Le débiteur poursuivi a un intérèt évident et digne de protection que
cotte procédure soit observée. Car s'il est vraiment propriétaire,
il doit pouvoir exiger que la chose elle-meme seit réalisée, et non
seulement un droit de revendication contesté. Or, teile serait la
conséquence du procédé sanctionné en l'espèce par l'instance cantonale:
saisie du droit de revendiquer , vente aux enchères de ce droit et, par
conséquent, dans le cours ordinaire des choses, produit bien inférieur
à celui de la vente de la chose elle-meme. -
Quant au créancier, il ne saurait se soustraire par cette voie détournée
à l'obligation qui lui incombe d'actionner, avant tout, le tiers en
remise de la chose, s'il entend se faire payer sur elle, soutenant
qu'elle appartieni: en réalité au débiteur poursuivi.
Le tiers possesseur eniin qui se prétend propriétaire de la chose peut
exiger également que la procédure de revendication, telle qu'elle
est prévue aux articles 106 _et suivants, seit ebservée avant toute
realisation au profit du créancier poursuivant.
6. Auszug aus den Entscheid von er. Februar 1918 i. s. Berna-Bem Ein
Schuldnerder durch unredliche Handlungen seine Gläu-
biger benachteiligt hat,kann keine allgemeine Betreibungsstundung
beanspruchen.
Es ergibt sich aus der Vermögens-Aufstellung vom 18. Juni 1917,
dem Güterverzeichnis und dem Gutachten des gerichtlichen Experten,
dass der Rekurrentkurz vor Einreichung des Stundungsgesuches den
Hauptteil seiner unbelasteten Aktiven, nämlich das Geschäftsinventar,
der Aktiengesellschaft Bernasceni ohne Überbindung der Geschäftsschulden
abgetreten hat und dass ihm hiefür Aktien übergeben wurden, deren
Nomi-. und Konkurskammer. N° ?. '.'i
nalbetrag zwar den in den Büchern eingesetzten Wert des Inventars
erreicht, denen aber schon unmittelbar nach der Gesellschaftsgründung
nur ein Wert von etwa 16% des Nominalbetrages beigemessen worden ist.
Damit wurde den Kurrentgläubigern ihre Hauptdeckung entzogen.. Sodann
steht fest, dass der Rekurrent von den erhaltenen Aktien 61 Stück
im Nominalbetrage von 30,500 Fr. sogleich gewissen Gläubigern
an Zahlungsstatt übergab. Beide Handlungen, die Veräüsserung von
Aktiven und die Zahlung einzelner Schulden, wurden vom Rekurrenten
im Bewusstsein seiner Überschuldung vorgenommen. Auf die Wohltat der
allgemeinen Betreihungsstundung können aber nur Schuldner Anspruch
erheben, die Gewähr für eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger
bieten. Wenn auch nicht ausdrücklich in der Verordnung ausgesprochen,
so ergibt sich dieser Grundsatz doch aus der allgemeinen Erwägung, dass
nur der Schuldner, zu dem die Gläubiger das Vertrauen haben können,
dass er nach Möglichkeit eine Verminderung ihrer Deckung zu vermeiden
suche, eine so aus-' serordentliche Vergünstigung, wie die allgemeine
Betreibungsstundung beanspruchen darf.
7. Entscheid vom 21. März 1918 i. S. Israelitisohor Spitalveisin
Die Bestimmung des Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
|
1 | Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
2 | Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. |
Vertreter einer juristischen Person oder Gesellschaft entsprechende
Anwendung.
A. Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in Basel ist eine
juristische Person. Als sein Sitz ist im Handelsregister die Wohnung des
Präsidenten Isaak DreyfusStrauss eingetragen. Ein besonderes Geschäftle
kal besitzt der Verein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen ihn von
Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl wurde
in der Wohnung des Präsiden-
22 Entscheidungen der Schuldhetreibungssi
ten dessen lsjähriger Tochter Germaine übergeben, _da der Vater bei der
Zustellung nicht zu Hause war.
B. Am 14. Februar 1918 erhob der Verein Beschwerde mit dem Antrag, die
Zustellung des Zahlungshefehls sei aufzuheben und das Betreibungsamt
Basel Stadt anzuweisen, sie nochmals vorzunehmen.
Er machte geltend : Erst durch den Anwalt der Schuldnerin am 4. Februar
1918 habe der Vertreter des Vereins vom Zahlungshefehl Kenntnis
erhalten. Germaine Dreyfus, die Tochter des Präsidenten, habe die Urkunde
seinerzeit beiseite gelegt und ihrem Vater nichts davon gesagt .....
Germaine Dreyfus habe somit den Zahlungshefehl für den Spitalverein
nicht gültig in Empfang nehmen können.
Die Aufsichtbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch
Entscheid vom 28. Februar 1918 ah.
C. Diesen Entscheid hat der israelitische Spitalverein unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibnngsund Konkurskammcr zieht in Erwägung:
Da Art. 65 Abs. 2 eine Ersatzzustellung an eine andere Person als die,
welche in Abs. 1 als Vertreter der juristischen Person oder Gesellschaft
genannt ist, nur für den Fall vorsieht, wo die letztere in ihrem G'e s
c h a f t slo kale nicht eingetroffen wurde, so müsste in allen Fällen,
wo ein solches Geschäftslokal nicht besteht, und dem Vertreter die Urkunde
daher nur in seiner Wohnung zugestellt werden kann, eine Ersatzzustellung
als ausgeschlossen gelten, wenn, wie der Rekurrent meint, Art. 64 nicht
auch in diesem Falle zur Anwendung kommen könnte. ,
Für eine solche Auslegung des Art. 65 liegt jedoch kein zwingender Grund
vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Gesellschaft in diesen Dingen
anders behandelt werden sollte, als eine physische Person. Gegenteils
erweist sich die Zulassung einer Ersatzzustellung für den
und Konkurskammer. N° ?. 23
Fall, als der Vertreter der Gesellschaft in seiner Wohnung nicht
angetroffen wird, in gleicher Weise als notwendig, um überhaupt eine
rechtzeitige Zustellung zu ermöglichen und die absichtliche Vereitelung
einer solchen unmöglich zu machen.
Die zur Haushaltung des Schuldners. gehörende erwachsene Person bietet
denn auch oflenbar die gleichen Garantien für eine Übermittlung 'an den
eigentlichen Schuldner Wie ein Angestellter. Endlich ist zu sagen, dass
auch die Inanspruchnahme der in Art. 64 Abs. 2 vorgesehenen Gemeindeoder
Polizeibeamten zur Zustellung in dem Falle, wo weder der Schuldner, noch
ein Augestellter oder eine erwachsene zur Haushaltung gehörende Person
angetrofl'en wird, für Zustellung'en ein-Vertreter von Gesellschaften
oder juristischen Personen nicht zu umgeben ist, was wieder zwingend
darauf hinweist, dass man es bei der Vorschrift des Art. 64 mit einem
allgemeinen Grundsatz zu tun hat, der, soweit nötig, die Bestimmungen
des Art. 65 zu ergänzen hat.
In diesem Sinne ist denn auch die Ersatzzustellung im deutschen Rechte
geordnet, das den Vorschriften der Art. 64 und 65 offenbar zum Vorbilde
gedient hat. (Vergl. §§ 180-184 Deutsche ZPO.)
Demnach erkennt die Schuldbetr.u. Kankurslfflmmer :
Der Rekurs wird abgewiesen.