Kosten vermindert werden. Eine derartige Wirkung hat nun lediglich das
erbrechtliche öffentliche Inventarda dieses nach Art. 234
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 234 - Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen. |
schon angemeldeten Konkursgläu-higer von der Verpflichtung zu einer
Konkursein'gabe befreit und zudem je nach den Umständen mit gewissen
Ergänzungen als Konkursinventar nach Art. 221
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. |
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1 | Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. |
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von den vormundschaftlichen Behörden zu ihrer eigenen Aufklärung und im
Interesse des Bevormundeten errichteten öffentlichen Inventar kommt eine
solche Wirkung nicht zu. Die Beschwerde des Waisenamtes St. Gallen war
somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz unbegründet.
Demnach erkennt die _Schuldbetr.u. Konkarskammer:
Der Rekurs wird gutgebeissen und die Beschwerde
des Vaisenamtes St. Gallen vom 22. Januar 1918 abgewiesen.
11. Entscheid vom 9. April1918 i. S. Fischer.
,Anfechtung einer Versteigerung: Beginn der Be-
schwerdefrist für den an der Steigerung nicht teilnehmenden '
(_isilàubiger.
A. _ Die Beschwerdeführerin, bezw. ihr Rechtsvor_.gänger, hat
unterm 15. November 1916 für eine Förderung von 13,325 Fr. in einer
Betreibung gegen einen ,Julius Degen-Vogt die Pfändung einer Anzahl
Grundistücke erwirkt. für diese Grundstücke wurde in der Folge
auf die Grundpfandbetreibung einer Hypothekar_gläubigerin, der
Basellandschaftlichen Kantonalbank, hin, Steigerungstermin auf den
9. Januar 1918 angesetzt. Der Tag der Steigerung wurde am 29. November
1917 im Amtsblatt bekannt gegeben, ferner wurde der Bezschwerdeführerin,
wie den anderen Beteiligten, am 22. Dezember seitens des Betreibungsamtes
das Lasten-
und Konkurskammer. N° 11. 33
verzeichnis zugestellt, mit dem Vermerk, die steigerungsbedingungen liegen
vom 28. Dezember an zur Einsicht auf. In den Steigerun'gsbedingungen
findet sich u. a. folgender Passus: der En bloc-Rus der Liegenschaften
wird vorbehalten. Am 9. Januar fand die Versteigerung
durch das Betreibungsamt Binningen statt, wobei, ohne dass ein Einzelruf
vorangegangen wäre, die sämtlichen Liegenschaften en bloc zum Preise von
90,700 Fr. zugeschlagen wurden. Die Beschwerdeführerin ist dabei gänzlich
zu Verlust gekommen Von der En blue-Veisteigerung hat das Betreibungsamt
ihr am 10. Januar Kenntnis gegeben.
B. Am 22. Februar 1918 beschwerte sie sich bei der erstinstanzlichen
Aufsichtsbehörde darüber, dass bei der Versteigerung nicht zuerst ein
Einzelausruf ergangen sei, und beantragte aus diesem Grunde, es sei
dieselbe aufzuheben. sie hat ihre Beschwerde damit begründet, dass sowohl
nach der Fassung der Steigerungsbedingungen, als auch vom Standpunkt der
Wahrung der Gläubigerinteressen aus, das Beti eibungsamt verpflichtet
gewesen wäre, die Liegenschaften zunächst einzeln und erst dann en bloc
auszmufen. Dass dies nicht geschehen sei, habe sie erst am 19. Februar
1918 vom sehne des Schuldners Degen erfahren. Erst von diesem Tage an
laufe ihre Beschwerdefrist, denn sie habe keine Veranlassung gehabt,
vorher an der richtigen Durchführung der Versteigerung zu zweifeln.
Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde
wegen Verspätung beantragt und im übrigen erklärt, der En bloc Ausruf
sei auf Wunsch der Hypothekarbürgen erfolgt und durch die Verhältnisse
geboten gewesen.
Diesem Antrag haben sich der Ersteigerer und drei Hypothekarbürgen
angeschlossen.
C Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 9. Màsz
1918 die Beschwerde als verspätet abgewiesen. Sie hat ausgeführt :
Die Beschwerde-
LSM III-1918 3
34 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
führerin bestreite nicht, vom Datum der Versteigerung, den
Steigerungsbedingungen und, am Tage nach dem Steigerungsakt, von dem
En-bloe-Zuschlag Kenntnis erhalten zu haben, sie hätte sich daher entweder
seinerzeit über die Tragweite der En hloc-Klausel (die allerdings ni'cht
klar abgefasst sei) erkundigen, oder dann an der Steigerung teilnehmen
oder sich an derselben vertreten lassen sollen. Dass sie dies-nicht getan
habe, könne nicht verhindern, dass ihr 10 Tage nach der Versteigerung
die Beschwerde-hist abgelaufen sei.
D. Hiegegen ergriff Dr. Hagemann namens der Frau Fischer den Rekurs
an das Bundesgericht. Sein Rekursantrag geht auf Gutheissung der
Beschwerde, unter Aufhebung des Steigerungszuschlages und Anweisung des
Betreibungsamtes Binningen, eine
neue Versteigerung anzuordnen. Zur Begründung hat-
er in der Hauptsache auf seine Beschwerdeschrift verwiesen und
insbesondere wiederum geltend gemacht, er habe annehmen dürfen, die
Steigerung sei in richtiger Weise vor sich gegangen. Er habe daher so
lange keine Veranlassung zur Beschwerde gehabt, als er nicht gewusst
habe, dass dem Gesamtausrui kein Einzelausruf vorangegangen sei. Seine
Beschwerde sei daher als rechtzeitig erfolgt zu betrachten.
In ihrer Vernehmlassung hat die kantonale Aufsichtsbehörde unter Verweis
auf! ihren Beschwerdeentscheid Abweisung des Rekures beantragt und
speziell daraut hingewiesen, dass die Zulassung einer Beschwerde nach
so langer Zeit die Rechtssicherheit unerträglich beein-
trächtigen würde. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in
Erwägung: 1 ....... ss ............ . . . . 2. Die Beschwerde muss mit
der Vorinstanz, ohne dass aufihre materielle Begründetheit einzutreten
ist, ss wegen Verspätung abgewiesen werden. Die Bekurrentin....W-. _
... .._
... __...Mss ......... ..-. . ...
und Konkurskammer. N° 11. 35
hat gegenüber dem Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde zu
Unrecht eingewendet, die Tatsache aus der sie ihren Beschwerd'egrund
ableite, dass dem gesamten kein Einzelausruf vorangegangen, sei ihr
erst am 19. Februar 1918 durch den Sohn des Schuldners zur Kenntnis
gebracht worden. Auch wenn man nämlich annimmt, dass dies richtig ist,
d. h. auch wenn man annimmt, sie habe den angeblichen Beschwerdegmnd
vorher nicht gekannt, so ist ihr dennoch die Beschwerdefrist 10 Tage nach
dem Versteigerungsakt abgelaufen. Denn wer, wie das für sie zutrifit,
von einer Steigerung an der er interessiert ist, amtlich Kenntnis erhält,
dem darf zugemutet werden, dass er sich um ihren Verlauf kümmert, und
dementsprechend muss er sieh gefallen lassen, dass ihm die Vorgänge an
derselben als bekannt angerechnet werden. Durch die amtliche Anzeige des
vsteigerungstermines will ja gerade den Beteiligten Gelegenheit geboten
werden, an der Steigerung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen,
oder endlich sich rechtzeitig über den Hergang derselben zu erkundigen. Es
bedeutet ein Verschulden der Rekurrentin, dass sie von alle dem mchts
getan und ihre Interessen nicht besser gewahrt hat. Wollte man derartige
Beschwerden noch zulassen, so würde man der. Nachlässigkeit des einen
die Rechtssicherheit aller übrigen Beteiligten opfern. Denn weder der
Steigerungskäufer noch die übrigen am steigerungsausgang Interessierten
wären dann je sicher, dass nicht zu lägend einer Zeit das ganze Geschäft
noch angefochten wur e.
Demnach erkennt die Schuldbetr.u. Konkurskammér:
Der Rekurs wird abgewiesen.