, sowill
dieffragliehe Bestimmung des Art. 6, da darin ja nicht etwa eine p 0
s i ti v e Erlaubnis vorausgesetzt. ist oikenbars nur besagen, jeder
Vertragsstaat könne durch, eine allgemeine Erklärung die Zustellung
durch, die Postauf seinem Gebiete untersagen, und zwar ohne dass. er
v'on dem'Staat, aus dem die Zustellung vor sich. gehensoll, darüber
befragt wurde, und ohne dass er von:

einer konkreten Zustellung Kenntnis haben muss. 'Es. genügt somit die
rein negative Tatsache der Nichterhe -

*" sep.-Ausg. 15 s. 2" u. 153; 13 s. 77.

und Konkurskammer. N° 25. 79

hung" eines Widerspruches gegen die Postzustellung, um dieselbe als
zulässig erscheinen zu lassen.

Italien hat nun aber eine derartige Erklärung bislang nicht abgegeben,
und das Betreibungsaint Zürich 6 hat daher mit Recht die Arresturkunde
dem Rekurrenten per Post zugestellt

Hiegegen sprechen weder das Urteil 1. S. Sengele noch das zitierte
Kreisschreiben, die beide sieh auf das Verhältnis der Schweiz zu
Deutschland beziehen. Deutschland aber hat ausdrücklich erklärt, es lasse
die Postzuste'llung für sein Gebiet nicht zu. Allerdings ist Deutsch-L
land seitens der Schweiz ausdrücklich hierüber befragt wurden, allein
aus dieser Tatsache darf angesichts des klaren Wortlautes der Konvention
nicht geschlossen werden, dass eine solche Anfrage immer erforderlich
sei, und dass erst wenn eine positive Bewilligung Vorliege, diePost für
die Zustellung verwendet werden dürfe.

Demnach erkennt die Schuldbetr. -u.' Kankurskammer :

Der Bekurs wird abgeWiesen.

25. Mkdu 21 juin 1918'dans la cause Barbey.

Art.. 158, al. 2 LP: Portée de l'aete dinsutfisance de sage délivi'é
après que le débiteur a obtenu un concordat ordimfire. Nécessité d'un
nouveau commandement de payer_ P_ossibilîté de. la plainte Art. 85 LP :
Nature de l'actionen annulation de la poursuite.

A. 'Le ler "octobre 1915. Jules Barbey, à Villarzelsi lei-Gihloux,
obtint le sursis eoncordataire. Jules Corboz,à Romont, intervint pour
une creance de 4511 fr. 10 garantie par hypotheque en 3e rang sur les
immeubles du débiteur. Le commissiare, estimant que le gags laissait cette
*créance à découVert, l'inscrivit au nombre des créances personnelles;
mais cjorboz déelara qu'il 'sis'en
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 III 75
Datum : 16. Juni 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 III 75
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- immobiliare, la creditrice Chiesa Parrocchiale


Gesetzesregister
SchKG: 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
italienisch • weiler • postzustellung • die post • staatsvertrag • nichtigkeit • betreibungsamt • arresturkunde • deutschland • wiese • beschwerdefrist • treffen • kenntnis • arrestbefehl • verhältnis zwischen • entscheid • betreibungsurkunde • begründung des entscheids • frist • frage
... Alle anzeigen