52 Entscheidungen der Zivilkammem. N° 15.

nämlich des Klägers erblickt. Stand dem Kläger die. Verrechnungsbefugniss
ohnehin nicht zu, so konnte sie ihm auch durch den Vertrag mit der
Volksbank nicht Wgeneian werden.

Da andere Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Schuldhriefiorderung
als diejenige der Verrechnung nicht geltend gemacht worden sind, ist
deshalb die Aberkennungsklage gänzlich abznweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die ,Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. November 1917 die Klage
gänzlich abgewiesen;Kraissahreihan des Bundesgerichts an die kantonalen
Aufsiohtshahfirden fiber Schuldhetreihung u. Konkurs. Circulaires du
Tribunal fédéral aux ankoriws nisten-les de sumillanee si en matière de
pnursrile pour tief-les ut fai...-to.

M

16; Kreîs'sohreiben Rr. 12 vom 19. Februar 1918. Gegenstand:
Kostenvorschuss für Zahlungsbafehle u. Eonkursandrohungen.

Aus einer Reihe an uns gelangt-er Anfragen geht hervor, dass über
die Einwirkung der mit 1. Januar 1918 in Kraft getretenen Erhöhung
der Posttaxen auf den für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen vom
Gläubiger zu leistenden Kostenvorschnss vielfach Unklarheit besteht. Um
den hiebei zu Tage getretenen unrichtigen Anschauungen entgegenzutreten,
sehen wir uns deshalb veranlasst, neuerdings anf unser früheres
Kreisschreihen vom -5. März 1912 hinzuweisen, in welchem im Anschluss an
den Rekursentscheid der Schuldbetreihungsuns Konkurskammer vom 27. Februar
1912 i. S. Erbschaftsamt Basel-Stadt (AS Sep. Ausg. 15 Nr. 9*) die in der
Frage massgebenden Grundsätze einlässlich auseinandergesetzt werden sind.

'Dan'ach darf die der Post nach der Post-ordnung zu entrichtende Taxe
für die Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen an den
Schuldner, welche bisher 20 Cts. betrug, nicht zu der Zustellungsgehühr
der Art. 9, 22 des Gebührentarifes hinzugerechnet werden, weil- sie sieh
nicht als Franlcatur i. S. von Art. 2 des Tarifes, sondern als Anteil
der Post an jener Gebühr selber, d. h. als Aequivalent dafür darstellt,
dass die Post

* Ges.-Ausg. 88 I Nr. 3.6...

54 Kreisschreiben des Bundesgerichts. N° 16.

mit der Zustellung Verrichtungen besorgt, die an sich dem Amte
obliegen würden. Es kann daher auch die mit dem 1. Januar 1918 erfolgte
Erhöhung der fraglichen Posttaxe auf 30 Cts. die Betreibungsämter nicht
berechtigen, vom Gläubiger einen entsprechend grösseren Kostenvorsehuss
zu verlangen, d. h. die Differenz zwischen der früheren und der nunmehr
geltenden Taxe zu den von den Parteien zu ersetzenden Betreibungskosten
hinzuzuschlagen.

Anders verhält es sich mit dem Porto für die Rücksendung des Doppels
des Zahlungsbefehles oder der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt
an den Gläubiger. Hier handelt es sich um eine reine Frankatur für die
Beförderung des Gläubiger-Doppels an den Bestimmungsort, die deshalb
nach dem allgemeinen Grundsatze des Art. 2 des Tarifes dem Amte neben der
Gebühr der Art. 10 und 23 ebenda vom Gläubiger zu ersetzen ist. Da unter
Frankatur im Sinne des Art. 2 Tarif ohne Frage die jeweils geltenden
Portoansätze zu verstehen sind, muss daher der eingetretenen Erhöhung
dieser um je 5 Cts. für Sendungen innerhalb und ausserhalb des Lokalrayons
bei Bestimmung des Kostenvorschusses Rechnung getragen werden.

Es beträgt somit der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuss ab
1. Januar 1918, solange nicht allenfalls der Bundesrat eine Revision des
Gebührentarifes selbst vornimmt, je nachdem der Wohnortdes Gläubi-gers
oder seines Vertreters im Lokalrayon des Betreibungsamtes liegt oder
nicht, 90 Cts. bezw. 95 Cts. für Forderungen bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 60
Cts. bezw. 1 Fr. 65 Cts. bei Forderungen über 100 Fr.

Wir ersuchen Sie von dieser Weisung den unteren

AufsichtSbehörden und den Betreibungsämtern Ihres--

Kantons Kenntniss zu geben und dafür sorgen zu wollen, dass alle
Betreibungsämter künftig im angegebenen Sinne verfahren

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bern

Entzwei-langen der Schuldhetraibungsfi und Karl-ankamen Amts de la
Chambre des poursuitos et des faillites. '

W '

17. Entscheid vom 15. Ma! 1918 i. S. Web:-li.

Es ist Sache des Gl äubigers, der Verwertung verlangt, darzutun, dass
die provis ori sch erteilte Rechtsöfinung durch Klagefristablauf zur
definitiven geworden ist.

A. In der Betreibung Nr. 55,946 des Betreibungsamtes Bern-Stadt wurde
der Gläubiger-in, der Schweizerischen Volksbank in Bern, gegenüber
der Schuldnerin, Marie Wehrli in Bern, provisorische Rechtsöffnung
erteilt. im Verlaufe verlangte dann die Gläubigerin beim Betreibungsamt
die Verwertung, die ihr jedoch bis nach Er_bringung des Beweises, dass
innert der gesetzlichen Frist eine Aberkennungsklage nicht eingereicht
worden sei, werveigert wurde.

Auf die Beschwerde der Gläubigerin bin, hat die her.nische
Aufsichtsbehörde die bezügliche Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt
aufgehoben und dasselbe angewiesen, von S c h u l d n e r den Beweis zu
verlangendass er eine Aberkennungsklage eingereicht habe. Sie ging davon
aus, die provisorische Rechtsöifnung gebe grundsätzlich dem Gläubiger
das Recht auf Verwertung, und nur in einem Falle, nämlich dann wenn
der Schuldner rechtzeitig Aberkennungsklage angehoben habe, bedürie es
noch einer weitem Abklärung der Verhältnisse. Dass dieser Ausnahmekall
vorliege müsse aber der Schuldner, *von dessen Handlung er abhängig sei,
beweisen. Dadurch

ss 44 nl 1918 ss 5
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 III 53
Datum : 19. Februar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 III 53
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 52 Entscheidungen der Zivilkammem. N° 15. nämlich des Klägers erblickt. Stand dem


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